Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D18 418764-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418764-1/2011/18E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418764-1/2011/18E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418764-1/2011/18E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418764-1/2011/18E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste laut ihren Angaben im August 2010 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418766-1/2011 und D18 418767-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418766-2/2013 und D18 418767-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2010 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren zu sein. Die Antragstellerin brachte einen Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX, gültig bis XXXX, und eine Heiratsurkunde vom XXXX in Vorlage.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste laut ihren Angaben im August 2010 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418766-1/2011 und D18 418767-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418766-2/2013 und D18 418767-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2010 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren zu sein. Die Antragstellerin brachte einen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , gültig bis römisch 40 , und eine Heiratsurkunde vom römisch 40 in Vorlage.
Am 20.04.2010 war bereits der Ehemann der Antragstellerin XXXX (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418765-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418765-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am 20.04.2010 war bereits der Ehemann der Antragstellerin römisch 40 (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418765-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418765-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 16.08.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Antragstellerin zu ihrem Fluchtgrund aus, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil ihr Ehemann Mitte Februar festgenommen und zehn Tage später am Rande der Ortschaft seines Cousins bewusstlos und mit einem Sack über seinem Kopf gestülpt aufgefunden worden sei. Danach habe sich ihr Ehemann mit Hilfe seines Cousins versteckt. Im März (2010) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann am Leben sei und sie habe diesen später heimlich getroffen. Ende März habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Heimat verlasse und vermutlich nach Österreich flüchten werde. Vor zwei Monaten seien maskierte Männer zu ihr ins Haus gekommen, hätten ihren Ehemann gesucht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Das letzte Mal seien sie vor einem Monat in ihrem Haus gewesen. Die Antragstellerin und sogar ihre Kinder seien geschlagen worden und die Männer hätten grundlos im Haus randaliert und vieles zerstört. Der Antragstellerin sei gedroht worden, dass man sie umbringe, falls sie jemandem davon erzähle. Nach einer Woche hätten sie telefonisch erneut nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr gedroht, wiederzukommen und sie zu vergewaltigen. Aus diesem Grund sei sie dann auch aus ihrer Heimat geflüchtet. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes.römisch eins.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 16.08.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Antragstellerin zu ihrem Fluchtgrund aus, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil ihr Ehemann Mitte Februar festgenommen und zehn Tage später am Rande der Ortschaft seines Cousins bewusstlos und mit einem Sack über seinem Kopf gestülpt aufgefunden worden sei. Danach habe sich ihr Ehemann mit Hilfe seines Cousins versteckt. Im März (2010) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann am Leben sei und sie habe diesen später heimlich getroffen. Ende März habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Heimat verlasse und vermutlich nach Österreich flüchten werde. Vor zwei Monaten seien maskierte Männer zu ihr ins Haus gekommen, hätten ihren Ehemann gesucht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Das letzte Mal seien sie vor einem Monat in ihrem Haus gewesen. Die Antragstellerin und sogar ihre Kinder seien geschlagen worden und die Männer hätten grundlos im Haus randaliert und vieles zerstört. Der Antragstellerin sei gedroht worden, dass man sie umbringe, falls sie jemandem davon erzähle. Nach einer Woche hätten sie telefonisch erneut nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr gedroht, wiederzukommen und sie zu vergewaltigen. Aus diesem Grund sei sie dann auch aus ihrer Heimat geflüchtet. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde sie am 21.10.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Zunächst bestätigte sie, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen gab sie zusammengefasst an, sie erhalte Medikamente aufgrund ihrer Bauchschmerzen verschrieben. Sie habe diese Bauchschmerzen seit den letzten Monaten, da sie im achten Monat schwanger sei. Zum Gesundheitszustand befragt gab sie an, dass sie Angst davor habe, alleine auf der Straße oder zu Hause zu sein. Es sei ihr nicht möglich, zu schlafen und sie weine sehr viel. Ihre Angst bestehe seit der Verschleppung ihres Ehemannes. In der Heimat sei sie nie bei einem Psychologen, jedoch einmal bei einem Gynäkologen gewesen, vermutlich im Juli 2010 kurz vor ihrer Ausreise. Bisher sei sie noch nicht in psychologischer Behandlung. Ihr Ehemann sei der Vater des ungeborenen Kindes. Ihre Kinder seien gesund.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde sie am 21.10.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Zunächst bestätigte sie, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen gab sie zusammengefasst an, sie erhalte Medikamente aufgrund ihrer Bauchschmerzen verschrieben. Sie habe diese Bauchschmerzen seit den letzten Monaten, da sie im achten Monat schwanger sei. Zum Gesundheitszustand befragt gab sie an, dass sie Angst davor habe, alleine auf der Straße oder zu Hause zu sein. Es sei ihr nicht möglich, zu schlafen und sie weine sehr viel. Ihre Angst bestehe seit der Verschleppung ihres Ehemannes. In der Heimat sei sie nie bei einem Psychologen, jedoch einmal bei einem Gynäkologen gewesen, vermutlich im Juli 2010 kurz vor ihrer Ausreise. Bisher sei sie noch nicht in psychologischer Behandlung. Ihr Ehemann sei der Vater des ungeborenen Kindes. Ihre Kinder seien gesund.
In der Heimat habe sie zuletzt im Dorf XXXX von 2004 bis zu ihrer Ausreise am 02.08.2010 mit ihrem Ehemann, dessen Bruder und ihren Schwiegereltern gelebt. Befragt nach dem Grund ihrer Ausreise führte sie an, dass Mitte Februar 2010 ihr Ehemann verschleppt worden sei. Sie habe ihn erst Ende März 2010 wiedergesehen und dabei erfahren, dass er zehn Tage lang festgehalten und geschlagen worden sei. Ihr Ehemann habe sich danach versteckt gehalten und es seien immer wieder Leute zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr gedroht. Zwei Monate vor ihrer Ausreise seien Anfang Juni 2010 maskierte und schwarz uniformierte Personen gekommen, damals seien jedoch die Eltern ihres Ehemannes zu Hause gewesen. Sie hätten alle am selben Hof, jedoch in verschiedenen Häusern gewohnt, die Schwiegereltern hätten in einem Haus und sie habe mit ihren Kindern in einem Haus gewohnt. Circa einen Monat später seien die Personen erneut gekommen, diesmal nachts, als sie alleine zu Hause gewesen wäre. Die Personen hätten alles durchsucht, sie mit dem Umbringen bedroht und nach den Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und die Antragstellerin vergewaltigt. Ob ihre Kinder dabei geschlagen worden wären, wisse sie nicht, sie selbst sei jedenfalls geschlagen worden. Die Personen hätten der Antragstellerin erklärt, dass sie sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen würden und sie umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Sie habe dann Angst gehabt zum Arzt zu gehen, jedoch habe sie geblutet, weshalb sie schließlich doch beim Arzt gewesen sei. Beim Arzt habe sie angegeben, dass sie gestürzt sei. Der Arzt habe ihr irgendwelche Medikamente gegeben. Sie habe große Angst davor gehabt, dass die Sache herauskomme, weil dies eine große Schande für die ganze Familie gewesen wäre. Weitere Probleme habe sie in der Heimat nicht gehabt. Warum ihr Ehemann freigelassen worden sei, wisse sie nicht, vermutlich, weil sie davon ausgegangen seien, dass er aufgrund der Schläge sterbe. Als man ihn gefunden habe, sei er bewusstlos gewesen. Ihr Ehemann habe später erzählt, dass er nach dem Vorfall am Rande eines Dorfes rausgeworfen worden sei und ihn der Cousin abgeholt habe. Sie habe keine Kenntnis darüber, wo sich ihr Ehemann aufgehalten habe. Sie habe ihn Ende März 2010 heimlich am Stadtrand von Grosny in einem leerstehenden Haus getroffen, wo sie vom Cousin ihres Ehemannes hingebracht worden sei. Ihr Ehemann habe sich vermutlich in diesem Haus versteckt gehalten. Danach habe sie ihren Ehemann nicht mehr gesehen. Nach dem Vorfall habe sie auch zwei oder drei Drohanrufe von den Männern erhalten. Diese Männer seien von irgendwelchen Behörden gewesen, sie hätten schwarze Uniformen, Masken und Waffen getragen und würden Personen, die gekämpft hätten, festnehmen. Man würde sie Kadyrow-Leute nennen. Es seien bei dem Vorfall ca. um elf Uhr nachts rund fünf Personen ins Haus gekommen, auf der Straße seien noch weitere Personen gestanden. Die Eltern seien an diesem Abend bei Verwandten eingeladen gewesen. Vermutlich seien sie nicht zu Hause gewesen, da sie der Antragstellerin andernfalls geholfen hätten. Wo ihr Schwager gewesen sei, wisse sie nicht. Die Männer hätten auch das Haus ihrer Schwiegereltern durchsucht. Sie wisse nicht, was diese Männer gesucht hätten, diese seien rund 20 oder 30 Minuten überall herumgegangen. Der Ehemann der Antragstellerin habe nicht gekämpft. Sie habe erst später erfahren, dass er jedoch die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Mit Ausnahme der Verschleppung ihres Ehemannes habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.In der Heimat habe sie zuletzt im Dorf römisch 40 von 2004 bis zu ihrer Ausreise am 02.08.2010 mit ihrem Ehemann, dessen Bruder und ihren Schwiegereltern gelebt. Befragt nach dem Grund ihrer Ausreise führte sie an, dass Mitte Februar 2010 ihr Ehemann verschleppt worden sei. Sie habe ihn erst Ende März 2010 wiedergesehen und dabei erfahren, dass er zehn Tage lang festgehalten und geschlagen worden sei. Ihr Ehemann habe sich danach versteckt gehalten und es seien immer wieder Leute zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr gedroht. Zwei Monate vor ihrer Ausreise seien Anfang Juni 2010 maskierte und schwarz uniformierte Personen gekommen, damals seien jedoch die Eltern ihres Ehemannes zu Hause gewesen. Sie hätten alle am selben Hof, jedoch in verschiedenen Häusern gewohnt, die Schwiegereltern hätten in einem Haus und sie habe mit ihren Kindern in einem Haus gewohnt. Circa einen Monat später seien die Personen erneut gekommen, diesmal nachts, als sie alleine zu Hause gewesen wäre. Die Personen hätten alles durchsucht, sie mit dem Umbringen bedroht und nach den Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und die Antragstellerin vergewaltigt. Ob ihre Kinder dabei geschlagen worden wären, wisse sie nicht, sie selbst sei jedenfalls geschlagen worden. Die Personen hätten der Antragstellerin erklärt, dass sie sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen würden und sie umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Sie habe dann Angst gehabt zum Arzt zu gehen, jedoch habe sie geblutet, weshalb sie schließlich doch beim Arzt gewesen sei. Beim Arzt habe sie angegeben, dass sie gestürzt sei. Der Arzt habe ihr irgendwelche Medikamente gegeben. Sie habe große Angst davor gehabt, dass die Sache herauskomme, weil dies eine große Schande für die ganze Familie gewesen wäre. Weitere Probleme habe sie in der Heimat nicht gehabt. Warum ihr Ehemann freigelassen worden sei, wisse sie nicht, vermutlich, weil sie davon ausgegangen seien, dass er aufgrund der Schläge sterbe. Als man ihn gefunden habe, sei er bewusstlos gewesen. Ihr Ehemann habe später erzählt, dass er nach dem Vorfall am Rande eines Dorfes rausgeworfen worden sei und ihn der Cousin abgeholt habe. Sie habe keine Kenntnis darüber, wo sich ihr Ehemann aufgehalten habe. Sie habe ihn Ende März 2010 heimlich am Stadtrand von Grosny in einem leerstehenden Haus getroffen, wo sie vom Cousin ihres Ehemannes hingebracht worden sei. Ihr Ehemann habe sich vermutlich in diesem Haus versteckt gehalten. Danach habe sie ihren Ehemann nicht mehr gesehen. Nach dem Vorfall habe sie auch zwei oder drei Drohanrufe von den Männern erhalten. Diese Männer seien von irgendwelchen Behörden gewesen, sie hätten schwarze Uniformen, Masken und Waffen getragen und würden Personen, die gekämpft hätten, festnehmen. Man würde sie Kadyrow-Leute nennen. Es seien bei dem Vorfall ca. um elf Uhr nachts rund fünf Personen ins Haus gekommen, auf der Straße seien noch weitere Personen gestanden. Die Eltern seien an diesem Abend bei Verwandten eingeladen gewesen. Vermutlich seien sie nicht zu Hause gewesen, da sie der Antragstellerin andernfalls geholfen hätten. Wo ihr Schwager gewesen sei, wisse sie nicht. Die Männer hätten auch das Haus ihrer Schwiegereltern durchsucht. Sie wisse nicht, was diese Männer gesucht hätten, diese seien rund 20 oder 30 Minuten überall herumgegangen. Der Ehemann der Antragstellerin habe nicht gekämpft. Sie habe erst später erfahren, dass er jedoch die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Mit Ausnahme der Verschleppung ihres Ehemannes habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.
Außer ihrem Ehemann und ihren Kindern habe sie keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie sei am 16.08.2010 nach Österreich gekommen, wo sie von der Grundversorgung lebe. In Österreich kümmere sie sich um ihre Kinder und versuche, die Sprache zu lernen. In der Heimat würden noch Cousins und Cousinen sowie ihre Schwiegereltern leben. Zu Angehörigen und Bekannten in der Heimat pflege sie telefonischen Kontakt. Vor ihrer Ausreise hätten sie den Lebensunterhalt der Familie durch das Einkommen ihres Ehemannes, der eine XXXX besessen habe, bestritten, außerdem hätten die Eltern ihres Ehemannes eine Pension bezogen, von der sie gelebt hätte, als ihr Ehemann verschleppt worden wäre. Der Bruder ihres Ehemannes erhalte aufgrund seines schlechten Sehvermögens Invalidenpension.Außer ihrem Ehemann und ihren Kindern habe sie keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie sei am 16.08.2010 nach Österreich gekommen, wo sie von der Grundversorgung lebe. In Österreich kümmere sie sich um ihre Kinder und versuche, die Sprache zu lernen. In der Heimat würden noch Cousins und Cousinen sowie ihre Schwiegereltern leben. Zu Angehörigen und Bekannten in der Heimat pflege sie telefonischen Kontakt. Vor ihrer Ausreise hätten sie den Lebensunterhalt der Familie durch das Einkommen ihres Ehemannes, der eine römisch 40 besessen habe, bestritten, außerdem hätten die Eltern ihres Ehemannes eine Pension bezogen, von der sie gelebt hätte, als ihr Ehemann verschleppt worden wäre. Der Bruder ihres Ehemannes erhalte aufgrund seines schlechten Sehvermögens Invalidenpension.
Im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sei sie sicher, dass sie von "Kadyrow-Leuten" gesucht werde, weil ihr Ehemann die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es gebe sogar Personen, die bedroht würden, obwohl diese bereits seit vielen Jahren ausgereist waren.
I.4. Am 09.12.2010 wurde ihr weiterer Sohn, ehemals Beschwerdeführer zu D18 418768-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418768-2/2013, in Österreich geboren.römisch eins.4. Am 09.12.2010 wurde ihr weiterer Sohn, ehemals Beschwerdeführer zu D18 418768-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418768-2/2013, in Österreich geboren.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 07.343-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 07.343-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehemann der Antragstellerin konkret und nachvollziehbar die Vorfälle geschildert habe und konkrete Namen, Orte sowie Vorfälle genannt habe. Der Ehemann habe konkret angeführt, wohin man ihn geschlagen habe und er vermute, dass er nur deshalb freigelassen worden sei, damit er Kontakt zu den Rebellen herstelle und in weiterer Folge die Täter auf deren Spur führe. Er habe auch geschildert, dass sein Onkel bzw. Cousin stellvertretender Leiter eines XXXX gewesen sei und offenkundig Beziehungen zwischen diesen Verwandten und einem Minister bestünden. Dieser habe auch die Telefonnummer seiner Mutter angeführt und angegeben, weshalb dieser vorerst einen unrichtigen Familiennamen aus Angst angegeben habe. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann der Antragstellerin im Jänner 2011 im Landesklinikum aufhältig gewesen sei. Die Antragstellerin habe letztendlich ebenfalls aus dem Heimatland fliehen müssen, zumal immer wieder maskierte und schwarz uniformierte Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, zu ihr nach Hause gekommen wären und ihr gedroht hätten. Sie sei mit Waffen bedroht worden anzugeben, wo sich ihr Ehemann versteckt halten würde und man ihr gedroht habe, sie umzubringen, falls sie dessen Versteck nicht preisgebe. Die Antragstellerin leide aufgrund der Vorfälle im Herkunftsland nach wie vor unter psychischen Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder würden die Gründe der Eltern als Fluchtgründe gelten.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehemann der Antragstellerin konkret und nachvollziehbar die Vorfälle geschildert habe und konkrete Namen, Orte sowie Vorfälle genannt habe. Der Ehemann habe konkret angeführt, wohin man ihn geschlagen habe und er vermute, dass er nur deshalb freigelassen worden sei, damit er Kontakt zu den Rebellen herstelle und in weiterer Folge die Täter auf deren Spur führe. Er habe auch geschildert, dass sein Onkel bzw. Cousin stellvertretender Leiter eines römisch 40 gewesen sei und offenkundig Beziehungen zwischen diesen Verwandten und einem Minister bestünden. Dieser habe auch die Telefonnummer seiner Mutter angeführt und angegeben, weshalb dieser vorerst einen unrichtigen Familiennamen aus Angst angegeben habe. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes wurde darauf verwiesen, dass der Ehemann der Antragstellerin im Jänner 2011 im Landesklinikum aufhältig gewesen sei. Die Antragstellerin habe letztendlich ebenfalls aus dem Heimatland fliehen müssen, zumal immer wieder maskierte und schwarz uniformierte Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, zu ihr nach Hause gekommen wären und ihr gedroht hätten. Sie sei mit Waffen bedroht worden anzugeben, wo sich ihr Ehemann versteckt halten würde und man ihr gedroht habe, sie umzubringen, falls sie dessen Versteck nicht preisgebe. Die Antragstellerin leide aufgrund der Vorfälle im Herkunftsland nach wie vor unter psychischen Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder würden die Gründe der Eltern als Fluchtgründe gelten.
I.7. Mittels Urkundenvorlage vom 29.02.2011 wurde hinsichtlich der Antragstellerin ausgeführt, dass diese an Hepatitis C leide und psychiatrisch und psychotherapeutisch von XXXX versorgt werde.römisch eins.7. Mittels Urkundenvorlage vom 29.02.2011 wurde hinsichtlich der Antragstellerin ausgeführt, dass diese an Hepatitis C leide und psychiatrisch und psychotherapeutisch von römisch 40 versorgt werde.
I.8. Am 12.04.2011 wurde für die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen eine Beschwerdeergänzung übermittelt, mit der eine Kopie einer weiteren Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen übermittelt wurde.römisch eins.8. Am 12.04.2011 wurde für die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen eine Beschwerdeergänzung übermittelt, mit der eine Kopie einer weiteren Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen übermittelt wurde.
I.9. Am 30.03.2012 langte eine Stellungnahme vom 29.02.2012 beim Asylgerichtshof ein. In dieser wurde im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von mehreren Soldaten schwer sexuell misshandelt und vergewaltigt worden sei. Dieser Angriff sei in den Kriegswirren gezielt gegen sie als Frau gerichtet gewesen. Ihr Ehemann wisse davon nichts und sie könne es ihm auch nicht erzählen. Der Ehemann könnte diesen Übergriff schon aufgrund des kulturellen Hintergrundes, jedoch auch aufgrund seines gravierend schlechten psychischen Zustandes nicht verkraften. Um ein umfassendes und authentisches Vorbringen vor dem angerufenen Gerichtshof zu ermöglichen, werde um eine sachbezogene sensible Befragung und um absolute Geheimhaltung dieses Umstandes vor ihrem Gatten ersucht. Sie befinde sich aufgrund der Vergewaltigung in psychotherapeutischer Behandlung und es werde die dementsprechende Bestätigung selbstverständlich im Rahmen der Verhandlung vorgelegt. Im Falle ihrer Abschiebung nach Tschetschenien wäre sie gezwungen, diese Behandlung zu unterbrechen und es wäre mit einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zu rechnen.römisch eins.9. Am 30.03.2012 langte eine Stellungnahme vom 29.02.2012 beim Asylgerichtshof ein. In dieser wurde im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von mehreren Soldaten schwer sexuell misshandelt und vergewaltigt worden sei. Dieser Angriff sei in den Kriegswirren gezielt gegen sie als Frau gerichtet gewesen. Ihr Ehemann wisse davon nichts und sie könne es ihm auch nicht erzählen. Der Ehemann könnte diesen Übergriff schon aufgrund des kulturellen Hintergrundes, jedoch auch aufgrund seines gravierend schlechten psychischen Zustandes nicht verkraften. Um ein umfassendes und authentisches Vorbringen vor dem angerufenen Gerichtshof zu ermöglichen, werde um eine sachbezogene sensible Befragung und um absolute Geheimhaltung dieses Umstandes vor ihrem Gatten ersucht. Sie befinde sich aufgrund der Vergewaltigung in psychotherapeutischer Behandlung und es werde die dementsprechende Bestätigung selbstverständlich im Rahmen der Verhandlung vorgelegt. Im Falle ihrer Abschiebung nach Tschetschenien wäre sie gezwungen, diese Behandlung zu unterbrechen und es wäre mit einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zu rechnen.
Überdies wurde eine Bestätigung der Diakonie, wonach die Antragstellerin regelmäßig seit November 2012 (aufgrund der Übermittlung im Jänner 2012 sollte dies offensichtlich korrekt 2011 lauten) an einem Deutschkurs teilnehme.
I.10. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin, ihres Ehemannes und ihrer für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Beschwerdeführer gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich der Antragstellerin folgendes Dokument in Vorlage gebracht:römisch eins.10. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin, ihres Ehemannes und ihrer für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Beschwerdeführer gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich der Antragstellerin folgendes Dokument in Vorlage gebracht:
Psychotherapeutischer Befundbericht, erstellt am 29.03.2012 von einer Psychotherapeutin bei XXXX, wonach die Antragstellerin an "Hepatitis C und Schlafstörungen" leide und häufig Kopfschmerzen habe. Die Symptome der Antragstellerin würden die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung laut ICD 10, F 43.1" erfüllen und sie sei in psychiatrischer Behandlung.Psychotherapeutischer Befundbericht, erstellt am 29.03.2012 von einer Psychotherapeutin bei römisch 40 , wonach die Antragstellerin an "Hepatitis C und Schlafstörungen" leide und häufig Kopfschmerzen habe. Die Symptome der Antragstellerin würden die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung laut ICD 10, F 43.1" erfüllen und sie sei in psychiatrischer Behandlung.
I.11. Am 27.04.2012 wurde für die Antragstellerin eine Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 19.04.2012 über die Verlegung der Familie in das Sonderbetreuungsquartier sowie der Sozialbericht der Diakonie vom 09.02.2012, in dem die Gründe für die Verlegung angeführt wurden, übermittelt. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es sich um einen schwer traumatisierten Mann mit diversen krankheitswerten psychischen Störungen handle und er auch an Gedächtnisproblemen leide.römisch eins.11. Am 27.04.2012 wurde für die Antragstellerin eine Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 19.04.2012 über die Verlegung der Familie in das Sonderbetreuungsquartier sowie der Sozialbericht der Diakonie vom 09.02.2012, in dem die Gründe für die Verlegung angeführt wurden, übermittelt. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es sich um einen schwer traumatisierten Mann mit diversen krankheitswerten psychischen Störungen handle und er auch an Gedächtnisproblemen leide.
Den Beschwerdeführern stehe keine interne Fluchtalternative zur Verfügung und es werde diesbezüglich der ECRE Bericht, Guidelines on the treatment of Chechen Internally Displaced Persons (IDPs) Asylum Seekers and Refugees in Europe, vom März 2011 übermittelt. Selbst falls die Registrierung für Tschetschenen in der Russischen Föderation mittlerweile einfacher sein sollte, würden sie dennoch die Unterschrift eines Vermieters benötigen, um eine Registrierung zu erlangen, was jedoch aufgrund der antikaukasischen Stimmung oft verweigert werde. Es werde auch auf den ebenfalls übermittelten Bericht des Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, vom Oktober 2011 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass der Besitzer eines Mietobjekts das Recht habe, die Registrierung einer Person zu verweigern. Den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012) des Asylgerichtshofs werde bezüglich des Themenkomplexes Medizinische Versorgung und Psychologische Betreuung in Tschetschenien teilweise widersprochen und diesbezüglich darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Ausführungen der Organisation VESTA vom 12.11.2009 (hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen) auf die Bedenken von UNHCR hingewiesen wird, wonach VESTA mit der Regierung kollaboriere. In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme ein aktuellerer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:
Behandlung von PTSD vom 05.10.2011 übermittelt, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die medizinische Basisversorgung in der Russischen Föderation gratis sei, dies jedoch nur für Personen gelte, die offiziell an ihrem Wohnort gemeldet seien und zur (kostenpflichtigen) Pflichtversicherung angemeldet seien. Auch im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom März 2011 werde dargelegt, dass Russische Bürger zwar ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung hätten, doch in der Praxis würden nahezu alle Gesundheitsleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Abgesehen von der generell in Tschetschenien fehlenden Behandlungsmöglichkeiten würde die von den Beschwerdeführern benötigte medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung bei einer Betroffenheit von beiden Elternteilen und einem Kind eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Beschwerdeführer sich die lebensnotwendigen Dinge des täglichen Lebens nicht mehr leisten könnten und daher binnen kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
I.12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 24.07.2012 wurde den Beschwerdeführern das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012 und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Dem Antrag auf Fristverlängerung wurde in weiterer Folge entsprochen.römisch eins.12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 24.07.2012 wurde den Beschwerdeführern das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012 und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Dem Antrag auf Fristverlängerung wurde in weiterer Folge entsprochen.
I.13. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Antragstellerin an "Hepatitis C und PTSD laut ICD 10, F43.1" leidet. Es wurde darauf verwiesen, dass auch der Ehemann und der jüngste Sohn der Antragstellerin an gesundheitlichen Einschränkungen leiden und in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend sei. Die von den Beschwerdeführern benötigte medizinische, kinderkardiologische und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung bei einer Betroffenheit würde eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, sodass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Kinder der Antragstellerin wurde auf Art. 6 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verwiesen, weshalb deren Verbleib in Österreich geboten sei. Selbst wenn man feststelle, dass in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens spezialisierte Kliniken bzw. Ärzte vorhanden wären, die die laut Gutachten erforderlichen "engmaschigen Kontrollen" durchführen könnten, werde deutlich, dass ein ständiges Hin- und Herfahren und die Kontrollen sowie die Behandlung für die Beschwerdeführer keinesfalls leistbar wären. Es muss also eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände - laut UNHCR-Richtlinie "in ihrer Gesamtheit" - getroffen werden, die im vorliegenden Fall des im Sinne des Kindeswohles für einen Verbleib des jüngsten Kindes der Antragstellerin (und dessen Familie) in Österreich ausfallen müsse.römisch eins.13. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Antragstellerin an "Hepatitis C und PTSD laut ICD 10, F43.1" leidet. Es wurde darauf verwiesen, dass auch der Ehemann und der jüngste Sohn der Antragstellerin an gesundheitlichen Einschränkungen leiden und in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend sei. Die von den Beschwerdeführern benötigte medizinische, kinderkardiologische und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung bei einer Betroffenheit würde eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, sodass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Kinder der Antragstellerin wurde auf Artikel 6, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verwiesen, weshalb deren Verbleib in Österreich geboten sei. Selbst wenn man feststelle, dass in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens spezialisierte Kliniken bzw. Ärzte vorhanden wären, die die laut Gutachten erforderlichen "engmaschigen Kontrollen" durchführen könnten, werde deutlich, dass ein ständiges Hin- und Herfahren und die Kontrollen sowie die Behandlung für die Beschwerdeführer keinesfalls leistbar wären. Es muss also eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände - laut UNHCR-Richtlinie "in ihrer Gesamtheit" - getroffen werden, die im vorliegenden Fall des im Sinne des Kindeswohles für einen Verbleib des jüngsten Kindes der Antragstellerin (und dessen Familie) in Österreich ausfallen müsse.
I.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418764-1/2011/18E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. November 2012 zu Zl. D18 418764-1/2011/18E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.
I.15. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418765-1/2011, D18 418766-1/2011, D18 418767-1/2011 und D18 418768-1/2011 die Beschwerden des Ehemannes und der minderjährigen Kinder der Antragstellerin ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.römisch eins.15. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418765-1/2011, D18 418766-1/2011, D18 418767-1/2011 und D18 418768-1/2011 die Beschwerden des Ehemannes und der minderjährigen Kinder der Antragstellerin ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.
Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 01.12.2012 in Rechtskraft.
I.16. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.16. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.17. Mit Eingabe vom 11.02.2013 an den Asylgerichtshof, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (in eventu § 69 Abs. 3 AVG) betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.römisch eins.17. Mit Eingabe vom 11.02.2013 an den Asylgerichtshof, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (in eventu Paragraph 69, Absatz 3, AVG) betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.
Als Wiederaufnahmegründe wurden ausschließlich Ausführungen und Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Ehemannes geltend gemacht. Hinsichtlich der Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag im Detail wird deshalb auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend den Ehemann vom heutigen Tag verwiesen (Antragsteller zu D18 418765-2/2013).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Ehemann der Antragstellerin.römisch zwei.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Ehemann der Antragstellerin.
Vorauszuschicken ist weiters, dass sich die Antragstellerin im abgeschlossenen Asylverfahren im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Erkrankungen ihres Ehemannes stehen.
Betreffend die Antragstellerin war deshalb vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend ihren Ehemann (Antragsteller zu D18 418765-2/2013) zu verweisen.
Zumal kein die Antragstellerin betreffender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist und die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend ihren Ehemann vorgelegten Beweismittel - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet waren, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
19.03.2013