Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C16 412.026-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Vorsitzende und den Richter Dr. CHVOSTA über den Antrag des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Vorsitzende und den Richter Dr. CHVOSTA über den Antrag des römisch 40 ,
StA. Mongolei, betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, FZ. 09 10.491-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bewilligt.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bewilligt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang
Angefochtener Bescheid und erstes Erkenntnis des Asylgerichtshofes
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 01.09.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9, 15).
Mit Datum vom 25.02.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 10.491 - BAG (AS 111), der damaligen gesetzlichen Vertreterin zugestellt am 01.03.2010 (AS 161).
Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Die Beschwerde langte am 15.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Am 17.01.2012 langte die Kopie einer Strafkarte und eines gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteils beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof übermittelte dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 16.12.2012 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 16.12.2012 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.
Außerdem informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte.
Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und es langte auch keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof erkannte daraufhin mit Erkenntnis vom 15.01.2013, Gz. C16 412.026-1/2010/5E zu Recht:
"Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.""Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen."
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2013 zugestellt.
Antrag auf Wiedereinsetzung
Mit Schreiben vom 25.01.2013, zur Post gegeben am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG beim Bundesasylamt ein.Mit Schreiben vom 25.01.2013, zur Post gegeben am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, dass er von der Übergabe des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am vorherigen Tag überrascht gewesen sei und nach dessen Lektüre begriffen habe, dass seine Stellungnahme in Beantwortung des Schreibens des Asylgerichtshofes vom 16.12.2012 offenkundig nicht zugestellt und somit dem Asylgerichtshof nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer könnte durch die Post-Rechnung vom 18.01.2012 beweisen, dass er die Stellungnahme samt Anlagen innerhalb der gesetzten Frist aufgegeben habe. Es liege nicht in seinem, sondern im Verschulden der Post, dass sein Schriftsatz den Asylgerichtshof offenbar nicht erreicht habe.
Unter Bezug auf folgende Quellen
US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia"
Amnesty International, "Amnesty Report 2010 - Mongolei"
hat der Beschwerdeführer eine kritische Beurteilung über die allgemeine politische Lage sowie über das unzureichende Justizsystem in der Mongolei angefügt.
Zum Privat- und Familienleben in Österreich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er mit der mongolischen Staatsangehörigen XXXX seit 2010 eine Beziehung führe und am XXXX ihre gemeinsame Tochter XXXX in Österreich geboren sei. Die Lebensgefährtin und mit ihr das gemeinsame Kind würden über Rot-Weiß-Rot Plus-Karten verfügen.Zum Privat- und Familienleben in Österreich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er mit der mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 seit 2010 eine Beziehung führe und am römisch 40 ihre gemeinsame Tochter römisch 40 in Österreich geboren sei. Die Lebensgefährtin und mit ihr das gemeinsame Kind würden über Rot-Weiß-Rot Plus-Karten verfügen.
Der Beschwerdeführer lebe mit den beiden als Familie zusammen und man bemühe sich gerade, eine gemeinsame Wohnung zu bekommen.
Als Beweismittel fügte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde des Kindes bei, in der er als Vater ausgewiesen wird, Kopien der Rot-Weiß-Rot-Plus-Karten der Lebensgefährtin und des Kindes sowie einen Kopie der Post-Rechnung vom 18.01.2012 bei, aus der ersichtlich ist, dass er an diesem Tag einen Brief an den Asylgerichtshof aufgegeben habe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534).
Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 2 AVG rechtzeitig gestellt, da er diesen bereits am Tag, nach Kenntnis der Tatsache, dass seine Stellungnahme und die Beweismittel den Asylgerichtshof offenkundig nicht erreicht hatten gestellt hatte.Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG rechtzeitig gestellt, da er diesen bereits am Tag, nach Kenntnis der Tatsache, dass seine Stellungnahme und die Beweismittel den Asylgerichtshof offenkundig nicht erreicht hatten gestellt hatte.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Stellungnahme-Frist in Bezug auf das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuhalten und ihn kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Stellungnahme-Frist in Bezug auf das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuhalten und ihn kein Verschulden trifft.
Aus der Postrechnung, die den Namen des Beschwerdeführers und als Adressaten eines Schreibens den Asylgerichtshof sowie das Datum "18.12.2012" enthält, ist nachgewiesen, dass das Verschulden am Nichteintreffen der Stellungnahme und der Beweismittel innerhalb der gesetzten Frist nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt.
Schlussfolgerung
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme in Bezug auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist stattzugeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme in Bezug auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist stattzugeben.
Das Verfahren wird in diesem Verfahrensstadium weitergeführt.
Schlagworte
Rechtsanschauung des VwGH, Wiedereinsetzung, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
22.03.2013