Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 412.424-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, FZ. 10 02.104-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, FZ. 10 02.104-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 08.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 ein Angebot von einer Schule in Jammu bekommen, um als Hindi- und Techniklehrer zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen und sei nach Jammu gezogen. Dort sei er aber in einen Konflikt zwischen Extremisten und dem Militär geraten. Beide Seiten hätten ihn bedroht und verfolgt. Aus Angst um sein Leben habe er deswegen Indien verlassen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Er sei am 15.02.2010 mittels Flugzeug legal ausgereist. Seine Reisebewegung habe er von XXXX aus begonnen. Am 15.02.2010 sei er von Neu-Delhi nach Kiew geflogen. Von dort sei er in der Folge mittels verschiedener Lastkraftwagen teils mit Fußmärschen und einer Flußüberquerung in einem Boot schließlich bis nach Österreich gelangt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter hielten sich in seiner Heimat auf. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, dass er von 2005 bis 2009 in XXXX als Landwirt tätig gewesen sei.Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 ein Angebot von einer Schule in Jammu bekommen, um als Hindi- und Techniklehrer zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen und sei nach Jammu gezogen. Dort sei er aber in einen Konflikt zwischen Extremisten und dem Militär geraten. Beide Seiten hätten ihn bedroht und verfolgt. Aus Angst um sein Leben habe er deswegen Indien verlassen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Er sei am 15.02.2010 mittels Flugzeug legal ausgereist. Seine Reisebewegung habe er von römisch 40 aus begonnen. Am 15.02.2010 sei er von Neu-Delhi nach Kiew geflogen. Von dort sei er in der Folge mittels verschiedener Lastkraftwagen teils mit Fußmärschen und einer Flußüberquerung in einem Boot schließlich bis nach Österreich gelangt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter hielten sich in seiner Heimat auf. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, dass er von 2005 bis 2009 in römisch 40 als Landwirt tätig gewesen sei.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.03.2010 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er heiße XXXX, XXXX sei die Kaste. Er sei am XXXX, im Bundesland Haryana, geboren. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung, er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er sei verheiratet. Seine Kinder seien sechseinhalb bzw. fünf Jahre alt. Er sei Hindu. Seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und sein Bruder lebten in Indien. Ein Bruder, sowie der Vater seien verstorben. Seinen Bruder hätten Extremisten im Jahr 1986 umgebracht. Der Vater sei eines natürlichen Todes gestorben. Auf Grund des Todes seines Sohnes sei er so betroffen gewesen, dass dieser auch gestorben sei. Seine noch lebenden Verwandten lebten in XXXX. Sie hätten das Haus im Dorf verlassen und lebten jetzt auf den eigenen Feldern. Da gebe es auch Behausungen. Der Beschwerdeführer selbst habe bis 2009 in XXXX gewohnt. Dann sei er nach Jammu gezogen, aber alleine ohne seine Familie. Das sei im Jänner 2009 gewesen. Kurz vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen, es habe nur keiner gemerkt. Die Reise in das Ausland habe er von New-Delhi aus angetreten. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Fahrt nach Delhi in seinem Dorf gewesen, aber nicht zu Hause. Er habe sich nicht nach Hause getraut. Er sei in XXXX gewesen, bevor er nach Delhi gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe einen Reisepass gehabt. Den Reisepass habe ihm eine Firma ausstellen lassen, bei der er gearbeitet habe. Diese Firma habe nämlich Leute zum Arbeiten in das Ausland geschickt. Er selbst sei nicht auf einem Auslandseinsatz gewesen. Es seien einige Leute der Firma in Sri Lanka gewesen. Befragt, welchen Lehrauftrag an welcher Schule er in Jammu begonnen habe, gab er an, die Schule heiße "XXXX". Der Beschwerdeführer hätte den Kindern Hindi beibringen sollen, weil in der Gegend hauptsächlich Urdu gesprochen werde. Im technischen Bereich hätte er sein Wissen über Dampfturbinen und Boiler weitergeben sollen, weil er in diesem Bereich ein Diplom habe. Das sei im Jänner 2009 gewesen. Der Beschwerdeführer habe in XXXX mit seiner Familie gewohnt. Es sei sein eigenes Haus gewesen. Die Einwohnerzahl von XXXX wisse er nicht, XXXX und Umgebung hätten 2009 2.000 Wahlberechtigte gehabt. Der Beschwerdeführer wohne seit 42 Jahren dort. Vor zwei Jahren seien die Wahlen gewesen und dann sehe man das auf den Listen. Die Familie habe vom Beschwerdeführer gelebt. Sein Bruder habe seine eigene Familie ernährt, die Mutter sei beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe in einer Fabrik namens XXXX gearbeitet. Weiters sei er noch in der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Beide Male sei er am Boiler beschäftigt gewesen. Sein Bruder sei Landwirt und wohne in XXXX. Er spreche Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch, Urdu spreche er nicht, aber er verstehe alles. Befragt, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass XXXX der Direktor der Schule in Jammu gewesen sei. Dieser habe ihm in der Nähe in XXXX ein Zimmer gegeben. Er habe dort mit einem weiteren Lehrer namens XXXX gewohnt. Er sei fast ein Jahr dort gewesen, als in der ersten Dezemberwoche Extremisten zu ihrer Unterkunft gekommen seien. Sie hätten von ihnen etwas zu Essen verlangt. Sie hätten ihnen Essen gemacht und gegeben. Die Männer seien alle bewaffnet gewesen und hätten auch Taschen gehabt, in denen Waffen gewesen seien. Drei Männer seien in ihr Zimmer eingedrungen. Es sei eine Gruppe mehrerer Männer gewesen. Wie viele draußen gewesen seien, wisse er nicht genau. Während dem Essen, als sie schon fast alles eingepackt gehabt hätten, sei das Militär gekommen und es sei zu einem Schusswechsel zwischen den Extremisten und der Armee gekommen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in der Küche gewesen und XXXX habe das Essen eingepackt. Wegen der Schüsse seien dann die Extremisten davon gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nicht gewusst, was los sei. Nach ein bis zwei Tagen sei ein Mann zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er von der Küche aus das Militär angerufen hätte. Der Beschwerdeführer habe das verneint. Er habe Angst bekommen. Er sei zum Schuldirektor gegangen und habe ihm alles erzählt. Der Direktor habe ihn aufgeklärt, dass das Militär schon bei ihm gewesen sei und behauptet habe, dass der Beschwerdeführer und der andere Lehrer mit den Extremisten unter einer Decke steckten. Der Direktor habe ihnen beiden geraten, dass sie flüchten sollten. Der Beschwerdeführer habe telefonisch seiner Familie, genau genommen seinen Bruder, telefonisch davon erzählt. Sein Bruder habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht in das Dorf kommen solle. Ansonsten würde das Militär auftauchen und ihre Familien schikanieren. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei verschiedenen Verwandten versteckt. Er habe erfahren, dass in ihrem Dorf einer der Extremisten gewesen sei und auch einer vom militärischen Geheimdienst. Der Beschwerdeführer habe in seiner Familie schon einmal einen Todesfall, nämlich seinen Bruder, durch die Hand der Extremisten gehabt. Deshalb habe seine Familie große Angst gehabt. Um seine Familie und sein Leben zu schützen, habe er dann Indien verlassen. Erst hätten die Leute, die bei ihnen eingedrungen seien, mit XXXX gesprochen. Dieser verstehe aber kein Urdu. Der Beschwerdeführer habe es dann verstanden. Die Eindringlinge hätten gesagt, dass sie ihnen etwas zu essen machen sollten und es niemandem sagen sollten. Dabei hätten sie mit der Pistole auf sie gezeigt. Es sei eine AK 47 gewesen. In den Taschen der Männer habe er nur den Lauf der Waffen sehen können, deshalb wisse er nicht, welche Waffen dies gewesen seien. Aufgefordert, die drei Männer im Zimmer zu beschreiben, gab er an, als die Männer hereingekommen seien, und der Beschwerdeführer das Gewehr in deren Hand und den Lauf im Rucksack gesehen habe, sei er nur mehr mit gesenktem Blick da gestanden. Er sei so unter Schock gewesen, dass, auch wenn die Männer heute vor ihn treten würden, er sie nicht erkennen würde. Befragt, was er zu der Zeit gemacht habe, da diese Männer plötzlich in die Wohnung gestürmt seien, gab er an, es habe geklopft und XXXX habe die Tür aufgemacht. Über Aufforderung, die Wohnung zu beschreiben, gab er an, es sei ein einfaches Zimmer gewesen mit einem Abstellraum, einer Küche und einem kleinen Balkon. Es sei auch ein Doppelbett in diesem Zimmer gestanden. Sie hätten diesen Männern einfaches Gemüse gegeben, weil sie dort kein Fleisch gekocht hätten. Da sie zu zweit gewesen seien, hätten sie immer vorgekocht. Sie hätten den Männern das fertige Gericht gegeben. Die Männer hätten aber Capattis und Salat dazu verlangt. Das hätten sie dann noch aufbereitet. Befragt gab er an, dass es keine sonstigen Zimmer gegeben habe, es seien Zimmer auf der Rückseite einer Schule gewesen. Es sei die Schule gewesen, an der er gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei in der Küche gewesen und habe die Capattis gemacht und einfach weiter gereicht. Er habe nicht gesehen, wie die Männer gegessen hätten, er habe auch große Angst gehabt. Nachher habe er feststellen können, dass die Männer tatsächlich gegessen hätten. Die Küche war neben dem Zimmer. Sein Kollege sei bei den Männern gewesen, er selbst in der Küche. Sie hätten Gemüse, Capattis und Salat eingepackt. Wie lange er zum Brot backen gebraucht habe, könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, um wie viel Uhr diese Männer gekommen und wieder gegangen seien. Er schätze, dass diese Männer insgesamt eine Stunde in ihrer Wohnung gewesen seien. Sie seien am Abend gekommen. Es sei schon dunkel gewesen. Im Winter werde es normalerweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr dunkel. Nachgefragt gab er an, dass es schon sehr dunkel gewesen sei. Nachgefragt nach dem Schusswechsel gab er an, sie hätten nichts gemacht. Als die Schüsse gefallen seien, hätten die Extremisten die Essenssachen genommen, die noch herum gelegen seien, und hätten XXXX mit dem Gewehrkolben einen Schlag auf den Rücken versetzt. XXXX sei zu Boden gefallen und die Extremisten seien alle davon gelaufen. Ob die Extremisten zurück geschossen hätten, habe er nicht gesehen. Er wisse nur, dass der Schusswechsel lange angedauert habe. Niemand habe auf sie geschossen. Diese hätten sich gegeneinander beschossen. Die Leute im Zimmer hätten nicht geschossen. Nur die Leute außerhalb hätten geschossen. Aber das Militär habe angefangen zu schießen. Nachgefragt, wie er habe feststellen können, dass das Militär angefangen habe zu schießen, gab er an, er habe gemeint, dass die Männer im Zimmer nicht geschossen hätten. Was draußen passiert sei, könne er nicht genau sagen. Nur dass der Schusswechsel länger angedauert habe. Später sei weiter geschossen worden, aber es habe sich entfernter angehört, nicht mehr in ihrer Gegend. Er glaube, vielleicht eine Stunde habe das alles gedauert, er wisse es nicht. Nachdem die Extremisten das Zimmer verlassen hätten, sei er durcheinander gewesen. Er habe erst einmal nachgesehen, was mit XXXX los sei, weil er am Boden gelegen sei. Dann hätten sie die Tür abgeschlossen und die Fenster geschlossen und sich geduckt im Zimmer versteckt, weil sie die Schüsse gehört hätten. XXXX habe sich beim Fallen einen leichten Kratzer am Kopf zugezogen. Hinten habe er die Spuren vom Gewehrkolben gehabt. Wie viele Männer draußen gewartet hätten, wisse er nicht. Es sei dunkel gewesen, es hätten auch zehn sein können. Die Schule liege außerhalb des Dorfes, weg vom bewohnten Gebiet. Die Häuser seien etwa 500 Meter entfernt gewesen. Die Schule liege in XXXX. Ob Leute verletzt worden seien, wisse er nicht. Nach dem Feuergefecht seien sie zu XXXX gegangen, denn sein Haus sei in der Nähe. Sie hätten ihm alles erzählt. Sie seien noch in derselben Nacht zu ihm gegangen. Der Beschwerdeführer habe ihm alles erzählt. Der Direktor habe gefragt, warum sie sie verköstigt hätten, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass sie mit der Waffe bedroht worden seien. Das Haus des Direktors sei maximal ein bis zwei Kilometer entfernt. Die ganze Gegend dort habe das Feuergefecht gehört, das passiere dort auch jeden Tag. Er habe schon manchmal Feuergefechte gehört. Befragt, was er normalerweise gemacht habe, wenn er ein solches Feuergefecht gehört habe, gab er an, er habe in den acht bis neun Monaten Aufenthalt keine anderen Schusswechsel gehört. Er habe nur gehört, dass das dort manchmal vorkomme. Befragt, was beim Vorfall passiert sei, als ein Mann zu ihnen gekommen sei und behauptet habe, dass der Beschwerdeführer das Militär angerufen habe, gab er an, der Beschwerdeführer und XXXX seien dann in den Untergrund getreten und hätten ihr Zimmer offen gelassen. Sie hätten sich in das Haus von XXXX begeben. Irgendwie sei heraus gekommen, dass sie sich dort befänden. Deshalb sei ein Mann zu XXXX Haus gekommen. Diesen Mann habe der Beschwerdeführer persönlich nie gesehen, aber er habe dem Dienstpersonal vom Direktor erzählt, dass der XXXX-Junge, also der Beschwerdeführer, aus der Küche heraus das Militär angerufen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX in der Schule gewesen. Sie hätten das dann vom Bediensteten des XXXX erfahren. XXXX sei dann nach Hause gekommen, habe seinen Bediensteten befragt und ihn dann weggeschickt. Am nächsten Tag habe dann XXXX jemanden von der Armee oder vom Geheimdienst angerufen und gesagt, dass seine Lehrer in Gefahr seien. Deshalb hätten sie dann in der Schule eine Einvernahme gehabt. Bei dieser Einvernahme hätten sie dann alles so vorgetragen, wie es sich abgespielt habe. Dieser Mann sei dann gegangen, aber es sei ein anderer Mann vom Militär oder Geheimdienst gekommen, der ihnen vorgeworfen habe, warum sie nicht angerufen hätten, als sie Kontakt zu den Extremisten gehabt hätten. Diese Einvernahme sei auch aufgenommen worden. Sie hätten erzählt, dass sie Angst gehabt und deshalb nicht angerufen hätten. Am nächsten Tag seien Männer derselben Einheit gekommen. Sie hätten alles durchsucht und ihre Daten und Herkunftsadressen notiert. Es seien Fingerabdrücke von Gegenständen sichergestellt worden, wo sie hingegriffen hätten. Auch die Schule sei durchsucht worden. Die Häuser in der nahe liegenden Umgebung seien ebenfalls durchsucht worden. Sie hätten erfahren, dass die Häuser in der umliegenden Umgebung schon zum Zeitpunkt durchsucht worden wären, als gerade die Extremisten bei ihnen gewesen seien. Deswegen sei ihnen wieder vorgeworfen worden, dass sie hätten anrufen sollen. Das Militär habe sie dann Männern gegenüber gestellt und verlangt, dass sie sie wieder erkennen. Das hätten sie nicht gekonnt. Das Militär habe ihnen dann vorgeworfen, dass die Männer eine Stunde bei ihnen gewesen seien und sie trotzdem nicht fähig seien, sie wiederzuerkennen. Auf irgendeine Art und Weise hätten sie sie dann gefoltert. Man solle nicht fragen. Das Militär habe dann gesagt, dass sie mit den Extremisten unter einer Decke steckten. Sie hätten alles ausplaudern und sagen sollen, wo die Waffen und die Männer seien. Auf der anderen Seite hätten die Extremisten behauptet, dass sie angerufen und das Militär aufmerksam gemacht hätten. Deshalb sei er von beiden Seiten gefährdet. Für ihn sei es in Indien viel zu gefährlich. Seine Familie würde auch umgebracht werden. Zu welcher Gruppe die Extremisten gehörten, wisse er nicht. Das Militär habe ihm keine Zugehörigkeit zu einer Gruppe vorgeworfen, es habe ihn gefragt, zu welcher Gruppe er gehöre. Befragt gab er an, er habe in der Zeitung gelesen, dass es sich um Aufständische gehandelt habe. In der Zeitung stehe, dass es sich um pakistanische Gruppen gehandelt habe. Das würden sie immer so schreiben. XXXX habe gemeint, dass es Kashmiri-Aufständische gewesen seien. Es habe einmal eine Einvernahme vom Militär gegeben und einmal eine Gegenüberstellung. Die Einvernahme habe in der Schule stattgefunden. Es sei eine einfache Befragung über die Vorkommnisse am Abend gewesen. Es sei im Büro gewesen. Die Einvernahme habe etwa eine halbe Stunde gedauert, er habe die Fragen beantwortet. Befragt gab er an, dass er gemeinsam mit XXXX bei der Einvernahme gesessen sei. Das sei in der Früh gewesen. Der Direktor habe sie angerufen. An welchem Wochentag das Feuergefecht gewesen sei, wisse er nicht mehr. Befragt, ob das Feuergefecht in der zweiten Dezemberwoche gewesen sei, er in derselben Nacht zum Direktor gegangen sei, am nächsten Tag ein Mann gekommen sei, am nächsten Tag dann der Direktor bei der Armee angerufen und den Vorfall gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, ja, das stimme. Die Einvernahme habe am selben Tag stattgefunden. Als der Direktor angerufen habe, sei noch die Armee gekommen wegen der Einvernahme. Der weitere Mann der Armee sei auch am selben Tag gekommen, nach drei bis vier Stunden. Befragt, ob es stimme, dass erst ein militärischer Mann in der Früh gekommen sei und eine Einvernahme mit ihm gemacht habe und am selben Tag etwas später ein weiterer Mann gekommen sei, um ihm einen Vorwurf zu machen und seine Antworten zu Protokoll zu nehmen, verneinte er dies, und gab an, es habe keine Einvernahme gegeben. Die Vorwürfe habe der zweite Mann nicht dort vor Ort gemacht. Er habe ihn in das Militärcamp bestellt. Der Beschwerdeführer sei so oft im Camp gewesen, dass er sich nicht mehr auskenne. Jedes Mal, wenn sie jemanden festgenommen hätten, habe er hinfahren und aussagen müssen, ob er das Essen für diese Person gemacht habe. Wie oft er im Militärcamp gewesen sei, wisse er nicht. Es sei so oft gewesen. Es sei manchmal tagsüber oder in der Nacht gewesen. Er habe hinfahren müssen. Es sei immer XXXX angerufen worden. Das Militärcamp habe sich auf der Militärgebietsseite von Jammu befunden. Befragt gab er an, dass er ein- bis zwei Mal auf seinem Motorrad dort hingefahren sei. Manchmal seien sie mit dem Jeep gekommen und hätten ihn abgeholt. Wenn er manchmal die Leute bei der Gegenüberstellung nicht habe erkennen können, habe er die ganze Nacht im Camp bleiben müssen. Er sei unter Beobachtung von beiden Seiten gestanden. Er habe zu dieser Zeit im Haus von XXXX gelebt. XXXX sei schon nach der zweiten Einvernahme verschwunden. Er sei weggefahren. Er habe dem Beschwerdeführer nicht gesagt, wohin er gefahren sei. Befragt, was der Anlass gewesen sei, dass er aus Jammu weggegangen sei, gab er an, das Militär habe ihn schon so schikaniert und er habe auch Angst gehabt vor den Extremisten, sodass sogar XXXX gemeint habe, er solle weggehen. Er sei noch vier bis fünf Tage nach dem Feuergefecht in Jammu gewesen. Da der Direktor gemeint habe, dass es schlecht für die Schule wäre, habe der Direktor gemeint, dass der Beschwerdeführer weggehen solle. Befragt nach der behaupteten Folter gab der Beschwerdeführer an, dass bei einer Gegenüberstellung ein Soldat gesagt habe, ob er die Leute nicht erkennen könne, obwohl er für sie gekocht habe, worauf der Beschwerdeführer verneint habe. Daraufhin habe der Soldat ausgeholt und ihm eine Ohrfeige gegeben, sodass er zu Boden gefallen sei. Er sei noch nicht aufgestanden gewesen, da habe ihn ein zweiter Soldat am Nacken gepackt, vor den Mann gezerrt, den er hätte wiedererkennen sollen und zu ihm gesagt, dass er ihn sich noch einmal genau ansehen solle. Jedes Mal sei er geschlagen worden, wenn er gefragt worden sei. Nachgefragt gab er an, sie hätten gedroht und geschlagen. Bei der Gegenüberstellung seien meistens drei bis vier Soldaten anwesend gewesen. Sie seien gekommen und gegangen. Die Gefangenen hätten ihre Handschellen nach innen gebunden gehabt. Es seien einmal fünf bis sechs Gefangene vorgeführt worden, jedes Mal seien es drei bis fünf gewesen. Beim Militärcamp sei er beim ersten Tor am Körper durchsucht worden. Vor dem Tor seien Reifen, sodass man nicht direkt zufahre, sondern Kurven fahren müsse. Für private Personenkraftwagen gebe es vor dem Camp einen Parkplatz. Dann komme ein zweites Tor und ein sehr langer Gang. Dann seien dort die Büros. Bei den Büros gebe es auch Zellen. Als er mit seinem eigenen Motorrad einmal dort gewesen sei, habe er den Parkplatz benützt. Die Militärfahrzeuge hätten einfach durchfahren können. Nachdem er sein Motorrad abgestellt hätte, sei er zum Torposten gegangen und habe gesagt, dass er von der Schule sei und vorgeladen wäre. Dieser habe ihn durchsucht und hineinbegleitet. Nach dieser Woche sei er da und dort gewesen, hauptsächlich bei Freunden. Im Dorf sei er nicht gewesen. Er habe das Grundstück verkauft. Eigentlich nicht er, sondern er habe es seinem Bruder gesagt, weil der Beschwerdeführer habe ausreisen wollen. Befragt nach dem ersten Mal, als er eine Gegenüberstellung beim Militär gehabt habe, gab er an, er sei jedes Mal geschlagen worden. Er habe auch Fußtritte bekommen. Sie hätten unbedingt wollen, dass er jemanden erkenne, das habe der Beschwerdeführer nicht gekonnt. Befragt, wie er gewusst habe, wann er das nächste Mal in das Camp hätte kommen sollen, gab er an, XXXX sei immer in der Schule verständigt worden und er habe es ihm gesagt. Während dieser Zeit habe er nicht unterrichtet, er sei zu Hause gewesen. Nach den Vorfällen in Jammu sei er die meiste Zeit in Delhi gewesen, dann in XXXX. Das sei es gewesen. Über Aufforderung, die Männer, die damals bei ihm im Zimmer gewesen seien, zu beschreiben, führte er aus, er könne es nicht genau beschreiben. Er habe einen Mann nur ganz kurz gesehen. Wenn er die Erzählungen von XXXX dazu nehme, dann habe es sich um Kashmiri-Extremisten mit Bart und traditioneller Kleidung gehandelt. Befragt gab er an, bewaffnet seien alle gewesen. Der eine, den er kurz gesehen habe, habe noch einen Rucksack mit einem Gewehr drinnen gehabt. Er habe nur den einen Mann kurz gesehen, als die Tür aufgegangen sei. Er habe zwar gewusst, dass drei Männer da seien, aber die anderen habe er nicht gesehen. Zuletzt habe er Kontakt zu seiner Familie gehabt, als er auf dem Weg nach Delhi gewesen sei. Im Jänner sei er in Delhi gewesen. Er habe Bescheid gesagt, dass er das Land verlasse. Er habe mit seinem Bruder gesprochen. Befragt, woher er erfahren habe, dass Extremisten im Dorf gewesen seien, gab er an, das habe ihm seine Familie erzählt, dass jemand da gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Es sei ein Kashmiri-Pathan gewesen und dieser habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe nur wissen wollen, ob er hier wohne und wann er ihn antreffen könne. Seine Familie habe gesagt, dass er noch immer in Jammu sei. Dieser Mann sei im Jänner bei ihnen zu Hause gewesen, da sei der Beschwerdeführer in Delhi gewesen. Der Mann sei kein weiteres Mal gekommen. Befragt, ob sonst noch jemand gekommen sei, gab er an, ja, es sei auch jemand anderer gekommen, um nach ihm zu fragen, es sei auch ein Kashmiri gewesen. Er habe auch nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe Leute in derselben Straße gefragt, diese hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer in Jammu sei und arbeite. Der zweite Mann habe zwei bis vier Tage, nachdem der erste Mann gekommen wäre, nach dem Beschwerdeführer gefragt. Befragt, ob sonst noch jemand gekommen sei, verneinte er dies, nur diese zwei Mal. Befragt, ob es Kashmiris beim militärischen Geheimdienst gebe, verneinte er dies und führte weiters aus, vielleicht, ich habe nie so einen gesehen. Als die Extremisten in seinem Heimatdorf aufgetaucht seien, habe er zum ersten Mal den Gedanken gehabt, das Land zu verlassen. Er sei am 15.02.2010 mit dem Flugzeug ausgereist, er habe dabei seinen eigenen Pass verwendet, er sei legal ausgereist. Befragt, ob er sich jemals mit einer Beschwerde an die Behörden in seinem Heimatland gewendet habe, gab er an, die Behörden hätten ihn bekommen wollen, wie solle er sich dort beschweren. Befragt, wie er darauf komme, dass die Behörden ihn verfolgten, gab er an, in Jammu sei er schikaniert worden, dann seien die Leute von der CID gekommen. Diese seien im Jänner im Dorf gewesen, das habe ihm seine Familie erzählt. Sie seien beim Dorfvorstand gewesen und hätten ihn über den Beschwerdeführer befragt, was für eine Person er sei und was er mache. Sie hätten dann ausgerichtet, dass der Beschwerdeführer bei ihnen erscheinen solle. Sie seien auch noch bei seiner Familie gewesen. Diese habe gesagt, dass er noch in Jammu sei. Über Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, dass im Dorf nur zwei Mal nach ihm gefragt worden sei, gab er an, zwei Mal seien die Pathans gekommen. Er habe schon früher angegeben, dass die CID im Dorf gewesen sei. Jetzt habe man dezitiert gefragt, deshalb habe er es beantwortet. Über Vorhalt, dass die oben gestellte Frage neutral gewesen sei und er gesagt habe, dass sonst niemand gekommen sei, gab er an, über die CID-Leute sei er schon früher befragt worden. Er habe gedacht, die Frage beziehe sich auf die Extremisten. Im Fall einer Rückkehr würden er und seine Familie umgebracht. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er auf Seite 7 korrigieren wolle, dass sich die Vorfälle in der zweiten Dezemberwoche zugetragen hätten.Der Beschwerdeführer habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er heiße römisch 40 , römisch 40 sei die Kaste. Er sei am römisch 40 , im Bundesland Haryana, geboren. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung, er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er sei verheiratet. Seine Kinder seien sechseinhalb bzw. fünf Jahre alt. Er sei Hindu. Seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und sein Bruder lebten in Indien. Ein Bruder, sowie der Vater seien verstorben. Seinen Bruder hätten Extremisten im Jahr 1986 umgebracht. Der Vater sei eines natürlichen Todes gestorben. Auf Grund des Todes seines Sohnes sei er so betroffen gewesen, dass dieser auch gestorben sei. Seine noch lebenden Verwandten lebten in römisch 40 . Sie hätten das Haus im Dorf verlassen und lebten jetzt auf den eigenen Feldern. Da gebe es auch Behausungen. Der Beschwerdeführer selbst habe bis 2009 in römisch 40 gewohnt. Dann sei er nach Jammu gezogen, aber alleine ohne seine Familie. Das sei im Jänner 2009 gewesen. Kurz vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen, es habe nur keiner gemerkt. Die Reise in das Ausland habe er von New-Delhi aus angetreten. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Fahrt nach Delhi in seinem Dorf gewesen, aber nicht zu Hause. Er habe sich nicht nach Hause getraut. Er sei in römisch 40 gewesen, bevor er nach Delhi gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe einen Reisepass gehabt. Den Reisepass habe ihm eine Firma ausstellen lassen, bei der er gearbeitet habe. Diese Firma habe nämlich Leute zum Arbeiten in das Ausland geschickt. Er selbst sei nicht auf einem Auslandseinsatz gewesen. Es seien einige Leute der Firma in Sri Lanka gewesen. Befragt, welchen Lehrauftrag an welcher Schule er in Jammu begonnen habe, gab er an, die Schule heiße "XXXX". Der Beschwerdeführer hätte den Kindern Hindi beibringen sollen, weil in der Gegend hauptsächlich Urdu gesprochen werde. Im technischen Bereich hätte er sein Wissen über Dampfturbinen und Boiler weitergeben sollen, weil er in diesem Bereich ein Diplom habe. Das sei im Jänner 2009 gewesen. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 mit seiner Familie gewohnt. Es sei sein eigenes Haus gewesen. Die Einwohnerzahl von römisch 40 wisse er nicht, römisch 40 und Umgebung hätten 2009 2.000 Wahlberechtigte gehabt. Der Beschwerdeführer wohne seit 42 Jahren dort. Vor zwei Jahren seien die Wahlen gewesen und dann sehe man das auf den Listen. Die Familie habe vom Beschwerdeführer gelebt. Sein Bruder habe seine eigene Familie ernährt, die Mutter sei beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe in einer Fabrik namens römisch 40 gearbeitet. Weiters sei er noch in der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Beide Male sei er am Boiler beschäftigt gewesen. Sein Bruder sei Landwirt und wohne in römisch 40 . Er spreche Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch, Urdu spreche er nicht, aber er verstehe alles. Befragt, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass römisch 40 der Direktor der Schule in Jammu gewesen sei. Dieser habe ihm in der Nähe in römisch 40 ein Zimmer gegeben. Er habe dort mit einem weiteren Lehrer namens römisch 40 gewohnt. Er sei fast ein Jahr dort gewesen, als in der ersten Dezemberwoche Extremisten zu ihrer Unterkunft gekommen seien. Sie hätten von ihnen etwas zu Essen verlangt. Sie hätten ihnen Essen gemacht und gegeben. Die Männer seien alle bewaffnet gewesen und hätten auch Taschen gehabt, in denen Waffen gewesen seien. Drei Männer seien in ihr Zimmer eingedrungen. Es sei eine Gruppe mehrerer Männer gewesen. Wie viele draußen gewesen seien, wisse er nicht genau. Während dem Essen, als sie schon fast alles eingepackt gehabt hätten, sei das Militär gekommen und es sei zu einem Schusswechsel zwischen den Extremisten und der Armee gekommen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in der Küche gewesen und römisch 40 habe das Essen eingepackt. Wegen der Schüsse seien dann die Extremisten davon gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nicht gewusst, was los sei. Nach ein bis zwei Tagen sei ein Mann zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er von der Küche aus das Militär angerufen hätte. Der Beschwerdeführer habe das verneint. Er habe Angst bekommen. Er sei zum Schuldirektor gegangen und habe ihm alles erzählt. Der Direktor habe ihn aufgeklärt, dass das Militär schon bei ihm gewesen sei und behauptet habe, dass der Beschwerdeführer und der andere Lehrer mit den Extremisten unter einer Decke steckten. Der Direktor habe ihnen beiden geraten, dass sie flüchten sollten. Der Beschwerdeführer habe telefonisch seiner Familie, genau genommen seinen Bruder, telefonisch davon erzählt. Sein Bruder habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht in das Dorf kommen solle. Ansonsten würde das Militär auftauchen und ihre Familien schikanieren. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei verschiedenen Verwandten versteckt. Er habe erfahren, dass in ihrem Dorf einer der Extremisten gewesen sei und auch einer vom militärischen Geheimdienst. Der Beschwerdeführer habe in seiner Familie schon einmal einen Todesfall, nämlich seinen Bruder, durch die Hand der Extremisten gehabt. Deshalb habe seine Familie große Angst gehabt. Um seine Familie und sein Leben zu schützen, habe er dann Indien verlassen. Erst hätten die Leute, die bei ihnen eingedrungen seien, mit römisch 40 gesprochen. Dieser verstehe aber kein Urdu. Der Beschwerdeführer habe es dann verstanden. Die Eindringlinge hätten gesagt, dass sie ihnen etwas zu essen machen sollten und es niemandem sagen sollten. Dabei hätten sie mit der Pistole auf sie gezeigt. Es sei eine AK 47 gewesen. In den Taschen der Männer habe er nur den Lauf der Waffen sehen können, deshalb wisse er nicht, welche Waffen dies gewesen seien. Aufgefordert, die drei Männer im Zimmer zu beschreiben, gab er an, als die Männer hereingekommen seien, und der Beschwerdeführer das Gewehr in deren Hand und den Lauf im Rucksack gesehen habe, sei er nur mehr mit gesenktem Blick da gestanden. Er sei so unter Schock gewesen, dass, auch wenn die Männer heute vor ihn treten würden, er sie nicht erkennen würde. Befragt, was er zu der Zeit gemacht habe, da diese Männer plötzlich in die Wohnung gestürmt seien, gab er an, es habe geklopft und römisch 40 habe die Tür aufgemacht. Über Aufforderung, die Wohnung zu beschreiben, gab er an, es sei ein einfaches Zimmer gewesen mit einem Abstellraum, einer Küche und einem kleinen Balkon. Es sei auch ein Doppelbett in diesem Zimmer gestanden. Sie hätten diesen Männern einfaches Gemüse gegeben, weil sie dort kein Fleisch gekocht hätten. Da sie zu zweit gewesen seien, hätten sie immer vorgekocht. Sie hätten den Männern das fertige Gericht gegeben. Die Männer hätten aber Capattis und Salat dazu verlangt. Das hätten sie dann noch aufbereitet. Befragt gab er an, dass es keine sonstigen Zimmer gegeben habe, es seien Zimmer auf der Rückseite einer Schule gewesen. Es sei die Schule gewesen, an der er gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei in der Küche gewesen und habe die Capattis gemacht und einfach weiter gereicht. Er habe nicht gesehen, wie die Männer gegessen hätten, er habe auch große Angst gehabt. Nachher habe er feststellen können, dass die Männer tatsächlich gegessen hätten. Die Küche war neben dem Zimmer. Sein Kollege sei bei den Männern gewesen, er selbst in der Küche. Sie hätten Gemüse, Capattis und Salat eingepackt. Wie lange er zum Brot backen gebraucht habe, könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, um wie viel Uhr diese Männer gekommen und wieder gegangen seien. Er schätze, dass diese Männer insgesamt eine Stunde in ihrer Wohnung gewesen seien. Sie seien am Abend gekommen. Es sei schon dunkel gewesen. Im Winter werde es normalerweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr dunkel. Nachgefragt gab er an, dass es schon sehr dunkel gewesen sei. Nachgefragt nach dem Schusswechsel gab er an, sie hätten nichts gemacht. Als die Schüsse gefallen seien, hätten die Extremisten die Essenssachen genommen, die noch herum gelegen seien, und hätten römisch 40 mit dem Gewehrkolben einen Schlag auf den Rücken versetzt. römisch 40 sei zu Boden gefallen und die Extremisten seien alle davon gelaufen. Ob die Extremisten zurück geschossen hätten, habe er nicht gesehen. Er wisse nur, dass der Schusswechsel lange angedauert habe. Niemand habe auf sie geschossen. Diese hätten sich gegeneinander beschossen. Die Leute im Zimmer hätten nicht geschossen. Nur die Leute außerhalb hätten geschossen. Aber das Militär habe angefangen zu schießen. Nachgefragt, wie er habe feststellen können, dass das Militär angefangen habe zu schießen, gab er an, er habe gemeint, dass die Männer im Zimmer nicht geschossen hätten. Was draußen passiert sei, könne er nicht genau sagen. Nur dass der Schusswechsel länger angedauert habe. Später sei weiter geschossen worden, aber es habe sich entfernter angehört, nicht mehr in ihrer Gegend. Er glaube, vielleicht eine Stunde habe das alles gedauert, er wisse es nicht. Nachdem die Extremisten das Zimmer verlassen hätten, sei er durcheinander gewesen. Er habe erst einmal nachgesehen, was mit römisch 40 los sei, weil er am Boden gelegen sei. Dann hätten sie die Tür abgeschlossen und die Fenster geschlossen und sich geduckt im Zimmer versteckt, weil sie die Schüsse gehört hätten. römisch 40 habe sich beim Fallen einen leichten Kratzer am Kopf zugezogen. Hinten habe er die Spuren vom Gewehrkolben gehabt. Wie viele Männer draußen gewartet hätten, wisse er nicht. Es sei dunkel gewesen, es hätten auch zehn sein können. Die Schule liege außerhalb des Dorfes, weg vom bewohnten Gebiet. Die Häuser seien etwa 500 Meter entfernt gewesen. Die Schule liege in römisch 40 . Ob Leute verletzt worden seien, wisse er nicht. Nach dem Feuergefecht seien sie zu römisch 40 gegangen, denn sein Haus sei in der Nähe. Sie hätten ihm alles erzählt. Sie seien noch in derselben Nacht zu ihm gegangen. Der Beschwerdeführer habe ihm alles erzählt. Der Direktor habe gefragt, warum sie sie verköstigt hätten, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass sie mit der Waffe bedroht worden seien. Das Haus des Direktors sei maximal ein bis zwei Kilometer entfernt. Die ganze Gegend dort habe das Feuergefecht gehört, das passiere dort auch jeden Tag. Er habe schon manchmal Feuergefechte gehört. Befragt, was er normalerweise gemacht habe, wenn er ein solches Feuergefecht gehört habe, gab er an, er habe in den acht bis neun Monaten Aufenthalt keine anderen Schusswechsel gehört. Er habe nur gehört, dass das dort manchmal vorkomme. Befragt, was beim Vorfall passiert sei, als ein Mann zu ihnen gekommen sei und behauptet habe, dass der Beschwerdeführer das Militär angerufen habe, gab er an, der Beschwerdeführer und römisch 40 seien dann in den Untergrund getreten und hätten ihr Zimmer offen gelassen. Sie hätten sich in das Haus von römisch 40 begeben. Irgendwie sei heraus gekommen, dass sie sich dort befänden. Deshalb sei ein Mann zu römisch 40 Haus gekommen. Diesen Mann habe der Beschwerdeführer persönlich nie gesehen, aber er habe dem Dienstpersonal vom Direktor erzählt, dass der XXXX-Junge, also der Beschwerdeführer, aus der Küche heraus das Militär angerufen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei römisch 40 in der Schule gewesen. Sie hätten das dann vom Bediensteten des römisch 40 erfahren. römisch 40 sei dann nach Hause gekommen, habe seinen Bediensteten befragt und ihn dann weggeschickt. Am nächsten Tag habe dann römisch 40 jemanden von der Armee oder vom Geheimdienst angerufen und gesagt, dass seine Lehrer in Gefahr seien. Deshalb hätten sie dann in der Schule eine Einvernahme gehabt. Bei dieser Einvernahme hätten sie dann alles so vorgetragen, wie es sich abgespielt habe. Dieser Mann sei dann gegangen, aber es sei ein anderer Mann vom Militär oder Geheimdienst gekommen, der ihnen vorgeworfen habe, warum sie nicht angerufen hätten, als sie Kontakt zu den Extremisten gehabt hätten. Diese Einvernahme sei auch aufgenommen worden. Sie hätten erzählt, dass sie Angst gehabt und deshalb nicht angerufen hätten. Am nächsten Tag seien Männer derselben Einheit gekommen. Sie hätten alles durchsucht und ihre Daten und Herkunftsadressen notiert. Es seien Fingerabdrücke von Gegenständen sichergestellt worden, wo sie hingegriffen hätten. Auch die Schule sei durchsucht worden. Die Häuser in der nahe liegenden Umgebung seien ebenfalls durchsucht worden. Sie hätten erfahren, dass die Häuser in der umliegenden Umgebung schon zum Zeitpunkt durchsucht worden wären, als gerade die Extremisten bei ihnen gewesen seien. Deswegen sei ihnen wieder vorgeworfen worden, dass sie hätten anrufen sollen. Das Militär habe sie dann Männern gegenüber gestellt und verlangt, dass sie sie wieder erkennen. Das hätten sie nicht gekonnt. Das Militär habe ihnen dann vorgeworfen, dass die Männer eine Stunde bei ihnen gewesen seien und sie trotzdem nicht fähig seien, sie wiederzuerkennen. Auf irgendeine Art und Weise hätten sie sie dann gefoltert. Man solle nicht fragen. Das Militär habe dann gesagt, dass sie mit den Extremisten unter einer Decke steckten. Sie hätten alles ausplaudern und sagen sollen, wo die Waffen und die Männer seien. Auf der anderen Seite hätten die Extremisten behauptet, dass sie angerufen und das Militär aufmerksam gemacht hätten. Deshalb sei er von beiden Seiten gefährdet. Für ihn sei es in Indien viel zu gefährlich. Seine Familie würde auch umgebracht werden. Zu welcher Gruppe die Extremisten gehörten, wisse er nicht. Das Militär habe ihm keine Zugehörigkeit zu einer Gruppe vorgeworfen, es habe ihn gefragt, zu welcher Gruppe er gehöre. Befragt gab er an, er habe in der Zeitung gelesen, dass es sich um Aufständische gehandelt habe. In der Zeitung stehe, dass es sich um pakistanische Gruppen gehandelt habe. Das würden sie immer so schreiben. römisch 40 habe gemeint, dass es Kashmiri-Aufständische gewesen seien. Es habe einmal eine Einvernahme vom Militär gegeben und einmal eine Gegenüberstellung. Die Einvernahme habe in der Schule stattgefunden. Es sei eine einfache Befragung über die Vorkommnisse am Abend gewesen. Es sei im Büro gewesen. Die Einvernahme habe etwa eine halbe Stunde gedauert, er habe die Fragen beantwortet. Befragt gab er an, dass er gemeinsam mit römisch 40 bei der Einvernahme gesessen sei. Das sei in der Früh gewesen. Der Direktor habe sie angerufen. An welchem Wochentag das Feuergefecht gewesen sei, wisse er nicht mehr. Befragt, ob das Feuergefecht in der zweiten Dezemberwoche gewesen sei, er in derselben Nacht zum Direktor gegangen sei, am nächsten Tag ein Mann gekommen sei, am nächsten Tag dann der Direktor bei der Armee angerufen und den Vorfall gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, ja, das stimme. Die Einvernahme habe am selben Tag stattgefunden. Als der Direktor angerufen habe, sei noch die Armee gekommen wegen der Einvernahme. Der weitere Mann der Armee sei auch am selben Tag gekommen, nach drei bis vier Stunden. Befragt, ob es stimme, dass erst ein militärischer Mann in der Früh gekommen sei und eine Einvernahme mit ihm gemacht habe und am selben Tag etwas später ein weiterer Mann gekommen sei, um ihm einen Vorwurf zu machen und seine Antworten zu Protokoll zu nehmen, verneinte er dies, und gab an, es habe keine Einvernahme gegeben. Die Vorwürfe habe der zweite Mann nicht dort vor Ort gemacht. Er habe ihn in das Militärcamp bestellt. Der Beschwerdeführer sei so oft im Camp gewesen, dass er sich nicht mehr auskenne. Jedes Mal, wenn sie jemanden festgenommen hätten, habe er hinfahren und aussagen müssen, ob er das Essen für diese Person gemacht habe. Wie oft er im Militärcamp gewesen sei, wisse er nicht. Es sei so oft gewesen. Es sei manchmal tagsüber oder in der Nacht gewesen. Er habe hinfahren müssen. Es sei immer römisch 40 angerufen worden. Das Militärcamp habe sich auf der Militärgebietsseite von Jammu befunden. Befragt gab er an, dass er ein- bis zwei Mal auf seinem Motorrad dort hingefahren sei. Manchmal seien sie mit dem Jeep gekommen und hätten ihn abgeholt. Wenn er manchmal die Leute bei der Gegenüberstellung nicht habe erkennen können, habe er die ganze Nacht im Camp bleiben müssen. Er sei unter Beobachtung von beiden Seiten gestanden. Er habe zu dieser Zeit im Haus von römisch 40 gelebt. römisch 40 sei schon nach der zweiten Einvernahme verschwunden. Er sei weggefahren. Er habe dem Beschwerdeführer nicht gesagt, wohin er gefahren sei. Befragt, was der Anlass gewesen sei, dass er aus Jammu weggegangen sei, gab er an, das Militär habe ihn schon so schikaniert und er habe auch Angst gehabt vor den Extremisten, sodass sogar römisch 40 gemeint habe, er solle weggehen. Er sei noch vier bis fünf Tage nach dem Feuergefecht in Jammu gewesen. Da der Direktor gemeint habe, dass es schlecht für die Schule wäre, habe der Direktor gemeint, dass der Beschwerdeführer weggehen solle. Befragt nach der behaupteten Folter gab der Beschwerdeführer an, dass bei einer Gegenüberstellung ein Soldat gesagt habe, ob er die Leute nicht erkennen könne, obwohl er für sie gekocht habe, worauf der Beschwerdeführer verneint habe. Daraufhin habe der Soldat ausgeholt und ihm eine Ohrfeige gegeben, sodass er zu Boden gefallen sei. Er sei noch nicht aufgestanden gewesen, da habe ihn ein zweiter Soldat am Nacken gepackt, vor den Mann gezerrt, den er hätte wiedererkennen sollen und zu ihm gesagt, dass er ihn sich noch einmal genau ansehen solle. Jedes Mal sei er geschlagen worden, wenn er gefragt worden sei. Nachgefragt gab er an, sie hätten gedroht und geschlagen. Bei der Gegenüberstellung seien meistens drei bis vier Soldaten anwesend gewesen. Sie seien gekommen und gegangen. Die Gefangenen hätten ihre Handschellen nach innen gebunden gehabt. Es seien einmal fünf bis sechs Gefangene vorgeführt worden, jedes Mal seien es drei bis fünf gewesen. Beim Militärcamp sei er beim ersten Tor am Körper durchsucht worden. Vor dem Tor seien Reifen, sodass man nicht direkt zufahre, sondern Kurven fahren müsse. Für private Personenkraftwagen gebe es vor dem Camp einen Parkplatz. Dann komme ein zweites Tor und ein sehr langer Gang. Dann seien dort die Büros. Bei den Büros gebe es auch Zellen. Als er mit seinem eigenen Motorrad einmal dort gewesen sei, habe er den Parkplatz benützt. Die Militärfahrzeuge hätten einfach durchfahren können. Nachdem er sein Motorrad abgestellt hätte, sei er zum Torposten gegangen und habe gesagt, dass er von der Schule sei und vorgeladen wäre. Dieser habe ihn durchsucht und hineinbegleitet. Nach dieser Woche sei er da und dort gewesen, hauptsächlich bei Freunden. Im Dorf sei er nicht gewesen. Er habe das Grundstück verkauft. Eigentlich nicht er, sondern er habe es seinem Bruder gesagt, weil der Beschwerdeführer habe ausreisen wollen. Befragt nach dem ersten Mal, als er eine Gegenüberstellung beim Militär gehabt habe, gab er an, er sei jedes Mal geschlagen worden. Er habe auch Fußtritte bekommen. Sie hätten unbedingt wollen, dass er jemanden erkenne, das habe der Beschwerdeführer nicht gekonnt. Befragt, wie er gewusst habe, wann er das nächste Mal in das Camp hätte kommen sollen, gab er an, römisch 40 sei immer in der Schule verständigt worden und er habe es ihm gesagt. Während dieser Zeit habe er nicht unterrichtet, er sei zu Hause gewesen. Nach den Vorfällen in Jammu sei er die meiste Zeit in Delhi gewesen, dann in römisch 40 . Das sei es gewesen. Über Aufforderung, die Männer, die damals bei ihm im Zimmer gewesen seien, zu beschreiben, führte er aus, er könne es nicht genau beschreiben. Er habe einen Mann nur ganz kurz gesehen. Wenn er die Erzählungen von römisch 40 dazu nehme, dann habe es sich um Kashmiri-Extremisten mit Bart und traditioneller Kleidung gehandelt. Befragt gab er an, bewaffnet seien alle gewesen. Der eine, den er kurz gesehen habe, habe noch einen Rucksack mit einem Gewehr drinnen gehabt. Er habe nur den einen Mann kurz gesehen, als die Tür aufgegangen sei. Er habe zwar gewusst, dass drei Männer da seien, aber die anderen habe er nicht gesehen. Zuletzt habe er Kontakt zu seiner Familie gehabt, als er auf dem Weg nach Delhi gewesen sei. Im Jänner sei er in Delhi gewesen. Er habe Bescheid gesagt, dass er das Land verlasse. Er habe mit seinem Bruder gesprochen. Befragt, woher er erfahren habe, dass Extremisten im Dorf gewesen seien, gab er an, das habe ihm seine Familie erzählt, dass jemand da gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Es sei ein Kashmiri-Pathan gewesen und dieser habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe nur wissen wollen, ob er hier wohne und wann er ihn antreffen könne. Seine Familie habe gesagt, dass er noch immer in Jammu sei. Dieser Mann sei im Jänner bei ihnen zu Hause gewesen, da sei der Beschwerdeführer in Delhi gewesen. Der Mann sei kein weiteres Mal gekommen. Befragt, ob sonst noch jemand gekommen sei, gab er an, ja, es sei auch jemand anderer gekommen, um nach ihm zu fragen, es sei auch ein Kashmiri gewesen. Er habe auch nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe Leute in derselben Straße gefragt, diese hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer in Jammu sei und arbeite. Der zweite Mann habe zwei bis vier Tage, nachdem der erste Mann gekommen wäre, nach dem Beschwerdeführer gefragt. Befragt, ob sonst noch jemand gekommen sei, verneinte er dies, nur diese zwei Mal. Befragt, ob es Kashmiris beim militärischen Geheimdienst gebe, verneinte er dies und führte weiters aus, vielleicht, ich habe nie so einen gesehen. Als die Extremisten in seinem Heimatdorf aufgetaucht seien, habe er zum ersten Mal den Gedanken gehabt, das Land zu verlassen. Er sei am 15.02.2010 mit dem Flugzeug ausgereist, er habe dabei seinen eigenen Pass verwendet, er sei legal ausgereist. Befragt, ob er sich jemals mit einer Beschwerde an die Behörden in seinem Heimatland gewendet habe, gab er an, die Behörden hätten ihn bekommen wollen, wie solle er sich dort beschweren. Befragt, wie er darauf komme, dass die Behörden ihn verfolgten, gab er an, in Jammu sei er schikaniert worden, dann seien die Leute von der CID gekommen. Diese seien im Jänner im Dorf gewesen, das habe ihm seine Familie erzählt. Sie seien beim Dorfvorstand gewesen und hätten ihn über den Beschwerdeführer befragt, was für eine Person er sei und was er mache. Sie hätten dann ausgerichtet, dass der Beschwerdeführer bei ihnen erscheinen solle. Sie seien auch noch bei seiner Familie gewesen. Diese habe gesagt, dass er noch in Jammu sei. Über Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, dass im Dorf nur zwei Mal nach ihm gefragt worden sei, gab er an, zwei Mal seien die Pathans gekommen. Er habe schon früher angegeben, dass die CID im Dorf gewesen sei. Jetzt habe man dezitiert gefragt, deshalb habe er es beantwortet. Über Vorhalt, dass die oben gestellte Frage neutral gewesen sei und er gesagt habe, dass sonst niemand gekommen sei, gab er an, über die CID-Leute sei er schon früher befragt worden. Er habe gedacht, die Frage beziehe sich auf die Extremisten. Im Fall einer Rückkehr würden er und seine Familie umgebracht. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er auf Seite 7 korrigieren wolle, dass sich die Vorfälle in der zweiten Dezemberwoche zugetragen hätten.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.03.2010, FZ. 10 02.104-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.03.2010, FZ. 10 02.104-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem behaupteten Fluchtgrund und der daraus resultierenden Gefährdungslage in seinem Heimatland kein Glauben habe geschenkt werden können. Es sei zu gravierenden Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. Habe er erst gemeint, dass im Zuge der von ihm behaupteten Ereignisse ein Extremist zu ihm gekommen wäre, um ihm dahingehend Vorwürfe zu machen, dass er mit dem indischen Militär zusammen arbeiten würde und habe er mit seiner Aussage angedeutet, dass er diese Vorwürfe zurückgewiesen und verneint hätte, was klar darauf hindeute, dass er selbst mit dem Mann gesprochen habe, so habe er seine Aussage im Laufe der vorangeschrittenen Einvernahme abgeändert und habe fortan vollkommen widersprüchlich gemeint, dass der vermeintliche Extremist nicht mit ihm, sondern mit einem Bediensteten des Direktors seiner damaligen Schule gesprochen habe. Es sei zu keiner Klärung dieses gravierenden Widerspruches gekommen. Ebenso verhalte es sich mit seinen Ausführungen zur Beschreibung der Extremisten, die angeblich in sein Zimmer eingedrungen wären. Nun sei es ihm nicht möglich gewesen, diese drei Männer auch nur im Ansatz zu beschreiben. Dies wäre deshalb so, da er angeblich derartig verängstigt gewesen wäre, dass er keine der Personen angesehen hätte. Dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle, habe sich im weiteren Verlauf der Einvernahme deutlich herausgestellt. Erstens hätten diese Männer etwa eine gesamte Stunde bei ihm im Zimmer verbracht und wäre zu erwarten gewesen, dass er selbst in größter Angst nach einer vorübergehenden kurzen Gewöhnungsphase an diese neue unbekannte Situation zumindest einen kurzen Blick gewagt hätte. Noch dazu wären die Männer anschließend mit dem Essen beschäftigt gewesen und wären somit mit deren Aufmerksamkeit nicht beim Beschwerdeführer gewesen, was einen neugierigen Blick zum Verursacher der Gefahr äußerst erleichtert hätte. Zweitens habe sich herausgestellt, dass diese Männer mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten, da er nur der Sprache Urdu mächtig gewesen wäre, womit es wiederum unglaubwürdig erscheine, dass er keinen einzigen Blick gewagt hätte. Drittens habe er erst gemeint, dass er nur einen Mann näher gesehen habe, habe jedoch gleichzeitig widersprüchlich behauptet, dass er alle Männer als bewaffnet wahrgenommen hätte. Viertens sei es vollkommen unersichtlich, weshalb vermeintliche Extremisten an die Tür klopfen sollten, wenn diese etwas zu essen hätten haben wollen und nicht einfach gewalttätig eingedrungen wären. Fünftens sei es vollkommen unersichtlich, wie es dazu gekommen sei, dass er diese erst im späteren Verlauf der Einvernahme nun doch genauer habe beschreiben können. Habe er gegen Ende der Einvernahme rechtfertigend gemeint, dass er die Beschreibung der Männer von seinem Freund XXXX erhalten hätte, so sei es jedoch vollkommen unersichtlich, weshalb er dieses Detail, möglicherweise auch unter Verweis auf die behauptete Beobachtung seines Freundes, nicht von Beginn an genannt habe. Wenn er tatsächlich erfahren hätte, dass die vermeintlichen Extremisten Pump-Hosen angehabt hätten, so hätte er dies auch schon in seinen vorigen Aussagen mit wenigen Worten einfach zum Ausdruck bringen können. Weiters sei es zu einer Sinnwidrigkeit in Bezug auf die Vermutung betreffend die Zugehörigkeit der angeblich eingedrungenen Männer zu einer extremistischen Gruppe gekommen. So habe er erst nach vierfacher Nachfrage und wiederum lediglich unter Verweis auf die angeblichen Vermutungen seines Freundes XXXX mitteilen können, welcher Gruppe die Leute zuzuordnen gewesen wären. Wenn er seine eigene Vermutung tatsächlich auf die Aussagen seines Freundes gestützt hätte, so hätte er dies auch von Anfang an sagen können. Zudem sei es zu einer Unstimmigkeit gekommen, wenn man sich seine behaupteten Ereignisse auf einer Zeitleiste verbildliche. Er habe gemeint, dass er Jammu vier bis fünf Tage nach dem angeblichen Feuergefecht verlassen habe. Diese Zeitspanne sei jedoch mit der Anzahl der behaupteten Ereignisse nicht vereinbar. So wäre er nach den unmittelbaren Vorfällen unzählige Male zu einer Gegenüberstellung in ein Militärcamp geladen worden, jedoch wäre dies lediglich in einem Zeitraum von ein bis zwei Tagen vonstatten gegangen. Dies sei vollkommen unplausibel. Zudem habe er in einem anderen Kontext angegeben, dass die besagte Zeitspanne maximal eine Woche betragen hätte. Seine unterschiedliche Wortwahl sei nicht nachvollziehbar, zumal die Anzahl der Tage gleich bleibend wäre und deshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er plötzlich wieder einen schwammigen Ausdruck benützen würde, wenn er die Zeitspanne zuvor schon detaillierter gesagt habe. Sein Verhalten könne wiederum nur daher rühren, dass er mit seiner ständig abändernden Art versucht habe, weitere Widersprüche in seinem Konstrukt zum Fluchtgrund zu vermeiden. Habe der Beschwerdeführer erst in den Raum gestellt, dass er im Zuge der Gegenüberstellung im Militär-Camp auf irgendeine Art und Weise gefoltert worden wäre und habe er dies mit der Bitte gemacht, eine nähere dahingehende Befragung aufzusparen, so habe sich im Zuge der Einvernahme herausgestellt, dass es sich dabei lediglich um Schläge bzw. Schikanen gehandelt habe. Wenn er tatsächlich nur Schläge bekommen hätte und grob behandelt worden wäre, so hätte er dies auch zu Beginn sagen können. Weiters sei es zu einem Widerspruch in Bezug auf die angebliche Anzahl der Einvernahmen und Gegenüberstellungen gekommen. Habe er erst noch eindeutig behauptet, dass es zu jeweils einer Einvernahme, sowie zu einer Gegenüberstellung gekommen wäre, so habe sich an einer anderen Stelle in seinem Vorbringen herausgestellt, dass es sich um zwei Einvernahmen, sowie mindestens drei Gegenüberstellungen gehandelt habe. Dieser Widerspruch sei unerklärlich gewesen. Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen, die Anzahl seiner angeblichen Aufenthalte im Militär-Camp zu nennen. Angeblich habe es sich um eine derart hohe Anzahl gehandelt, dass diese weder nennbar, noch schätzbar gewesen wäre. Dies sei einer Glaubhaftmachung nicht ansatzweise dienlich. Vielmehr sei daraus sein Verhalten zu erkennen, dass er sich in manchen Passagen seines Vorbringens nicht habe festlegen wollen, um nicht weitere potentielle Widerspruchsquellen zu kreieren. Sinnwidrig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer als mutmaßlicher Terrorverdächtiger zwar wie ein Terrorist behandelt worden wäre, jedoch nach jeder Gegenüberstellung entlassen worden wäre, um nach kurzer Zeit erneut in das Camp geladen zu werden. Habe er in seiner freien Erzählphase zu Beginn der Einvernahme noch gemeint, dass eine Person der Extremisten in das Dorf gekommen wäre, sowie eine Person vom militärischen Geheimdienst ihn im Dorf aufgesucht hätte, so sei er nach eingehender Befragung von seinem Gesagten völlig abgewichen und habe sich herausgestellt, dass es sich um zwei separate Extremisten gehandelt habe, sowie, dass es nicht eine Person des Geheimdienstes gewesen wäre, sondern, dass mehrere Leute der CID mit dem Dorfvorstand über ihn gesprochen hätten. Habe er erst darauf bestanden, dass die Vorfälle in der ersten Dezemberwoche stattgefunden hätten, so habe er im Zuge der weiteren Einvernahme fortan gemeint, dass es die zweite Woche im Dezember gewesen wäre. Die getätigten Korrekturen seien nur darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerdeführer vermutlich im Zuge der Rückübersetzung klar geworden zu sein scheine, dass er vollkommen widersprüchliche Angaben gemacht habe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen behaupteten Fluchtgrund sei nicht ansatzweise Glauben zu schenken gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem behaupteten Fluchtgrund und der daraus resultierenden Gefährdungslage in seinem Heimatland kein Glauben habe geschenkt werden können. Es sei zu gravierenden Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. Habe er erst gemeint, dass im Zuge der von ihm behaupteten Ereignisse ein Extremist zu ihm gekommen wäre, um ihm dahingehend Vorwürfe zu machen, dass er mit dem indischen Militär zusammen arbeiten würde und habe er mit seiner Aussage angedeutet, dass er diese Vorwürfe zurückgewiesen und verneint hätte, was klar darauf hindeute, dass er selbst mit dem Mann gesprochen habe, so habe er seine Aussage im Laufe der vorangeschrittenen Einvernahme abgeändert und habe fortan vollkommen widersprüchlich gemeint, dass der vermeintliche Extremist nicht mit ihm, sondern mit einem Bediensteten des Direktors seiner damaligen Schule gesprochen habe. Es sei zu keiner Klärung dieses gravierenden Widerspruches gekommen. Ebenso verhalte es sich mit seinen Ausführungen zur Beschreibung der Extremisten, die angeblich in sein Zimmer eingedrungen wären. Nun sei es ihm nicht möglich gewesen, diese drei Männer auch nur im Ansatz zu beschreiben. Dies wäre deshalb so, da er angeblich derartig verängstigt gewesen wäre, dass er keine der Personen angesehen hätte. Dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle, habe sich im weiteren Verlauf der Einvernahme deutlich herausgestellt. Erstens hätten diese Männer etwa eine gesamte Stunde bei ihm im Zimmer verbracht und wäre zu erwarten gewesen, dass er selbst in größter Angst nach einer vorübergehenden kurzen Gewöhnungsphase an diese neue unbekannte Situation zumindest einen kurzen Blick gewagt hätte. Noch dazu wären die Männer anschließend mit dem Essen beschäftigt gewesen und wären somit mit deren Aufmerksamkeit nicht beim Beschwerdeführer gewesen, was einen neugierigen Blick zum Verursacher der Gefahr äußerst erleichtert hätte. Zweitens habe sich herausgestellt, dass diese Männer mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten, da er nur der Sprache Urdu mächtig gewesen wäre, womit es wiederum unglaubwürdig erscheine, dass er keinen einzigen Blick gewagt hätte. Drittens habe er erst gemeint, dass er nur einen Mann näher gesehen habe, habe jedoch gleichzeitig widersprüchlich behauptet, dass er alle Männer als bewaffnet wahrgenommen hätte. Viertens sei es vollkommen unersichtlich, weshalb vermeintliche Extremisten an die Tür klopfen sollten, wenn diese etwas zu essen hätten haben wollen und nicht einfach gewalttätig eingedrungen wären. Fünftens sei es vollkommen unersichtlich, wie es dazu gekommen sei, dass er diese erst im späteren Verlauf der Einvernahme nun doch genauer habe beschreiben können. Habe er gegen Ende der Einvernahme rechtfertigend gemeint, dass er die Beschreibung der Männer von seinem Freund römisch 40 erhalten hätte, so sei es jedoch vollkommen unersichtlich, weshalb er dieses Detail, möglicherweise auch unter Verweis auf die behauptete Beobachtung seines Freundes, nicht von Beginn an genannt habe. Wenn er tatsächlich erfahren hätte, dass die vermeintlichen Extremisten Pump-Hosen angehabt hätten, so hätte er dies auch schon in seinen vorigen Aussagen mit wenigen Worten einfach zum Ausdruck bringen können. Weiters sei es zu einer Sinnwidrigkeit in Bezug auf die Vermutung betreffend die Zugehörigkeit der angeblich eingedrungenen Männer zu einer extremistischen Gruppe gekommen. So habe er erst nach vierfacher Nachfrage und wiederum lediglich unter Verweis auf die angeblichen Vermutungen seines Freundes römisch 40 mitteilen können, welcher Gruppe die Leute zuzuordnen gewesen wären. Wenn er seine eigene Vermutung tatsächlich auf die Aussagen seines Freundes gestützt hätte, so hätte er dies auch von Anfang an sagen können. Zudem sei es zu einer Unstimmigkeit gekommen, wenn man sich seine behaupteten Ereignisse auf einer Zeitleiste verbildliche. Er habe gemeint, dass er Jammu vier bis fünf Tage nach dem angeblichen Feuergefecht verlassen habe. Diese Zeitspanne sei jedoch mit der Anzahl der behaupteten Ereignisse nicht vereinbar. So wäre er nach den unmittelbaren Vorfällen unzählige Male zu einer Gegenüberstellung in ein Militärcamp geladen worden, jedoch wäre dies lediglich in einem Zeitraum von ein bis zwei Tagen vonstatten gegangen. Dies sei vollkommen unplausibel. Zudem habe er in einem anderen Kontext angegeben, dass die besagte Zeitspanne maximal eine Woche betragen hätte. Seine unterschiedliche Wortwahl sei nicht nachvollziehbar, zumal die Anzahl der Tage gleich bleibend wäre und deshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er plötzlich wieder einen schwammigen Ausdruck benützen würde, wenn er die Zeitspanne zuvor schon detaillierter gesagt habe. Sein Verhalten könne wiederum nur daher rühren, dass er mit seiner ständig abändernden Art versucht habe, weitere Widersprüche in seinem Konstrukt zum Fluchtgrund zu vermeiden. Habe der Beschwerdeführer erst in den Raum gestellt, dass er im Zuge der Gegenüberstellung im Militär-Camp auf irgendeine Art und Weise gefoltert worden wäre und habe er dies mit der Bitte gemacht, eine nähere dahingehende Befragung aufzusparen, so habe sich im Zuge der Einvernahme herausgestellt, dass es sich dabei lediglich um Schläge bzw. Schikanen gehandelt habe. Wenn er tatsächlich nur Schläge bekommen hätte und grob behandelt worden wäre, so hätte er dies auch zu Beginn sagen können. Weiters sei es zu einem Widerspruch in Bezug auf die angebliche Anzahl der Einvernahmen und Gegenüberstellungen gekommen. Habe er erst noch eindeutig behauptet, dass es zu jeweils einer Einvernahme, sowie zu einer Gegenüberstellung gekommen wäre, so habe sich an einer anderen Stelle in seinem Vorbringen herausgestellt, dass es sich um zwei Einvernahmen, sowie mindestens drei Gegenüberstellungen gehandelt habe. Dieser Widerspruch sei unerklärlich gewesen. Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen, die Anzahl seiner angeblichen Aufenthalte im Militär-Camp zu nennen. Angeblich habe es sich um eine derart hohe Anzahl gehandelt, dass diese weder nennbar, noch schätzbar gewesen wäre. Dies sei einer Glaubhaftmachung nicht ansatzweise dienlich. Vielmehr sei daraus sein Verhalten zu erkennen, dass er sich in manchen Passagen seines Vorbringens nicht habe festlegen wollen, um nicht weitere potentielle Widerspruchsquellen zu kreieren. Sinnwidrig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer als mutmaßlicher Terrorverdächtiger zwar wie ein Terrorist behandelt worden wäre, jedoch nach jeder Gegenüberstellung entlassen worden wäre, um nach kurzer Zeit erneut in das Camp geladen zu werden. Habe er in seiner freien Erzählphase zu Beginn der Einvernahme noch gemeint, dass eine Person der Extremisten in das Dorf gekommen wäre, sowie eine Person vom militärischen Geheimdienst ihn im Dorf aufgesucht hätte, so sei er nach eingehender Befragung von seinem Gesagten völlig abgewichen und habe sich herausgestellt, dass es sich um zwei separate Extremisten gehandelt habe, sowie, dass es nicht eine Person des Geheimdienstes gewesen wäre, sondern, dass mehrere Leute der CID mit dem Dorfvorstand über ihn gesprochen hätten. Habe er erst darauf bestanden, dass die Vorfälle in der ersten Dezemberwoche stattgefunden hätten, so habe er im Zuge der weiteren Einvernahme fortan gemeint, dass es die zweite Woche im Dezember gewesen wäre. Die getätigten Korrekturen seien nur darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerdeführer vermutlich im Zuge der Rückübersetzung klar geworden zu sein scheine, dass er vollkommen widersprüchliche Angaben gemacht habe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen behaupteten Fluchtgrund sei nicht ansatzweise Glauben zu schenken gewesen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person habe glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes abzuweisen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person habe glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes abzuweisen sei.
Selbst für den hypothetischen Fall, dass man ihn entgegen obigen Ausführungen Glauben schenken wollte, könnte ihm der Status eines Flüchtlings nicht zugesprochen werden, da ihm dezidiert eine innerstaatliche Fluchtalternative zu unterstellen wäre. Wie den Länderfeststellungen deutlich zu entnehmen sei, wäre es ihm als gesundem Mann möglich und zumutbar, sich in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes zu begeben, um dort unerkannt zu leben und einer Arbeit nachzugehen. Seine weit geschichteten beruflichen Fähigkeiten wären ihm dabei sicherlich behilflich.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass er, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er aus den von ihm angegebenen Gründen im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Es sei davon auszugehen, dass ihm als gesunden Mann die Möglichkeit offen stünde, im Fall einer Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auf Grund seines unglaubwürdigen Vorbringens könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr wiederum in seinem Heimatdorf bei seiner Familie leben und einen seiner bisherigen Berufe ausüben könnte. Weiters bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In seinem Heimatland existiere nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass er, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er aus den von ihm angegebenen Gründen im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Es sei davon auszugehen, dass ihm als gesunden Mann die Möglichkeit offen stünde, im Fall einer Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auf Grund seines unglaubwürdigen Vorbringens könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr wiederum in seinem Heimatdorf bei seiner Familie leben und einen seiner bisherigen Berufe ausüben könnte. Weiters bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In seinem Heimatland existiere nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf das Privatleben führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK durch und führte aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandtschaft oder sonstige familienähnliche Beziehungen in Österreich verfüge, mit der Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familienleben vorliege. Auch stünden seine privaten Interessen keiner Ausweisung seiner Person entgegen, zumal er erst kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und nicht einmal ansatzweise von einer Integration oder sozialen Bindungen in seinem Fall zu sprechen sei, was sich darin spiegle, dass er weder über Deutschkenntnisse oder eine Arbeit, noch über einen Bekanntenkreis in Österreich verfüge. Absolut nichts sei ersichtlich, was seine privaten über die öffentlichen Interessen, nämlich eine geordnete Zuwanderung, stellen ließe.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf das Privatleben führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK durch und führte aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandtschaft oder sonstige familienähnliche Beziehungen in Österreich verfüge, mit der Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familienleben vorliege. Auch stünden seine privaten Interessen keiner Ausweisung seiner Person entgegen, zumal er erst kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und nicht einmal ansatzweise von einer Integration oder sozialen Bindungen in seinem Fall zu sprechen sei, was sich darin spiegle, dass er weder über Deutschkenntnisse oder eine Arbeit, noch über einen Bekanntenkreis in Österreich verfüge. Absolut nichts sei ersichtlich, was seine privaten über die öffentlichen Interessen, nämlich eine geordnete Zuwanderung, stellen ließe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer sei in der zweiten Dezemberwoche des Jahres 2009 zusammen mit einem Arbeitskollegen an der gemeinsamen Wohnadresse von einer terroristischen Gruppierung aufgesucht und bedroht worden, sowie zur Herausgabe von Lebensmitteln bzw. fertigen Speisen genötigt worden. Nachdem die bewaffneten Männer auf Grund eines Feuergefechts die Flucht hätten ergreifen müssen, seien der Beschwerdeführer und sein Arbeitskollege wechselseitig einerseits von den Militärbehörden der Kooperation mit Terroristen beschuldigt worden, andererseits von terroristischen Gruppen der Kooperation mit den Militärbehörden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge in eine ausweglose Situation geraten, er sei mehrfach unrechtmäßig festgenommen und Verhören unterzogen worden. Bei diesen Verhören sei er auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe die Hoffnung gehabt, dass diese Befragungen und körperlichen Übergriffe nachließen, zumal er sich selbst keiner Schuld bewusst sei. Die Übergriffe auf ihn seien jedoch fortgesetzt worden. So habe er sich gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen. Die Erstbehörde liste in weiterer Folge unzählige angebliche Ungereimtheiten auf, ohne jedoch die Substzanz dieser Vorhalte näher zu begründen. Am Ende der Beweiswürdigung gelange die Erstbehörde zur nicht näher dargelegten Vermutung, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise entnehmen ließen, dass er selbst extremistische Tätigkeiten verübt hätte. Falls die Erstbehörde diese Vermutung auf die Waffenkenntnis des Beschwerdeführers stütze, er habe die von den bewaffneten Männern getragene Waffen einwandfrei zuordnen können, so habe er bereits dargelegt, dass er eine militärische Grundausbildung im Zuge seiner High-School absolviert habe. Diese Grundausbildung habe eine Stunde pro Woche umfasst und habe insgesamt drei Jahre gedauert. Weiters sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben über das Aussehen der bewaffneten Männer habe machen können, zumal er in der Küche Nahrungsmittel und Speisen habe zubereiten müssen. Der Beschwerdeführer sehe sich an dieser Stelle veranlasst, das Protokoll über die Einvernahme vom 11.03.2010 zu korrigieren. Auf der Seite 8 sei festgehalten, dass der Arbeitskollege des Beschwerdeführers XXXX kein Urdu verstehen würde. Letztlich habe der Beschwerdeführer infolge seiner Unkenntnisse die Täter verstanden und mit ihnen auch gesprochen. Diese Protokollierung sei unrichtig, zumal der Beschwerdeführer kein Urdu spreche und dies aus seiner unbestrittenen Herkunftsregion äußerst unüblich wäre. Demgegenüber spreche sein Arbeitskollege Urdu, das sei in dessen Herkunftsregion in der Regel der Fall und habe dieser daher mit den Tätern kommuniziert. Der Beschwerdeführer sei sicher, diese Angaben auch in diesem Sinne zu Protokoll gegeben zu haben. Er weise darauf hin, dass der beigezogene Dolmetscher nicht der Ethnie des Beschwerdeführers Hindi zuzurechnen sei. Die unrichtig protokollierten Angaben hätten nach Auffassung des Beschwerdeführers einem sorgfältigen Dolmetscher jedenfalls auffallen müssen. Zum Datum des Vorfalles führe der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er sicher sei, dass es sich dabei um die zweite Dezemberwoche gehandelt haben müsse. Der Beschwerdeführer habe sein Gehalt als Lehrer immer Ende der ersten Woche im betroffenen Monat erhalten. Er könne sich erinnern, dass ca. zwei bis drei Tage nach der Gehaltsauszahlung für Dezember dieser Vorfall stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die Täter keiner genauen terroristischen Gruppierung zuordnen könne. Indien werde seit Jahren von einer Terrorwelle in größerem Ausmaß und von politisch verschiedenster Seite motivierter Gruppen überzogen. Der Beschwerdeführer lege dazu einen Internet-Ausdruck vor. Der Beschwerdeführer sei am zweiten Tag nach dem Vorfall erstmals in das Militär-Camp bestellt worden. Dann pro Tag mehrmals zu Verhören und Gegenüberstellungen mit mutmaßlichen Terroristen abgeholt und dabei auch geschlagen worden. Er sei mit Fäusten und Ellenbogen in das Gesicht, in den Bauch und am Rücken geschlagen worden. Es sei nachvollziehbar, dass er die exakte Anzahl der Verhöre, Gegenüberstellungen nicht mehr zuverlässig angeben könne. Es sei daher die Begründung des bekämpften Bescheides an mehreren Stellen grob mangelhaft.Der Beschwerdeführer sei in der zweiten Dezemberwoche des Jahres 2009 zusammen mit einem Arbeitskollegen an der gemeinsamen Wohnadresse von einer terroristischen Gruppierung aufgesucht und bedroht worden, sowie zur Herausgabe von Lebensmitteln bzw. fertigen Speisen genötigt worden. Nachdem die bewaffneten Männer auf Grund eines Feuergefechts die Flucht hätten ergreifen müssen, seien der Beschwerdeführer und sein Arbeitskollege wechselseitig einerseits von den Militärbehörden der Kooperation mit Terroristen beschuldigt worden, andererseits von terroristischen Gruppen der Kooperation mit den Militärbehörden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge in eine ausweglose Situation geraten, er sei mehrfach unrechtmäßig festgenommen und Verhören unterzogen worden. Bei diesen Verhören sei er auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe die Hoffnung gehabt, dass diese Befragungen und körperlichen Übergriffe nachließen, zumal er sich selbst keiner Schuld bewusst sei. Die Übergriffe auf ihn seien jedoch fortgesetzt worden. So habe er sich gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen. Die Erstbehörde liste in weiterer Folge unzählige angebliche Ungereimtheiten auf, ohne jedoch die Substzanz dieser Vorhalte näher zu begründen. Am Ende der Beweiswürdigung gelange die Erstbehörde zur nicht näher dargelegten Vermutung, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise entnehmen ließen, dass er selbst extremistische Tätigkeiten verübt hätte. Falls die Erstbehörde diese Vermutung auf die Waffenkenntnis des Beschwerdeführers stütze, er habe die von den bewaffneten Männern getragene Waffen einwandfrei zuordnen können, so habe er bereits dargelegt, dass er eine militärische Grundausbildung im Zuge seiner High-School absolviert habe. Diese Grundausbildung habe eine Stunde pro Woche umfasst und habe insgesamt drei Jahre gedauert. Weiters sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben über das Aussehen der bewaffneten Männer habe machen können, zumal er in der Küche Nahrungsmittel und Speisen habe zubereiten müssen. Der Beschwerdeführer sehe sich an dieser Stelle veranlasst, das Protokoll über die Einvernahme vom 11.03.2010 zu korrigieren. Auf der Seite 8 sei festgehalten, dass der Arbeitskollege des Beschwerdeführers römisch 40 kein Urdu verstehen würde. Letztlich habe der Beschwerdeführer infolge seiner Unkenntnisse die Täter verstanden und mit ihnen auch gesprochen. Diese Protokollierung sei unrichtig, zumal der Beschwerdeführer kein Urdu spreche und dies aus seiner unbestrittenen Herkunftsregion äußerst unüblich wäre. Demgegenüber spreche sein Arbeitskollege Urdu, das sei in dessen Herkunftsregion in der Regel der Fall und habe dieser daher mit den Tätern kommuniziert. Der Beschwerdeführer sei sicher, diese Angaben auch in diesem Sinne zu Protokoll gegeben zu haben. Er weise darauf hin, dass der beigezogene Dolmetscher nicht der Ethnie des Beschwerdeführers Hindi zuzurechnen sei. Die unrichtig protokollierten Angaben hätten nach Auffassung des Beschwerdeführers einem sorgfältigen Dolmetscher jedenfalls auffallen müssen. Zum Datum des Vorfalles führe der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er sicher sei, dass es sich dabei um die zweite Dezemberwoche gehandelt haben müsse. Der Beschwerdeführer habe sein Gehalt als Lehrer immer Ende der ersten Woche im betroffenen Monat erhalten. Er könne sich erinnern, dass ca. zwei bis drei Tage nach der Gehaltsauszahlung für Dezember dieser Vorfall stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die Täter keiner genauen terroristischen Gruppierung zuordnen könne. Indien werde seit Jahren von einer Terrorwelle in größerem Ausmaß und von politisch verschiedenster Seite motivierter Gruppen überzogen. Der Beschwerdeführer lege dazu einen Internet-Ausdruck vor. Der Beschwerdeführer sei am zweiten Tag nach dem Vorfall erstmals in das Militär-Camp bestellt worden. Dann pro Tag mehrmals zu Verhören und Gegenüberstellungen mit mutmaßlichen Terroristen abgeholt und dabei auch geschlagen worden. Er sei mit Fäusten und Ellenbogen in das Gesicht, in den Bauch und am Rücken geschlagen worden. Es sei nachvollziehbar, dass er die exakte Anzahl der Verhöre, Gegenüberstellungen nicht mehr zuverlässig angeben könne. Es sei daher die Begründung des bekämpften Bescheides an mehreren Stellen grob mangelhaft.
Am 24.01.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich habe in der 1. Woche 2009 angefangen, XXXX, in Jammu, als Lehrer in einer Schule namens XXXX. Ich habe hinter der Schule mein Quartier gehabt. Dort habe ich gemeinsam mit meinem Freund namens XXXX, er war ebenfalls Lehrer, gewohnt. In der 2. Dezemberwoche, gegen 17h, sind 3 Terroristen gekommen und haben an die Tür geklopft. XXXX hat die Tür geöffnet. Sie haben gesagt, wir sollen sie bekochen. Sie haben uns ein Gewehr gezeigt. Sie haben auch in der Tasche Munition gehabt. Wir haben also für sie gekocht. Sie waren ungefähr eine Stunde bei uns. Als wir protestiert haben bzw. als XXXX protestiert hat, haben sie uns mit dem Umbringen bedroht. Ich war diese eine Stunde in der Küche, XXXX war draußen. Nach einer Stunde haben wir Schießen von draußen gehört. Es war das Militär. Die Terroristen haben mit dem Kolben der AK 47 XXXX einen Schlag versetzt und sind geflüchtet. Sie haben geglaubt, dass ich von der Küche aus angerufen habe und deswegen sei das Militär gekommen. Die nächsten ein bis eineinhalb Stunden habe ich Feuergefecht gehört. Ich habe nach XXXX geschaut, er wurde am Hinterkopf mit dem Kolben geschlagen und ist nach vorne gestürzt und hat sich an der Stirn verletzt. Er ist mit der Stirn gegen die Wand geschlagen und die Wunde hat geblutet. Ich habe alle Fenster und Türen geschlossen, als der Lärm von dem Feuergefecht nicht mehr zu hören war, habe ich ihn zu unserem Schuldirektor namens XXXX gebracht. Dessen Haus war ca. 1 1/2 km entfernt. Wir haben ihm alles erzählt. Er hat auch den Lärm des Feuergefechts gehört. Wir waren beide sehr verängstigt und haben dann in seinem Keller gewohnt. XXXX hat am nächsten Tag das Militär angerufen. Sie sind in die Schule gekommen und haben uns befragt. Sie haben auch die Fingerabdrücke in unserem Quartier gecheckt und sie haben auch in den Nachbarhäusern nachgefragt. Am selben Tag, ca. 3 oder 4 Stunden später, kam noch Militärpersonal zu uns hat gemeint, dass wir das Militär nicht angerufen hätten und haben uns beschuldigt, dass wir diese Leute beherbergt haben, und dass wir mit ihnen zusammenarbeiten würden. Und dass wir zu ihnen kommen müssten, um die Terroristen zu identifizieren. Ich habe zu ihm gesagt, ich kann die Terroristen nicht identifizieren, weil wir sehr verängstigt waren und unsere Köpfe gebeugt hielten. Ich habe ihnen gesagt, was sie anhatten, nämlich Kurta Pyjamas und alle hatten lange Bärte, aber ich konnte keine Gesichter erkennen. Ich sagte auch, dass ich diese ca. 1 1/2 Stunden in der Küche war. Ich hatte das Essen XXXX gegeben und er hat dieses für die Terroristen zusammengepackt. Das Militär hat mich dann zu ihrem Quartier in Jammu geladen, das war ca. 30 bis 32km entfernt.BF: Ich habe in der 1. Woche 2009 angefangen, römisch 40 , in Jammu, als Lehrer in einer Schule namens römisch 40 . Ich habe hinter der Schule mein Quartier gehabt. Dort habe ich gemeinsam mit meinem Freund namens römisch 40 , er war ebenfalls Lehrer, gewohnt. In der 2. Dezemberwoche, gegen 17h, sind 3 Terroristen gekommen und haben an die Tür geklopft. römisch 40 hat die Tür geöffnet. Sie haben gesagt, wir sollen sie bekochen. Sie haben uns ein Gewehr gezeigt. Sie haben auch in der Tasche Munition gehabt. Wir haben also für sie gekocht. Sie waren ungefähr eine Stunde bei uns. Als wir protestiert haben bzw. als römisch 40 protestiert hat, haben sie uns mit dem Umbringen bedroht. Ich war diese eine Stunde in der Küche, römisch 40 war draußen. Nach einer Stunde haben wir Schießen von draußen gehört. Es war das Militär. Die Terroristen haben mit dem Kolben der AK 47 römisch 40 einen Schlag versetzt und sind geflüchtet. Sie haben geglaubt, dass ich von der Küche aus angerufen habe und deswegen sei das Militär gekommen. Die nächsten ein bis eineinhalb Stunden habe ich Feuergefecht gehört. Ich habe nach römisch 40 geschaut, er wurde am Hinterkopf mit dem Kolben geschlagen und ist nach vorne gestürzt und hat sich an der Stirn verletzt. Er ist mit der Stirn gegen die Wand geschlagen und die Wunde hat geblutet. Ich habe alle Fenster und Türen geschlossen, als der Lärm von dem Feuergefecht nicht mehr zu hören war, habe ich ihn zu unserem Schuldirektor namens römisch 40 gebracht. Dessen Haus war ca. 1 1/2 km entfernt. Wir haben ihm alles erzählt. Er hat auch den Lärm des Feuergefechts gehört. Wir waren beide sehr verängstigt und haben dann in seinem Keller gewohnt. römisch 40 hat am nächsten Tag das Militär angerufen. Sie sind in die Schule gekommen und haben uns befragt. Sie haben auch die Fingerabdrücke in unserem Quartier gecheckt und sie haben auch in den Nachbarhäusern nachgefragt. Am selben Tag, ca. 3 oder 4 Stunden später, kam noch Militärpersonal zu uns hat gemeint, dass wir das Militär nicht angerufen hätten und haben uns beschuldigt, dass wir diese Leute beherbergt haben, und dass wir mit ihnen zusammenarbeiten würden. Und dass wir zu ihnen kommen müssten, um die Terroristen zu identifizieren. Ich habe zu ihm gesagt, ich kann die Terroristen nicht identifizieren, weil wir sehr verängstigt waren und unsere Köpfe gebeugt hielten. Ich habe ihnen gesagt, was sie anhatten, nämlich Kurta Pyjamas und alle hatten lange Bärte, aber ich konnte keine Gesichter erkennen. Ich sagte auch, dass ich diese ca. 1 1/2 Stunden in der Küche war. Ich hatte das Essen römisch 40 gegeben und er hat dieses für die Terroristen zusammengepackt. Das Militär hat mich dann zu ihrem Quartier in Jammu geladen, das war ca. 30 bis 32km entfernt.
VR: Wann war das, als Sie dorthin geladen wurden?
BF: 1 oder 2 Tage später. 2 Mal bin ich selbst hingefahren. Sie haben mich angerufen und hinbestellt bzw. haben sie XXXX angerufen und ich musste hingehen. Einmal haben sie mich mit dem Jeep abgeholt. Jedes Mal haben sie mir einige Männer gezeigt und gefragt, wer damals dabei war. Auch zum Haus von XXXX ist einmal ein Terrorist gekommen und hat ihm gesagt, dass sie mich nicht gehen lassen werden, weil ich das Militär verständigt habe. XXXX hat dann zu mir gesagt, dass ich von der Schule weggehen muss, wegen mir käme die Schule in Verruf, weil das Militär öfter in die Schule kommt. Ich habe dann meinen Bruder im Dorf XXXX, in Haryana, kontaktiert. Ein anderer Bruder von mir wurde bereits von den Terroristen ermordet. Deshalb war meine Familie verängstigt. Dieser Bruder sagte zu mir, ich sollte nicht zu ihm ins Dorf kommen. Die Familie käme dadurch in Gefahr. Ich bin dann nach Delhi gereist. 2 Mal sind Terroristen in mein Dorf gekommen, um nach mir zu fragen. Einmal ist das CID gekommen. Meine Familie hat gesagt, ich wäre noch in Jammu, obwohl ich in der 2. Dezemberwoche Jammu verlassen hatte und in Delhi war. Meine Familie hatte große Angst vor beiden Seiten. Die Terroristen haben behauptet, dass ich sie verpetzt habe und dass die Terroristen, die bei der Schießerei verstorben sind, wegen mir verstorben wären, auf der anderen Seite hat mich das Militär beschuldigt, dass ich Kontakte zu den Terroristen habe und ihnen helfe. Manche haben gesagt, das sind Leute von Al-Kaida, manche sagten, das sind lokale Kashmiri-Terroristen. Ich hatte große Angst, weil ich von beiden Seiten beschuldigt wurde. Wie gesagt, das Militär ist öfters in die Schule gekommen und hat mich öfters befragt.BF: 1 oder 2 Tage später. 2 Mal bin ich selbst hingefahren. Sie haben mich angerufen und hinbestellt bzw. haben sie römisch 40 angerufen und ich musste hingehen. Einmal haben sie mich mit dem Jeep abgeholt. Jedes Mal haben sie mir einige Männer gezeigt und gefragt, wer damals dabei war. Auch zum Haus von römisch 40 ist einmal ein Terrorist gekommen und hat ihm gesagt, dass sie mich nicht gehen lassen werden, weil ich das Militär verständigt habe. römisch 40 hat dann zu mir gesagt, dass ich von der Schule weggehen muss, wegen mir käme die Schule in Verruf, weil das Militär öfter in die Schule kommt. Ich habe dann meinen Bruder im Dorf römisch 40 , in Haryana, kontaktiert. Ein anderer Bruder von mir wurde bereits von den Terroristen ermordet. Deshalb war meine Familie verängstigt. Dieser Bruder sagte zu mir, ich sollte nicht zu ihm ins Dorf kommen. Die Familie käme dadurch in Gefahr. Ich bin dann nach Delhi gereist. 2 Mal sind Terroristen in mein Dorf gekommen, um nach mir zu fragen. Einmal ist das CID gekommen. Meine Familie hat gesagt, ich wäre noch in Jammu, obwohl ich in der 2. Dezemberwoche Jammu verlassen hatte und in Delhi war. Meine Familie hatte große Angst vor beiden Seiten. Die Terroristen haben behauptet, dass ich sie verpetzt habe und dass die Terroristen, die bei der Schießerei verstorben sind, wegen mir verstorben wären, auf der anderen Seite hat mich das Militär beschuldigt, dass ich Kontakte zu den Terroristen habe und ihnen helfe. Manche haben gesagt, das sind Leute von Al-Kaida, manche sagten, das sind lokale Kashmiri-Terroristen. Ich hatte große Angst, weil ich von beiden Seiten beschuldigt wurde. Wie gesagt, das Militär ist öfters in die Schule gekommen und hat mich öfters befragt.
BFV legt vor ein Schreiben, dass die Stellung des BF als Lehrer bestätigt, Kopie wird zum Akt genommen (Beilage 1), weiters ein Zertifikat (Beilage 2), sowie ein weiteres Zertifikat (Beilage 3).
VR: Wann und zu welcher Uhrzeit sind damals diese Terroristen zu Ihnen gekommen?
BF: Das war in der 1. Woche im Jänner, nein, ich meine, in der 2. Dezemberwoche. Es war gegen 17 oder 18h. Wir haben ferngesehen, als sie gekommen sind. Sie waren ca. eine Stunde bei uns.
VR: Woher wissen Sie heute, dass es gegen 17 bis 18h war, das konnten Sie vor dem BAA noch nicht angeben?
BF: Ich habe auch damals gesagt, es war ungefähr zwischen 17 und
18h.
VR: Sie wurden gefragt, wann das war und Sie sagten damals, es war schon dunkel. Sie wurden gefragt, wann es dunkel wird und Sie sagten, gegen 17 bis 18h. Heute sagten Sie das als Vorfallsuhrzeit.
BF: Es ist dunkel geworden, wir haben ferngeschaut, deshalb kann ich das heute angeben.
VR: Es ist gerade dunkel geworden, ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Beim BAA sagten Sie, es war schon sehr dunkel?
BF: Es war dunkel, man konnte die Leute draußen nicht erkennen.
VR: Wie oft waren Sie damals bei diesem Militärcamp?
BF: 4 Mal.
VR: Wieso können Sie das heute angeben und konnten es vor dem BAA noch nicht angeben?
BF: Das Militär ist in Jammu und Kashmir sehr präsent.
VR: Warum konnten Sie das vor dem BAA noch nicht angeben? Vor dem BAA sagten Sie, es war so oft, Sie könnten das gar nicht angeben. Heute sagten Sie, es war 4 Mal, so oft war das nun gar nicht.
BF: Ich habe öfters mit dem Militär Kontakt gehabt, weil es sehr präsent ist. Sie haben mich auch öfters zwischendurch befragt. Sie haben mich beobachtet, sie waren hinter mir her. Sie sind auch in die Schule öfters gekommen.
VR: Wie lange waren Sie jeweils beim Militär, als Sie dort waren?
BF: Zwischen 2 und 5 Stunden. Es war keine fixe Uhrzeit, wie lange ich dort war. Manchmal haben sie mich auch in der Nacht geholt.
VR: Wann und wie oft hat man Sie in der Nacht geholt?
BF: 2 Mal haben sie mich geholt und 2 Mal bin ich selbst hingefahren.
VR: Die Frage war, wann und wie oft man Sie in der Nacht geholt hat.
BF: Sie haben mich 2 Mal geholt.
VR: Jeweils in der Nacht?
BF: Ja.
VR: Wurden Sie sonst noch von ihnen abgeholt?
BF: Nein, ich bin selbst mit dem Motorrad hingefahren. Aber zum kleineren Base Camp bin ich öfters hingefahren. Nach Jammu bin ich 2 Mal hingefahren.
VR: Das Base Camp kommt heute überhaupt erstmalig vor. Wo war dieses und wie oft waren Sie dort?
BF: Diese Base Camps sind immer dort, wenn 8 oder 9 Militärwagen patrouillieren und dort ein Lager aufschlagen. Das war kein fixes Camp.
VR: Wo war das und wie oft waren Sie dort?
BF: Ich kann nicht sagen, wie oft. Es war sehr oft. Sie haben mich immer zur Befragung geholt.
VR: Sie waren in einer Woche 4 Mal in Jammu vorgeladen, das 30 bis 32km entfernt ist, und dann noch sehr oft beim Base Camp. Wie soll sich das ausgehen?
BF: Ein Tag hat 24 Stunden und es kann viel passieren in dieser Zeit. In Jammu und Kashmir regiert das Militär, sie können tun was sie wollen.
VR: Warum haben Sie vor dem BAA ausgesagt, dass Sie manchmal die ganze Nacht beim Militär bleiben mussten.
BF: Wenn man 5 oder 6 Stunden dort ist, ist das fast die ganze Nacht.
VR: Wieso 5 bis 6 Stunden? Sie sagten doch, Sie wären 2 bis 5 Stunden dort gewesen?
BF: Ich habe die Angaben nur ungefähr gemacht, ich habe nie genaue Angaben gemacht.
VR: Wie oft sind Sie einvernommen worden?
BF: Es war öfters, in der Schule und auch im Base Camp.
VR: Wie oft sind Sie insgesamt einvernommen worden?
BF: Ich habe damals nicht gewusst, dass ich hierher kommen werde und diese Einvernahme haben werde. Sonst hätte ich mir alles notiert. Mein Leben war in Gefahr, ich habe nichts notiert. Mein Bruder ist bereits ermordet worden, sie waren hinter mir her, ich hatte große Angst um mein Leben. Ich habe nicht gewusst, dass ich hierher kommen werde.
VR: Als die Terroristen zu Ihnen kamen, haben Sie da selbst gesehen, wie viele Personen zu Ihnen ins Haus gekommen sind?
BF: Meinen Sie, in XXXX oder wo?BF: Meinen Sie, in römisch 40 oder wo?
VR: Nein, in Jammu, als diese Personen zu Ihnen gekommen sind.
BF: Ich konnte sie nicht erkennen. Es waren 3 Terroristen, aber ich konnte sie nicht erkennen.
VR: Haben Sie sie gesehen, haben Sie alle 3 gesehen, nur einen oder nur 2?
BF: Ich habe alle 3 gesehen.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie nur einen Mann ganz kurz gesehen haben?
BF: Von dem Servierfenster in der Küche habe ich nur einen Mann kurz gesehen. Das habe ich auch damals gesagt.
VR: Aber gerade haben Sie gesagt, Sie haben alle 3 Männer gesehen?
BF: Als die 3 Männer gekommen sind, habe ich alle 3 gesehen. Aber durch das Servierfenster habe ich einen Esser sehen können, konnte ihn aber nicht erkennen.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, Sie konnten nur einen Mann einmal kurz sehen, als die Tür aufgegangen ist. Sie wüssten, dass 3 Männer da waren, aber Sie konnten nur einen sehen.
BF: Es waren 3 Männer da und ich konnte alle 3 sehen. Durch die Tür sind alle 3 gekommen und einen habe ich vom Fenster in der Küche sehen können, aber ich konnte ihn nicht erkennen.
VR: Wie oft ist es zu Gegenüberstellungen gekommen?
BF: 4 Mal in Jammu und mehrmals in Base Camps. Sie haben ab und zu Leute von umliegenden Dörfern geholt, die sie verdächtigt haben.
VR: Warum haben Sie dann beim BAA ausgesagt, einmal gab es eine Gegenüberstellung einmal eine Einvernahme?
BF: Nein, 4 Mal.
VR: Sie haben ausgesagt, dass Personen zu Ihnen ins Dorf gekommen sind. Wann war das und wer ist da gekommen?
BF: Welches Dorf?
BF: Ihr Heimatdorf XXXX.BF: Ihr Heimatdorf römisch 40 .
BF: Ja, 2 Männer sind gekommen. 2 Mal sind sie gekommen. Ich war aber nicht dabei, das hat mir meine Familie erzählt.
VR: Wann war das?
BF: Ich war da in Delhi.
VR: Jeweils eine Person ist da gekommen?
BF: Das weiß ich nicht genau, mein Bruder sagte nur, es waren Moslems, es waren Khans, und sie haben nach mir gefragt. Sie haben mich namentlich genannt und fragten: Wo ist XXXX. Mein Bruder sagte, er ist in Jammu und arbeitet dort als Lehrer.BF: Das weiß ich nicht genau, mein Bruder sagte nur, es waren Moslems, es waren Khans, und sie haben nach mir gefragt. Sie haben mich namentlich genannt und fragten: Wo ist römisch 40 . Mein Bruder sagte, er ist in Jammu und arbeitet dort als Lehrer.
VR: In welchem Abstand sind diese damals gekommen?
BF: So genau kann ich das nicht sagen, weil ich nicht persönlich dort war, aber innerhalb einer Woche sind sie gekommen.
VR: Wann war der Geheimdienst bei Ihnen im Dorf?
BF: Auch in dieser Woche. Sie sind gemeinsam mit dem Dorfvorsteher gekommen. Zuerst haben sie im Dorf Erhebungen gemacht und dann sind mit dem Dorfvorsteher mitgekommen.
VR: Beim BAA haben Sie noch davon gesprochen, dass jeweils ein Mann zu Ihnen ins Heimatdorf gekommen wäre, was diese Terroristen betrifft?
BF: Mein Bruder ist nicht besonders ausgebildet. Er ist Bauer und hat mir nur telefonisch gesagt, dass Terroristen gekommen sind.
VR: Warum haben Sie dann beim BAA gesagt, dass einmal ein Mann und einmal ein anderer Mann gekommen sei?
BF: Ich habe lediglich gesagt, dass mein Bruder mir erzählt hat, dass Terroristen, Moslems, gekommen sind und nach mir gefragt haben. Das habe ich genauso weitergegeben.
VR: Das kann aber so nicht sein. Beim BAA haben Sie gesagt, ein Mann wäre im Jänner gekommen und hätte nach Ihnen gefragt. Später sei noch ein anderer Mann gekommen und hätte nach Ihnen gefragt, er wäre auch ein Kashmiri gewesen.
BF: Er ist im Dezember gekommen, nicht im Jänner. Der Vorfall war im Dezember.
VR: Wer ist wann im Dezember gekommen?
BF: Der Terrorist ist im Dezember ins Dorf gekommen.
VR: Also nur einer?
BF: Ich glaube, einer oder 2, das weiß ich nicht. Ich habe sie nicht gesehen. Ich war nicht dabei.
VR: Sind Sie legal aus Indien ausgereist?
BF: Ja.
VR: Hatten Sie da nicht Angst, wenn Sie der Geheimdienst sucht?
BF: Der Schlepper sagte, das sei seine Verantwortung. Der Schlepper hat alle Ausreiseformalitäten organisiert und mich auch begleitet.
VR: Zu wie vielen Gegenüberstellungen ist es nochmals gekommen?
BF: 4 Mal. Jammu und im Base Camp. 4 Mal in Jammu und mehrmals im Base Camp.
BFV: Wie viel haben Sie in Jammu als Lehrer im Monat verdient?
BF: 18.000 Rupien.
BFV: Wie viel ist das in Euro?
BF: Dividieren Sie das ca. durch 70.
BFV: Ist das mehr als Sie jetzt als Zeitungszusteller verdienen oder weniger?
BF: In Indien habe ich mehr verdient, weil nebenbei ich auch eine Landwirtschaft betrieben habe.
BFV: Können Sie ungefähr angeben, wie viele Kontakte es mit den Militärangehörigen gegeben hat, im Base Camp, im Hauptcamp und in der Schule.
BF: 10 bis 12 Mal.
BFV: Können Sie etwas genauer sagen, wie die Gegenüberstellungen abgelaufen sind?
BF: Sie haben mich geohrfeigt, sie haben mich auch mit den Schuhen getreten und gesagt, ich soll diese Leute erkennen. Sie haben behauptet, dass ich die Leute absichtlich nicht erkennen will.
BFV: Hat man Ihnen eine Vorinformation über diese Verdächtigen geliefert?
BF: Nein.
BFV: Waren diese im selben Zimmer wie Sie oder in einem Extra-Zimmer mit Glas?
BF: In Jammu gab es eine Wand mit Spiegel, im Base Camp nicht.
BFV: Wurde Ihnen nach diesen mehreren erfolglosen Gegenüberstellungen irgendetwas angekündigt, weitere Schritte gegen Sie?
BF: Ja, sie haben gesagt, ich darf Jammu so lange nicht verlassen, als sie ihre Erhebungen zu Ende gebracht haben. Sie haben mich öfters in die Base Camps geholt.
BFV: Lebt Ihre Ex-Frau und die 2 mj. Kinder noch in Ihrem Dorf?
BF: Nein. Sie sind von XXXX übersiedelt. Im Dorf gibt es immer Angst wegen der Terroristen.BF: Nein. Sie sind von römisch 40 übersiedelt. Im Dorf gibt es immer Angst wegen der Terroristen.
BFV: Keine weiteren Fragen.
VR: Sie sind geschieden?
BF: Ja.
VR: Seit wann?
BF: Das hat nichts mit dem Verfahren zu tun, oder? Die Scheidung war schon vor diesem Vorfall.
VR: Seit wann lebt Ihre Ex-Gattin nicht mehr in XXXX?
BF: Nach diesem Vorfall ist sie umgezogen.
VR: Nicht gleich nach der Scheidung? Sie ist noch in Ihrem Elternhaus verblieben, nachdem Sie geschieden wurden?
BF: Ja, weil meine Kinder noch alle Rechte auf das Haus und das Land haben, das haben sie noch immer.
VR: Wie hat nochmals Ihr Lehrerkollege geheißen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Sie sagten, er ist mit dem Gewehrkolben geschlagen worden, wohin und haben Sie das gesehen?
BF: Auf den Rücken.
VR: Sie haben auch gesagt, während dieses Vorfalls wäre noch ein Terrorist gekommen und hätte Sie beschuldigt. Wo und wann war das und wohin kam dieser Terrorist?
BF: Als wir bei XXXX gewohnt haben, ist dieser Mann dorthin gekommen und hat dem Diener von XXXX gesagt, dass XXXX, ich wurde XXXX genannt, das Militär angerufen hat. Aufgrund dieses Anrufes sei dieser Vorfall geschehen.BF: Als wir bei römisch 40 gewohnt haben, ist dieser Mann dorthin gekommen und hat dem Diener von römisch 40 gesagt, dass römisch 40 , ich wurde römisch 40 genannt, das Militär angerufen hat. Aufgrund dieses Anrufes sei dieser Vorfall geschehen.
VR: Wann war das, als dieser gekommen ist?
BF: Als wir bei XXXX gewohnt haben.BF: Als wir bei römisch 40 gewohnt haben.
VR: Sie haben ja länger dort gewohnt, ist er gleich dorthin gekommen, am nächsten Tag, am übernächsten?
BF: Ich glaube, gleich an diesem Tag.
VR: Warum haben Sie beim BAA dann gesagt: "Nach ein bis 2 Tagen kam ein Mann zu mir und sagte, dass ich von der Küche aus das Militär angerufen hätte. Ich verneinte das, bekam aber auch Angst."
BF: Nein, ich habe nicht mit ihm persönlich gesprochen, ich habe mich im Keller versteckt gehalten. Dieser Mann hat mit dem Diener von XXXX gesprochen. Daraufhin hat XXXX das Militär angerufen, dass seine Lehrer in Gefahr sind und danach haben die Befragungen angefangen. Von Angesicht zu Angesicht habe ich nie mit irgendeinem Terrorist gesprochen.BF: Nein, ich habe nicht mit ihm persönlich gesprochen, ich habe mich im Keller versteckt gehalten. Dieser Mann hat mit dem Diener von römisch 40 gesprochen. Daraufhin hat römisch 40 das Militär angerufen, dass seine Lehrer in Gefahr sind und danach haben die Befragungen angefangen. Von Angesicht zu Angesicht habe ich nie mit irgendeinem Terrorist gesprochen.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Ich habe keine Familienmitglieder hier, ich wohne zusammen mit anderen Männern.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Ja. Ich arbeite als Zeitungszusteller für Österreich. Ich mache die Tour 2 am XXXX.BF: Ja. Ich arbeite als Zeitungszusteller für Österreich. Ich mache die Tour 2 am römisch 40 .
BFV legt vor Bestätigungen über die Verdienste des BF vor (Beilage 4).
VR: Betätigen Sie sich irgendwie sozial, gehen Sie in Vereine oder Organisationen, sind Sie hier in Österreich integriert?
BF: Ich habe viele indische Freunde, z.B. hat mich ein Freund hierher begleitet. Ich treffe ihn oder auch andere Freunde in meiner Freizeit.
VR: Aber alle sind aus der indischen Community?
BF: Ja. Aber manche sind bereits österreichische Staatsbürger.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), ein Gutachten (Beilage B), ein Bericht (Beilage C) sowie der allgemeine Vorhalt Indien (Beilage D).
BFV nimmt schriftlich innerhalb von 2 Wochen Stellungnahme hiezu.
In der abgegebenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die sicherheitspolitische Lage in Jammu und Kaschmir, woher der Beschwerdeführer stamme, habe sich noch immer nicht stabilisiert. In Beilage A zum Verhandlungsprotokoll werde betont, dass militante Gruppen in Jammu und Kaschmir weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker kämpften. Aktenkundig sei somit, dass die Bevölkerung unmittelbar von den Aktionen der Extremisten betroffen sei, die zur Erreichung ihres Ziels dienten. Zu diesen terroristischen Aktionen gehörten Selbstmordattentate, Bomben- und Minenanschläge, Entführungen und Schutzgelderpressungen. Der Beschwerdeführer habe in seinen bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen detailliert geschildert, wie er und sein Mitbewohner in der zweiten Dezemberwoche im Jahr 2009 von drei Terroristen gezwungen worden seien, diese zu verpflegen und zu beherbergen. Als er und sein Mitbewohner sich geweigert hätten, seien sie von den Terroristen bedroht worden. Nach einer Stunde sei das indische Militär vor der Haustür des Beschwerdeführers erschienen und es sei zu einem Schusswechsel gekommen. In dem Glauben, der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner hätten das Militär verständigt, hätten die Terroristen auf den Mitbewohner mit dem Kolben einer AK 47 eingeschlagen. Danach seien sie geflüchtet. Präzise habe der Beschwerdeführer geschildert, wie er seinen Freund zum Schuldirektor gebracht habe, am nächsten Tag das Militär gerufen habe und von diesem einvernommen worden sei. Als er die Terroristen nicht habe identifizieren können, sei er vom Militärpersonal beschuldigt worden, mit der terroristischen Gruppierung zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer befürchte Repressionen von beiden Seiten, seitens des Militärs, da er unter Verdacht stehe, mit der terroristischen Gruppierung zusammenzuarbeiten, und vom indischen Geheimdienst gesucht werde und seitens der terroristischen Gruppierung. In der Beschwerdeverhandlung habe er seine Tätigkeit als Lehrer mit echten und richtigen Urkunden nachgewiesen und weitere Beweismittel vorgelegt. Diese Urkunden stützen das Vorbringen des Beschwerdeführers. Keinesfalls könne weiter von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Auf die offenkundigen und schwerwiegenden Übersetzungsmängel in der erstbehördlichen Niederschrift werde verwiesen. Es werde auf den erstbehördlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Richtigstellung vom 20.07.2010 verwiesen. Aus Beilage A ergebe sich, dass Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien besonders grausam bestraft würden. Die Zahl der terroristischen Todesfälle betrage allein in diesem Gebiet 377, die Dunkelziffer sei jedoch weit höher. Aus Beilage B ergebe sich, dass der Konflikt in Kaschmir weiterhin ungelöst und die Sicherheitslage entsprechend instabil sei. Es werde bestätigt, dass es zu massiven Menschenrechtsverletzungen komme, allein im Jahr 2010 seien im Tal von Kaschmir mehr als einhundert Personen bei Protestkundgebungen getötet worden, 800 weitere seien schwer verletzt worden. Die Behörden des Bundesstaates Jammu und Kaschmir machten daher in zahlreichen Fällen von der Administrativ-Haft Gebrauch, vom Jänner bis September 2010 seien 322 Personen ohne Anklage und Prozess festgenommen worden. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr diesen Bedrohungen auf sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt. Die Ängste des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Indien, Opfer von Tötungen oder Misshandlungen des Militärs, aber auch terroristischer Gruppen zu werden, seien begründet. Zusammengefasst ergebe sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren, insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme, mit den länderkundlichen Feststellungen völlig im Einklang stehe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist hinduistischen Bekenntnisses. Am 08.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, im Bundesstaat Haryana. In seiner Heimat leben seine Mutter, sein Bruder, sein Sohn und seine Tochter, sowie seine Ex-Gattin. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spricht nicht Deutsch und hat soziale Kontakte im Bundesgebiet nur in der indischen Community. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist hinduistischen Bekenntnisses. Am 08.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , im Bundesstaat Haryana. In seiner Heimat leben seine Mutter, sein Bruder, sein Sohn und seine Tochter, sowie seine Ex-Gattin. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spricht nicht Deutsch und hat soziale Kontakte im Bundesgebiet nur in der indischen Community. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller.
Zu Indien:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.5)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung insbesondere auf dem Land identifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011, wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils
Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang, welches aber in der letzten Sitzungsperiode des Parlaments (Dezember 2011) das Oberhaus nicht passierte.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Bei den im Jahr 2011 erfolgten Regionalwahlen in Westbengalen und Kerala haben die kommunistischen Parteien ihr Regierungsmandat verloren.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Regionalwahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussen die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht.
(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012)(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012)
Pranab Mukherje wurde am 20.07.2012 zum Präsidenten gewählt. Der Konsenskandidat der Regierungskoalition konnte über 70 Prozent der Stimmen im Wahlkollegium (zusammengesetzt aus den Abgeordneten des Nationalen Parlaments sowie der regionalen Parlamente) auf sich vereinen.
(Neue Zürcher Zeitung, Mann des Volkes wird Präsident, vom 21.07.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.
Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; vgl. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012, S.1)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; vergleiche United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012, S.1)
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.21)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Jammu und Kaschmir:
Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir fanden im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt. Regierungschef des Bundesstaates wurde der 38-jährige Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt inne hatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf die tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen.
Die Lage in Kaschmir ist 2011 nach drei blutigen Sommern ruhig geblieben. Touristen und Pilger sind 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6)
Meinungs- und Pressefreiheit:
In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Indische überregionale Zeitungen prangern regelmäßig Menschenrechtsverletzungen an. Dies gilt nur eingeschränkt für die regionale Presse. In den letzten Jahren etablierte news-onlinewebsites haben sich in den kritischen Journalismus eingeschaltet und unter anderem bestechliche Politiker bloßgestellt. Die Medien sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, was Einflussnahme von Regierungsseite und auch die Selbstzensur in sensiblen Fragen nicht ausschließt. Aufgrund einer Kabinettsentscheidung von 1955 ist es den Redaktionen indischer Medien nicht erlaubt, Nachrichten von ausländischen Nachrichtenagenturen direkt zu beziehen. Dies ist nur den beiden indischen Nachrichtenagenturen PTI (Press Trust of India") und UNI ("United News of India") vorbehalten. Im September 2004 hat die indische Regierung den arabischen Nachrichtenkanal "Al Jazeera" wieder zugelassen, nachdem die Ausstrahlung wegen zu kritischer Berichterstattung über die Ausschreitungen in Gujarat und die Situation in Jammu und Kashmir 2002 von der Vorgängerregierung verboten worden war. Filme unterliegen der gesetzlichen Zensur, die insbesondere Verletzungen der öffentlichen Moral und dem Schüren kommunalen Unfriedens vorbeugen soll. Eine Zensur des Internets insbesondere aus Gründen der öffentlichen Moral und die Durchsuchung von Wohnungen und Büros von Internetnutzern ist ohne Gerichtsbeschluss rechtlich möglich. In Jammu und Kaschmir ist ein "Newspapers Incitement to Offences Act" in Kraft, der es Bezirksrichtern erlaubt, die Veröffentlichung solcher Artikel zu verbieten, die möglicherweise zu Gewalthandlungen Anreiz bieten könnten. Ein staatlich einberufener Presserat, bestehend aus Journalisten, Verlegern und Politikern, soll der Selbstkontrolle dienen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 17 )
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Vom verfassungsmäßig garantierten Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit wird vielfach Gebrauch gemacht. Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Die Ordnungskräfte reagieren dann oft unverhältnismäßig (Einsatz der Schusswaffen unter Inkaufnahme von Toten, schwere Misshandlung von Demonstranten mit Schlagstöcken). Vereinzelt werden auch Versammlungen von vornherein durch Nichtbearbeitung von Anträgen auf Genehmigung behindert. Vereinsfreiheit wird gewährleistet. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind, nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer sind gewerkschaftlich organisiert. Der "Essential Services Maintenance Act" erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.17)
Religionsfreiheit:
Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.
In einigen Unionsstaaten wurde ein sogenanntes "Antikonvertierungsgesetz" eingeführt, das einen Übertritt vom Hinduismus zu einem anderen Glauben verbietet (Re-Konvertierung zum Hinduismus ist allerdings erlaubt). Dieses Gesetz ist vor allem gegen christliche Missionare ind ihre Missionstätigkeit gerichtet. In einigen Unionsstaaten gab es immer wieder Übergriffe gegen christliche Dörfer. Leute werden aus ihren Dörfern vertrieben, ihre Häuser verbrannt. Diese Gewaltaktionen gehen auf das Konto extremer Hindu-Organisationen, die keine andere Religion als den Hinduismus tolerieren und die durch Hetzkampagnen der lokalen Politiker gegen die "zum Christentum Konvertierten" dazu aufgestachelt werden. Diese gewalttätigen hinduistischen Gruppen haben seit Ende 2007 vor allem in den Bundesstaaten Orissa, Madhya Pradesh und Karnataka zum Teil schwere Übergriffe auf Christen und christliche Einrichtungen verübt. Es dauerte Monate, bis die Gewalt unterbunden werden konnte. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.17 und 18;Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.11 )
Ethnische Minderheiten:
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14 % der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind.
Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker.
Ethnische und religiöse Minderheiten sind weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.9; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.18)
Dalits:
Die etwa 240 Millionen Dalits (Kastenlose, "Unberührbare") werden trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung und jahrzehntelanger staatlicher Förderung weiterhin gesellschaftlich benachteiligt. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Politisch gewinnen die Dalits durch eigene politische Gruppierungen und Parteien an Einfluss. Im größten indischen Bundesstaat Uttar Pradesh regiert seit 2007 die Dalit-Partei BSP; die Regierungschefin gehört der Gruppe der Dalits an. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.9)
Adivasis:
80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) leben unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8 % beträgt, sind Adivasis zugleich mit 60 % aller Landvertriebenen die am stärksten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Hauptaktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlung, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken. Sie genießen unter anderem privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten". Einem Bericht der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge werden allerdings auch in den "eingetragenen Gebieten" die Rechte der Stammesbevölkerung auf Selbstbestimmung sowie auf freien Zugang zu den natürlichen Ressourcen vielfach nicht uneingeschränkt gewährleistet. Seit 2007 ist ein Gesetz zum besseren Schutz der wirtschaftlichen Nutzungsrechte der Ureinwohner an ihren angestammten Siedlungsräumen ("Scheduled Tribes Recognition of Forest Rights Act") in Kraft, was in Indien nicht zugleich bedeutet, dass dieses auch angewandt wird.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.9-10)
Naxaliten:
Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.
Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para-staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.
Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.
Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vergleiche Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)
Justiz:
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert.
Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtbeiständen verweigert.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14)
Todesstrafe:
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor. Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Der Oberste Gerichtshof kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die rechtlichen und außerrechtlichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Trotz internationalen Drucks gibt es keine Anzeichen für eine baldige Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 53, Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor. Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Der Oberste Gerichtshof kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die rechtlichen und außerrechtlichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Trotz internationalen Drucks gibt es keine Anzeichen für eine baldige Abschaffung der Todesstrafe.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.22; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten
Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikmante kosten ein Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25)
Seit 2004 werden Aidskranke in Indien mit antiretroviralen Medikamenten behandelt, was das Krankheits- und Sterberisiko deutlich reduziert. Da die Therapie an staatlichen Spitälern kostenlos ist, ist die Zahl der Behandelten in den letzten sechs Jahren enorm gestiegen. In 226 Aids-Zentren werden heute 250 000 Patienten behandelt. Das klingt nach sehr viel. Laut dem Chef der Naco, K. Chandramouli, benötigten von den 2,3 Millionen HIV-Infizierten im Land aber bereits 800 000 eine Behandlung.
Die Stigmatisierung von Aidskranken stelle ein großes Problem bei der Behandlung dar. Viele Leute ließen sich lieber nicht testen, als mit einer Krankheit konfrontiert zu werden, die sie zu sozial Geächteten mache. Ein weiteres Hindernis im Kampf gegen Aids sei, dass wegen der verbreiteten Armut und des miserablen Gesundheitswesens die meisten Inder erst einen Arzt aufsuchten, wenn sie schwer krank seien. Im Fall von Aids sei es jedoch wichtig, dass die Infektion früh diagnostiziert werde. Die meisten HIV-Positiven, die in ihre Klinik kämen, befänden sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und hätten ein stark geschwächtes Immunsystem, sagt die Ärztin. Die Sterberate liege deshalb mit 12 Prozent relativ hoch.
(Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", 27.5.2010, S.2-4)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.
Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012 )
Rückkehr:
Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.26)
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Einwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namenänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh - Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(S. 20 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So hat schon das Bundesasylamt ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. Zutreffend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 11.03.2010 vorerst zu Protokoll gab, dass nach ein bis zwei Tagen ein Mann zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass er von der Küche aus das Militär angerufen hätte, der Beschwerdeführer habe das verneint, er habe aber auch Angst bekommen, er sei zum Schuldirektor gegangen und habe ihm alles erzählt, wogegen er in der Folge noch bei derselben Einvernahme behauptete, dass er bereits beim Schuldirektor gewesen sei, als dieser Mann gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer nicht selbst mit diesem gesprochen habe, sondern dieser Mann mit einer Person aus dem Dienstpersonal des Direktors geredet habe. Ebenso zeigte das Bundesasylamt zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer in der damaligen Einvernahme bereits auch insofern widersprüchlich geblieben ist, als er vorerst angab, dass es zu einer Einvernahme, sowie zu einer Gegenüberstellung gekommen wäre, wogegen er jedoch in der Folge von mehreren Einvernahmen und Gegenüberstellungen sprach, er in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete, dass es ihm nicht möglich sei, die Anzahl seiner angeblichen Aufenthalte im Militär-Camp zu nennen, da es sich um eine derart hohe Anzahl gehandelt habe. Dass dies aber völlig unplausibel ist, zeigte schon das Bundesasylamt auf, zumal sich der Beschwerdeführer bloß vier bis fünf Tage nach seinen Angaben nach dem behaupteten Vorfall noch dort aufgehalten hätte. Beim Asylgerichtshof konnte dann der Beschwerdeführer plötzlich angeben, dass er vier Mal beim Militär-Camp gewesen sei, über Vorhalt, warum er das nun aber noch nicht beim Bundesasylamt habe angeben können, antwortete der Beschwerdeführer vorerst ausweichend, indem er angab, das Militär sei in Jammu und Kaschmir immer präsent, über nochmaligen Vorhalt, behauptete er dann, er habe öfters mit dem Militär Kontakt gehabt, weil es sehr präsent sei, sie hätten ihn auch öfters zwischendurch befragt, sie hätten ihn beobachtet, sie seien hinter ihm her gewesen, sie seien auch in die Schule gekommen. Eine plausible Erklärung, warum er nun angeben konnte, dass er vier Mal im Militär-Camp gewesen sei, konnte er jedoch nicht abgeben. In der Folge behauptete er beim Asylgerichtshof erstmalig, dass er nicht nur im Militär-Camp gewesen sei, sondern auch öfters in einem sogenannten "Base-Camp", wobei er hier nicht sagen könne, wie oft es gewesen sei. Der Beschwerdeführer behauptete über entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof, wie sich das alles innerhalb einer Woche ausgehen solle, zwar, dass ein Tag 24 Stunden habe und viel passieren könne, eine plausible Erklärung, wie das zeitmäßig möglich sein sollte, derart oft im "Base-Camp" gewesen zu sein, obwohl er bereits viermal im 30-32 Kilometer entfernten Militär-Camp vorgeladen gewesen wäre, vermochte er jedoch nicht darzutun. Betreffend die Dauer des Aufenthaltes im Militär-Camp gab der Beschwerdeführer an, dass dies zwischen zwei und fünf Stunden gedauert habe, wogegen er jedoch beim Bundesasylamt auch behauptete, dass er die ganze Nacht beim Militär habe bleiben müssen. Über entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer dann, wenn man fünf oder sechs Stunden dort sei, sei das fast die ganze Nacht, doch hatte er zuvor noch angegeben, zwischen zwei und fünf Stunden dort gewesen zu sein, nicht jedoch zwischen fünf und sechs Stunden. Widersprüchlich bleiben die Angaben des Beschwerdeführers auch, ob er nun die drei Terroristen, die zu ihnen in das Haus gekommen wären, gesehen habe oder nicht. Behauptete er nämlich beim Bundesasylamt, dass er nur einen Mann ganz kurz gesehen habe, so behauptete er beim Asylgerichtshof, dass er alle drei gesehen habe. Behauptete der Beschwerdeführer vorerst beim Bundesasylamt, dass in ihrem Dorf einer der Extremisten gewesen sei und auch einer vom militärischen Geheimdienst, um in der Folge beim Bundesasylamt über entsprechende Fragen zu behaupten, dass vorerst ein Terrorist gekommen sei, innerhalb von zwei bis vier Tagen dann wiederum ein Terrorist in das Heimatdorf gekommen sei, und gab auf die Frage, ob sonst noch jemand gekommen sei, an, nein, nur diese zwei Mal, um jedoch schon beim Bundesasylamt über weitere Nachfragen dann zu behaupten, dass Leute von der CID im Jänner im Dorf gewesen seien. Sprach der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch davon, dass der Terrorist im Jänner bei ihm zu Hause gewesen sei, ebenso sei die CID im Jänner bei ihm im Dorf gewesen, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass der Terrorist im Dezember in das Dorf gekommen sei, wobei die CID ebenfalls in der gleichen Woche im Dorf gewesen wäre. Sprach er beim Bundesasylamt noch davon, dass jeweils ein Terrorist in das Heimatdorf gekommen sei, so konnte er das beim Asylgerichtshof nicht mehr genau benennen, dort behauptete er, dass er das nicht genau wisse, sein Bruder habe nur gesagt, es seien Moslems, es seien Khans gewesen und sie hätten nach ihm gefragt. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, er wisse auch nicht, um wie viel Uhr diese Männer gekommen und wieder gegangen seien, bezogen auf den behaupteten Vorfall im Dezember 2009, über Nachfragen gab er an, dass es Abend gewesen sei, es sei schon dunkel gewesen, auf die Nachfrage, wann es normalerweise dunkel werde, gab er an, im Winter zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr, nachgefragt gab er an, es sei schon sehr dunkel gewesen. Beim Asylgerichtshof behauptete er dann plötzlich, dass sich der Vorfall zwischen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr ereignet hätte. Über entsprechenden Vorhalt behauptete er dann, dass er auch beim Bundesasylamt gesagt habe, es sei ungefähr zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr gewesen, was aber dem Protokoll beim Bundesasylamt widerspricht, hatte er dort nur die Uhrzeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in Bezug auf den Umstand, wann es im Winter normalerweise dunkel werde, angegeben. Beim Asylgerichtshof behauptete er in der Folge, dass es dunkel geworden sei, sie hätten fern gesehen, deshalb könne er das heute angeben, wogegen er jedoch beim Bundesasylamt noch behauptete, dass es damals schon sehr dunkel gewesen sei, auch bei der beim Bundesasylamt angefertigten Zeitleiste gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Vorfall zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr ereignet hätte. Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat grob widersprüchlich ist, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt, dass es jedenfalls, was die behaupteten Vorladungen und Einvernahmen, deren genaue Anzahl der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, weil es derart viele gewesen wären, in keinster Weise plausibel ist. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 erstmalig, dass er aus Jammu und Kaschmir stamme, wogegen er sonst immer behauptete, dass er aus Haryana sei, wobei er diesbezüglich Urkunden vorlegte, weshalb die erstmalige Behauptung in der Stellungnahme, aus Jammu und Kaschmir zu stammen, nicht nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer deutete in seiner Beschwerde, sowie ebenso in seiner Stellungnahme an, dass es beim Bundesasylamt zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein könnte, doch ist dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt worden ist, was sich schon allein daraus erweist, dass er nach Rückübersetzung eine Korrektur vornahm. Er hat im Übrigen das Protokoll unterfertigt, der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls ist ihm jedoch nicht gelungen. So ist etwa auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch beim Asylgerichtshof in sich widersprüchlich blieb, wenn er, wie bereits ausgeführt, einerseits zu Protokoll gab, dass er zwei bis fünf Stunden im Militär-Camp angehalten worden wäre, über einen Vorhalt er dann aber behauptete, dass er fünf oder sechs Stunden dort gewesen sei. Die jeweiligen Einvernahmen des Beschwerdeführers waren umfangreich und wurden ihm jeweils rückübersetzt, die Ungereimtheiten und Widersprüche, lassen sich aber entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers nicht auf Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsmängel zurückführen. Die allgemeine Lage in Jammu und Kaschmir allein lässt aber entgegen den Beschwerdeausführungen noch keine Rückschlüsse auf die individuelle Bedrohungssituation betreffend den Beschwerdeführer zu, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zur individuellen Bedrohungssituation wie ausgeführt unglaubwürdig blieb.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 immer behauptet aus Haryana zu stammen, legte er auch Urkunden vor, denenzufolge er aus Haryana stamme, weswegen die Ausführungen zur allgemeinen Situation in Jammu und Kaschmir in der Stellungnahme nicht zielführend sind.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 immer behauptet aus Haryana zu stammen, legte er auch Urkunden vor, denenzufolge er aus Haryana stamme, weswegen die Ausführungen zur allgemeinen Situation in Jammu und Kaschmir in der Stellungnahme nicht zielführend sind.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben über den Flughafen Delhi legal ausreiste, was nicht denkbar wäre, wenn er unionsweit gesucht würde (vgl. Punkt 6 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll). Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb von Haryana gibt (siehe obige Feststellungen), ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben über den Flughafen Delhi legal ausreiste, was nicht denkbar wäre, wenn er unionsweit gesucht würde vergleiche Punkt 6 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll). Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb von Haryana gibt (siehe obige Feststellungen), ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt erfolgte Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht in Betracht kommt.Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht in Betracht kommt.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet zwar einer Arbeit nach, doch besteht im Übrigen keine fortgeschrittene Integration, zumal der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht, Kontakte nur zur indischen Community im Bundesgebiet hat, er keinerlei soziales Engagement vorweisen kann. Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich diese allesamt in seiner Heimat aufhalten. Der knapp dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem in seinem Gewicht noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
07.05.2013