TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 D13 429992-1/2012

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Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D13 429992-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, FZ. 11 14.065-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, FZ. 11 14.065-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (Zl. D13 429989-1/2012) und ihrer Großmutter XXXX (Zl. D13 429995-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 (Zl. D13 429989-1/2012) und ihrer Großmutter römisch 40 (Zl. D13 429995-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Hierzu wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 23.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, dass ihr Vater seit 2001 vor den Behörden auf der Flucht sei. Dessen Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Es gebe gelegentlich telefonischen Kontakt, wenngleich ihr Vater seinen Aufenthalt nicht verrate. Die Behörden seien immer wieder zu ihnen gekommen und hätten sie und ihre Mutter aufgefordert den Aufenthaltsort ihres Vaters bzw. Ehemannes bekannt zu geben. In etwa eine Woche vor ihrer Ausreise seien sie wieder von den Behörden aufgesucht worden und hätten diese mit der Ermordung ihrer Tochter gedroht, sollte sie über den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht berichten. Danach hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Behörden getötet werden, sollte sich ihr Vater nicht stellen.

Ihre Angaben - so die gesetzliche Vertreterin - würden auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten.

In weiterer Folge wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 28.11.2011 und am 20.03.2012 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab in diesem Zusammenhang nochmals an, dass ihre Angaben auch für ihr Kind XXXX (die minderjährige Beschwerdeführerin) gelten würden. Ihre Tochter sei organisch gesund, aber sehr ängstlich und schreckhaft. Betreffend die Fluchtgründe ist auf die Ausführungen im Erkenntnis der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu verweisen (siehe D13 429989-1/2012).In weiterer Folge wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 28.11.2011 und am 20.03.2012 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab in diesem Zusammenhang nochmals an, dass ihre Angaben auch für ihr Kind römisch 40 (die minderjährige Beschwerdeführerin) gelten würden. Ihre Tochter sei organisch gesund, aber sehr ängstlich und schreckhaft. Betreffend die Fluchtgründe ist auf die Ausführungen im Erkenntnis der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu verweisen (siehe D13 429989-1/2012).

Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.065-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die minderjährige Beschwerdeführerin habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht bzw. keinen über das Vorbringen ihrer Mutter hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen wurde auf den zeitglich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheid betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen (siehe dazu Zl. 11 14.062).Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.065-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die minderjährige Beschwerdeführerin habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht bzw. keinen über das Vorbringen ihrer Mutter hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen wurde auf den zeitglich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheid betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen (siehe dazu Zl. 11 14.062).

Dieser Bescheid wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 16.08.2012 persönlich zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 30.08.2012 in Rechtskraft.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

Am 11.09.2012 wurde ein mit 07.09.2012 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgung abweise. Die vorgehaltenen Gründe seien jedoch lediglich vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu diesem Ergebnis führen. Diese Schlussfolgerung basiere zudem auf einer mangelhaften Verfahrensführung.Am 11.09.2012 wurde ein mit 07.09.2012 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgung abweise. Die vorgehaltenen Gründe seien jedoch lediglich vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu diesem Ergebnis führen. Diese Schlussfolgerung basiere zudem auf einer mangelhaften Verfahrensführung.

Angesichts des konkreten und plausiblen Vorbringens wären weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen. Diese habe die belangte Behörde unterlassen. Zudem seien auch die getroffenen Länderfeststellungen mangel- und lückenhaft.

Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.065/1-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.065/1-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Nachdem im Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.065/1-BAG, worin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstinstanzlich entschieden worden war, eine Absprechung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verabsäumt worden war, wurde dieser Umstand mit Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.065/2-BAG, saniert und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mangels aktueller Zustelladresse der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom 17.01.2013 im Akt hinterlegt und gilt als zugestellt.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. D12 429992-2/2012/3E, der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. D12 429992-2/2012/3E, der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. D13 429989-1/2012/4E, und Zl. D13 429985-1/2012/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die die Mutter und Großmutter (XXXX, Zl. D13 429989-1/2012, und XXXX, Zl. D13 429985-1/2012) der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide vom 13.08.2012 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. D13 429989-1/2012/4E, und Zl. D13 429985-1/2012/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die die Mutter und Großmutter (römisch 40 , Zl. D13 429989-1/2012, und römisch 40 , Zl. D13 429985-1/2012) der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide vom 13.08.2012 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzuhalten:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX (Zl. D13 429989-1/2012) sowie die Enkeltochter der XXXX (Zl. D13 429985-1/2012). Über deren Asylanträge ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. 429989-1/2012/4E, und Zl. D13 429985-1/2012/4E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der römisch 40 (Zl. D13 429989-1/2012) sowie die Enkeltochter der römisch 40 (Zl. D13 429985-1/2012). Über deren Asylanträge ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. 429989-1/2012/4E, und Zl. D13 429985-1/2012/4E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

2. Rechtliche Beurteilung:

12.1.Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.12.1.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 21.11.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 21.11.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Mutter und Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.08.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Mutter und Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Mutter und Großmuttr der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 13.08.2012 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Mutter und Großmuttr der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 13.08.2012 keinen Bestand haben.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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