Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C4 421.075-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zahl: 11 03.361-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zahl: 11 03.361-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wandte sich am 06.04.2011 an eine Polizeidienstelle in Wien und gab an, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 07.04.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.
Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX in Afghanistan geboren, sei verheiratet, seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche aber auch Dari, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der usbekischen Volksgruppe an. Er habe keine Schul- und keine Berufsausbildung, sei Analphabet und habe zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Weiters nannte er die Daten seiner Eltern, seiner Ehefrau, seines Sohnes und seiner beiden Töchter sowie seiner Schwester und seines Stiefvaters. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab er an: Provinz Jawzjan, Heimatdorf XXXX, Afghanistan.Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 in Afghanistan geboren, sei verheiratet, seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche aber auch Dari, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der usbekischen Volksgruppe an. Er habe keine Schul- und keine Berufsausbildung, sei Analphabet und habe zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Weiters nannte er die Daten seiner Eltern, seiner Ehefrau, seines Sohnes und seiner beiden Töchter sowie seiner Schwester und seines Stiefvaters. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab er an: Provinz Jawzjan, Heimatdorf römisch 40 , Afghanistan.
Der Beschwerdeführer habe vor ca. einem Jahr seine Heimat schlepperunterstützt zu Fuß in den Iran verlassen. Er habe die Ausreise von seinem Heimatdorf aus begonnen. Er besitze einen afghanischen Reisepass und einen Personalausweis, die jedoch zuhause bei seiner Frau seien. Vom Iran sei er über die Türkei und Griechenland schließlich bis nach Österreich gelangt, wo er am 06.04.2011 angekommen sei. Während seiner Reise habe sich der Beschwerdeführer mehrere Schlepper organisiert. Die Ausreise habe ca. 4.000,-- US Dollar gekostet. Das Geld sei vom Schwiegervater gewesen.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Nach dem Tod meines Vaters hat meine Mutter zum zweiten Mal geheiratet. Sie hatte mit meinen Stiefvater zwei Kinder, welche aber beide verstorben sind. Meine Mutter wurde vor 14 Jahren von meinen Stiefvater umgebracht. Nach dieser Tat wurde mein Stiefvater eingesperrt. Die Brüder meines Stiefvaters verlangten von mir, dass ich meinen Stiefvater für seine Tat vor dem Gericht verzeihe, damit er eine verkürzte Haftstrafe bekommt. Ich weigerte mich, dies zu tun, und wurde danach von den Brüdern meines Stiefvaters mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst um mein Leben flüchtete ich gemeinsam mit meiner Schwester XXXX in den Iran. Wir hielten uns ca. sechs Jahre durchgehend im Iran auf und kehrten anschließend nach Afghanistan zurück. Ich habe in Afghanistan geheiratet und eine Zeitlang in Ruhe gelebt. Vor ca. fünf Jahren begann mein Stiefvater wieder, mich zu bedrohen. Ich musste [mich] seit den Bedrohungen ständig vor meinem Stiefvater in verschiedenen Städten Afghanistans verstecken. Ich war in dieser Zeit auf ein Jahr im Iran. Aus Angst vor meinen Stiefvater und seinen Drohungen hat mir mein Schwiegervater geholfen, Afghanistan zu verlassen."Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Nach dem Tod meines Vaters hat meine Mutter zum zweiten Mal geheiratet. Sie hatte mit meinen Stiefvater zwei Kinder, welche aber beide verstorben sind. Meine Mutter wurde vor 14 Jahren von meinen Stiefvater umgebracht. Nach dieser Tat wurde mein Stiefvater eingesperrt. Die Brüder meines Stiefvaters verlangten von mir, dass ich meinen Stiefvater für seine Tat vor dem Gericht verzeihe, damit er eine verkürzte Haftstrafe bekommt. Ich weigerte mich, dies zu tun, und wurde danach von den Brüdern meines Stiefvaters mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst um mein Leben flüchtete ich gemeinsam mit meiner Schwester römisch 40 in den Iran. Wir hielten uns ca. sechs Jahre durchgehend im Iran auf und kehrten anschließend nach Afghanistan zurück. Ich habe in Afghanistan geheiratet und eine Zeitlang in Ruhe gelebt. Vor ca. fünf Jahren begann mein Stiefvater wieder, mich zu bedrohen. Ich musste [mich] seit den Bedrohungen ständig vor meinem Stiefvater in verschiedenen Städten Afghanistans verstecken. Ich war in dieser Zeit auf ein Jahr im Iran. Aus Angst vor meinen Stiefvater und seinen Drohungen hat mir mein Schwiegervater geholfen, Afghanistan zu verlassen."
Nachgefragt, warum er vom Stiefvater bedroht bzw. verfolgt werde, erklärte der Beschwerdeführer: "Meine Mutter hatte zwei Kinder mit meinen Stiefvater bekommen. Das erste Kind ist gleich nach der Geburt verstorben und das zweite Kind war drei Tage alt, als meine Mutter von ihm umgebracht wurde. Ich habe das Kind einer Frau gegeben, dass sie sich um das Kind kümmert. Das Kind ist aber eine Woche danach verstorben. Mein Stiefvater gibt mir die Schuld an dem Tot seines Sohnes und weiters gibt er mir die Schuld für seine lange Haftstrafe. Ich habe keine politischen, religiösen und ethnische Fluchtgründe."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor seinem Stiefvater und dessen Familie. Er könne nicht in Frieden in seiner Heimat leben. Von staatlicher Seite würden ihm keine Sanktionen drohen.
In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung mit Griechenland geführt, die jedoch zu keiner Zuständigkeit Griechenlands führten.In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung mit Griechenland geführt, die jedoch zu keiner Zuständigkeit Griechenlands führten.
Am 11.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab zu Beginn über Nachfrage an, seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche sonst noch Dari und er sei damit einverstanden, dass die Befragung in Dari durchgeführt werde. Den Dolmetscher verstehe er einwandfrei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Aussagefähigkeit nicht beeinträchtigt. Er leide an keinen Krankheiten und nehme derzeit auch keine Medikamente. Wenn er Kopfschmerzen habe, dann nehme er welche. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren durch niemanden vertreten. Die Informationsblätter, die er erhalten habe, seien ihm von Landsleuten übersetzt worden, da er Analphabet sei.
Nachgefragt, ob seine Angaben von der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden, bestätigte er das. Die Angaben seien wahr und er habe alles gesagt. Festgehalten wurde, dass anlässlich der Asylantragstellung beim Beschwerdeführer Aufzeichnungen vorgefunden worden seien. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, ja, das seien seine Aufzeichnungen. Es handle sich um Arbeitsaufzeichnungen und verschiedene Telefonnummern. Er habe sie jedoch nicht selbst niedergeschrieben.
Weiter bestätigte der Beschwerdeführer, er sei Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, sei verheiratet, habe drei Kinder und sei Sunnite. Zuhause habe er eine Geburtsurkunde, einen Reisepass und die religiöse Heiratsurkunde. Die Geburtsurkunde sei ca. 1983 ausgestellt worden, der Reisepass Anfang 2010 und die Heiratsurkunde vor ca. acht Jahren. Es habe keinerlei Probleme bei der Ausstellung der Dokumente gegeben. Der Beschwerdeführer werde versuchen, die Dokumente in den nächsten vier bis fünf Wochen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Menschen, zu denen eine enge Beziehung bestehe. Er habe nie ein Visum für ein EU-Land beantragt und habe zuvor auch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Den Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer ca. vor einem Jahr gefasst. Er sei damals an seinem Wohnsitz XXXX gewesen. Er sei von der Arbeit in Kandahar nach Hause gekommen. Zur Frage, wo und wie lange er unmittelbar vor der Ausreise gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Bei meiner Ausreise am 10.05.2010 verließ ich meinen Wohnsitz in XXXX mittels Schlepper. Ein Jahr nach meiner Heirat (diese war vor acht Jahren), damals wurde ich von meinem Stiefvater bedroht, war ich nur mehr sehr selten zuhause. Ich war dann in verschiedenen Städten in Afghanistan und ebenso im Iran, habe überall gearbeitet, um mich und meine Familie erhalten zu können."Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Menschen, zu denen eine enge Beziehung bestehe. Er habe nie ein Visum für ein EU-Land beantragt und habe zuvor auch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Den Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer ca. vor einem Jahr gefasst. Er sei damals an seinem Wohnsitz römisch 40 gewesen. Er sei von der Arbeit in Kandahar nach Hause gekommen. Zur Frage, wo und wie lange er unmittelbar vor der Ausreise gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Bei meiner Ausreise am 10.05.2010 verließ ich meinen Wohnsitz in römisch 40 mittels Schlepper. Ein Jahr nach meiner Heirat (diese war vor acht Jahren), damals wurde ich von meinem Stiefvater bedroht, war ich nur mehr sehr selten zuhause. Ich war dann in verschiedenen Städten in Afghanistan und ebenso im Iran, habe überall gearbeitet, um mich und meine Familie erhalten zu können."
In der Heimat seien nach wie vor seine Ehefrau sowie die drei Kinder und seine Schwester aufhältig.
Zur Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Ich war ca. 13 Jahre alt (das Datum kann ich nicht mehr genau zuordnen), als mein damaliger Stiefvater XXXX (Familienname ist mir unbekannt) meine Mutter umbrachte. Er war Spieler und verlangte Geld von meiner Mutter, da sich diese weigerte, hat er sie schließlich umgebracht. Mein Onkel hat sich dann um alles gekümmert und hat mir gesagt, dass der Stiefvater inhaftiert ist. Nach dem Tod meiner Mutter sind dann sehr viele Leute, auch Journalisten, wegen der Art der Tötung (mittels Axt) zu uns gekommen. Meine Mutter hatte mit meinem Stiefvater zu dieser Zeit ein Kind, drei Tage alt. Die Verwandten meiner Mutter wollten dieses Kind aus Rache umbringen. Bei diesen Besuchern war ein Ehepaar dabei, das mir vernünftig erschien, und daher habe ich das Kind der Frau dieses Ehepaares gegeben, mit der Bitte, aufzupassen und [es] groß zu ziehen. Kurze Zeit darauf starb jedoch das Kind. Nachdem der Stiefvater zurückkam, wollte er mich umbringen, da ich das Kind weitergab und [es] verstorben war. Dann flüchtete ich von zuhause. Ich war sehr selten zuhause und immer unterwegs."Zur Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Ich war ca. 13 Jahre alt (das Datum kann ich nicht mehr genau zuordnen), als mein damaliger Stiefvater römisch 40 (Familienname ist mir unbekannt) meine Mutter umbrachte. Er war Spieler und verlangte Geld von meiner Mutter, da sich diese weigerte, hat er sie schließlich umgebracht. Mein Onkel hat sich dann um alles gekümmert und hat mir gesagt, dass der Stiefvater inhaftiert ist. Nach dem Tod meiner Mutter sind dann sehr viele Leute, auch Journalisten, wegen der Art der Tötung (mittels Axt) zu uns gekommen. Meine Mutter hatte mit meinem Stiefvater zu dieser Zeit ein Kind, drei Tage alt. Die Verwandten meiner Mutter wollten dieses Kind aus Rache umbringen. Bei diesen Besuchern war ein Ehepaar dabei, das mir vernünftig erschien, und daher habe ich das Kind der Frau dieses Ehepaares gegeben, mit der Bitte, aufzupassen und [es] groß zu ziehen. Kurze Zeit darauf starb jedoch das Kind. Nachdem der Stiefvater zurückkam, wollte er mich umbringen, da ich das Kind weitergab und [es] verstorben war. Dann flüchtete ich von zuhause. Ich war sehr selten zuhause und immer unterwegs."
Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer wegen der Bedrohung Schutz gesucht habe bzw. Anzeige gegen den Stiefvater erstattet habe, erklärte er: "Der Bruder meines Stiefvaters ist ein Kommandant in meinem Heimatbezirk und deswegen hätte die Anzeige erstens nichts gebracht, zweitens hätte auch der Kommandant versucht, mich zu vernichten. Auch der Onkel des Stiefvaters war ein Kommandant."
Sonst habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe mehr. Er habe in der Heimat weder Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt, noch habe es Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Dazu erklärte er:
"Als Usbeke hat man Probleme mit den Taliban. Ich persönlich hatte aber keine Probleme." Der Beschwerdeführer sei politisch nicht aktiv gewesen, sei nicht in Haft gewesen und es habe auch kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Ebenso wenig sei nach ihm gefahndet worden. Nachgefragt, ob er in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, gab er an: "Wie angeführt habe ich mich in verschiedenen Städten in Afghanistan aufgehalten. Mein Stiefvater hat mich sogar einmal in Kabul ausfindig gemacht. In Kandahar hat er mich nicht gefunden, jedoch wenn die dort herrschenden Taliban herausgefunden hätten, dass ich Taliban [gemeint wohl eher: Usbeke] bin, hätten mich diese umgebracht."
Der Beschwerdeführer habe nun sämtliche Gründe für die Ausreise geschildert und habe dafür auch ausreichend Zeit gehabt. Er wolle sonst nichts mehr angeben und er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.
Am 27.06.2011 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Nein, ich habe keine Krankheiten. Ich bin gesund.
F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?
A: Nein. Ich habe Schmerzen in den Beinen und deshalb werde ich demnächst zum Arzt gehen. Bis jetzt bin ich nicht in Behandlung.
F: Seit wann haben Sie diese Probleme?
A: Seit einigen Jahren. Ich habe Brunnen gegraben und seither tun mir die Beine weh.
Anmerkung: Sollten Sie einen Arzt aufsuchen werden Sie gebeten die Unterlagen umgehend dem Bundesasylamt zu übermitteln. Haben Sie das verstanden?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Waren Sie in Afghanistan in ärztlicher Behandlung deswegen?
A: Nein.
F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
A: Die Dokumente sind unterwegs. Ich habe jedoch Kopien davon. Wenn die Originale hier sind, werde ich diese vorbei bringen.
Anmerkung: Der Antragsteller legt seinen Personalausweis in Kopie, Personalausweis der Mutter in Kopie, Personalausweis der Frau in Kopie, Heiratsurkunde in Kopie, Personalausweise der Kinder in Kopie, Kopie des Reisepasses (Anmerkung: Die Post hat die Versendung des Passes verweigert - diesen werde ich nicht im Original vorlegen können), div. Fotos - Kopien der Dokumente werden zum Akt gegeben.
Ich möchte sagen, dass ich eigentlich 28 Jahre alt bin, aber in meinen Dokumenten steht 30. Deswegen habe ich es auch so angegeben. Mein Onkel mütterlicherseits hat meinen Personalausweis so ausstellen lassen.
F: Warum hat er dies so ausstellen lassen?
A: Als mein Vater getötet wurde, hat er Coupons (als Beamter hat er Lebensmittel etc. erhalten) erhalten. Vielleicht sollte ich deswegen älter sein, um dies auch zu bekommen. Ich weiß es jedoch nicht.
F: Bis wann werden Sie die Originale erhalten?
A: Die Dokumente sind schon 25 Tage unterwegs. Normalerweise müsste ich sie schon haben. Ich weiß nicht, warum sie noch nicht eingetroffen sind. Wenn ich sie erhalte, bringe ich sie gleich vorbei.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Nein.
Frage an den Vertreter: Welchen Umfang hat die Ihnen vom Antragsteller erteilte Vollmacht?
A: Ich vertrete ihn, verfüge aber nicht über eine Zustellvollmacht.
Anmerkung: Eine Vollmacht wird vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.
(...)
Erklärung: Sie haben am 07.04.2011 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 07.04.2011 vor der Polizei und am 11.05.2011 in der EAST West bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin 28 Jahre alt, aber in meinen Dokumenten steht, dass ich 30 Jahre alt bin. Mein Vater verstarb als ich zwei Jahre alt war und meine Mutter verstarb als ich 13 Jahre alt war. Als mein Vater starb, war meine Mutter mit meiner Schwester schwanger. Meine Mutter hat dann noch einmal geheiratet. Sie wurde zwangsverheiratet von ihren Brüdern. Ich war damals zehn Jahre alt.
Nachdem meine Mutter verstarb, bin ich mit meiner Schwester, die damals zehn Jahre alt war, in den Iran gezogen. Nachbarn von uns sind damals in den Iran gezogen und wir haben dann gemeinsam mit ihnen im Iran in einem Haus gelebt. Ich habe dann sechs Jahre im Iran gelebt. Dann sind ich und meine Schwester wieder in den Iran [gemeint wohl: nach Afghanistan] zurückgekehrt. Wir haben dann im Haus meines Vaters gelebt. Ich habe vom Iran aus mit meiner Tante mütterlicherseits Kontakt aufgenommen. So kam es dazu, dass ich mit der Tochter meiner Tante und meine Schwester mit dem Sohn meiner Tante verlobt wurden. Wir sind dann nach Afghanistan und haben geheiratet. Ich habe keine Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben. Ich spreche Usbekisch und Farsi.
Ich habe dann in der Stadt ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet. Ich habe von meinem Onkel mütterlicherseits auch verlangt, dass er uns die Grundstücke gibt, die von meinem Vater stammten. Aber das hat er nicht gemacht. Das Lebensmittelgeschäft führte ich nicht einmal ein Jahr. Danach hatten wir Probleme mit meinem Onkel wegen den Grundstücken. Ich bin dann nach Kabul gegangen, um dort zu arbeiten. Dort war ich zwei Jahre. Dann bin ich wieder nach Hause gegangen. Nach einer Woche bin ich in den Iran gereist. Dann war ich ca. zwei Jahre lang im Iran. Ich habe dort als Bauarbeiter gearbeitet. Dann wurde ich nach Afghanistan abgeschoben und bin wieder nach Hause. Meine Frau hat mit ihren Eltern gelebt. Ich war dann eine Woche zu Hause. Ich wollte dann wieder in den Iran, wurde aber in Kandahar aufgehalten und bin dann dort geblieben. Vor ca. einem Jahr bin ich dann aus Afghanistan ausgereist. Ich habe in Kandahar in einer Landwirtschaft gearbeitet. Ich bin dann auch immer wieder für eine Woche nach Hause gefahren. Ich weiß nicht, wie viele Jahre ich in Kandahar war. Vielleicht um die zwei Jahre. Genau kann ich das nicht sagen. Ich hatte ein gutes Einkommen in Kandahar. Es ging mir wirtschaftlich gut.
Ich bin verheiratet, habe zwei Töchter und einen Sohn. Ich gehöre zur Volksgruppe der Usbeken und bin Sunnit.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Ich habe mich vor 14 Monaten dazu entschlossen.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen gemacht haben, erinnern?
A: Ja, ich kann mich daran erinnern.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: 6.000,-- US$.
F: Woher hatten Sie dieses Geld?
A: 4.000,-- US$ habe ich von meinem Schwiegervater geliehen und 2.000,-- US$ hatte ich mir erspart.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich hatte kein Dokument dabei.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: In Griechenland hat man uns gesagt, dass wir einfach weggehen sollen in ein anderes Land. Ich wusste nicht, wo ich landen würde. Ich bin einfach aus dem LKW gestiegen und dann war ich in Österreich.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Nachdem mein Vater getötet und begraben wurde, haben wir mit unseren Onkel mütterlicherseits gelebt. Mein Vater war ein Offizier. Wir haben von dem Coupon unseres Vaters gelebt. Ein bisschen Einkommen hatten wir auch von den Grundstücken meines Vaters. Wir waren glücklich. Als ich so ca. 9-10 Jahre alt war und ich [gemeint wohl: meine Schwester] 7 Jahre, kam es zu Streitereien zwischen uns und den Kindern meines Onkels. Die Frau von meinem Onkel hat uns sehr oft unterdrückt und es gab dann viele Streitereien. Mein Onkel hat dann entschlossen, meine Mutter zwangs zu verheiraten. Eigentlich wurde sie sozusagen verkauft. Sie war damit nicht einverstanden. Sie wollte nicht mehr heiraten. Solange meine Mutter am Leben war, haben wir nie das Gefühl gehabt, keinen Vater zu haben. Drei Jahre lang hat meine Mutter mit dem neuen Ehemann gelebt. Sie hat einen Sohn bekommen, welcher verstarb. Drei Tage nachdem ihr zweites Kind auf die Welt kam, wurde sie von meinem Stiefvater mit einer Axt getötet. Ich war zu dem Zeitpunkt draußen auf den Feldern. Ich weiß nicht, was der Grund dafür war, aber man sagte, dass es ums Geld und die Grundstücke ging. An dem Tag, als meine Mutter getötet wurde, haben sich viele Leute versammelt. Es kamen auch Journalisten. Die Verwandten von meiner Mutter waren sehr wütend und wollten aufgrund dessen das drei Tage alte Kind umbringen. Ich war 13 Jahre alt damals. Ich habe das Kind genommen und habe es einer Frau gegeben, die aus der Stadt war und die mir sympathisch war. Ich habe gesagt, dass sie auf das Kind aufpassen und es großziehen soll. Dann kamen die Brüder meines Stiefvaters und verlangten, dass ich mein Einverständnis geben soll. Ich hätte ihm verzeihen sollen, damit dieser Milderung bei seiner Strafe bekommt. Ich habe mich geweigert, obwohl mein Onkel der Meinung war, dass ich es tun sollte. Sie haben mich dann bedroht, dass sie mir oder meiner Schwester etwas antun würden. Ich habe [mich] dann entschlossen, in den Iran zu gehen. Mein Stiefvater und seine Brüder waren alles Kommandanten. Dieser Nachbar, der uns mitgenommen hatte, wollte uns nicht mitnehmen, weil er selbst Angst hatte. Ich habe aber sehr viel geweint und dann hat er uns mitgenommen. Wir haben in Kabul auf sie gewartet, damit niemand mitbekommen hat, dass sie uns mitgenommen haben.
Ich bin dann nach sechs Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich habe dann meine Cousine geheiratet. Ich wollte dann meine Grundstücke haben und bin zu meinem Onkel gegangen. Er hat gemeint, dass er nichts für mich hätte. Es war ca. ein Jahr nach meiner Hochzeit, dass ich die Grundstücke verlangt habe. Als er das ablehnte, habe ich ihn angezeigt. Ich wollte durch das Gericht die Grundstücke bekommen. Er hat dort aber sehr viel Macht und ich habe dann nichts erreichen können. Eines Abends, als ich vom Geschäft nach Hause unterwegs war, hat man auf mich geschossen. Ich bin nicht getroffen worden. Ich bin dann zu meinem Schwiegervater gegangen und habe ihm davon erzählt. Mein Schwiegervater meinte, dass dies mein Onkel gewesen ist, und dass er das wegen den Grundstücken gemacht hat. Mein Onkel hat sogar seinen eigenen Bruder wegen Grundstücke getötet. Am nächsten Tag ist dann mein Schwiegervater zu unserem Haus gegangen und hat meine Frau und meine Sachen mitgenommen. Er hat mir gesagt, dass ich dort nicht leben sollte. Ich habe das nicht geglaubt, dass mein Onkel das machen würde. Mein Schwiegervater meinte jedoch, dass er ihn viel besser kennen würde als ich.
Mein Schwiegervater gab mir eine kleine Wohnung, in der ich zunächst bleiben sollte. Nach ca. zwei Monaten ist jemand in unser Haus eingebrochen. Ich habe um Hilfe geschrien und die Nachbarn sind gekommen. Ich habe dann gehört, wie jemand gesagt hat, XXXX lass uns verschwinden. XXXX ist mein Stiefvater gewesen. Deswegen habe ich dann geglaubt, dass alles von meinem Stiefvater ausgegangen ist. Ich weiß nicht, wer dafür verantwortlich war, ob es mein Stiefvater oder mein Onkel war, und ich weiß auch nicht, warum sie mir das antun. Ob das mit Geld oder mit meiner Mutter oder mit den Grundstücken zu tun hat, kann ich nicht sagen. Ich habe niemandem geschadet.Mein Schwiegervater gab mir eine kleine Wohnung, in der ich zunächst bleiben sollte. Nach ca. zwei Monaten ist jemand in unser Haus eingebrochen. Ich habe um Hilfe geschrien und die Nachbarn sind gekommen. Ich habe dann gehört, wie jemand gesagt hat, römisch 40 lass uns verschwinden. römisch 40 ist mein Stiefvater gewesen. Deswegen habe ich dann geglaubt, dass alles von meinem Stiefvater ausgegangen ist. Ich weiß nicht, wer dafür verantwortlich war, ob es mein Stiefvater oder mein Onkel war, und ich weiß auch nicht, warum sie mir das antun. Ob das mit Geld oder mit meiner Mutter oder mit den Grundstücken zu tun hat, kann ich nicht sagen. Ich habe niemandem geschadet.
Befragt ob es dann noch weitere Vorfälle gab, gebe ich an, dass ich dann nach Kabul gegangen bin. Ich habe dann in Kabul in einem Restaurant gearbeitet. Ich habe serviert. Als ich gesehen habe, dass mein Stiefvater mit einigen Männern da ist. Sie sind dann auf mich losgegangen. Sie haben mich verprügelt. Ich wurde getreten. Ich hatte einen Schädelbruch und mein Arm war ausgerenkt. Mein Arbeitgeber hat die Polizei angerufen. Bevor die Polizei kam sind die Angreifer verschwunden. Als die Polizei mich fragte, ob ich die Leute erkannt habe, habe ich das verneint, weil ich sehr große Angst hatte. Freunde haben mich dann zu einer Person gebracht, die mir den Arm wieder eingerenkt hat. Es war für mich dann schwierig, dort zu leben. Ich war dann in Kandahar, aber dort haben die Taliban die Arbeitgeber gezwungen, junge Leute zu ihnen zu schicken. Das wollte ich nicht. Ich habe dann gesehen, dass es für mich in Afghanistan schwierig ist zu leben. Ich bin in unterschiedlichen Orten angegriffen worden und so habe ich mich entschieden, Afghanistan zu verlassen.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe vorgebracht?
A: Ja. Ich bin sehr allein und zu schwach, um den Anderen gegenüberzutreten. Die Anderen sind stark und Mörder und denen bedeutet ein Leben nichts. Niemand verlässt die eigenen Kinder gern, aber für mich ist es wichtig, dass meine Kinder nicht dasselbe erleben wie ich und ohne Vater aufwachsen.
Anmerkung: Die Einvernahme wird von 10.15 Uhr bis 10.30 Uhr unterbrochen.
F: Sie haben gesagt, dass Sie 13 Jahre alt waren als Ihre Mutter umgebracht wurde. In welchem Jahr war das dann genau?
A: Von heute an gerechnet war es vor ca. 15 Jahren. Das Jahr kann ich nicht nennen.
F: In welchem Monat war es?
A: Es war glaub ich im Monat Saur (zweites Monat). Ich habe zu diesem Zeitpunkt von den Feldern Kümmel auf den Esel geladen. Als ich auf dem Weg nach Hause war, hat mir jemand gesagt, dass meine Mutter tot ist.
F: Wie heißt Ihr Stiefvater?
A: XXXX. Den Familiennamen weiß ich nicht.A: römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht.
Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht einmal den Familiennamen wissen!
A: Die drei Jahre, die ich mit ihm gelebt habe, ist der Familienname nie ein Thema gewesen.
Vorhalt: Aber als Sie dann erwachsen wurden und jeder ihn kannte, hätten Sie dann den Familiennamen erfahren müssen.
A: Ich kenne alle, aber den Familiennamen weiß ich nicht. Bei uns kennt man die Leute nur als Sohn von.
F: Wie ist der Name seines Vaters?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Wo lebten Sie mit Ihrer Mutter und Ihrem Stiefvater?
A: In dem Haus, das meinem Vater gehörte. In der Provinz Jawzjan im Dorf XXXX. Das Dorf besteht aus ca. 2000 Einwohnern.A: In dem Haus, das meinem Vater gehörte. In der Provinz Jawzjan im Dorf römisch 40 . Das Dorf besteht aus ca. 2000 Einwohnern.
F: Wie heißt die nächstgelegene Stadt?
A: Es ist die Hauptstadt XXXX.A: Es ist die Hauptstadt römisch 40 .
F: Wie weit ist die Stadt entfernt?
A: Mit dem Fahrrad benötigt man eine Stunde. Zu Fuß ca. zwei Stunden.
F: Wurde Ihr Stiefvater verurteilt?
A: Das weiß ich nicht.
Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie solche Dinge nicht wissen! Sie hatten Kontakt mit Ihrer Familie. Jeder kennt dort jeden.
A: Es mag so klingen. Aber ich sage hier die Wahrheit. Ich war dann lange im Iran. Ich habe auch den Personalausweis meiner Mutter vorgelegt. Wenn Sie nachfragen können, dann kann man das herausfinden. Ich weiß nicht, was offiziell dann gelaufen ist.
F: Gibt es eine Todesurkunde von der Mutter?
A: Nein, so etwas habe ich nicht.
F: Sie haben gesagt, dass Journalisten und andere Leute sich versammelt hätten. Gibt es darüber Zeitungsberichte oder dgl.?
A: Nein. Es waren Journalisten vom Ausland. Sie machten Bilder. Ich war dann nicht mehr lange in Afghanistan. Vielleicht ist danach etwas erschienen. Ich weiß es nicht.
F: Wie viele Tage nach diesem Vorfall reisten Sie aus?
A: Nach zwei Monaten.
F: Können Sie diesbezüglich Beweismittel in Vorlage bringen?
A: Ich habe nur Unterlagen wegen dem Streit mit meinem Onkel. Es kann auch sein, dass mein Onkel mit ihm zusammen arbeitet.
F: Wie hieß Ihre Mutter und wie alt war sie, als sie ermordet wurde?
A: XXXX (Tochter von XXXX. So genau weiß ich es nicht. Sie war ca. 35 Jahre. Jedenfalls über 30.A: römisch 40 (Tochter von römisch 40 . So genau weiß ich es nicht. Sie war ca. 35 Jahre. Jedenfalls über 30.
F: Wann war der Vorfall, als auf Sie geschossen wurde?
A: Einen Monat nach dem Streit mit meinem Onkel.
F: Wann war das genau?
A: Zehn Monate nach meiner Hochzeit. Als ich 20 Jahre alt war, habe ich geheiratet. D.h. vor acht Jahren habe ich geheiratet.
F: D.h. vor ca. sieben Jahren im Jahre 2004?
A: Ja.
F: Haben Sie diesen Vorfall zur Anzeige gebracht?
A: Nein.
F: Wie heißt Ihr Schwiegervater und wo lebt er konkret?
A: Mein Schwiegervater heißt XXXX. Er lebt in XXXX.A: Mein Schwiegervater heißt römisch 40 . Er lebt in römisch 40 .
F: Wie weit ist dieses Dorf entfernt?
A: Auch eine Stunde von XXXX.A: Auch eine Stunde von römisch 40 .
F: Wann war der Vorfall in Kabul?
A: Als ich 23 Jahre alt war.
F: Wann war das genau?
A: Ein genaues Datum kenne ich nicht.
F: Wenn Sie sagen, dass Sie 23 Jahre alt waren, gehen Sie dann davon aus, dass Sie jetzt 28 sind oder von dem Datum im Dokument?
A: Ich gehe davon aus, dass ich jetzt 28 Jahre alt bin.
F: Hat Ihr Stiefvater damals etwas zu Ihnen gesagt?
A: Er hat laut um sich herum geschrien, dass sie mich töten und umbringen sollen. Gott war auf meiner Seite und ich bin nicht ums Leben gekommen.
F: Wie wurde Ihr Schädelbruch ärztlich behandelt?
A: Ich wurde am Kopf genäht. Es war eine Platzwunde.
F: Weshalb verfolgt Ihr Stiefvater Sie? Was ist der Grund dafür?
A: Ich weiß es nicht. Vielleicht, weil er Angst hat, dass ich Rache ausübe, oder, weil mein Onkel ihm das gesagt hat. Ich weiß es nicht. Oder es ist, weil ich ein Kind von ihm weggegeben habe.
Vorhalt: Sie haben bei Ihren vorherigen Einvernahme gesagt, dass er Sie verfolgen würde, weil Sie ihm nicht verziehen haben und weil das Kind, das Sie weggeben haben, nach einer Woche verstorben wäre. Weiters würde er Ihnen die Schuld für die lange Haftstrafe geben.
Heute sagen Sie, dass Sie es nicht wüssten. Sie haben auch nicht erwähnt, dass dieses Kind gestorben ist und Sie geben an, gar nicht zu wissen, ob Ihr Stiefvater überhaupt in Haft war. Was sagen Sie dazu?
A: Das Kind habe ich abgegeben, weil es noch ein Säugling war und ich konnte mich nicht um das Kind kümmern. Das Kind ist gestorben. Ich sage, dass ich es nicht genau weiß, weil ich den genauen Grund nicht kenne. Es waren halt viele Faktoren. Ich habe dort nicht die Gelegenheit gehabt, alles so zu erzählen, wie ich es wollte. Mir wurden Fragen gestellt.
Vorhalt: Sie haben damals aber konkret gesagt, dass Ihr Onkel sich um alles gekümmert hätte und er Ihnen gesagt hätte, dass Ihr Stiefvater inhaftiert worden wäre. Was sagen Sie dazu?
A: Meine Sachen hat mein Onkel verfolgt und sich darum gekümmert. Ich habe keine Ahnung davon.
F: Weshalb haben Sie der Polizei nicht gesagt, wer Sie geschlagen hat?
A: Ich habe das nicht gesagt, weil ich niemanden habe und alleine bin. Würden sie mich umbringen, wäre niemand da, der sich um die Sachen kümmern würde. Ich hatte Angst vor ihnen.
F: Wann wurde in Ihr Haus eingebrochen?
A: Mein zweites Kind war schon geboren. 13 Monate nach meiner Hochzeit war das.
F: Kam es in Kandahar zu konkreten Übergriffen oder Vorfällen gegen Ihre Person?
A: Nein. Es gab aber dort viele Schwierigkeiten zwischen verschiedenen Volksgruppen. Aber als die Taliban verlangten, dass ich kämpfen soll, bin ich weggegangen.
F: Wurde das direkt von Ihnen verlangt?
A: Nein, mit mir hat niemand gesprochen. Sie haben mit dem Arbeitgeber gesprochen, dass die jungen Leute kämpfen sollen.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Überall wo ich in Afghanistan bin, werde ich gefunden und nicht in Ruhe gelassen.
F: Wie heißt Ihr Onkel mütterlicherseits mit dem Sie Probleme hatten und wo lebt er?
A: XXXX, er arbeitet mit XXXX, ein Kommandant, zusammen.A: römisch 40 , er arbeitet mit römisch 40 , ein Kommandant, zusammen.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich hätte wieder dieselben Probleme und habe keine Hoffnung aufs Überleben.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?
A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Die Situation ist sehr schlecht. Es gibt Selbstmordanschläge und die Taliban sind auch in unserer Gegend. Es ist unsicher und die Zukunft Afghanistans sieht sehr schlecht aus.
Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem/der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Ja, ich möchte diese mitnehmen und dazu Stellung nehmen.
Anmerkung: Die Feststellungen werden dem Antragsteller ausgefolgt.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Am 07.04.2011.
F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit 07.04.2011.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich befinde mich in der Grundversorgung.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Ich bin hier sehr glücklich. Mein Tag verläuft gut. Ich besuche drei Mal die Woche einen Deutschkurs. Ich bin kein Mitglied eines Vereins.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Ich bedanke mich herzlich.
Frage an den Vertreter: Haben Sie noch Fragen oder Anträge?
A: Ich wollte nur sagen, dass es für die Kopfverletzung nur einen Ausdruck im afghanischen gibt. Aber dies wurde im Zuge der Einvernahme bereits geklärt, dass es sich um eine Platzwunde und nicht um einen Schädelbruch gehandelt hat. Es ist auch möglich, dass wir diesbezüglich noch ein Gutachten bringen, da er Narben am Kopf aufweist.
F: Wollen Sie vor der Rückübersetzung eine Pause?
A: Nein."
Am 04.07.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt Originaldokumente und eine Stellungnahme zu den herangezogenen Länderfeststellungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.08.2011, Zahl: 11 03.361-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.08.2011, Zahl: 11 03.361-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend zu Spruchpunkt I.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: "Sie haben zu Ihrem Fluchtgrund ausgeführt, dass Ihr Stiefvater, als Sie 13 Jahre alt waren, Ihre Mutter ermordet hätte. Anschließend wären Sie mit Ihrer Schwester in den Iran gezogen und hätten dort ca. sechs Jahre lang gelebt. Nachdem Sie dann nach Afghanistan zurückgekehrt wären, hätten Sie mit Ihrem Onkel Probleme gehabt wegen der Grundstücke. Aufgrund dessen wären Sie dann nach Kabul gegangen, wo Sie sich zwei Jahre lang aufgehalten hätten. 2004 wären Sie dann in Kabul von Ihrem Stiefvater aufgesucht und geschlagen worden. Deshalb wären Sie dann nach Kandahar gezogen. Dort hätten Sie sich dann bis zur Ausreise aufgehalten. Da in Kandahar die Arbeitgeber von den Taliban aufgefordert worden wären, die jungen Leute zu ihnen zu schicken, hätten Sie aus Angst dann auch Kandahar verlassen und wären nach Österreich geflüchtet. Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Sie konnten somit glaubwürdig vorbringen, dass Sie Ihre Heimat aufgrund familiärer Probleme verlassen haben.Begründend zu Spruchpunkt römisch eins.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: "Sie haben zu Ihrem Fluchtgrund ausgeführt, dass Ihr Stiefvater, als Sie 13 Jahre alt waren, Ihre Mutter ermordet hätte. Anschließend wären Sie mit Ihrer Schwester in den Iran gezogen und hätten dort ca. sechs Jahre lang gelebt. Nachdem Sie dann nach Afghanistan zurückgekehrt wären, hätten Sie mit Ihrem Onkel Probleme gehabt wegen der Grundstücke. Aufgrund dessen wären Sie dann nach Kabul gegangen, wo Sie sich zwei Jahre lang aufgehalten hätten. 2004 wären Sie dann in Kabul von Ihrem Stiefvater aufgesucht und geschlagen worden. Deshalb wären Sie dann nach Kandahar gezogen. Dort hätten Sie sich dann bis zur Ausreise aufgehalten. Da in Kandahar die Arbeitgeber von den Taliban aufgefordert worden wären, die jungen Leute zu ihnen zu schicken, hätten Sie aus Angst dann auch Kandahar verlassen und wären nach Österreich geflüchtet. Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Sie konnten somit glaubwürdig vorbringen, dass Sie Ihre Heimat aufgrund familiärer Probleme verlassen haben.
Die von Ihnen behaupteten Rückkehrbefürchtungen, dass Ihr Leben in Gefahr ist, vermochten Sie vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in Afghanistan hinreichend konkret und plausibel darzulegen, sodass diese Ausführungen als glaubwürdig zu werten waren."
Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem fest: "Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates bzw. von Privatpersonen, das sich direkt gegen den Einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Derartige Maßnahmen haben Sie jedoch mit keinem Wort dargetan.Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem fest: "Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates bzw. von Privatpersonen, das sich direkt gegen den Einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Derartige Maßnahmen haben Sie jedoch mit keinem Wort dargetan.
Die gegen Sie gesetzten oder von Ihnen befürchteten Maßnahmen waren nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken, ist für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt. Der von Ihnen als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stand mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang und haben Sie dies auch selbst bestätigt.
Die von Ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen können Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten (vgl. Erk. des VwGH vom 23.03.1994, Zl. 93/01/1197).Die von Ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen können Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten vergleiche Erk. des VwGH vom 23.03.1994, Zl. 93/01/1197).
In diesem Zusammenhang können nur solche Maßnahmen des Staates bzw. der ihm zurechenbaren Organe als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, die aus einem der dort genannten Gründe erfolgen und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschreiten. Die vom Ihnen geschilderten Ereignisse können diesem Anspruch sicher nicht gerecht werden. Es müssen konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (vgl. Erk. des VwGH vom 08.11.1989, Zl. 89/01/0278/0291).In diesem Zusammenhang können nur solche Maßnahmen des Staates bzw. der ihm zurechenbaren Organe als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, die aus einem der dort genannten Gründe erfolgen und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschreiten. Die vom Ihnen geschilderten Ereignisse können diesem Anspruch sicher nicht gerecht werden. Es müssen konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden vergleiche Erk. des VwGH vom 08.11.1989, Zl. 89/01/0278/0291).
Ihrem Vorbringen konnte eindeutig entnommen werden, dass die Verfolgung aus einem rein privaten Motiv heraus und dies nicht aus einem Grund erfolgte, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre.
An der Schutzwilligkeit würde es zudem erst dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehenden Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwas VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften" kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).An der Schutzwilligkeit würde es zudem erst dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehenden Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwas VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften" kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).
Davon kann jedoch in Ihrem konkreten Fall nicht gesprochen werden. Die Behörde verkennt nicht, dass das Justizsystem in Afghanistan mangelhaft ist. Es kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass der afghanische Staat Ihnen den staatlichen Schutz aus GFK Gründen verweigert hat.
Im Gegenteil, Sie haben selbst vorgebracht, dass die Polizei in Kabul den Vorfall aufgenommen hat. Sie haben den Beamten jedoch nicht mitgeteilt, wer Sie angegriffen hat, obwohl Sie konkret wussten, dass es sich um Ihren Stiefvater handelte. Sie haben somit nicht einmal den Versuch unternommen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen.
Fehlt es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153)."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.08.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuerkannt werden müssen. Beantragt wurde auch die Beigebung eines Rechtsberaters.
Der Asylgerichtshof bestellte mit Beschluss vom 02.09.2011, Zahl: C4 421.075-1/2011/2Z, für den Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin.
Per Fax vom 14.10.2011 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, es werde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte II.) und III.) zurückgezogen. Die Anfechtung von Spruchpunkt I.) bleibe aufrecht.Per Fax vom 14.10.2011 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, es werde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.) und römisch drei.) zurückgezogen. Die Anfechtung von Spruchpunkt römisch eins.) bleibe aufrecht.
Per Fax vom 17.11.2011 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in der es unter anderem heißt: Der belangten Behörde seien in der rechtlichen Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers Mängel unterlaufen, die zu einer Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten. Die belangte Behörde habe festgestellte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich glaubwürdig sei. Gleichzeitig habe die Behörde das Fluchtvorbringen jedoch als nicht asylrelevant beurteilt, da sie den Darstellungen des Beschwerdeführers entnommen habe, dass seine Verfolgung ausschließlich aus einem "rein privaten Motiv" erfolgt sei und somit nicht "unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren" gewesen sei. Dem habe die Behörde hinzugefügt, dass auch von einer mangelnden Schutzwilligkeit seitens des Herkunftsstaates Afghanistan nicht ausgegangen werden könne, da die Polizei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angriff seitens des Stiefvaters in Kabul sogar aufgenommen habe, der Beschwerdeführer aber trotz dieses Umstandes nicht den weiteren Versuch unternommen habe, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.
Nach der Ermordung der Mutter des Beschwerdeführers durch den Stiefvater XXXX sei der Beschwerdeführer seitens der Brüder des Stiefvaters unter Druck gesetzt worden, diesem zu verzeihen, um somit eine Milderung der Bestrafung zu erwirken. Wie der Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vom 05.07.2011 ausgeführt habe, stimme diese Schilderung mit der allgemein beobachtbaren Lage des afghanischen Justizwesens überein. Das Justizwesen sei nach wie vor durch einen hohen Stellenwert traditioneller Gerichtsbarkeit, Sippenhaftung, einen massiven Einfluss des Prinzips der Blutrache sowie einen signifikanten Machtvorteil herrschender Clans geprägt.Nach der Ermordung der Mutter des Beschwerdeführers durch den Stiefvater römisch 40 sei der Beschwerdeführer seitens der Brüder des Stiefvaters unter Druck gesetzt worden, diesem zu verzeihen, um somit eine Milderung der Bestrafung zu erwirken. Wie der Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vom 05.07.2011 ausgeführt habe, stimme diese Schilderung mit der allgemein beobachtbaren Lage des afghanischen Justizwesens überein. Das Justizwesen sei nach wie vor durch einen hohen Stellenwert traditioneller Gerichtsbarkeit, Sippenhaftung, einen massiven Einfluss des Prinzips der Blutrache sowie einen signifikanten Machtvorteil herrschender Clans geprägt.
Im Zuge der Einvernahmen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sowohl der Stiefvater selbst als auch sein Bruder und Onkel einflussreiche Ränge im afghanischen Militär innehätten. Da ihre konkreten Funktionen im Zuge der Einvernahmen jedoch nur unzureichend thematisiert und in weiterer Folge auch ungenau und fehlerhaft protokolliert worden seien, wolle der Beschwerdeführer seine Angaben ergänzen: Tatsächlich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Stiefvater XXXX einen Bruder und einen Onkel habe, die beide über hohe Kommandantenränge im afghanischen Militär verfügen würden. Sein Bruder sei im Militär verantwortlich für zahlreiche Gemeinden im Umfeld des Geburtsortes des Beschwerdeführers und er erfülle den Rang eines "brigade generals" und "senior commanders". Auch der Onkel des Stiefvaters habe einen ähnlichen Rang, sei jedoch aufgrund seines Alters nicht mehr unmittelbar im Militär aktiv. Er habe jedoch nach wie vor viel Macht und zähle zu den Dorfältesten. Neben dem Stiefvater und seinen Brüdern sei auch der Onkel des Beschwerdeführers sehr mächtig, da er ja bereits seine eigene Schwester (die Mutter des Beschwerdeführers) an XXXX "verkauft" habe. Auch er habe enge Kontakte zum Militär. Angesichts des Umstandes, dass der Stiefvater und seine Familienmitglieder einen derart großen Einfluss bei den Sicherheitskräften genießen würden, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich mit seinen Anliegen an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden.Im Zuge der Einvernahmen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sowohl der Stiefvater selbst als auch sein Bruder und Onkel einflussreiche Ränge im afghanischen Militär innehätten. Da ihre konkreten Funktionen im Zuge der Einvernahmen jedoch nur unzureichend thematisiert und in weiterer Folge auch ungenau und fehlerhaft protokolliert worden seien, wolle der Beschwerdeführer seine Angaben ergänzen: Tatsächlich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Stiefvater römisch 40 einen Bruder und einen Onkel habe, die beide über hohe Kommandantenränge im afghanischen Militär verfügen würden. Sein Bruder sei im Militär verantwortlich für zahlreiche Gemeinden im Umfeld des Geburtsortes des Beschwerdeführers und er erfülle den Rang eines "brigade generals" und "senior commanders". Auch der Onkel des Stiefvaters habe einen ähnlichen Rang, sei jedoch aufgrund seines Alters nicht mehr unmittelbar im Militär aktiv. Er habe jedoch nach wie vor viel Macht und zähle zu den Dorfältesten. Neben dem Stiefvater und seinen Brüdern sei auch der Onkel des Beschwerdeführers sehr mächtig, da er ja bereits seine eigene Schwester (die Mutter des Beschwerdeführers) an römisch 40 "verkauft" habe. Auch er habe enge Kontakte zum Militär. Angesichts des Umstandes, dass der Stiefvater und seine Familienmitglieder einen derart großen Einfluss bei den Sicherheitskräften genießen würden, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich mit seinen Anliegen an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden.
Der Stiefvater verfolge den Beschwerdeführer aus mehreren Gründen - einerseits, da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, ihm die Ermordung der Mutter zu verzeihen und dadurch eine Milderung der Strafe zu erwirken, andererseits, da er das Kind des Stiefvaters weggegeben habe, welches kurz darauf verstorben sei. Aufgrund der besagten Ursachen fühle sich der Stiefvater massiv in seiner Ehre verletzt, was der Grund dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Schwester in den Iran habe fliehen müssen. Aufgrund der Machtposition des Stiefvaters und angesichts der Tatsache, dass der Stiefvater den Beschwerdeführer in Kabul habe entdecken können, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden in seine Verfolgung involviert seien oder zumindest nicht gewillt seien, den Beschwerdeführer vor dieser zu schützen.
In der Folge wurden Auszüge aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfestellungen zum Thema Blutrache zitiert und auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes Bezug genommen, in dem es unter anderem heißt: "Die Mitglieder einer sozialen Gruppe haben angeborene Merkmale oder einen Hintergrund gemein, der nicht verändert werden kann." Die besagte Definition einer sozialen Gruppe sei auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei ohne jegliches eigenverantwortliches Zutun bereits im Alter von 13 Jahren Opfer der kulturell und religiös bedingten Praxis der Blutfehde in Afghanistan geworden und er sei aufgrund dieses unveränderlichen Hintergrunds einer massiven Verfolgungsgefahr durch seinen einflussreichen Stiefvater ausgesetzt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien weder in der Lage noch willens, ihm vor dieser Verfolgung Schutz zu gewähren. Auch von familiärer Seite habe der Beschwerdeführer keinen verlässlichen Schutz zu erwarten, vielmehr sei er seitens der Familie des Stiefvaters und auch seitens des Bruders der Mutter des Beschwerdeführers verfolgt worden. Lediglich die Familie seiner Frau habe ihm Unterstützung angeboten, sei angesichts der Intensität der drohenden Verfolgungsgefahr jedoch ebenfalls nicht im Stande gewesen, ihm effektiven und dauerhaften Schutz zu gewähren.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht offen. Wie er detailliert ausgeführt habe, habe er bereits an mehreren Orten Afghanistans zu leben versucht, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dem Einflussbereich seines Stiefvaters zu entkommen. Die belangte Behörde habe die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Spruchpunkt II.) auch bereits verneint.Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht offen. Wie er detailliert ausgeführt habe, habe er bereits an mehreren Orten Afghanistans zu leben versucht, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dem Einflussbereich seines Stiefvaters zu entkommen. Die belangte Behörde habe die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Spruchpunkt römisch zwei.) auch bereits verneint.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei aktuell und individuell und betreffe ihn als Mitglied einer sozialen Gruppe, da er über einen unveränderlichen Hintergrund (eine unverschuldete, gegen ihn gerichtete Blutfehde, in der er nicht auf die Möglichkeit des Schutzes oder Ausgleiches durch einen unterstützenden familiären Hintergrund zurückgreifen könne) verfüge. Es möge ihm daher der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Schon das Bundesasylamt schenkte dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben und legte dieses der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Richtig hielt es dazu jedoch fest, dass die gegen ihn gesetzten bzw. von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgte, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen kann.
Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, er habe Probleme mit seinem Stiefvater gehabt, der ihn verfolgt habe, weil der Beschwerdeführer ihm den Mord an seiner Mutter nicht habe verzeihen wollen - was zu einer Milderung der Strafe des Stiefvaters hätte führen können - und, weil er das nur wenige Tage alte leibliche Kind des Stiefvaters nach dem Tod der Mutter an ein fremdes Ehepaar weitergegeben habe, wobei das Kind in der Folge verstorben sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auch Probleme mit dem Onkel mütterlicherseits gehabt, da dieser ihm die ihm zustehenden Grundstücke nicht habe geben wollen, weshalb der Beschwerdeführer gegen den Onkel Anzeige erstattet habe. Sowohl die Probleme mit dem Stiefvater als auch die Probleme mit dem Onkel mütterlicherseits weisen keinen Zusammenhang zu Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe des Beschwerdeführers auf.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der in der afghanischen Kultur verankerten Praxis der Blutrache bzw. Blutfehde begründet seien, weshalb der Beschwerdeführer einer sozialen Gruppe angehöre, so ist dem entgegen zu halten, dass dies nur zuträfe, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und dieser die Blutrache herausgefordert hat (vgl. AsylGH 03.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E). Die Angriffe auf seine Person sind aber nicht darin begründet, dass er einer bestimmten Familie angehört, sondern vielmehr darin, dass er selbst bestimmte Handlungen gesetzt hat (Weigerung des Verzeihens, Weggeben des Kindes, Anzeigen des Onkels), die unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie zu Problemen geführt hätten. Insofern kann auch den Ausführung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer "ohne jegliches eigenverantwortliches Zutun" Opfer der Blutfehde geworden sei, nicht gefolgt werden. (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E).Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der in der afghanischen Kultur verankerten Praxis der Blutrache bzw. Blutfehde begründet seien, weshalb der Beschwerdeführer einer sozialen Gruppe angehöre, so ist dem entgegen zu halten, dass dies nur zuträfe, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und dieser die Blutrache herausgefordert hat vergleiche AsylGH 03.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E). Die Angriffe auf seine Person sind aber nicht darin begründet, dass er einer bestimmten Familie angehört, sondern vielmehr darin, dass er selbst bestimmte Handlungen gesetzt hat (Weigerung des Verzeihens, Weggeben des Kindes, Anzeigen des Onkels), die unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie zu Problemen geführt hätten. Insofern kann auch den Ausführung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer "ohne jegliches eigenverantwortliches Zutun" Opfer der Blutfehde geworden sei, nicht gefolgt werden. vergleiche auch AsylGH 02.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E).
Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch andeutete, dass die Taliban in Kandahar versucht hätten, junge Leute zu rekrutieren, ist darauf hinzuweisen, dass seinen Ausführungen auch zu entnehmen ist, dass die Taliban nie mit ihm persönlich in Kontakt getreten seien, ihn also auch nicht konkret zur Teilnahme an Kämpfen aufgefordert oder ihn diesbezüglich unter Druck gesetzt hätten, weshalb nicht von einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann, zudem fehlt auch hier ein asylrelevantes Motiv. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E)Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch andeutete, dass die Taliban in Kandahar versucht hätten, junge Leute zu rekrutieren, ist darauf hinzuweisen, dass seinen Ausführungen auch zu entnehmen ist, dass die Taliban nie mit ihm persönlich in Kontakt getreten seien, ihn also auch nicht konkret zur Teilnahme an Kämpfen aufgefordert oder ihn diesbezüglich unter Druck gesetzt hätten, weshalb nicht von einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann, zudem fehlt auch hier ein asylrelevantes Motiv. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden vergleiche AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E)
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Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen - des Stiefvaters sowie des Onkels mütterlicherseits - ist festzuhalten, dass auch hier, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend erkannt, ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert, Derartiges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet, sondern gab er etwa, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend erkannt, an, dass die Polizei in Kabul den Vorfall aufgenommen habe, er den Beamten aber nicht mitgeteilt habe, wer ihn angegriffen habe, obwohl er davon ausgegangen sei, dass es sich um den Stiefvater gehandelt habe. Schon das Bundesasylamt verkannte nicht die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Usbeken an, doch ergab sich für den Beschwerdeführer in seiner Heimat diesbezüglich keine konkrete Gefährdungssituation und kann eine solche auch pro futuro nicht erkannt werden, zumal sich das Bundesasylamt schon in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, wobei nach den diesbezüglichen Feststellungen etwa 9% der afghanischen Bevölkerung Usbeken sind, im Norden Afghanistans auch die Gefahr von ethnischen Konflikten besteht, zumal Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan - der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - zurückkehren und dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen treffen, doch lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Usbeken mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes auch nicht entgegengetreten. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Usbeken in Afghanistan aufzuzeigen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der dargetanen Gefährdungssituation, die sich aber auf kein asylrelevantes Motiv stützt, schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Verfolgungsgefahr, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
04.06.2013