Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D4 407272-1/2009/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, FZ. 08 08.531-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, FZ. 08 08.531-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.03.2014 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.03.2014 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Georgiens, gehört der christlichen Religionsgemeinschaft an, war in ihrem Heimatland in Gali wohnhaft, reiste am 12.09.2008 gemeinsam mit der Ehefrau und dem Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausführte, dass am XXXX drei uniformierte Männer - ein Abchase und zwei Russen - in sein Haus eingedrungen seien. Er selbst hätte geschlafen, sei durch den Lärm aufgewacht und hätte gesehen, dass die Männer seinem Sohn in den Teller gespuckt hätten. Die Männer hätten etwas im Haus gesucht, vermutlich Waffen, Schmuck oder Geld. Sie hätten sie zum Verschwinden aufgefordert und mit dem Umbringen bedroht. Am Ende hätten die drei Männer alle auf ihn neben sich in die Hauswand geschlossen.Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Georgiens, gehört der christlichen Religionsgemeinschaft an, war in ihrem Heimatland in Gali wohnhaft, reiste am 12.09.2008 gemeinsam mit der Ehefrau und dem Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausführte, dass am römisch 40 drei uniformierte Männer - ein Abchase und zwei Russen - in sein Haus eingedrungen seien. Er selbst hätte geschlafen, sei durch den Lärm aufgewacht und hätte gesehen, dass die Männer seinem Sohn in den Teller gespuckt hätten. Die Männer hätten etwas im Haus gesucht, vermutlich Waffen, Schmuck oder Geld. Sie hätten sie zum Verschwinden aufgefordert und mit dem Umbringen bedroht. Am Ende hätten die drei Männer alle auf ihn neben sich in die Hauswand geschlossen.
Am 18.09.2008 wiederholte der Beschwerdeführer ident sein Vorbringen, welches er in der folgenden Einvernahme am 24.10.2008 noch detaillierter und konkreter vorbrachte. Unter anderem führte er aus, dass die drei Männer grün uniformiert gewesen wären. Alle drei seien gemeinsam auf ihn losgegangen und hätten ihn gegen die Wand gestoßen. Dann hätten sie das Geschirr vom Kasten, die Kleidung aus dem Kasten auf den Boden geworfen. Die Männer hätten nicht gesprochen, auch nichts verlangt. Sie hätten sich amüsiert. Seine Frau und sein Kind hätten geschrien und geweint. Sie hätten gesagt, dass die Georgier hier nichts mehr verloren hätten. Er sei an der Wand mit gesenktem Blick gestanden und plötzlich hätte ein Russe sein Magazin auf ihn rund herum um ihn auf die Wand daneben leer geschossen. Auch der zweite Russe und der Abchase hätten so gegen die Wand geschossen. Er sei am Boden gekauert und nervlich fertig gewesen. Bevor die drei Männer gegangen seien, hätte man sie aufgefordert zu verschwinden.
Im Fall einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. In Georgien wüsste er nicht wohin sie sich denn wenden sollten. In Georgien drohe Hunger, Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit.
Folgende medizinischen Unterlagen waren Bestandteil des erstinstanzlichen Aktes:
Arztbrief der chirurgischen Abteilung des Landesklinikum XXXX vom 05.11.2008 mit der Diagnose Vd. Gastritis, Vd.CCLArztbrief der chirurgischen Abteilung des Landesklinikum römisch 40 vom 05.11.2008 mit der Diagnose römisch fünf d. Gastritis, römisch fünf d.CCL
Endoskopiebefund der chirurgischen Abteilung des Landesklinikum XXXX vom 11.11.2008 mit der Diagnose Gastroduodenitis, akutEndoskopiebefund der chirurgischen Abteilung des Landesklinikum römisch 40 vom 11.11.2008 mit der Diagnose Gastroduodenitis, akut
Im Rahmen einer Einvernahme am 02.04.2009 wurden dem Beschwerdeführer Rechercheergebnisse zum Augustkrieg 2008, unter anderem die Lage der Binnenflüchtlinge in Georgien, zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus zu wissen, dass die Georgier aus Russland zwangsweise vertrieben werden würden, sie würden nicht freiwillig zurückkommen.
Gesundheitlich sei eine Leistenbruch-OP geplant. Er leide an Magenproblemen, sonst sei er gesund. Er sei jedoch um seine Frau und deren Gesundheitszustand besorgt.
Am XXXX langte beim Bundesasylamt ein Arztbrief der chirurgischen Abteilung des Landesklinikum XXXX vom 29.05.2009 ein, in dem ein postoperativer (Leistenbruch) komplikationsloser Verlauf beschrieben wurde.Am römisch 40 langte beim Bundesasylamt ein Arztbrief der chirurgischen Abteilung des Landesklinikum römisch 40 vom 29.05.2009 ein, in dem ein postoperativer (Leistenbruch) komplikationsloser Verlauf beschrieben wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Georgien ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und georgische Volksgruppenzugehörigkeit, sowie die illegale Einreise festgestellt, nicht jedoch die Identität mangels Vorliegens von unbedenklichen Identitätsdokumenten. Ebenso wurde festgestellt, dass er an Gastritis leide und der Leistenbruch operativ behandelt worden sei.
Es konnte laut Bundesasylamt nicht festgestellt werden, dass ihm Verfolgung oder Diskriminierung in Georgien drohe und auch keine Gründe für eine Flüchtlingseigenschaft laut Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden können.
Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass ihr Heimatdorf wahrscheinlich zerstört worden sei und er keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Georgien hätte. Ihre Grundversorgung sei ebenso wie die medizinische Versorgung gewährleistet. Weiters wurde festgestellt, dass ein Familienverfahren bezüglich seiner Gattin XXXX und seines Sohnes XXXX vorliege. Soziale oder familiäre Kontakte in Österreich hätte er keine.Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass ihr Heimatdorf wahrscheinlich zerstört worden sei und er keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Georgien hätte. Ihre Grundversorgung sei ebenso wie die medizinische Versorgung gewährleistet. Weiters wurde festgestellt, dass ein Familienverfahren bezüglich seiner Gattin römisch 40 und seines Sohnes römisch 40 vorliege. Soziale oder familiäre Kontakte in Österreich hätte er keine.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum Gegenstand des Bescheides erhoben werden würden, die Kriegswirren seien die Begründung für ihre Ausreise, sowie, dass Opfer eines Überfalles von russischen und abchasischen Soldaten geworden zu seni. Dieser Überfall sei nicht konkret gegen ihn gerichtet gewesen, sondern seien im Zuge der Kriegshandlungen alle Häuser in dieser Region von den Soldaten geplündert worden. Es hätte sich jetzt bereits eine Entspannung des Konfliktes abgezeichnet. Die Kriegshandlungen hätten einige Gebiete Georgiens betroffen. Jedoch hätte ihm Zentralgeorgien als Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Ihre Existenzgrundlage sei durch staatliche Unterstützungsprogramme, die es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien gebe, gewährleistet. Laut den Länderfeststellungen sei eine Behandlung von Gastritis gewährleistet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer ihr Vorbringen und führte aus, die Ausführungen des Bundesasylamtes, Kriegswirren sei die Begründung für die Ausreise - seien aktenwidrig. Es hätte massive rassistisch motivierte Übergriffe gegen ihn als Georgier gegeben. Es seien nicht alle Häuser in dieser Region von den Soldaten geplündert worden, sondern hätte es sich dabei nur um Häuser von ethnischen Georgiern gehandelt, weshalb es sich um gezielte, rassistisch motivierte Übergriffe auf die georgische Minderheit bezogen hätte.
Zusätzlich führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass sie im Zuge des Überfalles vor den Augen ihres Mannes und des damals vierjährigen Sohnes vergewaltigt worden sei. In Georgien würden sexuelle Übergriffe auf die Ehefrau zu den schwersten Demütigungen eines Mannes gehören. Eine Vergewaltigung der Frau sei eine Schande für die gesamte Familie, sie seien Freiwild und seien weiterhin sexuellen Belästigungen und Übergriffen ausgesetzt. Sie hätte versucht die Vergewaltigung zu verdrängen und spreche auch mit ihrem Mann nicht darüber. Es gelinge ihr nun in der Psychotherapie darüber zu sprechen.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.11.2012 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt den von ihm vorgebrachten Sachverhalt als glaubwürdig beurteilt hatte.
Zu seinen gesundheitlichen Problemen befragt führte er aus prinzipiell gesund zu sein, sich aber Sorgen um seine Frau und seinen Sohn zu machen. Er sei in psychiatrischer und psychologischer Betreuung
Der Beschwerdeführer führte in deutscher Sprache aus, dass er viele Probleme hätte. Er selbst helfe im Haus und mache alles selber. Sein Kind spreche perfekt Deutsch. Er habe seine Wohnung selbst renoviert und hätte auch drei gute Freunde. Weiters legte er auch eine Einstellungszusage einer Tischlerei vor. Derzeit besuche er einen Deutschkurs und könne noch ein weiteres Empfehlungsschreiben vorlegen. Sein Sohn sei Klassenbester, obwohl Deutsch nicht seine Muttersprache sei.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei führt den in Spruch genannten Namen, ist georgische Staatsangehörige, georgischer Volksgruppenzugehörigkeit, christlichen Bekenntnisses, reiste am 12.09.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an Gastritis.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde den Kindern der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien zuerkannt.
Die Familie besteht aus XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 .
Feststellungen zu Georgien:
Innenpolitik
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/ theworld-factbook/geos/gg.html)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/ Innenpolitik_node.html)
2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten.
Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.
(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,http://www.
rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html)
Abchasien und Südossetien
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.
(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor eine angespannte Situation.
Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der Region.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.
(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 3.5.2009,
http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 15.7.2011)
Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM) um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat endete Ende 2008, UNOMIG lief im Juni 2009 aus. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien.
Infolge des Krieges wurden bis zu 138.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren.
Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.5.2012)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Bereits das Bundesasylamt hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, zumal es mit den tatsächlich herrschenden Verhältnissen des Augustkrieges 2008 in Einklang zu bringen ist.
Der festgestellte Gesundheitszustand beruht auf den bereits im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Dokumenten.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied der Gruppe schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe. (VwGH vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031).
Wenn auch das Vorbringen glaubhaft vorgebracht wurde, so kann im Sinne der Judikatur nicht von einer Gruppenverfolgung von Georgiern - selbst zum Zeitpunkt des Augustkrieges 2008 - gesprochen werden.
§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 besagt darüber hinaus: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 besagt darüber hinaus: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine georgische Staatsangehörige georgischer Volksgruppenzugehörigkeit, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unstrittig ist.
Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, (....)
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten.
Da im konkreten Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für die beschwerdeführende Partei eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides war damit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides war damit abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wäre in einem anderen Staat möglich oder dem Asylwerber wäre selbst der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wäre in einem anderen Staat möglich oder dem Asylwerber wäre selbst der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Im konkreten Fall wurde den Söhnen der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, Krieg, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
22.05.2013