TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 D18 418768-2/2013

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Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 418768-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418768-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418768-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418768-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Antragsteller ist der in Österreich geborene Sohn der ehemaligen Beschwerdeführer zu D18 418764-1/2011 und D18 418765-1/2011 (nunmehrige Antragsteller zu D18 418764-2/2013 und D18 418765-2/2013). Die Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte am 28.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers gab an, dass der minderjährige Antragsteller den Namen XXXXführe, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX geboren sei.römisch eins.1. Der minderjährige Antragsteller ist der in Österreich geborene Sohn der ehemaligen Beschwerdeführer zu D18 418764-1/2011 und D18 418765-1/2011 (nunmehrige Antragsteller zu D18 418764-2/2013 und D18 418765-2/2013). Die Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte am 28.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers gab an, dass der minderjährige Antragsteller den Namen XXXXführe, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren sei.

I.2. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte die gesetzliche Vertreterin die Geburtsurkunde des minderjährigen Antragstellers, ausgestellt von einem österreichischen Standesamt am 27.12.2010, vor und verwies auf das offene Verfahren des Vaters des Antragstellers.römisch eins.2. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte die gesetzliche Vertreterin die Geburtsurkunde des minderjährigen Antragstellers, ausgestellt von einem österreichischen Standesamt am 27.12.2010, vor und verwies auf das offene Verfahren des Vaters des Antragstellers.

I.3. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 16.08.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen hatte die gesetzliche Vertreterin ausgeführt, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil ihr Ehemann Mitte Februar festgenommen und zehn Tage später am Rande der Ortschaft seines Cousins bewusstlos und mit einem Sack über seinem Kopf aufgefunden worden sei. Danach habe sich ihr Ehemann mit Hilfe seines Cousins versteckt. Im März (2010) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann am Leben sei und sie habe diesen später heimlich getroffen. Ende März habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Heimat verlasse und vermutlich nach Österreich flüchten werde. Vor zwei Monaten seien maskierte Männer zu ihr ins Haus gekommen, hätten ihren Ehemann gesucht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Das letzte Mal seien sie vor einem Monat in ihrem Haus gewesen. Die Mutter des Antragstellers und sogar ihre Kinder (die Geschwister des Antragstellers) seien geschlagen worden und die Männer hätten grundlos im Haus randaliert und vieles zerstört. Der Mutter des Antragstellers sei gedroht worden, dass man sie umbringe, falls sie jemandem davon erzähle. Aus diesem Grund sei sie dann auch aus ihrer Heimat geflüchtet. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes.römisch eins.3. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 16.08.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen hatte die gesetzliche Vertreterin ausgeführt, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil ihr Ehemann Mitte Februar festgenommen und zehn Tage später am Rande der Ortschaft seines Cousins bewusstlos und mit einem Sack über seinem Kopf aufgefunden worden sei. Danach habe sich ihr Ehemann mit Hilfe seines Cousins versteckt. Im März (2010) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann am Leben sei und sie habe diesen später heimlich getroffen. Ende März habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Heimat verlasse und vermutlich nach Österreich flüchten werde. Vor zwei Monaten seien maskierte Männer zu ihr ins Haus gekommen, hätten ihren Ehemann gesucht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Das letzte Mal seien sie vor einem Monat in ihrem Haus gewesen. Die Mutter des Antragstellers und sogar ihre Kinder (die Geschwister des Antragstellers) seien geschlagen worden und die Männer hätten grundlos im Haus randaliert und vieles zerstört. Der Mutter des Antragstellers sei gedroht worden, dass man sie umbringe, falls sie jemandem davon erzähle. Aus diesem Grund sei sie dann auch aus ihrer Heimat geflüchtet. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes.

I.4. Am 21.10.2010 hatte die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen zusammengefasst angegeben, dass sie sich im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sicher sei, dass sie von "Kadyrow-Leuten" gesucht werde, weil ihr Ehemann die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es gebe sogar Personen, die bedroht würden, obwohl diese bereits seit vielen Jahren ausgereist seien. Die Personen hätten der Mutter des Antragstellers erklärt, dass sie sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen würden und die Mutter umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Hinsichtlich ihrer Kinder führte sie aus, dass diese gemeinsam mit ihr Tschetschenien verlassen hätten, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.römisch eins.4. Am 21.10.2010 hatte die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen zusammengefasst angegeben, dass sie sich im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sicher sei, dass sie von "Kadyrow-Leuten" gesucht werde, weil ihr Ehemann die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es gebe sogar Personen, die bedroht würden, obwohl diese bereits seit vielen Jahren ausgereist seien. Die Personen hätten der Mutter des Antragstellers erklärt, dass sie sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen würden und die Mutter umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Hinsichtlich ihrer Kinder führte sie aus, dass diese gemeinsam mit ihr Tschetschenien verlassen hätten, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.

I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 12.189-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 12.189-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

I.7. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern des Antragstellers und deren für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Eltern des Antragstellers gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.römisch eins.7. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern des Antragstellers und deren für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Eltern des Antragstellers gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.

I.8. Am 27.04.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers eine Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 19.04.2012 über die Verlegung der Familie in ein Sonderbetreuungsquartier sowie der Sozialbericht der Diakonie vom 09.02.2012, in dem die Gründe für die Verlegung angeführt wurden, übermittelt.römisch eins.8. Am 27.04.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers eine Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 19.04.2012 über die Verlegung der Familie in ein Sonderbetreuungsquartier sowie der Sozialbericht der Diakonie vom 09.02.2012, in dem die Gründe für die Verlegung angeführt wurden, übermittelt.

Den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012) des Asylgerichtshofs werde bezüglich des Themenkomplexes Medizinische Versorgung und Psychologische Betreuung in Tschetschenien teilweise widersprochen und diesbezüglich darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Ausführungen der Organisation VESTA vom 12.11.2009 (hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen) auf die Bedenken von UNHCR hingewiesen wird, wonach VESTA mit der Regierung kollaboriere. In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme ein aktuellerer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Behandlung von PTSD vom 05.10.2011 übermittelt, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die medizinische Basisversorgung in der Russischen Föderation gratis sei, dies jedoch nur für Personen gelte, die offiziell an ihrem Wohnort gemeldet seien und zur (kostenpflichtigen) Pflichtversicherung angemeldet seien. Auch im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom März 2011 werde dargelegt, dass Russische Bürger zwar ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung hätten, doch in der Praxis würden nahezu alle Gesundheitsleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Abgesehen von den generell in Tschetschenien fehlenden Behandlungsmöglichkeiten würde die von den Antragstellern benötigte medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung bei einer Betroffenheit von beiden Elternteilen und einem Kind eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Antragsteller sich die lebensnotwendigen Dinge des täglichen Lebens nicht mehr leisten könnten und daher binnen kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

I.9. Am 13.06.2012 langte ein am 05.06.2012 von einem Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde hinsichtlich des Antragstellers erstellte Gutachten beim Asylgerichtshof ein. Darin wurden insbesondere die Vorbefunde bestätigt. Beim Antragsteller bestehe ein angeborener Herzfehler, nämlich ein Defekt im Bereich der Herzvorhöfe (ASD II) und eine Verengung in der Lungenstrombahn mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Die Veränderung der Niere (geringe Erweiterung des Nierenbeckens) sei geringfügig. Die Fingerfehlbildung (Daumen an der rechten Hand doppelt angelegt) stelle eine mit moderatem Aufwand behandelbare Veränderung dar. Der XXXX XXXX (schubweise verlaufende Immundefekt-Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis) finde sich in einem Arztbrief und könne mangels Unterlagen nicht ausgeschlossen oder bestätigt werden.römisch eins.9. Am 13.06.2012 langte ein am 05.06.2012 von einem Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde hinsichtlich des Antragstellers erstellte Gutachten beim Asylgerichtshof ein. Darin wurden insbesondere die Vorbefunde bestätigt. Beim Antragsteller bestehe ein angeborener Herzfehler, nämlich ein Defekt im Bereich der Herzvorhöfe (ASD römisch zwei) und eine Verengung in der Lungenstrombahn mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Die Veränderung der Niere (geringe Erweiterung des Nierenbeckens) sei geringfügig. Die Fingerfehlbildung (Daumen an der rechten Hand doppelt angelegt) stelle eine mit moderatem Aufwand behandelbare Veränderung dar. Der römisch 40 römisch 40 (schubweise verlaufende Immundefekt-Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis) finde sich in einem Arztbrief und könne mangels Unterlagen nicht ausgeschlossen oder bestätigt werden.

Der Vorhofsseptumdefekt sei ein Loch in der Herzscheidewand zwischen den beiden Vorhöfen des Herzens. Obwohl heutzutage ein diagnostizierter ASD in der Regel ab einer gewissen Größe verschlossen werde, stelle diese Fehlbildung ein grundsätzliches Risiko für die Betroffenen dar. Engmaschige Kontrollen seien unumgänglich. Bei kleinen Defekten könne eine spontane Verkleinerung abgewartet werden. Wenn jedoch eine Vergrößerung des rechten Herzens vorliege, sollte ein Verschluss des Defektes mittels einer Operation erfolgen. Bis dato sei außer der regelmäßigen Kontrollen keine Intervention nötig. Allgemeine Prognosen seien angesichts der Vielfältigkeit des Erscheinungsbildes dieser Erkrankung nicht möglich. Es seien engmaschige Kontrollen vorzunehmen, um die Entwicklung einschätzen zu können. In der Folge werde in der Regel im Vorschulalter eine Entscheidung darüber möglich sein, ob ein Eingriff notwendig sei oder eine medikamentöse Behandlung. Es müsse eine kinderkardiologische Einrichtung mit der Möglichkeit zum interventionellen Herzkatheter bei Kindern vorhanden sein. Es würden gängige Herzmedikamente wie etwas Lasix in der allfälligen medikamentösen Behandlung eingesetzt. Im Falle eines Eingriffs müsse dieser auf einer spezialisierten Kinderkardiologie durchgeführt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine medizinische Begleitung notwendig.

I.10. In Beantwortung der medizinischen Anfrage des Asylgerichthofs vom 19.06.2012 teilte die Österreichische Botschaft Moskau mit Schreiben vom 12.07.2012 dem Asylgerichtshof mit, dass es eine kardiologische Abteilung im Republikanischen Kinderkrankenhaus in Grosny gebe, allerdings gebe es dort keine kardio-chirurgische Abteilung, ebensowenig in den anderen nordkaukasischen Republiken. Operationen bei Pulmonalarterienstenose (mehrere Einengungen in der Ausflussbahn von der rechten Herzkammer zur Lungenschlagader) und ASD II (Defekt im Bereich der Herzvorhöfe) bei Kindern würden in der Regel in den föderalen Krankenhäusern Moskau, Krasnodar, Astrachan usw. durchgeführt. Weiters wurde mitgeteilt, dass es im Krankenhaus für Notfallhilfe in Grosny eine Abteilung für rekonstruktive Chirurgie gibt, in der plastische Operationen durchgeführt werden. Es handle sich um ein Krankenhaus für Erwachsene, in dem nur wenige Kinder und keine Babys behandelt werden. Im Rahmen von humanitären Aktionen, die von einem tschetschenischen Chirurgen, der im Ausland lebt, Dr. Khassan Baiev, mit Kollegen im Republikanischen Kinderkrankenhaus in Grosny organisiert werden, könnten komplizierte Operationen (etwa bei Lippenspalten), die nicht von den Chirurgen vor Ort durchgeführt werden können, von ausländischen Chirurgen durchgeführt werden. Polydaktylie (im gegenständlichen Fall 6 Finger beim Antragsteller) könne nach den vorliegenden Informationen an verschiedenen Krankenhäusern in Tschetschenien und im Nordkaukasus operiert werden. In der Regel geschehe dies gleich nach der Geburt. Ein Medikament namens "Lasiks", Wirkstoff Furosemid (verabreicht bei Herzinsuffizienz und drohendem Nierenversagen), sei in der Russischen Föderation erhältlich.römisch eins.10. In Beantwortung der medizinischen Anfrage des Asylgerichthofs vom 19.06.2012 teilte die Österreichische Botschaft Moskau mit Schreiben vom 12.07.2012 dem Asylgerichtshof mit, dass es eine kardiologische Abteilung im Republikanischen Kinderkrankenhaus in Grosny gebe, allerdings gebe es dort keine kardio-chirurgische Abteilung, ebensowenig in den anderen nordkaukasischen Republiken. Operationen bei Pulmonalarterienstenose (mehrere Einengungen in der Ausflussbahn von der rechten Herzkammer zur Lungenschlagader) und ASD römisch zwei (Defekt im Bereich der Herzvorhöfe) bei Kindern würden in der Regel in den föderalen Krankenhäusern Moskau, Krasnodar, Astrachan usw. durchgeführt. Weiters wurde mitgeteilt, dass es im Krankenhaus für Notfallhilfe in Grosny eine Abteilung für rekonstruktive Chirurgie gibt, in der plastische Operationen durchgeführt werden. Es handle sich um ein Krankenhaus für Erwachsene, in dem nur wenige Kinder und keine Babys behandelt werden. Im Rahmen von humanitären Aktionen, die von einem tschetschenischen Chirurgen, der im Ausland lebt, Dr. Khassan Baiev, mit Kollegen im Republikanischen Kinderkrankenhaus in Grosny organisiert werden, könnten komplizierte Operationen (etwa bei Lippenspalten), die nicht von den Chirurgen vor Ort durchgeführt werden können, von ausländischen Chirurgen durchgeführt werden. Polydaktylie (im gegenständlichen Fall 6 Finger beim Antragsteller) könne nach den vorliegenden Informationen an verschiedenen Krankenhäusern in Tschetschenien und im Nordkaukasus operiert werden. In der Regel geschehe dies gleich nach der Geburt. Ein Medikament namens "Lasiks", Wirkstoff Furosemid (verabreicht bei Herzinsuffizienz und drohendem Nierenversagen), sei in der Russischen Föderation erhältlich.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 24.07.2012 wurde den Eltern des Antragstellers das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012, und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer Frist zur Stellungnahme übermittelt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 24.07.2012 wurde den Eltern des Antragstellers das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012, und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer Frist zur Stellungnahme übermittelt.

I.11. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antragsteller laut Gutachten vom 05.06.2012 an "einem angeborenen Herzfehler (ASD II), einer Verengung in der Lungenstrombahn mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit und einer (wenn im Gutachten auch nur als geringfügig bewerteten) Veränderung der Niere" leide. "V. a. XXXX" habe weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Es wurde darauf verwiesen, dass auch die Eltern des Antragstellers unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden und in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend sei. Die von den Antragstellern benötigte medizinische, kinderkardiologische und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung bei einer Betroffenheit würde eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Antragsteller in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Insbesondere gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Antragsteller jederzeit akut bzw. behandlungsbedürftig werden könnte. Der Verlauf sei nicht abschätzbar und eine medikamentöse Behandlung könne ebenso wie ein operativer Eingriff jederzeit erforderlich werden. Weder die dringend notwendigen engmaschigen Kontrollen noch eine früher oder später erforderliche Behandlung (medikamentös und/oder operativ) seien in der Herkunftsregion möglich. Hinsichtlich der Kinder wurde auf Art. 6 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verwiesen, weshalb deren Verbleib in Österreich geboten sei. Selbst wenn man feststelle, dass in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens spezialisierte Kliniken bzw. Ärzte vorhanden wären, die die laut Gutachten erforderlichen "engmaschigen Kontrollen" durchführen könnten, werde deutlich, dass ein ständiges Hin- und Herfahren und die Kontrollen sowie die Behandlung für die Antragsteller keinesfalls leistbar wären. Es müsse also eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände - laut UNHCR-Richtlinie "in ihrer Gesamtheit" - getroffen werden, die im vorliegenden Fall des im Sinne des Kindeswohles für einen Verbleib des jüngsten Kindes (und dessen Familie) in Österreich ausfallen müsse. Zudem wurden Artikel aus "DocCheck Flexikon zum Thema XXXX" und "rheuma-online.at zum Thema XXXX" übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Krankheit bei nicht ordnungsgemäßer Überwachung und entsprechender Medikation zur Erblindung oder im Fall der Gehirnbeteiligung zu Schlaganfällen führen könne. Im Fall des Antragstellers handle es sich um eine "vorläufige Verdachtsdiagnose" und sei eine tatsächliche Erkrankung sehr wahrscheinlich.römisch eins.11. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antragsteller laut Gutachten vom 05.06.2012 an "einem angeborenen Herzfehler (ASD römisch zwei), einer Verengung in der Lungenstrombahn mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit und einer (wenn im Gutachten auch nur als geringfügig bewerteten) Veränderung der Niere" leide. "V. a. XXXX" habe weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Es wurde darauf verwiesen, dass auch die Eltern des Antragstellers unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden und in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend sei. Die von den Antragstellern benötigte medizinische, kinderkardiologische und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung bei einer Betroffenheit würde eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Antragsteller in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Insbesondere gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Antragsteller jederzeit akut bzw. behandlungsbedürftig werden könnte. Der Verlauf sei nicht abschätzbar und eine medikamentöse Behandlung könne ebenso wie ein operativer Eingriff jederzeit erforderlich werden. Weder die dringend notwendigen engmaschigen Kontrollen noch eine früher oder später erforderliche Behandlung (medikamentös und/oder operativ) seien in der Herkunftsregion möglich. Hinsichtlich der Kinder wurde auf Artikel 6, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verwiesen, weshalb deren Verbleib in Österreich geboten sei. Selbst wenn man feststelle, dass in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens spezialisierte Kliniken bzw. Ärzte vorhanden wären, die die laut Gutachten erforderlichen "engmaschigen Kontrollen" durchführen könnten, werde deutlich, dass ein ständiges Hin- und Herfahren und die Kontrollen sowie die Behandlung für die Antragsteller keinesfalls leistbar wären. Es müsse also eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände - laut UNHCR-Richtlinie "in ihrer Gesamtheit" - getroffen werden, die im vorliegenden Fall des im Sinne des Kindeswohles für einen Verbleib des jüngsten Kindes (und dessen Familie) in Österreich ausfallen müsse. Zudem wurden Artikel aus "DocCheck Flexikon zum Thema XXXX" und "rheuma-online.at zum Thema XXXX" übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Krankheit bei nicht ordnungsgemäßer Überwachung und entsprechender Medikation zur Erblindung oder im Fall der Gehirnbeteiligung zu Schlaganfällen führen könne. Im Fall des Antragstellers handle es sich um eine "vorläufige Verdachtsdiagnose" und sei eine tatsächliche Erkrankung sehr wahrscheinlich.

I.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418768-1/2011/19E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern des minderjährigen Antragstellers nicht glaubhaft sind und daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen und Ermittlungsergebnisse kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung des Antragstellers in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418768-1/2011/19E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern des minderjährigen Antragstellers nicht glaubhaft sind und daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen und Ermittlungsergebnisse kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung des Antragstellers in die Russische Föderation verfügt.

I.13. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418765-1/2011, D18 418764-1/2011, D18 418766-1/2011 und D18 418767-1/2011 die Beschwerden der gesetzlichen Vertreterin, des Vaters und der minderjährigen Geschwister des Antragstellers ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.römisch eins.13. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418765-1/2011, D18 418764-1/2011, D18 418766-1/2011 und D18 418767-1/2011 die Beschwerden der gesetzlichen Vertreterin, des Vaters und der minderjährigen Geschwister des Antragstellers ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.

Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 01.12.2012 in Rechtskraft.

I.14. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.14. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.15. Mit Eingabe vom 11.02.2013 an den Asylgerichtshof, stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister) durch seine ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (in eventu § 69 Abs. 3 AVG) betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.römisch eins.15. Mit Eingabe vom 11.02.2013 an den Asylgerichtshof, stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister) durch seine ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (in eventu Paragraph 69, Absatz 3, AVG) betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.

Als Wiederaufnahmegründe wurden ausschließlich Ausführungen und Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters geltend gemacht. Hinsichtlich der Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag im Detail wird auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend den Vater vom heutigen Tag verwiesen (Antragsteller zu D18 418765-2/2013).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Vater des minderjährigen Antragstellers.römisch zwei.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Vater des minderjährigen Antragstellers.

Vorauszuschicken ist weiters, dass sich der mj. Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahrens vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seines Vaters sowie ab der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf seinen eigenen Gesundheitszustand berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Erkrankungen seines Vaters stehen.

Betreffend den Antragsteller war deshalb vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis betreffend seinen Vater vom heutigen Tag (Antragsteller zu D18 418765-2/2013) zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.

Zumal kein den Antragsteller betreffender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist und die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend seinen Vater vorgelegten Beweismittel allesamt nicht geeignet waren, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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