TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 D18 418767-2/2013

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Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 418767-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418767-1/2011/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418767-1/2011/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418767-1/2011/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Mutter der minderjährigen Antragstellerin (ehemals Beschwerdeführerin zu D18 418764-1/2011 und nunmehr Antragstellerin zu D18 418764-2/2013), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste laut ihren Angaben im August 2010 gemeinsam mit der Antragstellerin und ihrem minderjährigen Bruder (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418766-1/2011 und nunmehr Antragsteller zu D18 418766-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder. Die Mutter der Antragstellerin brachte ihren Inlandsreisepass, in den ihre beiden Kinder eingetragen sind, sowie die russische Geburtsurkunde der Antragstellerin in Vorlage.römisch eins.1. Die Mutter der minderjährigen Antragstellerin (ehemals Beschwerdeführerin zu D18 418764-1/2011 und nunmehr Antragstellerin zu D18 418764-2/2013), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste laut ihren Angaben im August 2010 gemeinsam mit der Antragstellerin und ihrem minderjährigen Bruder (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418766-1/2011 und nunmehr Antragsteller zu D18 418766-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder. Die Mutter der Antragstellerin brachte ihren Inlandsreisepass, in den ihre beiden Kinder eingetragen sind, sowie die russische Geburtsurkunde der Antragstellerin in Vorlage.

I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 16.08.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die gesetzliche Vertreterin aus, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil ihr Ehemann Mitte Februar festgenommen und zehn Tage später am Rande der Ortschaft seines Cousins bewusstlos und mit einem Sack über seinem Kopf aufgefunden worden sei. Danach habe sich ihr Ehemann mit Hilfe seines Cousins versteckt. Im März (2010) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann am Leben sei und sie habe diesen später heimlich getroffen. Ende März habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Heimat verlasse und vermutlich nach Österreich flüchten werde. Vor zwei Monaten seien maskierte Männer zu ihr ins Haus gekommen, hätten ihren Ehemann gesucht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Das letzte Mal seien diese vor einem Monat in ihrem Haus gewesen. Die Mutter der Antragstellerin und sogar ihre Kinder seien geschlagen worden und die Männer hätten grundlos im Haus randaliert und vieles zerstört. Der Mutter der Antragstellerin sei gedroht worden, dass man sie umbringe, falls sie jemandem davon erzähle. Aus diesem Grund sei sie dann auch aus ihrer Heimat geflüchtet. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes.römisch eins.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 16.08.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die gesetzliche Vertreterin aus, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil ihr Ehemann Mitte Februar festgenommen und zehn Tage später am Rande der Ortschaft seines Cousins bewusstlos und mit einem Sack über seinem Kopf aufgefunden worden sei. Danach habe sich ihr Ehemann mit Hilfe seines Cousins versteckt. Im März (2010) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann am Leben sei und sie habe diesen später heimlich getroffen. Ende März habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Heimat verlasse und vermutlich nach Österreich flüchten werde. Vor zwei Monaten seien maskierte Männer zu ihr ins Haus gekommen, hätten ihren Ehemann gesucht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Das letzte Mal seien diese vor einem Monat in ihrem Haus gewesen. Die Mutter der Antragstellerin und sogar ihre Kinder seien geschlagen worden und die Männer hätten grundlos im Haus randaliert und vieles zerstört. Der Mutter der Antragstellerin sei gedroht worden, dass man sie umbringe, falls sie jemandem davon erzähle. Aus diesem Grund sei sie dann auch aus ihrer Heimat geflüchtet. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin am 21.10.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen und führte zusammengefasst aus, dass sie sich im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sicher sei, dass sie von "Kadyrow-Leuten" gesucht werde, weil ihr Ehemann die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es gebe sogar Personen, die bedroht würden, obwohl diese bereits seit vielen Jahren ausgereist seien. Ihre Kinder seien gesund. Ob ihre Kinder geschlagen worden wären, wisse sie nicht, sie selbst sei jedenfalls geschlagen worden. Die Personen hätten der Mutter der Antragstellerin erklärt, dass sie sie und die Kinder nicht in Ruhe lassen würden und die Mutter umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Hinsichtlich ihrer Kinder führte sie aus, dass diese gemeinsam mit ihr Tschetschenien verlassen hätten, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin am 21.10.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen und führte zusammengefasst aus, dass sie sich im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sicher sei, dass sie von "Kadyrow-Leuten" gesucht werde, weil ihr Ehemann die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es gebe sogar Personen, die bedroht würden, obwohl diese bereits seit vielen Jahren ausgereist seien. Ihre Kinder seien gesund. Ob ihre Kinder geschlagen worden wären, wisse sie nicht, sie selbst sei jedenfalls geschlagen worden. Die Personen hätten der Mutter der Antragstellerin erklärt, dass sie sie und die Kinder nicht in Ruhe lassen würden und die Mutter umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Hinsichtlich ihrer Kinder führte sie aus, dass diese gemeinsam mit ihr Tschetschenien verlassen hätten, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 07.347-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 07.347-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

I.6. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern der Antragstellerin und deren für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Eltern der Antragstellerin gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.römisch eins.6. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern der Antragstellerin und deren für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Eltern der Antragstellerin gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.

I.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 24.07.2012 wurde den Antragstellern das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012, und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 24.07.2012 wurde den Antragstellern das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012, und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.

I.8. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.8. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein.

I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418767-1/2011/16E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern der minderjährigen Antragstellerin nicht glaubhaft sind und konnte daher keine asylrelevante Verfolgung feststellen. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418767-1/2011/16E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern der minderjährigen Antragstellerin nicht glaubhaft sind und konnte daher keine asylrelevante Verfolgung feststellen. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.

I.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418765-1/2011, D18 418764-1/2011, D18 418766-1/2011 und D18 418768-1/2011 die Beschwerden der gesetzlichen Vertreterin, des Vaters und der minderjährigen Geschwister der Antragstellerin ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.römisch eins.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418765-1/2011, D18 418764-1/2011, D18 418766-1/2011 und D18 418768-1/2011 die Beschwerden der gesetzlichen Vertreterin, des Vaters und der minderjährigen Geschwister der Antragstellerin ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.

Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 01.12.2012 in Rechtskraft.

I.11. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.11. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.12. Mit Eingabe vom 11.02.2013 an den Asylgerichtshof, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (in eventu § 69 Abs. 3 AVG) betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 11.02.2013 an den Asylgerichtshof, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (in eventu Paragraph 69, Absatz 3, AVG) betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.

Als Wiederaufnahmegründe wurden ausschließlich Ausführungen und Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters geltend gemacht. Hinsichtlich der Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag im Detail wird auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend den Vater der Antragstellerin verwiesen (Antragsteller zu D18 418765-2/2013).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Vater der minderjährigen Antragstellerin. Vorauszuschicken ist weiters, dass sich die Antragstellerin bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Erkrankungen ihres Vaters stehen.römisch zwei.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Vater der minderjährigen Antragstellerin. Vorauszuschicken ist weiters, dass sich die Antragstellerin bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Erkrankungen ihres Vaters stehen.

Betreffend den Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin war deshalb vollinhaltlich auf die Begründung im heutigen Erkenntnis ihren Vater betreffend (Antragsteller zu D18 418765-2/2013) zu verweisen.

Zumal kein die Antragstellerin betreffender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist, die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend ihren Vater vorgelegten Beweismittel - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet waren, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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