TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/4 C4 408525-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2013
beobachten
merken

Spruch

C4 408.525-1/2009/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zahl: 08 13.249-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zahl: 08 13.249-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er habe seine Heimat verlassen müssen, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Vor ca. vier Jahren habe er seine Frau XXXX geheiratet. Diese Ehe sei von ihren Eltern bestimmt worden. Seine Frau dürfte aber zu diesem Zeitpunkt ein Verhältnis zu einem anderen Mann gehabt haben. Jedenfalls habe sie sich nach der Hochzeit geweigert, zu ihm zu ziehen. Auch mehrere Versuche seines Vaters, sie nach Hause zu holen, seien fehlgeschlagen. Es sei bei diesem Vorhaben auch zu Handgreiflichkeiten, Bedrohungen, Sachbeschädigung und Entführungsversuchen gekommen. Beim letzten Versuch sei von ihnen, Onkel, Bruder XXXX und dem Beschwerdeführer, über Anweisung des Vaters das Haus der anderen Familie in Brand gesetzt worden. Dabei seien nicht nur Angehörige dieser Familie, sondern auch unbeteiligte Nachbarn verletzt worden. Dieser Vorfall habe sich vor ca. zwei Jahren in der Stadt Herat zugetragen. Ca. zwei Monate nach diesem Brandanschlag sei der Beschwerdeführer durch seine Familie ein zweites Mal verheiratet worden. Vor ca. drei Monaten sei die erste Frau des Beschwerdeführers mit ihrem Geliebten nach Kabul geflüchtet. Der Beschwerdeführer stamme aus einer sehr konservativen Familie und diese habe nun von ihm verlangt, dass er seine erste Frau laut Sharia wegen Ehrverletzung und Untreue töten solle. Sie hätten ihm sogar eine Pistole besorgt, mit der er seine Frau XXXX hätte erschießen sollen. Der Beschwerdeführer habe dieses Ansinnen verweigert und sei er daraufhin von seiner Familie und Verwandten der Ungläubigkeit und Unehrenhaftigkeit beschuldigt worden. Auch sei er einmal im Iran erwischt worden, als er Alkohol getrunken habe. Auch das sei ihm jetzt vorgehalten und behauptet worden, dass er zum Alkoholiker geworden sei. Man habe ihm vor die Wahl gestellt, entweder töte er seine Frau oder er werde von seiner Familie oder Verwandtschaft umgebracht. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen und sei geflüchtet. Er stamme aus einer ziemlich wohlhabenden Familie und die 12.000 US-Dollar habe er sich einfach aus dem Familienvermögen genommen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er habe mit Sanktionen seitens seiner Familie und Verwandtschaft zu rechnen. Von staatlicher Seite werde er auch verfolgt, da ihn die Familie seiner ersten Frau wegen der Vorfälle in Bezug auf die Weigerung, bei ihm zu leben, angezeigt habe. Er habe deshalb auch ein Ausreiseverbot aus Afghanistan bekommen. Vor ca. zwei Monaten habe er seine Ausreise von seinem Heimatdorf aus angetreten. Sein Reisepass befinde sich bei seiner Frau XXXX im Iran. Ausgestellt sei der Pass vor ca. drei oder vier Jahren im Passamt in Herat worden. Die Reise habe ca. 25 Tage gedauert. In seiner Heimat lebten seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, seine erste Ehefrau, seine zweite Ehefrau halte sich im Iran auf.Er habe seine Heimat verlassen müssen, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Vor ca. vier Jahren habe er seine Frau römisch 40 geheiratet. Diese Ehe sei von ihren Eltern bestimmt worden. Seine Frau dürfte aber zu diesem Zeitpunkt ein Verhältnis zu einem anderen Mann gehabt haben. Jedenfalls habe sie sich nach der Hochzeit geweigert, zu ihm zu ziehen. Auch mehrere Versuche seines Vaters, sie nach Hause zu holen, seien fehlgeschlagen. Es sei bei diesem Vorhaben auch zu Handgreiflichkeiten, Bedrohungen, Sachbeschädigung und Entführungsversuchen gekommen. Beim letzten Versuch sei von ihnen, Onkel, Bruder römisch 40 und dem Beschwerdeführer, über Anweisung des Vaters das Haus der anderen Familie in Brand gesetzt worden. Dabei seien nicht nur Angehörige dieser Familie, sondern auch unbeteiligte Nachbarn verletzt worden. Dieser Vorfall habe sich vor ca. zwei Jahren in der Stadt Herat zugetragen. Ca. zwei Monate nach diesem Brandanschlag sei der Beschwerdeführer durch seine Familie ein zweites Mal verheiratet worden. Vor ca. drei Monaten sei die erste Frau des Beschwerdeführers mit ihrem Geliebten nach Kabul geflüchtet. Der Beschwerdeführer stamme aus einer sehr konservativen Familie und diese habe nun von ihm verlangt, dass er seine erste Frau laut Sharia wegen Ehrverletzung und Untreue töten solle. Sie hätten ihm sogar eine Pistole besorgt, mit der er seine Frau römisch 40 hätte erschießen sollen. Der Beschwerdeführer habe dieses Ansinnen verweigert und sei er daraufhin von seiner Familie und Verwandten der Ungläubigkeit und Unehrenhaftigkeit beschuldigt worden. Auch sei er einmal im Iran erwischt worden, als er Alkohol getrunken habe. Auch das sei ihm jetzt vorgehalten und behauptet worden, dass er zum Alkoholiker geworden sei. Man habe ihm vor die Wahl gestellt, entweder töte er seine Frau oder er werde von seiner Familie oder Verwandtschaft umgebracht. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen und sei geflüchtet. Er stamme aus einer ziemlich wohlhabenden Familie und die 12.000 US-Dollar habe er sich einfach aus dem Familienvermögen genommen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er habe mit Sanktionen seitens seiner Familie und Verwandtschaft zu rechnen. Von staatlicher Seite werde er auch verfolgt, da ihn die Familie seiner ersten Frau wegen der Vorfälle in Bezug auf die Weigerung, bei ihm zu leben, angezeigt habe. Er habe deshalb auch ein Ausreiseverbot aus Afghanistan bekommen. Vor ca. zwei Monaten habe er seine Ausreise von seinem Heimatdorf aus angetreten. Sein Reisepass befinde sich bei seiner Frau römisch 40 im Iran. Ausgestellt sei der Pass vor ca. drei oder vier Jahren im Passamt in Herat worden. Die Reise habe ca. 25 Tage gedauert. In seiner Heimat lebten seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, seine erste Ehefrau, seine zweite Ehefrau halte sich im Iran auf.

Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute: Dorf XXXX.Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute: Dorf römisch 40 .

Am 09.04.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer sei gesund. Er habe anlässlich seiner bisherigen Einvernahme in Traiskirchen die Wahrheit gesagt. Er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er habe bislang alles vorgebracht. Er habe bei seiner bisherigen Einvernahme die Wahrheit gesagt. Vor ca. vier Jahren habe er seine erste Frau geheiratet. Seine erste Frau sei dann nicht zu ihm gekommen. Vor zwei Jahren habe er wollen, dass seine Frau zu ihm komme. Deswegen hätten er und andere Personen ein Haus angezündet und seien dabei auch andere Personen verletzt worden. Auf Grund dessen sei er von der Familie seiner ersten Frau bei der Polizei angezeigt worden. Er sei auf Grund dessen von der Polizei gesucht worden. Er sei mit XXXX vor ca. neun Jahren verlobt worden. Geheiratet hätten sie erst vor ca. vier Jahren. Wann dies genau gewesen sei, könne er nicht angeben, er habe es vergessen. Er habe nie mit XXXX in seinem Haus gewohnt. Er sei für ca. einen Monat im Haus ihrer Eltern gewesen. Ansonsten hätten sie nie zusammen gelebt. Er habe einen Monat im Haus von XXXX gleich nach der Hochzeit vor ca. vier Jahren gelebt. XXXX lebe nun mit einem anderen Mann gemeinsam. Der Beschwerdeführer habe sich nicht scheiden lassen. XXXX habe ihm gesagt, dass sie sich in seiner Abwesenheit von ihm habe scheiden lassen. Laut Islam sei dies aber nicht möglich. Befragt, welche Abwesenheit, gab er an, er sei manchmal im Iran und manchmal in Afghanistan gewesen. Da er nicht bei XXXX gewesen sei, deswegen habe sie sich von ihm in seiner Abwesenheit scheiden lassen wollen. Befragt, warum er sich abwechselnd in Afghanistan und im Iran aufgehalten habe, gab er an, er sei in Afghanistan verfolgt worden, auch seitens der Familie seiner Frau XXXX. Wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihm Schwierigkeiten gemacht. Sowohl die Familie von XXXX, als auch die Polizei hätte ihm Schwierigkeiten gemacht. Über Vorhalt der Angaben zur zweiten Ehefrau gab er an, dass vor ca. zwei Jahren sein Vater und auch der Vater von XXXX einer Versöhnungsverhandlung mit den Weißbärtigen und Verwandten geführt hätten. Dabei habe sein Vater ersucht, dieses Problem wegen XXXX zu beseitigen. Der Vater von XXXX habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nochmals heiraten solle. Der Vater von XXXX habe auch gesagt, dass er sehen werde, dass XXXX zu ihm in das Haus komme. Ca. zwei Monate später habe dann sein Vater den Beschwerdeführer mit jemandem verlobt, ohne dass der Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann seine zweite Frau geheiratet. Dabei habe es sich um seine Frau XXXX gehandelt. Die Heirat sei vor zwei Jahren gewesen. Er könne sich an das Datum nicht erinnern. Er wisse auch das Jahr nicht, es sei vor zwei Jahren gewesen. Er habe mit seiner Frau XXXX nicht gemeinsam gelebt. Er habe sie nicht heiraten wollen, sein Vater habe sie für ihn ausgesucht. Er habe mit XXXX nichts zu tun gehabt und habe er mit ihr auch nicht geschlafen. Er habe keine Kinder. In Afghanistan habe er sich zuletzt im Dorf XXXX aufgehalten. Befragt, von wann bis wann er dort gelebt habe, gab er an, bevor er Afghanistan verlassen habe, sei er einen Monat dort gewesen. Er wisse das Datum aber nicht. Er sei am 28.12.2008 nach Österreich gekommen. Am 25.10.2008 habe er XXXX verlassen und sei geflüchtet. Vom 20.09.2008 bis 25.10.2008 habe er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten. Zuletzt habe er sich in der Stadt XXXX aufgehalten, dies sei ca. am 25.10.2008 gewesen. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe einen Reisepass besessen. Dieser befinde sich in der Stadt XXXX. Man habe ihm diesen Reisepass nach Österreich schicken wollen, doch die Postbeamten hätten dies nicht erlaubt. Seine Frau XXXX habe ihm den Reisepass schicken wollen. Die Stadt XXXX befinde sich in der gleichnamigen Provinz im Iran. Er sei früher immer legal mit seinem Reisepass in den Iran gefahren. Nachdem er mit der Polizei in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt habe, habe er seinen Reisepass im Iran gelassen und sei dann illegal gereist. Er habe wegen der Probleme zwischen Afghanistan und dem Iran hin- und herfahren müssen. Wenn er an einem Ort geblieben wäre, wäre er erwischt worden. Befragt, warum er zuvor legal zwischen Afghanistan und dem Iran hin- und hergereist sei, gab er an, er habe im Iran viele Freunde und Verwandte. Er habe einfach bequem in den Iran reisen wollen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan nicht gearbeitet, da er ständig auf der Flucht gewesen sei. Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass sein Vater das Problem mit den Weißbärtigen gelöst habe, gab er an, bei der Verhandlung sei ausgemacht worden, dass er nochmals heiraten solle. Er habe dann nochmals geheiratet. Ca. einen Monat, bevor er geflüchtet sei, sei seine Frau XXXX mit ihrem Freund geflüchtet. Als die Leute dies erfahren hätten, hätten die Verwandten, die örtlichen, darunter auch Taliban, gesagt, was seine Frau getan habe, sei gegen die islamische Sharia gewesen, deshalb müsse sie zur Verantwortung gezogen und getötet werden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, seine Frau zu töten. Sie hätten ihm Waffen und Handgranaten gegeben. Der Beschwerdeführer habe dies nicht tun wollen. Ihm sei gesagt worden, dass er laut Sharia dazu verpflichtet sei, dies zu tun und wenn er dies nicht tue, sei er kein richtiger Mann und Moslem, sondern ein entehrter Mann. Er sei einmal im Iran wegen Alkoholkonsums im Gefängnis gewesen. Über Vorhalt, dass dies einen Monat vor seiner Ausreise gewesen sei, warum er nicht davor in Afghanistan habe arbeiten können, gab er an, er habe viele Schwierigkeiten gehabt. Er habe Streit mit den Eltern von XXXX gehabt. Er sei angezeigt worden und er hätte für den Hausbrand zur Verantwortung gezogen werden sollen. Er sei in Afghanistan keiner Arbeit nachgegangen, weil er ständig auf der Flucht vor der Familie von XXXX gewesen sei. Hätte er irgendwo gearbeitet oder einen festen Wohnsitz gehabt, hätte ihn die Polizei gefunden. Befragt, ob seine Probleme durch die Verhandlung mit den Weißbärtigen gelöst worden seien, bejahte er dies und gab an, in den Augen der Weißbärtigen sei das Problem gelöst worden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Sein Vater habe im Iran Häuser gebaut und von diesem Geld hätten sie gelebt. Befragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab er an, seine Verwandten, die Weißbärtigen, die religiösen Führer seines Dorfes, darunter seien auch Taliban, hätten ihn aufgefordert, laut Sharia seine Frau und deren Geliebten, mit welchem sie geflüchtet sei, zu töten. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass er Alkohol getrunken habe und mit der unislamischen Regierung kooperiert habe, weil er einmal für IOM gearbeitet habe. Wenn er seine Frau und deren Geliebten nicht umbringen würde, würde er eine Schande über die ganze Familie bringen. Sie hätten ihm gesagt, wenn er seine Frau und deren Geliebten nicht umbringe, dann würden sie ihn umbringen. Befragt gab er an, dass der Brand ca. zwei Jahre nach seiner Hochzeit mit XXXX gewesen sei, zwei Jahre vor der Verhandlung mit den Weißbärtigen. Befragt, wann dies gewesen sei, was er angezündet habe und wo dies gewesen sei, führte er aus, das erste Mal, als sie zu ihnen nach Hause gegangen seien, hätten sie seine Frau XXXX gewaltsam zu ihnen nach Hause bringen wollen. Er sei in Begleitung seines Vaters, Bruders, zweier Onkel mütterlicherseits und zweier anderer Männer, die sein Vater gekannt habe, gewesen. Seine Frau XXXX sei nicht anwesend gewesen. Deren Eltern seien zusammen geschlagen worden und sie seien wieder nach Hause zurückgegangen. Die Eltern von XXXX seien von den Leuten, die mitgegangen seien, zusammengeschlagen worden, nicht vom Beschwerdeführer. Er habe mitgehen müssen, er habe dies nicht wollen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Dies sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Befragt, was dann noch passiert sei, gab er an, er sei dann nochmals aufgefordert worden, zur Schule zu gehen, wo seine Frau hingehe und er hätte sie von dort zu ihm nach Hause bringen sollen. Er sei dann mit einem Auto, Marke Corolla, zur Schule gefahren, doch er habe seine Frau nicht finden können. Sie habe eine Burka getragen, deswegen sei sie schwer zu erkennen gewesen. Sie hätten gesagt, dass er die Schwester von XXXX entführen solle, dann würde sie gezwungen sein, zum Beschwerdeführer zu kommen. Als sie dabei gewesen seien, die Schwester von XXXX gewaltsam in das Auto zu zerren, seien die Polizei und Passanten gekommen und hätten sie sie mit Holzstöcken und Steinen beworfen. Sie hätten dann die Schwester von XXXX los gelassen und seien geflüchtet. Beim Entführungsversuch seien sein Bruder und sein Onkel mütterlicherseits dabei gewesen. Der Entführungsversuch sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Befragt nach dem Brand gab er an, dass das Auto seines Schwiegervaters auf einem Parkplatz gestanden sei, dabei seien auch noch andere Fahrzeuge gestanden und das Feuer sei auch auf andere Autos übergegriffen. Dies sei in Herat gewesen. Er habe vor ca. zwei Jahren das Auto seines Schwiegervaters in Brand gesetzt. Er wisse die Daten nicht genau. Die versuchte Entführung und der Brand seien im Abstand von einer Woche gewesen. Er habe auch das Haus seiner Schwiegereltern angezündet. Das Haus seiner Schwiegereltern habe er vor zwei Jahren angezündet. Alle Vorfälle, die er geschildert habe, seien im Abstand einer Woche gewesen. Das Haus von XXXX habe sich in Herat befunden. Er habe das Haus mit dem Onkel väterlicherseits, namens XXXX, angezündet. Sonstige Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt. Er sei von den Ältesten Ihrer Verwandtschaft und den Taliban zu diesen Taten aufgefordert worden. Es sei dies seinem Vater mitgeteilt worden und sein Vater habe ihn dann dazu gezwungen. Über Vorhalt, dass sich seine Frau XXXX im Iran aufhalte, warum sie nicht zu dieser gezogen sei, gab er an, die Familie von XXXX sei eine Verwandte und er habe XXXX überhaupt nicht heiraten wollen und habe auch noch nie mit ihr geschlafen. Sein Vater habe ihn gegen seinen Willen mit XXXX verheiratet. Das Geld für den Schlepper habe ihm seine Mutter ohne Erlaubnis seines Vaters gegeben. Er habe im Iran um den 12.10.2004 ca. 20 Tage gearbeitet. Sie seien zwei Wochen vorher geschult worden, über die Wahl- und die Stimmabgabe, wie man sich verhalte, wie die Wahlzettel auszufüllen seien, wie man Fingerabdrücke von den Leuten abnehmen solle. Wann die Wahl gewesen sei, wisse er nicht mehr, es stehe auf der Karte. Befragt, warum er als afghanischer Staatsbürger für die Wahl im Iran geschult worden sei, gab er an, die im Iran lebenden Afghanen seien für die Wahlen in Afghanistan wahlberechtigt gewesen. Deswegen seien von der Organisation, zuständig für die Wahl, Boxen gebracht worden. Deswegen sei es notwendig gewesen, Stimmen abzugeben. Der Beschwerdeführer habe im Iran gelebt. Er habe im Iran sehr lange gelebt. Er sei zuletzt ca. eineinhalb Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen. Er sei im Iran zur Welt gekommen und sei bis vor ca. eineinhalb Jahren im Iran aufhältig gewesen. Die Aufenthaltskarten, die er für den Iran gehabt habe, habe er abgegeben. Er sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran sei es schwierig. Die Leute würden nach Afghanistan abgeschoben. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsgenehmigung wieder haben wollen, aber ihm sei nichts mehr ausgestellt worden. Im Iran sei er wegen Alkoholkonsums in Haft gewesen und dann frei gelassen worden. Er habe Strafe zahlen müssen, dann sei er frei gelassen worden. Dies sei am 15.11.1385 (04.02.2007) gewesen. Er sei drei oder vier Tage in Haft gewesen, dann habe er 270.000 iranische Toman Strafe zahlen müssen. Er sei keinerlei persönlicher Verfolgung seitens Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen ausgesetzt gewesen. Er habe keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Er habe auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner Religion gehabt. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet werden.Der Beschwerdeführer sei gesund. Er habe anlässlich seiner bisherigen Einvernahme in Traiskirchen die Wahrheit gesagt. Er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er habe bislang alles vorgebracht. Er habe bei seiner bisherigen Einvernahme die Wahrheit gesagt. Vor ca. vier Jahren habe er seine erste Frau geheiratet. Seine erste Frau sei dann nicht zu ihm gekommen. Vor zwei Jahren habe er wollen, dass seine Frau zu ihm komme. Deswegen hätten er und andere Personen ein Haus angezündet und seien dabei auch andere Personen verletzt worden. Auf Grund dessen sei er von der Familie seiner ersten Frau bei der Polizei angezeigt worden. Er sei auf Grund dessen von der Polizei gesucht worden. Er sei mit römisch 40 vor ca. neun Jahren verlobt worden. Geheiratet hätten sie erst vor ca. vier Jahren. Wann dies genau gewesen sei, könne er nicht angeben, er habe es vergessen. Er habe nie mit römisch 40 in seinem Haus gewohnt. Er sei für ca. einen Monat im Haus ihrer Eltern gewesen. Ansonsten hätten sie nie zusammen gelebt. Er habe einen Monat im Haus von römisch 40 gleich nach der Hochzeit vor ca. vier Jahren gelebt. römisch 40 lebe nun mit einem anderen Mann gemeinsam. Der Beschwerdeführer habe sich nicht scheiden lassen. römisch 40 habe ihm gesagt, dass sie sich in seiner Abwesenheit von ihm habe scheiden lassen. Laut Islam sei dies aber nicht möglich. Befragt, welche Abwesenheit, gab er an, er sei manchmal im Iran und manchmal in Afghanistan gewesen. Da er nicht bei römisch 40 gewesen sei, deswegen habe sie sich von ihm in seiner Abwesenheit scheiden lassen wollen. Befragt, warum er sich abwechselnd in Afghanistan und im Iran aufgehalten habe, gab er an, er sei in Afghanistan verfolgt worden, auch seitens der Familie seiner Frau römisch 40 . Wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihm Schwierigkeiten gemacht. Sowohl die Familie von römisch 40 , als auch die Polizei hätte ihm Schwierigkeiten gemacht. Über Vorhalt der Angaben zur zweiten Ehefrau gab er an, dass vor ca. zwei Jahren sein Vater und auch der Vater von römisch 40 einer Versöhnungsverhandlung mit den Weißbärtigen und Verwandten geführt hätten. Dabei habe sein Vater ersucht, dieses Problem wegen römisch 40 zu beseitigen. Der Vater von römisch 40 habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nochmals heiraten solle. Der Vater von römisch 40 habe auch gesagt, dass er sehen werde, dass römisch 40 zu ihm in das Haus komme. Ca. zwei Monate später habe dann sein Vater den Beschwerdeführer mit jemandem verlobt, ohne dass der Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann seine zweite Frau geheiratet. Dabei habe es sich um seine Frau römisch 40 gehandelt. Die Heirat sei vor zwei Jahren gewesen. Er könne sich an das Datum nicht erinnern. Er wisse auch das Jahr nicht, es sei vor zwei Jahren gewesen. Er habe mit seiner Frau römisch 40 nicht gemeinsam gelebt. Er habe sie nicht heiraten wollen, sein Vater habe sie für ihn ausgesucht. Er habe mit römisch 40 nichts zu tun gehabt und habe er mit ihr auch nicht geschlafen. Er habe keine Kinder. In Afghanistan habe er sich zuletzt im Dorf römisch 40 aufgehalten. Befragt, von wann bis wann er dort gelebt habe, gab er an, bevor er Afghanistan verlassen habe, sei er einen Monat dort gewesen. Er wisse das Datum aber nicht. Er sei am 28.12.2008 nach Österreich gekommen. Am 25.10.2008 habe er römisch 40 verlassen und sei geflüchtet. Vom 20.09.2008 bis 25.10.2008 habe er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten. Zuletzt habe er sich in der Stadt römisch 40 aufgehalten, dies sei ca. am 25.10.2008 gewesen. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe einen Reisepass besessen. Dieser befinde sich in der Stadt römisch 40 . Man habe ihm diesen Reisepass nach Österreich schicken wollen, doch die Postbeamten hätten dies nicht erlaubt. Seine Frau römisch 40 habe ihm den Reisepass schicken wollen. Die Stadt römisch 40 befinde sich in der gleichnamigen Provinz im Iran. Er sei früher immer legal mit seinem Reisepass in den Iran gefahren. Nachdem er mit der Polizei in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt habe, habe er seinen Reisepass im Iran gelassen und sei dann illegal gereist. Er habe wegen der Probleme zwischen Afghanistan und dem Iran hin- und herfahren müssen. Wenn er an einem Ort geblieben wäre, wäre er erwischt worden. Befragt, warum er zuvor legal zwischen Afghanistan und dem Iran hin- und hergereist sei, gab er an, er habe im Iran viele Freunde und Verwandte. Er habe einfach bequem in den Iran reisen wollen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan nicht gearbeitet, da er ständig auf der Flucht gewesen sei. Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass sein Vater das Problem mit den Weißbärtigen gelöst habe, gab er an, bei der Verhandlung sei ausgemacht worden, dass er nochmals heiraten solle. Er habe dann nochmals geheiratet. Ca. einen Monat, bevor er geflüchtet sei, sei seine Frau römisch 40 mit ihrem Freund geflüchtet. Als die Leute dies erfahren hätten, hätten die Verwandten, die örtlichen, darunter auch Taliban, gesagt, was seine Frau getan habe, sei gegen die islamische Sharia gewesen, deshalb müsse sie zur Verantwortung gezogen und getötet werden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, seine Frau zu töten. Sie hätten ihm Waffen und Handgranaten gegeben. Der Beschwerdeführer habe dies nicht tun wollen. Ihm sei gesagt worden, dass er laut Sharia dazu verpflichtet sei, dies zu tun und wenn er dies nicht tue, sei er kein richtiger Mann und Moslem, sondern ein entehrter Mann. Er sei einmal im Iran wegen Alkoholkonsums im Gefängnis gewesen. Über Vorhalt, dass dies einen Monat vor seiner Ausreise gewesen sei, warum er nicht davor in Afghanistan habe arbeiten können, gab er an, er habe viele Schwierigkeiten gehabt. Er habe Streit mit den Eltern von römisch 40 gehabt. Er sei angezeigt worden und er hätte für den Hausbrand zur Verantwortung gezogen werden sollen. Er sei in Afghanistan keiner Arbeit nachgegangen, weil er ständig auf der Flucht vor der Familie von römisch 40 gewesen sei. Hätte er irgendwo gearbeitet oder einen festen Wohnsitz gehabt, hätte ihn die Polizei gefunden. Befragt, ob seine Probleme durch die Verhandlung mit den Weißbärtigen gelöst worden seien, bejahte er dies und gab an, in den Augen der Weißbärtigen sei das Problem gelöst worden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Sein Vater habe im Iran Häuser gebaut und von diesem Geld hätten sie gelebt. Befragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab er an, seine Verwandten, die Weißbärtigen, die religiösen Führer seines Dorfes, darunter seien auch Taliban, hätten ihn aufgefordert, laut Sharia seine Frau und deren Geliebten, mit welchem sie geflüchtet sei, zu töten. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass er Alkohol getrunken habe und mit der unislamischen Regierung kooperiert habe, weil er einmal für IOM gearbeitet habe. Wenn er seine Frau und deren Geliebten nicht umbringen würde, würde er eine Schande über die ganze Familie bringen. Sie hätten ihm gesagt, wenn er seine Frau und deren Geliebten nicht umbringe, dann würden sie ihn umbringen. Befragt gab er an, dass der Brand ca. zwei Jahre nach seiner Hochzeit mit römisch 40 gewesen sei, zwei Jahre vor der Verhandlung mit den Weißbärtigen. Befragt, wann dies gewesen sei, was er angezündet habe und wo dies gewesen sei, führte er aus, das erste Mal, als sie zu ihnen nach Hause gegangen seien, hätten sie seine Frau römisch 40 gewaltsam zu ihnen nach Hause bringen wollen. Er sei in Begleitung seines Vaters, Bruders, zweier Onkel mütterlicherseits und zweier anderer Männer, die sein Vater gekannt habe, gewesen. Seine Frau römisch 40 sei nicht anwesend gewesen. Deren Eltern seien zusammen geschlagen worden und sie seien wieder nach Hause zurückgegangen. Die Eltern von römisch 40 seien von den Leuten, die mitgegangen seien, zusammengeschlagen worden, nicht vom Beschwerdeführer. Er habe mitgehen müssen, er habe dies nicht wollen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Dies sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Befragt, was dann noch passiert sei, gab er an, er sei dann nochmals aufgefordert worden, zur Schule zu gehen, wo seine Frau hingehe und er hätte sie von dort zu ihm nach Hause bringen sollen. Er sei dann mit einem Auto, Marke Corolla, zur Schule gefahren, doch er habe seine Frau nicht finden können. Sie habe eine Burka getragen, deswegen sei sie schwer zu erkennen gewesen. Sie hätten gesagt, dass er die Schwester von römisch 40 entführen solle, dann würde sie gezwungen sein, zum Beschwerdeführer zu kommen. Als sie dabei gewesen seien, die Schwester von römisch 40 gewaltsam in das Auto zu zerren, seien die Polizei und Passanten gekommen und hätten sie sie mit Holzstöcken und Steinen beworfen. Sie hätten dann die Schwester von römisch 40 los gelassen und seien geflüchtet. Beim Entführungsversuch seien sein Bruder und sein Onkel mütterlicherseits dabei gewesen. Der Entführungsversuch sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Befragt nach dem Brand gab er an, dass das Auto seines Schwiegervaters auf einem Parkplatz gestanden sei, dabei seien auch noch andere Fahrzeuge gestanden und das Feuer sei auch auf andere Autos übergegriffen. Dies sei in Herat gewesen. Er habe vor ca. zwei Jahren das Auto seines Schwiegervaters in Brand gesetzt. Er wisse die Daten nicht genau. Die versuchte Entführung und der Brand seien im Abstand von einer Woche gewesen. Er habe auch das Haus seiner Schwiegereltern angezündet. Das Haus seiner Schwiegereltern habe er vor zwei Jahren angezündet. Alle Vorfälle, die er geschildert habe, seien im Abstand einer Woche gewesen. Das Haus von römisch 40 habe sich in Herat befunden. Er habe das Haus mit dem Onkel väterlicherseits, namens römisch 40 , angezündet. Sonstige Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt. Er sei von den Ältesten Ihrer Verwandtschaft und den Taliban zu diesen Taten aufgefordert worden. Es sei dies seinem Vater mitgeteilt worden und sein Vater habe ihn dann dazu gezwungen. Über Vorhalt, dass sich seine Frau römisch 40 im Iran aufhalte, warum sie nicht zu dieser gezogen sei, gab er an, die Familie von römisch 40 sei eine Verwandte und er habe römisch 40 überhaupt nicht heiraten wollen und habe auch noch nie mit ihr geschlafen. Sein Vater habe ihn gegen seinen Willen mit römisch 40 verheiratet. Das Geld für den Schlepper habe ihm seine Mutter ohne Erlaubnis seines Vaters gegeben. Er habe im Iran um den 12.10.2004 ca. 20 Tage gearbeitet. Sie seien zwei Wochen vorher geschult worden, über die Wahl- und die Stimmabgabe, wie man sich verhalte, wie die Wahlzettel auszufüllen seien, wie man Fingerabdrücke von den Leuten abnehmen solle. Wann die Wahl gewesen sei, wisse er nicht mehr, es stehe auf der Karte. Befragt, warum er als afghanischer Staatsbürger für die Wahl im Iran geschult worden sei, gab er an, die im Iran lebenden Afghanen seien für die Wahlen in Afghanistan wahlberechtigt gewesen. Deswegen seien von der Organisation, zuständig für die Wahl, Boxen gebracht worden. Deswegen sei es notwendig gewesen, Stimmen abzugeben. Der Beschwerdeführer habe im Iran gelebt. Er habe im Iran sehr lange gelebt. Er sei zuletzt ca. eineinhalb Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen. Er sei im Iran zur Welt gekommen und sei bis vor ca. eineinhalb Jahren im Iran aufhältig gewesen. Die Aufenthaltskarten, die er für den Iran gehabt habe, habe er abgegeben. Er sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran sei es schwierig. Die Leute würden nach Afghanistan abgeschoben. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsgenehmigung wieder haben wollen, aber ihm sei nichts mehr ausgestellt worden. Im Iran sei er wegen Alkoholkonsums in Haft gewesen und dann frei gelassen worden. Er habe Strafe zahlen müssen, dann sei er frei gelassen worden. Dies sei am 15.11.1385 (04.02.2007) gewesen. Er sei drei oder vier Tage in Haft gewesen, dann habe er 270.000 iranische Toman Strafe zahlen müssen. Er sei keinerlei persönlicher Verfolgung seitens Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen ausgesetzt gewesen. Er habe keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Er habe auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner Religion gehabt. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet werden.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2009 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Neben der Moschee namens XXXX sei ein Grundstück gewesen, wo die Leute ihre Autos geparkt hätten. Man habe von ihm verlangt, dass er das Auto seines Schwiegervaters in Brand setze. Nachdem er weggegangen wäre, seien die Autos, die neben dem Auto seines Schwiegervaters gestanden seien, beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe niemals seinem Schwiegervater und seiner Familie und anderen Personen weder in dieser Angelegenheit noch in anderen Fällen Schaden zufügen wollen. Seine Verwandten, von denen einige Taliban seien, hätten ihm versprochen, den finanziellen Schaden zu begleichen. Er sei im Iran in die Schule gegangen. In seinen Dokumenten, die die Schule im Iran ihm gegeben habe, stehe ein anderes Geburtsdatum. Er habe das Diplom, das er im Iran bekommen habe, geschickt. Seine Eltern seien Analphabeten gewesen, es sei ihnen nicht wichtig gewesen, sein Geburtsdatum zu notieren. Er stamme von moslemischen Eltern ab. Er akzeptiere aber manche Regeln des Islam, wie das Umbringen einer fremd gegangenen Frau, das Zwingen mit Waffen bzw. mit Peitschen zum Gebet und zum Fasten, die Anwendung der Religionsregeln in der Gesellschaft, den Freiheitsentzug des Volkes, nicht. Sie hätten gesagt, er müsse zuerst das Urteil nach dem islamischen Gesetz durchführen und seine Frau umbringen und nachher müsse er mit ihnen kooperieren und gegen die nicht islamische Regierung kämpfen. Mehrere Personen, die mit den Taliban nicht kooperiert hätten, seien umgebracht worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht wegen einer Ideologie, die für ihn keinen Wert habe, jemanden umbringen oder selbst umgebracht werden. Wer in ihrer Verwandtschaft die islamischen Regeln nicht akzeptiere und nicht respektiere, werde mit der Beschuldigung "Austritt aus der Religion" umgebracht. Die Polizei Afghanistans hätte ihn oft wegen seiner Probleme verhaften und dem Gericht überstellen wollen. Auf Grund seiner guten finanziellen Lage habe er keine Angst gehabt. Er habe eine Zeit lang keinen fixen Verbleib gehabt. Er sei von einer Stelle zur anderen gereist. Seine Verwandtschaft werde ihn irgendwann in Afghanistan finden und umbringen, damit der Schandfleck der Verwandtschaft bereinigt werde.Neben der Moschee namens römisch 40 sei ein Grundstück gewesen, wo die Leute ihre Autos geparkt hätten. Man habe von ihm verlangt, dass er das Auto seines Schwiegervaters in Brand setze. Nachdem er weggegangen wäre, seien die Autos, die neben dem Auto seines Schwiegervaters gestanden seien, beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe niemals seinem Schwiegervater und seiner Familie und anderen Personen weder in dieser Angelegenheit noch in anderen Fällen Schaden zufügen wollen. Seine Verwandten, von denen einige Taliban seien, hätten ihm versprochen, den finanziellen Schaden zu begleichen. Er sei im Iran in die Schule gegangen. In seinen Dokumenten, die die Schule im Iran ihm gegeben habe, stehe ein anderes Geburtsdatum. Er habe das Diplom, das er im Iran bekommen habe, geschickt. Seine Eltern seien Analphabeten gewesen, es sei ihnen nicht wichtig gewesen, sein Geburtsdatum zu notieren. Er stamme von moslemischen Eltern ab. Er akzeptiere aber manche Regeln des Islam, wie das Umbringen einer fremd gegangenen Frau, das Zwingen mit Waffen bzw. mit Peitschen zum Gebet und zum Fasten, die Anwendung der Religionsregeln in der Gesellschaft, den Freiheitsentzug des Volkes, nicht. Sie hätten gesagt, er müsse zuerst das Urteil nach dem islamischen Gesetz durchführen und seine Frau umbringen und nachher müsse er mit ihnen kooperieren und gegen die nicht islamische Regierung kämpfen. Mehrere Personen, die mit den Taliban nicht kooperiert hätten, seien umgebracht worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht wegen einer Ideologie, die für ihn keinen Wert habe, jemanden umbringen oder selbst umgebracht werden. Wer in ihrer Verwandtschaft die islamischen Regeln nicht akzeptiere und nicht respektiere, werde mit der Beschuldigung "Austritt aus der Religion" umgebracht. Die Polizei Afghanistans hätte ihn oft wegen seiner Probleme verhaften und dem Gericht überstellen wollen. Auf Grund seiner guten finanziellen Lage habe er keine Angst gehabt. Er habe eine Zeit lang keinen fixen Verbleib gehabt. Er sei von einer Stelle zur anderen gereist. Seine Verwandtschaft werde ihn irgendwann in Afghanistan finden und umbringen, damit der Schandfleck der Verwandtschaft bereinigt werde.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2009, Zahl: 08 13.249-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2009, Zahl: 08 13.249-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch, dass er vorerst angegeben habe, dass er vor ca. zwei Jahren Probleme auf Grund seiner Frau XXXX gehabt habe, unglaubwürdig gewesen sei, da er im Laufe der Einvernahme dann jedoch angegeben habe, dass er sich erst die letzten eineinhalb Jahre in seiner Heimat, also in Afghanistan, aufgehalten habe. Davor sei er im Iran aufhältig gewesen, wo er auch als Wahlhelfer im Jahr 2004 für IOM für die Dauer von zwei Wochen gearbeitet hätte. Dazu befragt habe er angegeben, dass die im Iran lebenden Afghanen für die Wahlen in Afghanistan auch wahlberechtigt gewesen seien. Weiters befragt, wie lange er im Iran gelebt habe, habe er angegeben, er habe im Iran sehr lange gelebt. Er sei zuletzt ca. eineinhalb Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen. Nochmals befragt habe er angegeben, er sei im Iran zur Welt gekommen und bis vor ca. eineinhalb Jahren sei er im Iran aufhältig gewesen. Anzumerken sei, dass er die Frage, ob er sonst irgendwelche Probleme in seiner Heimat gehabt habe, verneint habe. Auf Grund der mangelnden Nachvollziehbarkeit und der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens könne diesem von der Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei festzuhalten, dass die Begründung des Antrages schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Dies deshalb, da aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichtete, staatliche bzw. quasi staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar sei. Er habe vielmehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass die Ursache für die behauptete Verfolgungsgefahr in anderen Motiven gelegen wäre. Seinem Vorbringen würde somit schon manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen fehlen und wäre somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zum Tragen gekommen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch, dass er vorerst angegeben habe, dass er vor ca. zwei Jahren Probleme auf Grund seiner Frau römisch 40 gehabt habe, unglaubwürdig gewesen sei, da er im Laufe der Einvernahme dann jedoch angegeben habe, dass er sich erst die letzten eineinhalb Jahre in seiner Heimat, also in Afghanistan, aufgehalten habe. Davor sei er im Iran aufhältig gewesen, wo er auch als Wahlhelfer im Jahr 2004 für IOM für die Dauer von zwei Wochen gearbeitet hätte. Dazu befragt habe er angegeben, dass die im Iran lebenden Afghanen für die Wahlen in Afghanistan auch wahlberechtigt gewesen seien. Weiters befragt, wie lange er im Iran gelebt habe, habe er angegeben, er habe im Iran sehr lange gelebt. Er sei zuletzt ca. eineinhalb Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen. Nochmals befragt habe er angegeben, er sei im Iran zur Welt gekommen und bis vor ca. eineinhalb Jahren sei er im Iran aufhältig gewesen. Anzumerken sei, dass er die Frage, ob er sonst irgendwelche Probleme in seiner Heimat gehabt habe, verneint habe. Auf Grund der mangelnden Nachvollziehbarkeit und der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens könne diesem von der Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei festzuhalten, dass die Begründung des Antrages schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Dies deshalb, da aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichtete, staatliche bzw. quasi staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar sei. Er habe vielmehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass die Ursache für die behauptete Verfolgungsgefahr in anderen Motiven gelegen wäre. Seinem Vorbringen würde somit schon manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen fehlen und wäre somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zum Tragen gekommen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer eine für ihn in Afghanistan bestehende asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm auch kein Asyl habe gewährt werden können. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass gegenständlicher Asylantrag abzuweisen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer eine für ihn in Afghanistan bestehende asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm auch kein Asyl habe gewährt werden können. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass gegenständlicher Asylantrag abzuweisen sei.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Behörde werte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, weil er angegeben habe, vor ca. zwei Jahren Probleme auf Grund seiner Frau XXXX gehabt zu haben und an anderer Stelle angegeben habe, erst seit eineinhalb Jahren in Afghanistan gelebt zu haben. Dieser Widerspruch bestehe nur scheinbar und die Behörde hätte diesen leicht durch ein besseres Ermittlungsverfahren ausräumen können. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz tatsächlich erst eineinhalb Jahre vor seiner Flucht nach Afghanistan verlegt. Er habe im Iran in der Stadt XXXX gewohnt, er habe jedoch seine Familie in Afghanistan in regelmäßigen Abständen besucht. Aus der Niederschrift vor dem Bundesasylamt gingen einige solcher Besuche hervor. So habe der Beschwerdeführer vor ca. vier Jahren in Afghanistan seine Frau XXXX geheiratet und auch ca. einen Monat im Haus ihrer Eltern gelebt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund eines an den Haaren herbeigezogenen Widerspruchs als insgesamt unglaubwürdig hinzustellen, sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban in seinem Heimatdorf, sowie von seinen Verwandten, die ebenfalls den Taliban angehörten, mit dem Tod bedroht worden, falls er sich weigern sollte, seine Frau zu ermorden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, seine Frau zu ermorden und schwebe daher in Afghanistan selbst in Lebensgefahr. Die Drohung der Verwandten des Beschwerdeführers sei sicherlich ernst zu nehmen, da deren Gewaltbereitschaft sich schon bei anderen Ereignissen gezeigt habe. So hätten die Verwandten den Beschwerdeführer dazu gezwungen, gemeinsam mit ihnen das Auto seines Schwiegervaters und das Haus der Familie seines Schwiegervaters anzuzünden und die Schwester seiner Frau zu entführen. Die Drohungen der Familie des Beschwerdeführers und der Taliban seines Heimatdorfes seien daher ernst zu nehmen und stellten eine ernsthafte Gefahr vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Seien primär staatliche Maßnahmen Zielobjekt der Genfer Flüchtlingskonvention, so schütze diese Menschen auch vor Übergriffen, die von nicht staatlichen Akteuren ausgingen, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz zu gewähren. Außerdem liege, anders als von der Behörde behauptet, eine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe vor.Die Behörde werte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, weil er angegeben habe, vor ca. zwei Jahren Probleme auf Grund seiner Frau römisch 40 gehabt zu haben und an anderer Stelle angegeben habe, erst seit eineinhalb Jahren in Afghanistan gelebt zu haben. Dieser Widerspruch bestehe nur scheinbar und die Behörde hätte diesen leicht durch ein besseres Ermittlungsverfahren ausräumen können. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz tatsächlich erst eineinhalb Jahre vor seiner Flucht nach Afghanistan verlegt. Er habe im Iran in der Stadt römisch 40 gewohnt, er habe jedoch seine Familie in Afghanistan in regelmäßigen Abständen besucht. Aus der Niederschrift vor dem Bundesasylamt gingen einige solcher Besuche hervor. So habe der Beschwerdeführer vor ca. vier Jahren in Afghanistan seine Frau römisch 40 geheiratet und auch ca. einen Monat im Haus ihrer Eltern gelebt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund eines an den Haaren herbeigezogenen Widerspruchs als insgesamt unglaubwürdig hinzustellen, sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban in seinem Heimatdorf, sowie von seinen Verwandten, die ebenfalls den Taliban angehörten, mit dem Tod bedroht worden, falls er sich weigern sollte, seine Frau zu ermorden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, seine Frau zu ermorden und schwebe daher in Afghanistan selbst in Lebensgefahr. Die Drohung der Verwandten des Beschwerdeführers sei sicherlich ernst zu nehmen, da deren Gewaltbereitschaft sich schon bei anderen Ereignissen gezeigt habe. So hätten die Verwandten den Beschwerdeführer dazu gezwungen, gemeinsam mit ihnen das Auto seines Schwiegervaters und das Haus der Familie seines Schwiegervaters anzuzünden und die Schwester seiner Frau zu entführen. Die Drohungen der Familie des Beschwerdeführers und der Taliban seines Heimatdorfes seien daher ernst zu nehmen und stellten eine ernsthafte Gefahr vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Seien primär staatliche Maßnahmen Zielobjekt der Genfer Flüchtlingskonvention, so schütze diese Menschen auch vor Übergriffen, die von nicht staatlichen Akteuren ausgingen, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz zu gewähren. Außerdem liege, anders als von der Behörde behauptet, eine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe vor.

Am 28.11.2012 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien.

Am 20.02.2013 fand beim Asylgerichtshof eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Sind Sie derzeit vertreten?

BF: Nein.

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich hatte mit meiner Familie und unseren Stammesältesten Probleme. Deshalb musste ich meine Heimat verlassen.

VR: Bitte erzählen Sie weiter. Was waren das für Probleme, wie sind diese entstanden?

BF: Ich wurde vor ca. 13 Jahren mit einem Mädchen aus unserer Familie mit dem Namen XXXX verlobt. Vor ca. 8 Jahren haben wir dann geheiratet. XXXX wollte aber nicht mit mir leben. Dann bekam ich die Probleme.BF: Ich wurde vor ca. 13 Jahren mit einem Mädchen aus unserer Familie mit dem Namen römisch 40 verlobt. Vor ca. 8 Jahren haben wir dann geheiratet. römisch 40 wollte aber nicht mit mir leben. Dann bekam ich die Probleme.

VR: Wie sind die Probleme genau entstanden?

BF: In der afghanischen Gesellschaft ist es so eine große Sache, wenn eine Ehefrau mit ihrem Ehemann nicht leben will. Am Anfang versuchte ich, mit ihr zu reden und sie dazu zu bringen, mit mir zu leben. Es funktionierte aber nicht. Eines Tages ging ich zum Haus ihres Vaters, um sie zu holen. Da hatte ich dann einen Streit mit ihrem Vater. Mein Vater und unsere ganze Familie, sowie die Stammesältesten, waren dafür, dass sie zu mir nach Hause kommt und mit mir gemeinsam lebt. Das 1. Mal, als ich in ihrem Elternhaus war, hatte ich mit ihrem Vater Streit. Ich konnte sie aber dennoch nicht mitnehmen.

VR: Wann waren Sie im Elternhaus von XXXX?

BF: Vor ca. 8 Jahren. Das 2. Mal versuchten wir sie auf dem Schulweg zu überraschen und mitzunehmen. Das ist uns dann nicht gelungen, weil sie eine Burka trug und wir uns nicht sicher waren, ob sie das ist.

VR: Wen meinen Sie mit "uns" bzw. "wir"?

BF: Mein Bruder und mein Onkel mütterlicherseits.

VR: Wie heißen diese beiden?

BF: Mein Bruder heißt XXXX und mein Onkel XXXX. Wir waren zu dritt mit einem Auto unterwegs. Nachdem wir sie nicht erkannt haben, haben wir die Stammesältesten angerufen. Sie sagten, dass wir an ihrer Stelle auch ihre Schwester mitnehmen könnten. Ich möchte betonen, ich wollte das nicht, aber die Familie zwang mich dazu, solche Sachen zu machen. In unserer Kultur ist das so üblich. Uns ist dann auch nicht gelungen, ihre Schwester mitzunehmen. Es sind dann viele Menschen vor die Schule gekommen und dachten, dass wir Fremde seien und die Frauen entführen. Sie schlugen auf unser Auto mit Holzstöcken und warfen mit Steinen auf unser Auto und wir fuhren dann los. Ich kann auch die Adresse der Schule angeben: die Schule heißt XXXX. Dann haben wir uns wieder mit den Weißbärtigen beraten. Sie meinten, dass wir alles für sie getan haben, das Hochzeitsfest und sie hat auch ihre Morgengabe bekommen. Daher hat sie keinen Grund, nicht mit mir zusammen zu leben. Sie muss unbedingt zu mir kommen. Am nächsten Tag gingen wir dann und setzten das Auto meines Schwiegervaters in Brand.BF: Mein Bruder heißt römisch 40 und mein Onkel römisch 40 . Wir waren zu dritt mit einem Auto unterwegs. Nachdem wir sie nicht erkannt haben, haben wir die Stammesältesten angerufen. Sie sagten, dass wir an ihrer Stelle auch ihre Schwester mitnehmen könnten. Ich möchte betonen, ich wollte das nicht, aber die Familie zwang mich dazu, solche Sachen zu machen. In unserer Kultur ist das so üblich. Uns ist dann auch nicht gelungen, ihre Schwester mitzunehmen. Es sind dann viele Menschen vor die Schule gekommen und dachten, dass wir Fremde seien und die Frauen entführen. Sie schlugen auf unser Auto mit Holzstöcken und warfen mit Steinen auf unser Auto und wir fuhren dann los. Ich kann auch die Adresse der Schule angeben: die Schule heißt römisch 40 . Dann haben wir uns wieder mit den Weißbärtigen beraten. Sie meinten, dass wir alles für sie getan haben, das Hochzeitsfest und sie hat auch ihre Morgengabe bekommen. Daher hat sie keinen Grund, nicht mit mir zusammen zu leben. Sie muss unbedingt zu mir kommen. Am nächsten Tag gingen wir dann und setzten das Auto meines Schwiegervaters in Brand.

VR: Wen meinen Sie mit "wir"?

BF: Wieder wir drei.

VR: Also Ihr Bruder XXXX, Ihr Onkel XXXX und Sie?VR: Also Ihr Bruder römisch 40 , Ihr Onkel römisch 40 und Sie?

BF: Ja. Sie waren dann trotzdem nicht einverstanden, meine Frau mit mir mitzuschicken. Die Familie meiner Frau ist zwar aus demselben Stamm wie ich, aber sie sind sehr wohlhabend und haben auch Beziehungen zur Regierung. Am nächsten Tag dann gingen wir zu meinem Schwiegervater nach Hause und setzten sein Haus in Brand.

VR: Wieder XXXX, Ihr Onkel mütterlicherseits namens XXXX und Sie?VR: Wieder römisch 40 , Ihr Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 und Sie?

BF: Ja. Dann gingen wir nach Hause. Ich wollte das Ganze nicht mehr fortsetzen. Die Familie meiner Frau war stolz auf ihre Macht und ihr Geld, unsere Familie war in ihrer Ehre gekränkt, weil wir auch eine große Familie sind und wir unbedingt meine Frau nach Hause holen wollten. Niemand erlaubte mir, dass ich selbst etwas entscheide. Ich musste das machen, was die Stammesältesten und die Familie mir sagte. Sie bezeichnen das als eine Schande, dass die Ehefrau nicht mit ihrem Ehemann lebt. Ich durfte nicht selbst bestimmen.

VR: Das Haus des Schwiegervaters wurde in Brand gesetzt. Ist noch etwas passiert, wann sind Sie weggegangen, warum genau sind Sie weggegangen, etc.?

BF: Die Weißbärtigen haben uns dann so beraten, dass ich mir eine 2. Frau nehmen sollte. Mein Schwiegervater, der Vater von XXXX, sagte mir einmal, wenn XXXX sich bereit erklärt, mit mir zu leben, würde er sie zu mir schicken. Wenn nicht, dann kann ich mir eine 2. Frau nehmen. Eine 2. Frau zu nehmen ist in unserer Gesellschaft eine normale Sache. Ich habe mit XXXX nur einen Monat gelebt. In diesem einen Monat hatten wir auch keine intime Beziehung zueinander. Nach einer Weile hat mich meine Familie mit einer anderen Frau verheiratet. Nach einiger Zeit ist dann XXXX, meine 1. Frau, mit ihrem Freund weggelaufen. In diesem Moment habe ich dann ein großes Problem bekommen. Nach islamischem Recht ist es so, wenn die Ehefrau eines Mannes mit einem anderen Mann wegläuft, soll sie umgebracht werden. Ich wollte das aber nicht. Ich habe mich genug wie ein Idiot benommen und habe Sachen gemacht, die ich nicht machen sollte, aber auf Anraten der Weißbärtigen und meiner Familie war ich dazu gezwungen gewesen. Mehr als das wollte ich aber nicht mehr. Mein Stamm und meine Familie meinten wieder, dass das eine Schande wäre, nicht nur für mich, sondern für die ganze Familie. Sie sagten, dass wir Afghanen sind, dass wir Moslems sind, und nach islamischem Recht wäre das nicht erlaubt. Ebenso nicht nach der afghanischen Tradition. So steht es auch im Koran, wenn eine Ehefrau mit einem Fremden wegläuft, soll sie umgebracht werden.BF: Die Weißbärtigen haben uns dann so beraten, dass ich mir eine 2. Frau nehmen sollte. Mein Schwiegervater, der Vater von römisch 40 , sagte mir einmal, wenn römisch 40 sich bereit erklärt, mit mir zu leben, würde er sie zu mir schicken. Wenn nicht, dann kann ich mir eine 2. Frau nehmen. Eine 2. Frau zu nehmen ist in unserer Gesellschaft eine normale Sache. Ich habe mit römisch 40 nur einen Monat gelebt. In diesem einen Monat hatten wir auch keine intime Beziehung zueinander. Nach einer Weile hat mich meine Familie mit einer anderen Frau verheiratet. Nach einiger Zeit ist dann römisch 40 , meine 1. Frau, mit ihrem Freund weggelaufen. In diesem Moment habe ich dann ein großes Problem bekommen. Nach islamischem Recht ist es so, wenn die Ehefrau eines Mannes mit einem anderen Mann wegläuft, soll sie umgebracht werden. Ich wollte das aber nicht. Ich habe mich genug wie ein Idiot benommen und habe Sachen gemacht, die ich nicht machen sollte, aber auf Anraten der Weißbärtigen und meiner Familie war ich dazu gezwungen gewesen. Mehr als das wollte ich aber nicht mehr. Mein Stamm und meine Familie meinten wieder, dass das eine Schande wäre, nicht nur für mich, sondern für die ganze Familie. Sie sagten, dass wir Afghanen sind, dass wir Moslems sind, und nach islamischem Recht wäre das nicht erlaubt. Ebenso nicht nach der afghanischen Tradition. So steht es auch im Koran, wenn eine Ehefrau mit einem Fremden wegläuft, soll sie umgebracht werden.

VR: Was ist Ihnen weiter konkret passiert, wer hat was gesagt, was haben Sie weiter gemacht?

BF: Unser Stamm und meine Familie verlangten von mir, dass ich XXXX umbringe. Wenn ich das nicht tue, würden sie mich umbringen. Sie sagten, ich hätte Schande über sie gebracht. Sie könnten das nicht ertragen. Wegen dieser Sache habe ich mich mehrmals mit meiner Familie und den Stammesältesten gestritten. Meine Familie und die Stammesältesten sagten, ich hätte keine andere Wahl, ich müsste sie töten oder selbst sterben und ich wollte das nicht. Ich wollte niemanden töten. Ich wollte selbst auch nicht sterben wegen nichts. Sie haben mir dann ein Gewehr gegeben und Handgranaten. Meine Familie dachte, dass ich vor XXXX Familie Angst habe, da sie so reich und einflussreich sind. Ich wollte das aber nicht tun. Ich hatte keine andere Wahl. Ich musste entweder sie töten oder meine Familie hätte mich getötet. Nicht nur meine Familie, sondern auch mein Stamm. Dann war ich gezwungen, das Land zu verlassen.BF: Unser Stamm und meine Familie verlangten von mir, dass ich römisch 40 umbringe. Wenn ich das nicht tue, würden sie mich umbringen. Sie sagten, ich hätte Schande über sie gebracht. Sie könnten das nicht ertragen. Wegen dieser Sache habe ich mich mehrmals mit meiner Familie und den Stammesältesten gestritten. Meine Familie und die Stammesältesten sagten, ich hätte keine andere Wahl, ich müsste sie töten oder selbst sterben und ich wollte das nicht. Ich wollte niemanden töten. Ich wollte selbst auch nicht sterben wegen nichts. Sie haben mir dann ein Gewehr gegeben und Handgranaten. Meine Familie dachte, dass ich vor römisch 40 Familie Angst habe, da sie so reich und einflussreich sind. Ich wollte das aber nicht tun. Ich hatte keine andere Wahl. Ich musste entweder sie töten oder meine Familie hätte mich getötet. Nicht nur meine Familie, sondern auch mein Stamm. Dann war ich gezwungen, das Land zu verlassen.

VR: Ihre Geschichte haben Sie zu Ende erzählt?

BF: Ja.

VR: Wann war Ihre Hochzeit mit XXXX?

BF: Vor ca. 8 Jahren.

VR: Also in welchem Jahr?

BF: Ein genaues Datum weiß ich nicht, ich weiß auch mein Geburtsdatum nicht genau. Ich komme aus einem Dorf, diese Sachen waren für uns nicht wichtig.

VR: Sie haben geheiratet, in welchem zeitlichen Zusammenhang stehen die Ereignisse mit der Entführung, dem Anzünden des Autos und des Hauses mit Ihrer Heirat?

BF: Vor ca. 8 Jahren habe ich XXXX geheiratet. Dann waren wir ca. einen Monat zusammen. Und die Ereignisse mit dem Auto- und Hausbrand waren vor ca. 6 Jahren.BF: Vor ca. 8 Jahren habe ich römisch 40 geheiratet. Dann waren wir ca. einen Monat zusammen. Und die Ereignisse mit dem Auto- und Hausbrand waren vor ca. 6 Jahren.

VR: Was war in den 2 Jahren dazwischen, war das da kein Problem?

BF: XXXX wollte nicht zu mir kommen und wir haben inzwischen auch nichts gemacht. Während dieser Zeit wurde ich von meiner Familie unter Druck gesetzt und schließlich dazu gezwungen, solche Sachen zu tun.BF: römisch 40 wollte nicht zu mir kommen und wir haben inzwischen auch nichts gemacht. Während dieser Zeit wurde ich von meiner Familie unter Druck gesetzt und schließlich dazu gezwungen, solche Sachen zu tun.

VR: Sie haben eingangs davon gesprochen, dass Sie zu XXXX Vater gegangen sind, waren Sie da alleine bei Ihrem Schwiegervater und haben mit ihm gestritten?VR: Sie haben eingangs davon gesprochen, dass Sie zu römisch 40 Vater gegangen sind, waren Sie da alleine bei Ihrem Schwiegervater und haben mit ihm gestritten?

BF: Nein, als ich zu ihrem Vater nach Hause ging, waren mein Vater, mein Bruder XXXX und XXXX, und 2 Freunde meines Vaters bei mir. Wir hatten vor, mit ihnen zu reden und nicht zu streiten. Wir wollten ganz friedlich das Mädchen nach Hause holen. XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Aus diesem Grund ist es dann zu diesem Streit gekommen. Bei diesem Streit wurde der Vater von XXXX auch von meiner Familie geschlagen. Auch die 2 Freunde meines Vaters schlugen ihn. Nein, aus meiner Familie hat niemand XXXX Vater geschlagen, nur die 2 Freunde meines Vaters. Mein Vater hat ihnen das gesagt, dass sie ihn schlagen sollen.BF: Nein, als ich zu ihrem Vater nach Hause ging, waren mein Vater, mein Bruder römisch 40 und römisch 40 , und 2 Freunde meines Vaters bei mir. Wir hatten vor, mit ihnen zu reden und nicht zu streiten. Wir wollten ganz friedlich das Mädchen nach Hause holen. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Aus diesem Grund ist es dann zu diesem Streit gekommen. Bei diesem Streit wurde der Vater von römisch 40 auch von meiner Familie geschlagen. Auch die 2 Freunde meines Vaters schlugen ihn. Nein, aus meiner Familie hat niemand römisch 40 Vater geschlagen, nur die 2 Freunde meines Vaters. Mein Vater hat ihnen das gesagt, dass sie ihn schlagen sollen.

VR: Sie haben davon gesprochen, dass XXXX Familie sehr einflussreich und reich waren, hatte Ihre Familie da nicht Angst? Haben sich diese das einfach gefallen lassen?VR: Sie haben davon gesprochen, dass römisch 40 Familie sehr einflussreich und reich waren, hatte Ihre Familie da nicht Angst? Haben sich diese das einfach gefallen lassen?

BF: Ich habe eine große Familie, es ist richtig, dass wir nicht viel Geld haben, aber wir haben viel mehr Männer in der Familie.

VR: Nur der Vater von XXXX wurde geschlagen?VR: Nur der Vater von römisch 40 wurde geschlagen?

BF: Ja.

VR: Dieser Entführungsversuch, in welchem zeitlichen Zusammenhang steht dieser mit dem Besuch beim Schwiegervater?

BF: Diese Ereignisse waren alle innerhalb von einer Woche, der Hausbesuch beim Schwiegervater, der Autobrand und der Hausbrand.

VR: Ich habe nur den zeitlichen Zusammenhang zwischen Entführungsversucht und Besuch beim Schwiegervater gefragt.

BF: 3 Tage waren dazwischen.

VR: Haben Sie auch einen Onkel väterlicherseits?

BF: Ja.

VR: Mehrere?

BF: 3 oder 4.

VR: Wie heißen diese?

BF: Ich habe 3 Onkel väterlicherseits: XXXX ist mein Halbonkel väterlicherseits.BF: Ich habe 3 Onkel väterlicherseits: römisch 40 ist mein Halbonkel väterlicherseits.

VR: Und mütterlicherseits haben Sie wie viele Onkel und wie heißen diese?

BF: Ich habe 3 Onkel mütterlicherseits: XXXX.BF: Ich habe 3 Onkel mütterlicherseits: römisch 40 .

VR: Welcher Onkel war bei dem Besuch beim Schwiegervater mit dabei?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Warum haben Sie vor dem BAA noch gesagt, dass 2 Onkel mütterlicherseits dabei gewesen wären?

BF: Nein, nur XXXX war mit. Er war nur deshalb mit, um mit XXXX Vater zu reden.BF: Nein, nur römisch 40 war mit. Er war nur deshalb mit, um mit römisch 40 Vater zu reden.

VR: Nach diesem Entführungsversuch, wie viele Tage waren es bis zum nächsten Vorfall und was geschah dann als nächstes?

BF: Gleich am nächsten Tag haben wir dann das Auto meines Schwiegervaters in Brand gesetzt.

VR: Wie viele Tage sind dann zum nächsten Vorfall vergangen?

BF: Am darauffolgenden Tag haben wir sein Haus in Brand gesetzt.

VR: Wen meinen Sie nochmals mit "wir haben das Haus in Brand gesetzt"?

BF: Ich, XXXX und XXXX.BF: Ich, römisch 40 und römisch 40 .

VR: Warum sprechen Sie beim BAA davon, dass Sie das Haus mit Ihrem Onkel väterlicherseits, der auch XXXX geheißen hätte, in Brand gesetzt hätten. Von Ihrem Bruder sprechen Sie bei der Einvernahme vom 09.04.2009 in diesem Zusammenhang nicht.VR: Warum sprechen Sie beim BAA davon, dass Sie das Haus mit Ihrem Onkel väterlicherseits, der auch römisch 40 geheißen hätte, in Brand gesetzt hätten. Von Ihrem Bruder sprechen Sie bei der Einvernahme vom 09.04.2009 in diesem Zusammenhang nicht.

BF: Ich habe immer von meinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX gesprochen, nicht von einem Onkel väterlicherseits.BF: Ich habe immer von meinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 gesprochen, nicht von einem Onkel väterlicherseits.

VR: Warum haben Sie dann Ihren Bruder nicht erwähnt?

BF: Mein Bruder war zwar mit, aber er war an der Brandstiftung nicht beteiligt. Er blieb im Auto und wartete dort auf uns, dass wir zurückkommen.

VR: Sie haben dann von einer Verhandlung mit dem Schwiegervater gesprochen, wo dieser dann meinte, Sie sollten sich eine 2. Frau nehmen, wenn XXXX nicht zu Ihnen ziehen würde?VR: Sie haben dann von einer Verhandlung mit dem Schwiegervater gesprochen, wo dieser dann meinte, Sie sollten sich eine 2. Frau nehmen, wenn römisch 40 nicht zu Ihnen ziehen würde?

BF: Nachdem wir sein Auto und sein Haus in Brand gesetzt hatten.

VR: In welchem zeitlichen Zusammenhang steht das?

BF: 2 oder 3 Tage später rief XXXX Vater an und sagte, dass ... EsBF: 2 oder 3 Tage später rief römisch 40 Vater an und sagte, dass ... Es

tut mir leid, nicht 2 oder 3 Tage später, am gleichen Tag war das. Nach 2 oder 3 Tagen dann sind die Weißbärtigen zusammengesessen und haben miteinander gesprochen.

VR: Was meinen Sie mit "am gleichen Tag"?

BF: An dem Tag, an dem wir sein Haus in Brand gesetzt haben.

VR: Nach dieser Verhandlung, wie lange haben Sie dann noch in Afghanistan gelebt?

BF: Ca. eineinhalb bis 2 Jahre noch.

VR: Haben Sie immer in Afghanistan gelebt?

BF: Nein.

VR: Wo haben Sie sonst gelebt, wann war das?

BF: Ich bin im Iran geboren. Über 20 Jahre habe ich dort gelebt. In Afghanistan war ich noch 2 oder 3 Jahre aufhältig. Während diesen bin ich auch mehrmals in den Iran gereist und wieder zurück nach Afghanistan gegangen.

VR: Wer aller hat da im Iran gelebt, Ihre Eltern?

BF: Meine ganze Familie. Früher hat auch die Familie von XXXX im Iran gelebt. Sie sind aber vor uns nach Afghanistan zurückgekehrt.BF: Meine ganze Familie. Früher hat auch die Familie von römisch 40 im Iran gelebt. Sie sind aber vor uns nach Afghanistan zurückgekehrt.

VR: Diese 2 oder 3 Jahre dann in Afghanistan, zuvor, als Sie eigentlich im Iran gelebt haben, waren Sie da immer im Iran oder haben Sie da auch in Afghanistan gelebt?

BF: Damals bin ich ab und zu auf Besuch nach Afghanistan gereist.

VR: Wen haben Sie da besucht?

BF: Meine Verwandten dort.

VR: Wo hat die Heirat mit XXXX stattgefunden?VR: Wo hat die Heirat mit römisch 40 stattgefunden?

BF: In der Stadt Herat.

VR: Wo hat die Heirat mit XXXX stattgefunden?VR: Wo hat die Heirat mit römisch 40 stattgefunden?

BF: Im Iran, in XXXX.BF: Im Iran, in römisch 40 .

VR: Wann war diese Heirat?

BF: Vor ca. 6 Jahren, nachdem die Weißbärtigen so entschieden haben.

VR: Warum hat diese Heirat im Iran stattgefunden?

BF: Weil XXXX auch im Iran gelebt hat, deshalb.BF: Weil römisch 40 auch im Iran gelebt hat, deshalb.

VR: Wo haben Sie nach der Heirat mit XXXX gelebt und wo hat sie gelebt?VR: Wo haben Sie nach der Heirat mit römisch 40 gelebt und wo hat sie gelebt?

BF: Ich habe mit ihr nur einen Monat gemeinsam in XXXX in ihrem Elternhaus gelebt.BF: Ich habe mit ihr nur einen Monat gemeinsam in römisch 40 in ihrem Elternhaus gelebt.

VR: Was hat Ihre Familie dazu gesagt?

BF: Wozu?

VR: Dass Sie mit Ihrer 2. Frau auch nicht zusammenleben?

BF: Sowohl meine 1. Frau als auch meine 2. Frau, beide waren sehr jung. Ich wollte nicht mehr Probleme haben, ich wollte ihnen Zeit lassen, dass sie erwachsen werden.

VR: Das habe ich nicht gefragt, ich frage, was die Familie dazu gesagt hat?

BF: Sie wollte, dass ich mit ihr zusammenlebe.

VR: Das war ja mit XXXX auch schon so, wie Sie erzählt haben?VR: Das war ja mit römisch 40 auch schon so, wie Sie erzählt haben?

BF: XXXX wollte nicht mit mir leben. XXXX wollte schon mit mir leben, aber da konnte ich nicht in Afghanistan mit ihr gemeinsam leben. Die Weißbärtigen haben zwar die Sache gelöst, aber gesetzlich, bei der Polizei, war diese Geschichte noch offen.BF: römisch 40 wollte nicht mit mir leben. römisch 40 wollte schon mit mir leben, aber da konnte ich nicht in Afghanistan mit ihr gemeinsam leben. Die Weißbärtigen haben zwar die Sache gelöst, aber gesetzlich, bei der Polizei, war diese Geschichte noch offen.

VR: Bis zu Ihrer Ausreise haben Sie in Ihrem Heimatdorf gelebt?

BF: Ja.

VR: Was für Probleme sollen Sie dann mit der Polizei gehabt haben? Diese hätte ja nur zu Ihnen ins Dorf kommen und Sie festnehmen müssen?

BF: Ich war ja nicht immer zu Hause, ich war auch teilweise im Iran und kehrte dann nach Afghanistan zurück.

VR: Sie haben davon gesprochen, dass XXXX mit ihrem Freund weggelaufen wäre. Wann war das?VR: Sie haben davon gesprochen, dass römisch 40 mit ihrem Freund weggelaufen wäre. Wann war das?

BF: Es war vor ca. 4 oder 4 einhalb Jahren, bevor ich mich auf den Weg gemacht habe.

VR: In Bezug auf Ihre Ausreise, in welchem zeitlichen Zusammenhang steht das?

BF: Ca. 20 Tage bis einen Monat vor meiner Ausreise ist sie weggelaufen.

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie bis eineinhalb Jahre vor Ihrer Ausreise im Iran gelebt haben? Heute waren es 2 bis 3 Jahre vorher?

BF: Nein, ich war zwischen Afghanistan und dem Iran immer unterwegs, ich war teilweise da und teilweise dort. Mein Elternhaus war in Afghanistan, meine Familie lebte dort zu diesem Zeitpunkt.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt: Sie sind im Iran zur Welt gekommen und bis vor ca. eineinhalb Jahren waren Sie im Iran aufhältig?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

VR: Bei diesem Entführungsversuch, wie genau war das, als die Leute auf das Auto eingeschlagen haben? Sind die Leute dann ausgestiegen, wie genau war das?

BF: Ja, wir sind aus dem Auto ausgestiegen und wollten das Mädchen mitnehmen. Aber das Mädchen hat laut geschrieen.

VR: Von welchem Mädchen sprechen Sie?

BF: Der Schwester von XXXX.BF: Der Schwester von römisch 40 .

VR: Wie heißt sie?

BF: XXXX. Dann sind die anderen Menschen ihr zu Hilfe gekommen und wir sind losgefahren.BF: römisch 40 . Dann sind die anderen Menschen ihr zu Hilfe gekommen und wir sind losgefahren.

VR: Wie haben Sie XXXX erkannt?VR: Wie haben Sie römisch 40 erkannt?

BF: Eigentlich tragen die Frauen von XXXX Familie keine Burka. XXXX hat aus Angst eine Burka getragen, um nicht erkannt zu werden. Ihre Schwester trug keine Burka, deshalb erkannte ich sie.BF: Eigentlich tragen die Frauen von römisch 40 Familie keine Burka. römisch 40 hat aus Angst eine Burka getragen, um nicht erkannt zu werden. Ihre Schwester trug keine Burka, deshalb erkannte ich sie.

VR: Woher wussten Sie, dass XXXX eine Burka trug?VR: Woher wussten Sie, dass römisch 40 eine Burka trug?

BF: Weil wir ja versucht haben, auch sie auf dem Schulweg mitzunehmen, wir warteten dort, aber wir haben XXXX nicht gesehen. Sie trug vielleicht eine Burka.BF: Weil wir ja versucht haben, auch sie auf dem Schulweg mitzunehmen, wir warteten dort, aber wir haben römisch 40 nicht gesehen. Sie trug vielleicht eine Burka.

VR: Also Sie wissen gar nicht, ob sie eine Burka getragen hat?

BF: Nein, später wurde mir von meiner Familie erzählt, dass sie eine Burka trägt, um nicht erkannt zu werden.

VR: Wer hat Ihnen das erzählt?

BF: Unsere Verwandten, die sowohl mit uns verwandt als auch mit XXXX Familie verwandt sind.BF: Unsere Verwandten, die sowohl mit uns verwandt als auch mit römisch 40 Familie verwandt sind.

VR: Wie heißt die Person, die Ihnen das erzählt hat?

BF: Eine Verwandte namens XXXX, eine Frau.BF: Eine Verwandte namens römisch 40 , eine Frau.

VR: Wer ist das?

BF: Sie ist die Tante mütterlicherseits meiner Mutter und auch gleichzeitig Tante väterlicherseits von XXXX.BF: Sie ist die Tante mütterlicherseits meiner Mutter und auch gleichzeitig Tante väterlicherseits von römisch 40 .

VR: Wohin ist XXXX mit Ihrem Freund gegangen?VR: Wohin ist römisch 40 mit Ihrem Freund gegangen?

BF: Ich weiß es nicht. Später habe ich aber erfahren, dass sie mit ihm nach Kabul gegangen ist.

VR: Von wem und wann haben Sie das erfahren?

BF: In der Verwandtschaft wurde das erzählt, dass sie nach Kabul ging.

VR: Von wem und wann haben Sie das erfahren?

BF: XXXX, der Ehemann von XXXX.BF: römisch 40 , der Ehemann von römisch 40 .

VR: Sie haben davon gesprochen, dass Sie ein Gewehr und Handgranaten bekommen hätten?

BF: Ja, das war kurz vor meiner Ausreise.

VR: Bei Ihrer Erstbefragung ist nur von einer Pistole die Rede?

BF: Gibt es einen Unterschied zwischen einem Gewehr und einer Pistole? Dann war es das Kurze.

VR: Von Handgranaten ist bei der Erstbefragung gar nicht die Rede?

BF: Ich kann daran nicht erinnern, aber ich habe bestimmt davon gesprochen.

VR: In Ihrer Erstbefragung haben Sie auch ausgesagt, vor ca. 3 Monaten flüchtete Ihre 1. Frau mit ihrem Freund nach Kabul?

BF: Ja, das habe ich.

VR: Heute sprechen Sie von einem Monat bis 20 Tagen?

BF: Ja, ich war ja auch ca. 2 Monate unterwegs.

VR: Wie lange haben Sie nochmals in Afghanistan gelebt?

BF: 2 bis 3 Jahre.

VR: Wieso sagen Sie 2 bis 3 Jahre, da ist ein Jahr dazwischen?

BF: Ich habe nicht immer dort gelebt, ich war nicht durchgehend dort. Manchmal war ich in Afghanistan, manchmal wieder im Iran. Aber mein Elternhaus war zu dem Zeitpunkt in Afghanistan.

VR: Zu welchem Zeitpunkt war Ihr Elternhaus in Afghanistan?

BF: Vor ca. 7 Jahren ist meine Familie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, davor wohnten wir alle im Iran.

VR: Ca. 7 Jahre von heute weggerechnet?

BF: Ja.

VR: Waren Sie damals schon verheiratet?

BF: Ja.

VR: Wann hat die Heirat stattgefunden?

BF: Welche?

VR: Die 1.?

BF: Vor ca. 8 Jahren, in Herat.

VR: Diese Versöhnungsverhandlung hat wann stattgefunden?

BF: Vor ca. 6 Jahren.

VR: Warum haben Sie beim BAA noch ausgesagt, dass der Brand 2 Jahre vor der Verhandlung mit den Weißbärtigen gewesen sei?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

VR wiederholt Frage.

BF: Nein, so war das nicht. Diese Ereignisse haben stattgefunden, gleich danach haben die Weißbärtigen die Sache friedlich gelöst. Wenn sie das nicht täten, hätten wir weiter solche Sachen gemacht.

VR: Für mich ist es schwer vorstellbar, dass 2 Mal dasselbe geschieht, dass Sie mit 2 Frauen ein Monat zusammenleben und dann vor dort weggehen.

BF: Meine 1. Frau wollte nicht mit mir zusammenleben. Sie war nur einen Monat bei mir und ich versuchte, sie zu überreden, mit mir zusammenzuleben. Meine 2. Frau hatte mit mir keine Probleme, sie wollte mit mir leben, aber ich hatte Angst davor, sie nach Afghanistan mitzunehmen. Ich wollte zuerst diese Probleme lösen und dann mit ihr zusammenleben.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

Erörtert und zum Akt genommen werden Afghanistan, allgemeiner Vorhalt (Beilage G), weiters werden die bereits im Zuge der Verhandlung vom 28.11.2012 zum Akt genommenen Berichte erörtert.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der paschtunischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und verbrachte dort den Großteil seines Lebens, zuletzt hielt sich der Beschwerdeführer in Afghanistan auf. Ende Dezember 2008 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Die Parlamentswahlen wurden im September 2010 abgehalten. Alle Wahlen fanden unter schwierigen Sicherheitsbedingungen statt. Die logistischen Vorbereitungen der Parlamentswahlen wurden erstmals unter afghanischer Führung abgehalten. Es wurden zahlreiche Vorwürfe der Wahlmanipulation erhoben. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über einige Monate an und mündete am 21.08.2011 letztendlich in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission neun Abgeordnete wegen Wahlbetrugs das Mandat zu entziehen.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; vgl.: United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; vgl.: United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; vergleiche, United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; vergleiche, United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1.954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden.

(APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA,

Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die derzeit bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die verbreitete Gewalt durch bewaffnete aufständische Gruppen und der daraus resultierenden Tötung von Zivilisten. Grobe Menschenrechtsverletzungen werden durch die Ausübung von Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte begangen. Gewaltanwendungen und gesellschaftliche Diskriminierungen von Frauen und Mädchen sind ebenfalls ein großes Problem.

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.

Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Artikel 34 der Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings gibt es große Einschränkungen für alle Inhalte, die sich im "Widerspruch zu den Prinzipien des Islam oder anstößig zu anderen Religionen oder Sekten" verhalten. Ein neu überarbeitetes Mediengesetz wurde durch eine Koalition von Behörden, Journalisten und Nichtregierungsorganisationen bei der Nationalversammlung eingereicht. Da jedoch vier Mediengesetze seit März 2002 zugelassen sind, sind sich viele Journalisten nicht sicher, welches Mediengesetz zu beachten ist. Dies führt in der Praxis häufig zur Selbstzensur mit dem Hintergrund kulturelle Normen nicht zu verletzen, oder lokale Sitten zu missachten. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und circa zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzukommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr vielfältig, obgleich die Auflagenzahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom September 2010 oder die Tötung von afghanischen Zivilisten durch NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. So führte z.B. ein Protestmarsch am 01.04.2011 gegen eine angekündigte Koran-Verbrennung in den USA zu einem tödlichen Angriff auf den United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Mazar-e Sharif, bei dem sieben internationale VN-Mitarbeiter und Wachmänner ums Leben kamen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.

Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)

Justiz:

Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011)

Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Die Sicherheit in Afghanistan wird inzwischen zunehmend professioneller durch Afghanistan National Security Forces (ANSF) gewährleistet. Sie haben ihre wachsende Selbstständigkeit und Operationskompetenz inzwischen häufig unter Beweis gestellt. Mit der dritten Übergabephase im Mai 2012 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte die Verantwortung über mittlerweile 75 Prozent der Bevölkerung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12; vgl. Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8; APA, Obama begrüßt Ausweitung von Kontrolle durch afghanische Kräfte, vom 14.05.2012)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12; vergleiche Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; vergleiche Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8; APA, Obama begrüßt Ausweitung von Kontrolle durch afghanische Kräfte, vom 14.05.2012)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.18)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Die Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden. Die letzten Vollstreckungen fanden am

20. Und 21. November 2012 statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 24; Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012; Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012)

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingeneure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38;

http://de.wikipedia.org/wiki/Afghanistan, Zugriff am 06.03.2012;

United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.

(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

(Beilage G zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage G zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. Zutreffend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer von Ereignissen in Afghanistan berichtete, die sich laut seiner Aussage vor dem Bundesasylamt vor zwei Jahren ereignet hätten, wogegen er jedoch an anderer Stelle beim Bundesasylamt zu Protokoll gab, dass er erst vor eineinhalb Jahren vom Iran nach Afghanistan gezogen sei. In der Beschwerde bestritt dann der Beschwerdeführer nicht, dass er erst vor eineinhalb Jahren vom Iran nach Afghanistan gezogen sei, er behauptete jedoch, dass er bereits, als er noch im Iran gewohnt hätte, seine Familie in Afghanistan in regelmäßigen Abständen besucht habe, sodass der vom Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch nur scheinbar bestehe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof plötzlich behauptete, dass er bereits vor zwei bis drei Jahren vor seiner Ausreise vom Iran nach Afghanistan gezogen sei, wechselt hier also seine Rechtfertigung aus, indem er nunmehr behauptete, dass seine ursprünglichen Angaben unrichtig seien, er tatsächlich bereits vor zwei bis drei Jahren vom Iran nach Afghanistan gezogen sei. Dieses Austauschen der Rechtfertigungen zeigt aber wiederum auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Es kann auch nicht plausibel nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre verheiratet gewesen sei, und erst dann auf Grund des Umstandes, dass seine Frau nicht zu ihm gezogen sei, aktiv geworden wäre, um seine Frau dazu anzuhalten, zu ihm zu ziehen. Des Weiteren kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, dass er die gewalttätigen Aktionen gegen die Familie seiner ersten Ehefrau tatsächlich nicht habe durchführen wollen, er durch seine Familie gezwungen worden sei, da dem gegenübersteht, dass er vom Iran nach Afghanistan verzogen sei, es also nicht erklärlich ist, warum er nicht im Iran verblieben ist, um nicht zu den gewalttätigen Aktionen in Afghanistan herangezogen zu werden. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich geblieben ist, etwa wenn der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt anführte, dass die Eltern von XXXX geschlagen worden seien, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass nur der Vater von XXXX geschlagen worden sei. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt betreffend diesen Vorfall, als sie bei der Familie von XXXX gewesen wären, an, dass unter anderem zwei Onkel mütterlicherseits damals dabei gewesen wären, wogegen er beim Asylgerichtshof davon sprach, dass von den Onkeln nur einer und zwar jener namens XXXX anwesend gewesen wäre. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an, dass er das Haus des Schwiegervaters mit seinem Onkel väterlicherseits, der XXXX geheißen hätte, in Brand gesetzt habe, so gab er beim Asylgerichtshof an, dass er das Haus mit seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX und seinem Bruder XXXX in Brand gesetzt habe. Beim Asylgerichtshof rechtfertigte er sich zwar damit, dass sein Bruder zwar mit gewesen sei, er an der Brandstiftung aber nicht beteiligt gewesen sei, er im Auto geblieben sei und dort auf sie gewartet habe, doch hatte er zuvor beim Asylgerichtshof auf die Frage, wen er nochmals mit "wir haben das Haus in Brand gesetzt" meine, geantwortet, er selbst, XXXX und XXXX, sodass er hier noch davon gesprochen hat, dass sein Bruder auch beim Inbrandsetzen des Hauses des Schwiegervaters dabei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sprach auch davon, dass die Familie des Schwiegervaters reich und einflussreich gewesen sei, sodass auch nicht nachvollzogen werden kann, warum sich diese Familie gegen die mehrfachen Aktionen der Familie des Beschwerdeführers nicht entsprechend zur Wehr gesetzt hätte. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, wenn er beim Bundesasylamt an einer Stelle meint, dass der Brand zwei Jahre vor der Verhandlung mit den Weißbärtigen gewesen sei, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass die Verhandlung mit den Weißbärtigen zwei bis drei Tage nach dem Brand gewesen sei. Gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch an, dass er eine Pistole bekommen habe, mit der er hätte XXXX töten sollen, so gab er beim Bundesasylamt diesbezüglich an, dass sie ihm Waffen und Handgranaten gegeben hätten, um schließlich beim Asylgerichtshof anzugeben, dass er ein Gewehr und Handgranaten bekommen habe. Der Beschwerdeführer behauptete dann beim Asylgerichtshof zwar, dass er den Unterschied zwischen Gewehr und Pistole nicht kenne, was schon wenig glaubhaft ist, doch hatte er jedenfalls bei seiner Erstbefragung noch nicht von Handgranaten gesprochen, sodass er sein diesbezügliches Vorbringen steigerte, dieses insgesamt betrachtet nicht glaubhaft ist.So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. Zutreffend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer von Ereignissen in Afghanistan berichtete, die sich laut seiner Aussage vor dem Bundesasylamt vor zwei Jahren ereignet hätten, wogegen er jedoch an anderer Stelle beim Bundesasylamt zu Protokoll gab, dass er erst vor eineinhalb Jahren vom Iran nach Afghanistan gezogen sei. In der Beschwerde bestritt dann der Beschwerdeführer nicht, dass er erst vor eineinhalb Jahren vom Iran nach Afghanistan gezogen sei, er behauptete jedoch, dass er bereits, als er noch im Iran gewohnt hätte, seine Familie in Afghanistan in regelmäßigen Abständen besucht habe, sodass der vom Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch nur scheinbar bestehe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof plötzlich behauptete, dass er bereits vor zwei bis drei Jahren vor seiner Ausreise vom Iran nach Afghanistan gezogen sei, wechselt hier also seine Rechtfertigung aus, indem er nunmehr behauptete, dass seine ursprünglichen Angaben unrichtig seien, er tatsächlich bereits vor zwei bis drei Jahren vom Iran nach Afghanistan gezogen sei. Dieses Austauschen der Rechtfertigungen zeigt aber wiederum auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Es kann auch nicht plausibel nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre verheiratet gewesen sei, und erst dann auf Grund des Umstandes, dass seine Frau nicht zu ihm gezogen sei, aktiv geworden wäre, um seine Frau dazu anzuhalten, zu ihm zu ziehen. Des Weiteren kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, dass er die gewalttätigen Aktionen gegen die Familie seiner ersten Ehefrau tatsächlich nicht habe durchführen wollen, er durch seine Familie gezwungen worden sei, da dem gegenübersteht, dass er vom Iran nach Afghanistan verzogen sei, es also nicht erklärlich ist, warum er nicht im Iran verblieben ist, um nicht zu den gewalttätigen Aktionen in Afghanistan herangezogen zu werden. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich geblieben ist, etwa wenn der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt anführte, dass die Eltern von römisch 40 geschlagen worden seien, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass nur der Vater von römisch 40 geschlagen worden sei. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt betreffend diesen Vorfall, als sie bei der Familie von römisch 40 gewesen wären, an, dass unter anderem zwei Onkel mütterlicherseits damals dabei gewesen wären, wogegen er beim Asylgerichtshof davon sprach, dass von den Onkeln nur einer und zwar jener namens römisch 40 anwesend gewesen wäre. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an, dass er das Haus des Schwiegervaters mit seinem Onkel väterlicherseits, der römisch 40 geheißen hätte, in Brand gesetzt habe, so gab er beim Asylgerichtshof an, dass er das Haus mit seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 und seinem Bruder römisch 40 in Brand gesetzt habe. Beim Asylgerichtshof rechtfertigte er sich zwar damit, dass sein Bruder zwar mit gewesen sei, er an der Brandstiftung aber nicht beteiligt gewesen sei, er im Auto geblieben sei und dort auf sie gewartet habe, doch hatte er zuvor beim Asylgerichtshof auf die Frage, wen er nochmals mit "wir haben das Haus in Brand gesetzt" meine, geantwortet, er selbst, römisch 40 und römisch 40 , sodass er hier noch davon gesprochen hat, dass sein Bruder auch beim Inbrandsetzen des Hauses des Schwiegervaters dabei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sprach auch davon, dass die Familie des Schwiegervaters reich und einflussreich gewesen sei, sodass auch nicht nachvollzogen werden kann, warum sich diese Familie gegen die mehrfachen Aktionen der Familie des Beschwerdeführers nicht entsprechend zur Wehr gesetzt hätte. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, wenn er beim Bundesasylamt an einer Stelle meint, dass der Brand zwei Jahre vor der Verhandlung mit den Weißbärtigen gewesen sei, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass die Verhandlung mit den Weißbärtigen zwei bis drei Tage nach dem Brand gewesen sei. Gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch an, dass er eine Pistole bekommen habe, mit der er hätte römisch 40 töten sollen, so gab er beim Bundesasylamt diesbezüglich an, dass sie ihm Waffen und Handgranaten gegeben hätten, um schließlich beim Asylgerichtshof anzugeben, dass er ein Gewehr und Handgranaten bekommen habe. Der Beschwerdeführer behauptete dann beim Asylgerichtshof zwar, dass er den Unterschied zwischen Gewehr und Pistole nicht kenne, was schon wenig glaubhaft ist, doch hatte er jedenfalls bei seiner Erstbefragung noch nicht von Handgranaten gesprochen, sodass er sein diesbezügliches Vorbringen steigerte, dieses insgesamt betrachtet nicht glaubhaft ist.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unplausibel, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer, der hinsichtlich seiner Volksgruppe und des Religionsbekenntnisses zur Mehrheitsbevölkerung gehört, schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; AsylGH 20.12.2011, C13 422.105-1/2010/3E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 14.03.2012, Zahl U 40/12-11; u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer, der hinsichtlich seiner Volksgruppe und des Religionsbekenntnisses zur Mehrheitsbevölkerung gehört, schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; AsylGH 20.12.2011, C13 422.105-1/2010/3E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 14.03.2012, Zahl U 40/12-11; u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten