Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 405607-1/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, Zl. 0709.086-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, Zl. 0709.086-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 1.10.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 1.10.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, aufgrund ihres politischen Engagements in Pakistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig vorging.
In Bezug auf den Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerdeakte wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung C8 und aufgrund der Bestimmungen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 der ho. Geschäftsverteilung E10 zugewiesen.
Nach einer Sichtung der Akte wurde festgestellt, dass die bP bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Schreiben der PML-N vorlegte, welche sich auf ihre Probleme bezog. Eine Prüfung der Echtheit und Authentizität dieses Schreiben unterblieb jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde, weshalb mit ho. Schreiben vom 9.3.2012 nachfolgender Erhebungsauftrag gem. § 66 (1) AVG an die belangte Behörde erging:Nach einer Sichtung der Akte wurde festgestellt, dass die bP bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Schreiben der PML-N vorlegte, welche sich auf ihre Probleme bezog. Eine Prüfung der Echtheit und Authentizität dieses Schreiben unterblieb jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde, weshalb mit ho. Schreiben vom 9.3.2012 nachfolgender Erhebungsauftrag gem. Paragraph 66, (1) AVG an die belangte Behörde erging:
"... Aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen wird im gegenständlichen
Fall beauftragt weitere Erhebungen im folgenden Umfang durchzuführen:
Überprüfung der Echtheit und Authentizität des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Schreibens der Pakistan Muslim League (N) der Stadt XXXX vom 6.11.2008, welches bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde (AS 129).Überprüfung der Echtheit und Authentizität des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Schreibens der Pakistan Muslim League (N) der Stadt römisch 40 vom 6.11.2008, welches bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde (AS 129).
...
2.) Vorhalt der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in die bP und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu beziehen.
..."
Mit E-Mail vom 27.6.2012 erging eine Anfrage an die belangte Behörde, wann mit einer Erledigung des oa. Erhebungsauftrages gerechnet werden kann. Eine Antwort unterblieb.
Mit E-Mail vom 21.8.2012 erging neuerlich eine Anfrage, wann mit einer Erledigung des oa. Auftrages gerechnet werden kann. Eine Antwort unterblieb.
Mit Anfrage vom 7.11.2012 erging neuerlich eine Anfrage, wann mit der Erledigung des. oa. Auftrages gerechnet werden kann. Eine Antwort unterblieb.
Nach weiteren Zuwarten ist festzuhalten, dass bis zum Datum der Erlassung des ho. Erkenntnisses weder der oa. Auftrag erledigt, noch die oa. Anfragen beantwortet wurden.
II. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.römisch zwei. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Aufgrund des geschilderten Verfahrensherganges macht das ho. Gericht nunmehr von seinem im Rahmen des § 66 (3) AVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal ein weiteres Zuwarten in gegenständlicher Sache unzweckmäßig erscheint und behebt den angefochtenen Bescheid. Begründend wird ergänzend auf das ho. Erk. vom 8.11.2012 E10 429639-1/2012/5E mwN verwiesen.Aufgrund des geschilderten Verfahrensherganges macht das ho. Gericht nunmehr von seinem im Rahmen des Paragraph 66, (3) AVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal ein weiteres Zuwarten in gegenständlicher Sache unzweckmäßig erscheint und behebt den angefochtenen Bescheid. Begründend wird ergänzend auf das ho. Erk. vom 8.11.2012 E10 429639-1/2012/5E mwN verwiesen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
06.05.2013