TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 D14 427773-2/2013

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Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 427773-2/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahrenrömisch eins.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren

I.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, sowie den minderjährigen Kindern XXXX, XXXX und XXXX am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , sowie den minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Der Sohn XXXX war bereits am 14.09.2011 in das Bundesgebiet eingereist, am selben Tag wurde für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für den am XXXXim Bundesgebiet geborenen Sohn XXXX wurde der Antrag am 29.12.2011 gestellt.Der Sohn römisch 40 war bereits am 14.09.2011 in das Bundesgebiet eingereist, am selben Tag wurde für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für den am XXXXim Bundesgebiet geborenen Sohn römisch 40 wurde der Antrag am 29.12.2011 gestellt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab der Antragsteller an, mit einem Schlepper aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Sohn XXXX verlassen, in Polen habe er den Sohn zu einem in Wien lebenden Bruder geschickt. Die Frau und die restlichen Kinder seien dann nach Polen nachgekommen, mit einem Kleinbus seien sie nach Österreich gelangt.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab der Antragsteller an, mit einem Schlepper aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Sohn römisch 40 verlassen, in Polen habe er den Sohn zu einem in Wien lebenden Bruder geschickt. Die Frau und die restlichen Kinder seien dann nach Polen nachgekommen, mit einem Kleinbus seien sie nach Österreich gelangt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Antragsteller, dass der in Österreich lebende Bruder früher an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Sie hätten die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt. Am 29.05.2011 seien uniformierte und maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen, sie hätten den Aufenthaltsort des Bruders wissen wollen. Am 16.06.2011 sei er von seiner Familie freigekauft worden.

Am 19.12.2011 wurde eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Der Antragsteller schilderte seine Festnahme im Mai 2011, am schlimmsten sei für ihn gewesen, dass seine Mutter in Deutschland an Krebs verstorben sei, er habe ihre Überstellung in die Heimat organisieren müssen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West, am 04.01.2012 bestätigte der Antragsteller eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen. Dem Antragsteller wurden in dieser Einvernahme die Regelungen des polnischen Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht.

Am 13.03.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme, diesmal durchgeführt durch die Außenstelle Wien, wobei der Antragsteller - zu seinen Fluchtgründen befragt - wie folgt angab:

Der Antragsteller schilderte, dass er bereits in seinem Heimatland wegen Problemen mit dem Magen und der Leber behandelt worden sei, dies in den Jahren 2003 und 2008, nämlich in Grosny und in XXXX. Er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Auslandspass ausgereist, dieser würde sich nunmehr in Polen befinden.Der Antragsteller schilderte, dass er bereits in seinem Heimatland wegen Problemen mit dem Magen und der Leber behandelt worden sei, dies in den Jahren 2003 und 2008, nämlich in Grosny und in römisch 40 . Er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Auslandspass ausgereist, dieser würde sich nunmehr in Polen befinden.

Der Antragsteller schilderte Beteiligungen an Kriegshandlungen im Jahre 1995, im Jahre 1996 sei er aus den Wäldern nach Ende des Krieges zurückgekehrt. Danach habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre 1999, dem Beginn des zweiten Krieges.

Bis zum Jahr 2004 sei er zu Hause im Dorf XXXX, im Haus der Eltern aufhältig gewesen. Im Oktober 2004 sei er in der Nacht vom Militär verschleppt und für zwei Wochen angehalten worden, um ihn freizukaufen hätten die Verwandten US Dollar 1000 und fünf automatische Gewehre zahlen müssen. Danach habe er sich bis 2007 in die Wälder begeben und habe an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gelebt, er habe bei Bekannten im Dorf XXXX auf der inguschetischen Seite gelebt.Bis zum Jahr 2004 sei er zu Hause im Dorf römisch 40 , im Haus der Eltern aufhältig gewesen. Im Oktober 2004 sei er in der Nacht vom Militär verschleppt und für zwei Wochen angehalten worden, um ihn freizukaufen hätten die Verwandten US Dollar 1000 und fünf automatische Gewehre zahlen müssen. Danach habe er sich bis 2007 in die Wälder begeben und habe an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gelebt, er habe bei Bekannten im Dorf römisch 40 auf der inguschetischen Seite gelebt.

Seine Mutter sei im Jahr 2007 in XXXX, somit in Deutschland verstorben, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort gelebt und gearbeitet habe, nämlich bis zum Jahr 2010. In dieser Zeit von 2007 bis 2010 habe er verschiedene Bauarbeiten in Grosny ausgeübt, er habe auch im Dorf und im Bezirk XXXX gearbeitet.Seine Mutter sei im Jahr 2007 in römisch 40 , somit in Deutschland verstorben, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort gelebt und gearbeitet habe, nämlich bis zum Jahr 2010. In dieser Zeit von 2007 bis 2010 habe er verschiedene Bauarbeiten in Grosny ausgeübt, er habe auch im Dorf und im Bezirk römisch 40 gearbeitet.

Der Antragsteller schilderte, dass sein Vater sich am ersten Krieg nicht direkt beteiligt habe, er habe nur Hilfe geleistet. Der in Österreich aufhältige Bruder habe in der Einheit des XXXX im ersten Krieg gedient.Der Antragsteller schilderte, dass sein Vater sich am ersten Krieg nicht direkt beteiligt habe, er habe nur Hilfe geleistet. Der in Österreich aufhältige Bruder habe in der Einheit des römisch 40 im ersten Krieg gedient.

Der Antragsteller schilderte auf konkrete Befragung, dass er ebenso wie sein Bruder und sein Vater im Dorf XXXX gelebt habe, er habe im selben Haus wie der Vater gewohnt, der Bruder habe in einem anderen Haus gelebt, nur einige Häuser vom eigenen Haus entfernt.Der Antragsteller schilderte auf konkrete Befragung, dass er ebenso wie sein Bruder und sein Vater im Dorf römisch 40 gelebt habe, er habe im selben Haus wie der Vater gewohnt, der Bruder habe in einem anderen Haus gelebt, nur einige Häuser vom eigenen Haus entfernt.

Weder er noch sein Bruder hätten an Kampfhandlungen des zweiten Krieges teilgenommen, sie hätten nur mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Der Grund für die Festnahme im Jahr 2004 sei gewesen, dass er im Zuge des Rückzugs der Widerstandskämpfer aus Grosny im Jahre 1999 geholfen habe, auch im Jahr 2000. Der Bruder sei vor dessen Ausreise niemals mitgenommen worden, er selbst sei im Jahr 2004 von seinem Vater freigekauft worden. Der Vater sei einmal mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, das sei nach seiner Anhaltung gewesen. Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er dann in die Berge gegangen und habe sich dann im kleinen Dorf XXXX auf der inguschetischen Seite in den Bergen aufgehalten. Die Frau sei im Dorf XXXX geblieben, er selbst sei im Jahr 2007 nach dem Tod der Mutter wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt.Weder er noch sein Bruder hätten an Kampfhandlungen des zweiten Krieges teilgenommen, sie hätten nur mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Der Grund für die Festnahme im Jahr 2004 sei gewesen, dass er im Zuge des Rückzugs der Widerstandskämpfer aus Grosny im Jahre 1999 geholfen habe, auch im Jahr 2000. Der Bruder sei vor dessen Ausreise niemals mitgenommen worden, er selbst sei im Jahr 2004 von seinem Vater freigekauft worden. Der Vater sei einmal mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, das sei nach seiner Anhaltung gewesen. Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er dann in die Berge gegangen und habe sich dann im kleinen Dorf römisch 40 auf der inguschetischen Seite in den Bergen aufgehalten. Die Frau sei im Dorf römisch 40 geblieben, er selbst sei im Jahr 2007 nach dem Tod der Mutter wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt.

Dort habe seine Frau im Jahr 2011 eine Schneiderei eröffnet und auch Arbeiter angestellt, auch der Antragsteller habe der Frau dabei geholfen. Der Antragsteller schilderte eine weitere Festnahme im Jahr 2011, erneut sei er gegen Bezahlung des Lösegeldes freigelassen worden, am 16.06.2011 habe man ihn in sein Heimatdorf XXXX zurück gebracht, von dort sei er nach Inguschetien gefahren und von dort ausgereist.Dort habe seine Frau im Jahr 2011 eine Schneiderei eröffnet und auch Arbeiter angestellt, auch der Antragsteller habe der Frau dabei geholfen. Der Antragsteller schilderte eine weitere Festnahme im Jahr 2011, erneut sei er gegen Bezahlung des Lösegeldes freigelassen worden, am 16.06.2011 habe man ihn in sein Heimatdorf römisch 40 zurück gebracht, von dort sei er nach Inguschetien gefahren und von dort ausgereist.

In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein psychiatrisch - neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 16.04.2012 durch XXXX erstellt wurde. Im Zuge der Begutachtung schilderte der Antragsteller im Inhalt des Gutachtens eine 14-tägige Festhaltung im Mai 2011 und seine anschließende Ausreise nach Inguschetien und weiter nach Polen. Der Antragsteller habe von 1999 bis 2004 in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und von 2007 bis 2010 als Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen in verschiedenen Städten.In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein psychiatrisch - neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 16.04.2012 durch römisch 40 erstellt wurde. Im Zuge der Begutachtung schilderte der Antragsteller im Inhalt des Gutachtens eine 14-tägige Festhaltung im Mai 2011 und seine anschließende Ausreise nach Inguschetien und weiter nach Polen. Der Antragsteller habe von 1999 bis 2004 in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und von 2007 bis 2010 als Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen in verschiedenen Städten.

Der medizinische Sachverständige kam im Ergebnis zu einem unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund. Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde nicht festgestellt.

In weiterer Folge wurde dem Antragsteller schriftliches Parteiengehör zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien eingeräumt, wozu am 30.05.2012 eine umfangreiche Stellungnahme erstattet wurde.

I.1.2. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.611-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.611-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da dieses die Grundanforderungen für die Glaubhaftmachung eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönliche Glaubwürdigkeit) nicht erfüllt habe. Das Vorbringen des Antragstellers sei - im Vergleich mit den Aussagen der bereits früher nach Österreich eingereisten Angehörigen (Vater und Bruder) - aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 04.07.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 04.07.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde.

Nach nochmaliger Schilderung der Ausreisegründe vermeinte der Antragsteller, dass die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche daraus resultieren würden, dass der Vater sich missverständlich ausgedrückt habe, der Bruder habe manches nicht erwähnt, da es ihm nicht wichtig erschienen sei. Andere Widersprüche seien nicht im Zusammenhang mit den eigenen individuellen Fluchtgründen. Die Aussage der Frau, die eine mehrmonatige Festnahme im Jahr 2004 geschildert habe, er hingegen nur zwei Wochen, sei deshalb zustande gekommen, als diese die Mitnahme im Jahr 2011 "mitgerechnet" habe.

I.1.4. Mit Erkenntnis vom 18.10.2012, Zl. D14 427773-1/2012/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, FZ. 11 14.611-BAW, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis vom 18.10.2012, Zl. D14 427773-1/2012/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, FZ. 11 14.611-BAW, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - im Ergebnis - zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in irgend einer Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende der Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Vorauszuschicken ist, dass sich weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehefrau Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in den Erstbefragungen und den weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde ergeben haben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben nach Rückübersetzung das jeweilige Verhandlungsprotokoll vorbehaltslos unterfertigt.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der entstandenen Ungereimtheiten, der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. der mangelnden Plausibilität nicht gefolgt werden konnte. Insbesonders haben sich massive Widersprüche bei Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben, weitere Widersprüche sind aus den Angaben des Vaters (Zl. 07 09.996-BAI) und des Bruders (Zl. 05 11.637-BAT) ableitbar.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seine Ehefrau ergänzt wurde - stellt sich wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahre 1995 im Heimatort XXXX eine Landwirtschaft betrieben, von 1995 bis 1996 habe er sich an Kriegshandlungen beteiligt und sei im Wald gewesen. Dann habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre 1999. Von 1999 bis 2004 sei er im Dorf XXXX gewesen, im Haus der Eltern, bis er im Oktober 2004 vom Militär verschleppt und für zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe er sich bis zum Jahr 2007 in Inguschetien aufgehalten, nach dem Tod der Mutter im fernen Deutschland habe er deren Rückführung organisiert und seit 2007 wieder im Heimatdorf XXXX gelebt und gearbeitet. Im Mai 2011 sei er erneut für einige Zeit verschleppt und festgenommen worden, danach sei er über Inguschetien aus der Russischen Föderation ausgereist.Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahre 1995 im Heimatort römisch 40 eine Landwirtschaft betrieben, von 1995 bis 1996 habe er sich an Kriegshandlungen beteiligt und sei im Wald gewesen. Dann habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre 1999. Von 1999 bis 2004 sei er im Dorf römisch 40 gewesen, im Haus der Eltern, bis er im Oktober 2004 vom Militär verschleppt und für zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe er sich bis zum Jahr 2007 in Inguschetien aufgehalten, nach dem Tod der Mutter im fernen Deutschland habe er deren Rückführung organisiert und seit 2007 wieder im Heimatdorf römisch 40 gelebt und gearbeitet. Im Mai 2011 sei er erneut für einige Zeit verschleppt und festgenommen worden, danach sei er über Inguschetien aus der Russischen Föderation ausgereist.

Wie bereits das Bundesasylamt als belangte Behörde festgestellt hat, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers über die zeitlichen Zusammenhängen und die Geschehnisabläufe in weiten Bereichen mit dem Vorbringen seines Vaters und seines genannten Bruders, die bereits vor Jahren in Österreich Asyl beantragt haben, überhaupt nicht in Einklang zu bringen. So fällt auf, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im eigenen Asylverfahren eindeutig ausgeführt hat, dass einer seiner beiden Söhne in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, der andere Sohn - ganz offensichtlich gemeint der Beschwerdeführer - sei seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden, er würde nicht wissen, wo sich dieser zurzeit aufhalte.

Da der Vater des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck am 10.03.2008 dezitiert ausgeführt hat, zwei Söhne zu haben, wovon einer der beiden Söhne als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig sei und weiters nur eine Tochter, ist evident, dass er mit diesem seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden Sohn den konkreten Beschwerdeführer gemeint haben muss. Wie es vor diesem Hintergrund jedoch möglich ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme mehrfach schildert, vom Jahre 1999 bis zum Jahr 2004 im Dorf XXXX, noch dazu im selben Haus wie der eigene Vater gelebt zu haben, ist überhaupt nicht plausibel nachvollziehbar.Da der Vater des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck am 10.03.2008 dezitiert ausgeführt hat, zwei Söhne zu haben, wovon einer der beiden Söhne als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig sei und weiters nur eine Tochter, ist evident, dass er mit diesem seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden Sohn den konkreten Beschwerdeführer gemeint haben muss. Wie es vor diesem Hintergrund jedoch möglich ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme mehrfach schildert, vom Jahre 1999 bis zum Jahr 2004 im Dorf römisch 40 , noch dazu im selben Haus wie der eigene Vater gelebt zu haben, ist überhaupt nicht plausibel nachvollziehbar.

Genauso unerklärlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers bezogen auf die Ausreisegründe des anderen Sohnes XXXX beispielsweise eine Festnahme desselben im Jahre 2000 für zwei Wochen und dessen Freilassung nach Lösegeldzahlung erwähnt, wohingegen der genannte Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX in seinen eigenen Einvernahmen eine solche Festnahme im Jahr 2000, insbesonders auch eine Freilassung nach zwei Wochen durch Lösegeldzahlung überhaupt nicht erwähnt hat.Genauso unerklärlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers bezogen auf die Ausreisegründe des anderen Sohnes römisch 40 beispielsweise eine Festnahme desselben im Jahre 2000 für zwei Wochen und dessen Freilassung nach Lösegeldzahlung erwähnt, wohingegen der genannte Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 in seinen eigenen Einvernahmen eine solche Festnahme im Jahr 2000, insbesonders auch eine Freilassung nach zwei Wochen durch Lösegeldzahlung überhaupt nicht erwähnt hat.

Von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer eine eigene Festnahme im Jahr 2004 schildert, in diesem Jahr sei er durch den eigenen Vater freigekauft worden, wobei dieses Vorbringen auch durch die Gattin des Beschwerdeführers in vergleichbarer Form erstattet wird. Eine solche Festnahme des konkreten Beschwerdeführers im Jahr 2004 sowie seine Freilassung nach Lösegeldzahlung durch den Vater XXXX hat der genannte Vater in seinem eigenen Asylverfahren jedoch wie dargestellt niemals behauptet sondern vielmehr ausgeführt, dass der konkrete Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor spurlos verschwunden sei und niemand mehr von ihm gehört habe.Von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer eine eigene Festnahme im Jahr 2004 schildert, in diesem Jahr sei er durch den eigenen Vater freigekauft worden, wobei dieses Vorbringen auch durch die Gattin des Beschwerdeführers in vergleichbarer Form erstattet wird. Eine solche Festnahme des konkreten Beschwerdeführers im Jahr 2004 sowie seine Freilassung nach Lösegeldzahlung durch den Vater römisch 40 hat der genannte Vater in seinem eigenen Asylverfahren jedoch wie dargestellt niemals behauptet sondern vielmehr ausgeführt, dass der konkrete Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor spurlos verschwunden sei und niemand mehr von ihm gehört habe.

Völlig unbegreiflich sind die Gesamtangaben der Familienmitglieder, wenn in weiterer Folge der Vater XXXX den eigenen Ausreisegrund und die Flucht mit der in Deutschland verstorbenen Ehegattin dahingehend schildert, dass im Mai 2007 er um 3 Uhr nachts abgeholt worden sei, er sei verhört und immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Söhne gefragt worden. Die einvernehmenden Personen hätten Bescheid gewusst, dass der Vater XXXX, der konkrete Beschwerdeführer und dessen Bruder XXXX aktive Kämpfer während des ersten Krieges gewesen seien, deshalb sei der Vater von maskierten Männern in Militäruniformen festgenommen und in einem Keller gefoltert worden, durch diese Misshandlungen hätte man von ihm den Aufenthaltsort der beiden Söhne herausfinden wollen.Völlig unbegreiflich sind die Gesamtangaben der Familienmitglieder, wenn in weiterer Folge der Vater römisch 40 den eigenen Ausreisegrund und die Flucht mit der in Deutschland verstorbenen Ehegattin dahingehend schildert, dass im Mai 2007 er um 3 Uhr nachts abgeholt worden sei, er sei verhört und immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Söhne gefragt worden. Die einvernehmenden Personen hätten Bescheid gewusst, dass der Vater römisch 40 , der konkrete Beschwerdeführer und dessen Bruder römisch 40 aktive Kämpfer während des ersten Krieges gewesen seien, deshalb sei der Vater von maskierten Männern in Militäruniformen festgenommen und in einem Keller gefoltert worden, durch diese Misshandlungen hätte man von ihm den Aufenthaltsort der beiden Söhne herausfinden wollen.

Wenn aber im Mai 2007 offensichtlich unbekannte maskierte russische Soldaten den Vater massiv unter Druck setzen, einzig und von diesem den Aufenthaltsort vom Beschwerdeführer und seinem Bruder XXXX in Erfahrung zu bringen, dann ist aus Sicht des Asylgerichtshofes völlig unerklärlich, warum der konkrete Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter in Deutschland im Jahr 2007 nach eigenen Angaben in das Heimatland zurückgekehrt sein sollte, dort die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert in weiterer Folge von 2007 weg über mehrere Jahre unbehelligt im Heimatdorf gelebt haben soll. Vor dem Hintergrund der eingestandenen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert hat, ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Behörden in Tschetschenien Kontakt aufgenommen haben muss, zudem hat der Beschwerdeführer gerade für diese Zeit, nämlich das Jahr 2007 überhaupt keine Probleme ausgeführt, sondern ein unbehelligtes Leben bis zum Jahr 2011 geschildert, was wie dargestellt im völligen Gegensatz zu den Angaben des eigenen Vaters steht, der gerade im Jahr 2007 wenige Woche zuvor wegen der intensiven Nachfrage maskierter russischer Soldaten nach dem Beschwerdeführer die Heimat verlassen haben will.Wenn aber im Mai 2007 offensichtlich unbekannte maskierte russische Soldaten den Vater massiv unter Druck setzen, einzig und von diesem den Aufenthaltsort vom Beschwerdeführer und seinem Bruder römisch 40 in Erfahrung zu bringen, dann ist aus Sicht des Asylgerichtshofes völlig unerklärlich, warum der konkrete Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter in Deutschland im Jahr 2007 nach eigenen Angaben in das Heimatland zurückgekehrt sein sollte, dort die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert in weiterer Folge von 2007 weg über mehrere Jahre unbehelligt im Heimatdorf gelebt haben soll. Vor dem Hintergrund der eingestandenen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert hat, ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Behörden in Tschetschenien Kontakt aufgenommen haben muss, zudem hat der Beschwerdeführer gerade für diese Zeit, nämlich das Jahr 2007 überhaupt keine Probleme ausgeführt, sondern ein unbehelligtes Leben bis zum Jahr 2011 geschildert, was wie dargestellt im völligen Gegensatz zu den Angaben des eigenen Vaters steht, der gerade im Jahr 2007 wenige Woche zuvor wegen der intensiven Nachfrage maskierter russischer Soldaten nach dem Beschwerdeführer die Heimat verlassen haben will.

Warum somit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der größten Suche nach seiner Person im Mai 2007 nach der Flucht der Eltern nach Deutschland den dortigen Tod der Mutter zum Anlass genommen hat, wieder in das Haus im Heimatdorf zurückzukehren, obwohl gerade dort nach ihm intensiv gesucht wird, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb auch die lapidaren Ausführungen in der Beschwerde, das "grundsätzlich die Angaben meines Vaters über seine Fluchtgründe nicht relevant für meine Fluchtgründe sind" die zutreffende Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Zweifel ziehen können.

Zutreffend ist auch, dass beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, eine ganz konkrete hervorgehobene Bedrohung der eigenen Person geschildert hat, dass er nämlich den Rebellenführer XXXX bei einem Autounfall geholfen haben soll, deshalb sei sehr intensiv nach seiner eigenen Person gesucht worden. Eine solche massive Bedrohung des Bruders XXXX ist jedoch wie dargestellt dem konkreten Beschwerdeführer und auch dem gemeinsamen Vater XXXX erkennbar überhaupt nicht bekannt gewesen, da diese konkrete Bedrohung des Bruders XXXX weder vom Beschwerdeführer noch vom Vater erwähnt wird.Zutreffend ist auch, dass beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine ganz konkrete hervorgehobene Bedrohung der eigenen Person geschildert hat, dass er nämlich den Rebellenführer römisch 40 bei einem Autounfall geholfen haben soll, deshalb sei sehr intensiv nach seiner eigenen Person gesucht worden. Eine solche massive Bedrohung des Bruders römisch 40 ist jedoch wie dargestellt dem konkreten Beschwerdeführer und auch dem gemeinsamen Vater römisch 40 erkennbar überhaupt nicht bekannt gewesen, da diese konkrete Bedrohung des Bruders römisch 40 weder vom Beschwerdeführer noch vom Vater erwähnt wird.

Auch die Angaben der eigenen Ehegattin haben den Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführer aus ganz anderen, nämlich asylfremden Motiven die Russische Föderation verlassen haben, da sich auch in den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche finden. So schildert diese auf die konkrete Frage nach der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2004, dass dieser verschleppt und "zwei bis drei Monate lang festgehalten" worden sei, danach sei er von seinem eigenen Vater freigekauft worden. Es wurde bereits ausgeführt, dass dieses "Freikaufen" des eigenen Sohnes durch den Vater des Beschwerdeführers im eigenen Asylverfahren niemals erwähnt wurde, der konkrete Beschwerdeführer gab zu den Anhaltungen im Jahr 2004 zudem nur die Dauer von zwei Wochen an.

Auch die Zeitangaben zur zweiten Festnahme im Jahr 2011 sind höchstunterschiedlich geschildert, da der Beschwerdeführer einerseits eine Verschleppung im Mai 2011 schildert, am 16.06.2011 sei er dann nach Bezahlung des Lösegeldes in das Heimatdorf XXXX zurück gebracht worden. Im Zuge der medizinischen Untersuchungen in der gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren schildert der Beschwerdeführer eine Festnahme im Mai 2011, auch vor dem medizinischen Sachverständigen XXXX schildert der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2011 verschleppt und nach 14 Tagen freigelassen worden sei (AS 281). Angesichts einer 14-tägigen Anhaltung kann der Beschwerdeführer dann jedoch nicht wie von ihm behauptet im Mai 2011 festgenommen und am 16.06.2011 wieder freigelassen worden sein.Auch die Zeitangaben zur zweiten Festnahme im Jahr 2011 sind höchstunterschiedlich geschildert, da der Beschwerdeführer einerseits eine Verschleppung im Mai 2011 schildert, am 16.06.2011 sei er dann nach Bezahlung des Lösegeldes in das Heimatdorf römisch 40 zurück gebracht worden. Im Zuge der medizinischen Untersuchungen in der gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren schildert der Beschwerdeführer eine Festnahme im Mai 2011, auch vor dem medizinischen Sachverständigen römisch 40 schildert der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2011 verschleppt und nach 14 Tagen freigelassen worden sei (AS 281). Angesichts einer 14-tägigen Anhaltung kann der Beschwerdeführer dann jedoch nicht wie von ihm behauptet im Mai 2011 festgenommen und am 16.06.2011 wieder freigelassen worden sein.

Im übrigen sind die Beschwerdeausführungen, dass die unterschiedlichen Zeitangaben daraus resultieren würden, dass die Ehegattin auch die zweite Mitnahme im Jahre 2011 "mitgerechnet" hätte, wenig hilfreich, da eine zweiwöchige Festnahme im Jahre 2011 sowie eine zweiwöchige Anhaltung im Jahr 2004 in Summe maximal den Zeitraum von einem Monat ergeben, aber keinesfalls die von der Ehegattin für das Jahr 2004 angegebene Anhaltung in der Dauer von zwei bis drei Monaten.

Wenn zuletzt in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Vater sich möglicherweise missverständlich ausgedrückt habe, denn er habe wahrscheinlich einen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers im Oktober 2004 erwähnt, ist diesem Vorbringen entgegen zu setzen, dass der Vater des konkreten Beschwerdeführers im eigenen Asylverfahren einzig die Angabe tätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 nach unbekannt verschwunden sei und niemand wisse, wo sich der Beschwerdeführer überhaupt aufhalte. Vor diesem Hintergrund kann somit der Vater sich nicht missverständlich ausgedrückt haben und möglicherweise einen Gefängnisaufenthalt im Oktober im Jahr 2004 geschildert haben, will doch der Vater vom konkreten Beschwerdeführer überhaupt keine Ahnung mehr besessen haben.

Wenn angesichts der massiven Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 - zweiwöchiger Anhaltung unter Folter - die eigene Ehegattin auf die logische Frage der belangten Behörde, warum sie nicht zeitgleich mit dem Beschwerdeführer Tschetschenien verlassen hat, in ihrem eigenen Verfahren einzig lapidar schildert, dass sie "noch nicht ausreisen konnte, da sie noch einige Bestellungen (angemerkt: in der Schneiderei) fertig machen wollte und noch einige Sachen verkaufen wollte", dann wird evident, dass die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 keinesfalls eine überstürzte gewesen sein kann, die auf einer wenige Wochen zuvor beruhenden Verhaftung und Folterung gründet, sondern eine organisierte Ausreise wegen wirtschaftlichen Gründen anzunehmen ist. Eine andere Erklärung ist angesichts der dargestellten zahlreichen Widersprüche für den erkennenden Senat des Asylgerichthofes nicht greifbar, sodass die zahllosen dargestellten Widersprüche einzig den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - ebenso wie die vom eigenen Vater und vom Bruder XXXX geschilderten Erlebnisse - in dieser Form niemals stattgefunden haben können.Wenn angesichts der massiven Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 - zweiwöchiger Anhaltung unter Folter - die eigene Ehegattin auf die logische Frage der belangten Behörde, warum sie nicht zeitgleich mit dem Beschwerdeführer Tschetschenien verlassen hat, in ihrem eigenen Verfahren einzig lapidar schildert, dass sie "noch nicht ausreisen konnte, da sie noch einige Bestellungen (angemerkt: in der Schneiderei) fertig machen wollte und noch einige Sachen verkaufen wollte", dann wird evident, dass die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 keinesfalls eine überstürzte gewesen sein kann, die auf einer wenige Wochen zuvor beruhenden Verhaftung und Folterung gründet, sondern eine organisierte Ausreise wegen wirtschaftlichen Gründen anzunehmen ist. Eine andere Erklärung ist angesichts der dargestellten zahlreichen Widersprüche für den erkennenden Senat des Asylgerichthofes nicht greifbar, sodass die zahllosen dargestellten Widersprüche einzig den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - ebenso wie die vom eigenen Vater und vom Bruder römisch 40 geschilderten Erlebnisse - in dieser Form niemals stattgefunden haben können.

Der Asylgerichtshof kommt sohin wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat evidentermaßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Länderinformationen vorgehalten worden sind und er hierzu eine Stellungnahme abgeben konnte.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien - wie auch im restlichen Nordkaukasus - keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Aufständische lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben zahlreichen familiären Anknüpfungspunkten und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten - auch der Ehegattin - evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, ist es dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar, einer Arbeit nachzugehen, wie dies auch in den Jahren der Ausreise möglich war.

Zumal der Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche oder nur exklusive im Bundesgebiet behandelbare Krankheit geltend gemacht hat, waren keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Antragstellers kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Antragstellers kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 wurde dem Antragsteller am 24.10.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2012, Zl. U 2572/12-3, abgelehnt.

Der Antragsteller meldete sich ebenso wie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat an (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular vom 28.12.2012).

I.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:

I.2.1. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.römisch eins.2.1. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin XXXX aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin römisch 40 aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei.

Sein Cousin habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass mittlerweile wieder nach ihm gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen dagewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe.

Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahre 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde.

Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.

Dem Antrag wurde ein E-Mail-Verkehr vom 25.01.2013 samt 2 Ladungen (in Kopie) beigelegt.

I.2.2. Am 19.02.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Antragsteller zu seinem Antrag befragt wurde (OZ 6Z).römisch eins.2.2. Am 19.02.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Antragsteller zu seinem Antrag befragt wurde (OZ 6Z).

Dabei gab er im Wesentlichen zu den übermittelten Ladungen und der daraus für ihn resultierenden Verfolgung an, dass die Ladungen von XXXX - einem entfernten Verwandten - entgegengenommen worden seien. Dieser passe auf das Haus des Antragstellers und jenes seines Vaters auf.Dabei gab er im Wesentlichen zu den übermittelten Ladungen und der daraus für ihn resultierenden Verfolgung an, dass die Ladungen von römisch 40 - einem entfernten Verwandten - entgegengenommen worden seien. Dieser passe auf das Haus des Antragstellers und jenes seines Vaters auf.

Von den Ladungen habe er vom Bruder seiner Frau glaublich am 24.01.2013 erfahren. Vom Bruder seiner Frau sei ihm weiters mitgeteilt worden, dass nach Übermittlung der Ladungen bewaffnete Militärs gekommen seien, um nach dem Antragsteller zu suchen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.römisch zwei.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

II.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist jedoch festzuhalten, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Ladungen keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.römisch zwei.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist jedoch festzuhalten, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Ladungen keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.

In der im Verfahrensgang wiedergegebenen Begründung der rechtskräftig negativen Entscheidung des AsylGH betreffend den Antragsteller vom 18.10.2012 wurde umfassend dargelegt, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat evidentermaßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht. Das vom Antragsteller getätigte Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung wurde als vollkommen unglaubwürdig bewertet.

Bereits aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Grund für die Verfolgung nicht glaubwürdig ist, konnte dem auf dieser Verfolgung aufbauenden Vorbringen, wonach der Antragsteller unvermindert im Herkunftsstaat von den staatlichen Behörden gesucht werde, nicht gefolgt werden.

Es haben sich im Übrigen - wie bereits quer durch das erste abgeschlossene Asylverfahren - Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend das neue Vorbringen des Antragstellers ergeben, die einzig den Schluss zulassen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht und der Wiederaufnahmeantrag bloß gestellt wurde, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.

Der Antragsteller stützt sich im Wesentlichen auf zwei eingescannte, per E-Mail übermittelte, handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke. Diese Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahr 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde.

Widersprüchlich gestaltet sich bereits, wie der Antragsteller von den Ladungen erfahren haben will. So wird im Antrag unmissverständlich dargelegt, dass der Antragsteller im Jänner mit seinem Cousin XXXX Kontakt aufgenommen habe, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm dabei am Telefon mitgeteilt, dass der Antragsteller mittlerweile wieder gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen da gewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. In der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2013 erklärte er im krassen Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut im Antrag, dass er von der unverminderten Verfolgung im Herkunftsstaat über Skype vom Bruder seiner Frau erfahren habe. Dass er davon von XXXX per Telefon erfahren habe, hat der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung geradezu ausgeschlossen. Die Rechtfertigungsversuche des Antragstellers, wonach er dies bei der Besprechung des Antrages bei der CARITAS wahrscheinlich verwechselt habe bzw. sich ein Mensch in seiner Lage irren könne (S. 5, Verhandlung 19.02.2013), müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Hilfe einer Mitarbeiterin der CARITAS in Anwesenheit eines Dolmetschers verfasst. Zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, eine Information per Skype von Person A oder per Telefon von Person B zu erhalten, bleibt für Irrtümer bzw. Verwechslungen kein Raum.Widersprüchlich gestaltet sich bereits, wie der Antragsteller von den Ladungen erfahren haben will. So wird im Antrag unmissverständlich dargelegt, dass der Antragsteller im Jänner mit seinem Cousin römisch 40 Kontakt aufgenommen habe, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm dabei am Telefon mitgeteilt, dass der Antragsteller mittlerweile wieder gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen da gewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. In der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2013 erklärte er im krassen Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut im Antrag, dass er von der unverminderten Verfolgung im Herkunftsstaat über Skype vom Bruder seiner Frau erfahren habe. Dass er davon von römisch 40 per Telefon erfahren habe, hat der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung geradezu ausgeschlossen. Die Rechtfertigungsversuche des Antragstellers, wonach er dies bei der Besprechung des Antrages bei der CARITAS wahrscheinlich verwechselt habe bzw. sich ein Mensch in seiner Lage irren könne (S. 5, Verhandlung 19.02.2013), müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Hilfe einer Mitarbeiterin der CARITAS in Anwesenheit eines Dolmetschers verfasst. Zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, eine Information per Skype von Person A oder per Telefon von Person B zu erhalten, bleibt für Irrtümer bzw. Verwechslungen kein Raum.

Besagter XXXX soll die Ladungen seinerzeit in Empfang genommen haben. Die Ladungen sollen im März und April 2012 XXXX übergeben worden sein. Für den erkennenden Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, weshalb der Antragsteller von besagten Ladungen erst im Jänner 2013 erfahren haben will, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Vater des Antragstellers vor dem Asylgerichtshof am 29.01.2013 erklärte, dass er mit XXXX seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig etwa einmal im Monat telefoniere. Der Vater gab weiter an, auch im Jahr 2012 regelmäßig - etwa einmal im Monat - telefoniert zu haben, da er ihn doch fragen müsse, wie es zuhause sei, ob alles in Ordnung sei. (S. 7, Verhandlung 29.01.2013 im Akt des Vaters, Zl. D14 318934-1/2008/7Z)Besagter römisch 40 soll die Ladungen seinerzeit in Empfang genommen haben. Die Ladungen sollen im März und April 2012 römisch 40 übergeben worden sein. Für den erkennenden Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, weshalb der Antragsteller von besagten Ladungen erst im Jänner 2013 erfahren haben will, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Vater des Antragstellers vor dem Asylgerichtshof am 29.01.2013 erklärte, dass er mit römisch 40 seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig etwa einmal im Monat telefoniere. Der Vater gab weiter an, auch im Jahr 2012 regelmäßig - etwa einmal im Monat - telefoniert zu haben, da er ihn doch fragen müsse, wie es zuhause sei, ob alles in Ordnung sei. (S. 7, Verhandlung 29.01.2013 im Akt des Vaters, Zl. D14 318934-1/2008/7Z)

Unabhängig davon, wer letztlich die beiden Ladungen übermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb XXXX, bei tatsächlicher Existenz von zwei Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militärs, den Vater bzw. den Antragsteller selbst nicht sofort über diesen Umstand informiert hat, zumal diese Informationen wohl wesentlich für das Verfahren des Antragstellers und seines Vaters gewesen wären.Unabhängig davon, wer letztlich die beiden Ladungen übermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb römisch 40 , bei tatsächlicher Existenz von zwei Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militärs, den Vater bzw. den Antragsteller selbst nicht sofort über diesen Umstand informiert hat, zumal diese Informationen wohl wesentlich für das Verfahren des Antragstellers und seines Vaters gewesen wären.

Stattdessen hat sich der Antragsteller nach Zustellung der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes am 24.10.2012 sowie nach Ablehnung der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau und seinen Kindern entschlossen, was er wohl nicht getan hätte, wenn er im Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß befürchten würde. Der Antragsteller hat nämlich noch im Herbst in seinem Asylverfahren behauptet, dass das Schrecklichste passieren würde und er nach einer Rückkehr sofort wieder verfolgt werden würde. Lässt dieses Vorgehen einmal mehr erkennen, dass das Vorbringen des Antragsteller nicht den Tatsachen entspricht, erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen geradezu absurd, dass der Antragsteller sich im Dezember 2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat entschließt und erst danach damit beginnt, seine Angehörigen im Herkunftsstaat zu fragen, ob eine derartige Rückkehr sicher ist, zumal der Antragsteller und sein Vater zu jeder Zeit während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in regelmäßigem Kontakt mit den Angehörigen im Herkunftsstaat gestanden sind (S. 3, Verhandlung 19.02.2013).

Der Antragsteller stützte sich in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand, dass besagter XXXX nichts von den Ladungen erzählt habe, da dieser Angst vor einem solchen Vorgehen gehabt hätte, da die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Bei der behaupteten Angst von XXXX ist aber überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser bereit erklärt haben soll, auf den Besitz des Antragstellers und seines Vaters zu achten und sich dort aufzuhalten. Bei der dargelegten Angst von XXXX ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser jahrelang mit dem Antragsteller und seinem Vater telefoniert, obwohl beide in Tschetschenien gesucht werden sollen. Wenn XXXX nämlich mit gesuchten Rebellen monatlich telefoniert, steht er doch ebenfalls in Verdacht, ein Rebell zu sein.Der Antragsteller stützte sich in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand, dass besagter römisch 40 nichts von den Ladungen erzählt habe, da dieser Angst vor einem solchen Vorgehen gehabt hätte, da die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Bei der behaupteten Angst von römisch 40 ist aber überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser bereit erklärt haben soll, auf den Besitz des Antragstellers und seines Vaters zu achten und sich dort aufzuhalten. Bei der dargelegten Angst von römisch 40 ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser jahrelang mit dem Antragsteller und seinem Vater telefoniert, obwohl beide in Tschetschenien gesucht werden sollen. Wenn römisch 40 nämlich mit gesuchten Rebellen monatlich telefoniert, steht er doch ebenfalls in Verdacht, ein Rebell zu sein.

Der Antragsteller meinte auf diesen Vorhalt, dass er gehört habe, dass die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013).

Umso erstaunlicher erscheint es, dass der Antragsteller in der Folge mit dem Bruder seiner Frau über Skype über die konkrete Lage des Antragstellers im Herkunftsstaat gesprochen haben soll. So soll ihm dieser über Skype von den Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militaristen erzählt haben.

Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, dass er seit etwa zwei Monaten Kontakt per Skype habe. Seine Verwandten hätten ihm von der Existenz der Ladungen und den Hausdurchsuchungen nicht schon früher erzählt, da sie den Antragsteller nicht beunruhigen hätten wollen. Über Telefon hätten sie nicht darüber sprechen wollen. (S. 4, Verhandlung 19.02.2013) Auch betreffend die weiteren Verwandten war es demnach als vollkommen unplausibel zu werten, dass diese es einerseits in Kauf nehmen, mit einem gesuchten Rebellen zu telefonieren und in der Folge sogar mit diesem zu skypen, sich jedoch nicht sagen trauen, dass Ladungen für den Antragsteller vorliegen.

Hätte demnach tatsächlich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bestanden, wäre der Beschwerdeführer wohl durch seine Verwandten umgehend darüber informiert worden.

Der Antragsteller hat im Übrigen am 28.12.2012 seine Absicht bekundet, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits per Skype mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat in Kontakt. Es wäre doch nur logisch nachvollziehbar gewesen, dass der Antragsteller im Vorfeld eines derart schwerwiegenden Schrittes die Verwandten im Herkunftsstaat gefragt hätte, ob eine gefahrlose Rückkehr für ihn möglich sei bzw. ihm die Verwandten davon abgeraten hätten. Die Ende Dezember 2012 geäußerte Absicht des Antragstellers, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, muss demnach als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Verfolgung gewertet werden.

Besondere Berücksichtigung muss schließlich dem Umstand beigemessen werden, dass sich der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Ladungen in keiner Weise auseinandergesetzt hat und in der mündlichen Verhandlung über deren Inhalt nicht Bescheid gewusst hat.

So wurde der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung zu den Ladungen näher gefragt, wo und zu welchem Zweck er sich nach dem Inhalt der Ladungen einfinden solle, woraufhin er unbestimmt meinte, dass es sich vermutlich um den XXXX in XXXX handle, wobei er es nicht genau wisse. Befragt, wann und aus welchem Grund er dort hinkommen solle, erklärte er, dass die Ladungen im Zusammenhang mit seiner zweiten Anhaltung im Jahr 2011 stehe würden. Auf der Ladung stehe nur, dass er kommen solle. Dort stehe geschrieben, dass er geladen werde, andernfalls werde er verfolgt. Er wisse nicht genau, in welcher Eigenschaft er geladen worden sei. Er glaube, er sei als Zeuge geladen worden - irgendwas mit Verhör. Er wisse es nicht genau. (S. 2, Verhandlung 19.02.2012)So wurde der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung zu den Ladungen näher gefragt, wo und zu welchem Zweck er sich nach dem Inhalt der Ladungen einfinden solle, woraufhin er unbestimmt meinte, dass es sich vermutlich um den römisch 40 in römisch 40 handle, wobei er es nicht genau wisse. Befragt, wann und aus welchem Grund er dort hinkommen solle, erklärte er, dass die Ladungen im Zusammenhang mit seiner zweiten Anhaltung im Jahr 2011 stehe würden. Auf der Ladung stehe nur, dass er kommen solle. Dort stehe geschrieben, dass er geladen werde, andernfalls werde er verfolgt. Er wisse nicht genau, in welcher Eigenschaft er geladen worden sei. Er glaube, er sei als Zeuge geladen worden - irgendwas mit Verhör. Er wisse es nicht genau. (S. 2, Verhandlung 19.02.2012)

Der Antragsteller will mit den beiden vorgelegten Ladungen beweisen, dass er tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgt wird. Umso erstaunlicher erscheint, dass er sich mit den von ihm vorgelegten zentralen Beweismitteln offensichtlich in keiner Weise auseinandergesetzt hat und an deren Inhalt keinerlei Interesse zeigt.

Der Antragsteller gestand auch ein, dass er die Ladungen gar nicht so genau durchgelesen habe. (S. 5, Verhandlung 19.02.2012)

So hätte der Antragsteller laut vorgelegten Ladungen nicht wie von ihm behauptet beim XXXX sondern beim XXXX vorsprechen müssen.So hätte der Antragsteller laut vorgelegten Ladungen nicht wie von ihm behauptet beim römisch 40 sondern beim römisch 40 vorsprechen müssen.

Seltsam ist auch, dass der Antragsteller laut den vorgelegten Ladungen, die zeitlich nur wenige Wochen auseinanderliegen, einmal als Zeuge geladen wird, bei der zweiten Ladung ist diese Rubrik gar nicht ausgefüllt.

Bei den Ladungen handelt es sich also um schlecht gescannte, händisch ausgefüllte Vordrucke, die dem Antragsteller per E-Mail von Verwandten im Herkunftsstaat übermittelt worden sind. Eine Überprüfung der Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit war demnach nicht möglich, wobei die bereits aufgezeigten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, den Schluss zulassen, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen handelt.

Weshalb der Antragsteller nunmehr im Jahr 2012 vor die staatlichen Behörden geladen worden sein will bzw. weshalb die staatlichen Behörden den Antragsteller aufgrund Jahre zurückliegender Ereignisse nunmehr im Jahr 2012 offiziell laden hätten sollen, erscheint auch insofern wenig nachvollziehbar, als der Antragsteller sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2011 ohne Vorwarnung verschleppt worden sein will.

Der Antragsteller will ebenso wie sein Bruder und sein Vater aufgrund der Involvierung in die Widerstandsbewegung seit Jahren von den staatlichen Behörden gesucht worden sein. Der Asylgerichtshof hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 die Ausführungen des Antragstellers sowie seines Vaters und seines weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Bruders einer umfassenden Beurteilung unterzogen, wobei zu den massiven Widersprüchen im Vorbringen auf die im Verfahrensgang zitierten beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 verwiesen wird.

Für den erkennenden Senat hat sich infolge der im gegenständlichen Verfahren zusätzlich entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüche sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, der Eindruck verstärkt, dass der Antragsteller von Beginn seines Asylverfahrens an nicht den Tatsachen entsprechende Ausführungen getätigt hat und die neuerliche Antragstellung lediglich den Zweck verfolgt, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.

Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 18.10.2012 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen, woran die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel nichts ändern konnten. Diese waren nämlich - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Schlagworte

gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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