RS Vwgh 2005/11/16 2004/08/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
BUAG §22 Abs4;
BUAG §25a Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Abspruch über die Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG ist entsprechend der gesondert zu betrachtenden Zuschlagszeiträume (gemäß § 22 Abs. 4 BUAG in der Regel ein Monat) zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die Berufungsbehörde ist daher nur insofern berechtigt, die Entscheidung der Unterinstanz in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist (Hinweis zum zeitraumbezogenen Abspruch über die Versicherungspflicht E 26.5.2004, 2001/08/0009).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080025.X02

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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