TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 D13 429989-2/2012

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Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D13 429989-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, FZ. 11 14.062/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, FZ. 11 14.062/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX (Zl. D13 429985-2/2012) und ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Zl. D13 429992-2/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 (Zl. D13 429985-2/2012) und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Zl. D13 429992-2/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 23.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, dass ihr Vater seit 2001 vor den Behörden auf der Flucht sei. Dessen Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Es gebe gelegentlich telefonischen Kontakt, wenngleich ihr Vater seinen Aufenthalt nicht verrate. Die Behörden seien immer wieder zu ihnen gekommen und hätten sie und ihre Mutter aufgefordert den Aufenthaltsort ihres Vaters bzw. Ehemannes bekannt zu geben. In etwa eine Woche vor ihrer Ausreise seien sie wieder von den Behörden aufgesucht worden und hätten diese mit der Ermordung ihrer Tochter gedroht, sollte sie über den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht berichten. Danach hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Behörden getötet werden, sollte sich ihr Vater nicht stellen.

Bei der Ausreise - so die Beschwerdeführerin - habe sie ihren russischen Inlands- und Auslandsreisepass bei sich gehabt. Ihre Reisepässe seien während der Reise verloren gegangen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe nichts Chronisches, aber Wehwehchen gebe es schon.

Sie sei Mutter des Kindes XXXX. Ihre Angaben würden auch für ihr Kind XXXX gelten. Ihr Kind sei organisch gesund, aber sie sei ängstlich und schrecke sich sehr schnell.Sie sei Mutter des Kindes römisch 40 . Ihre Angaben würden auch für ihr Kind römisch 40 gelten. Ihr Kind sei organisch gesund, aber sie sei ängstlich und schrecke sich sehr schnell.

Ihr russischer Auslandsreisepass sei in etwa vor einem Jahr ausgestellt worden. Diesen habe ihr Verwandter XXXX in der Nachbarrepublik Inguschetien ausstellen lassen. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben.Ihr russischer Auslandsreisepass sei in etwa vor einem Jahr ausgestellt worden. Diesen habe ihr Verwandter römisch 40 in der Nachbarrepublik Inguschetien ausstellen lassen. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben.

Der Vaters ihres Kindes sei im Jahr 2006 abgeführt worden, wobei sie die Hintergründe dafür nicht wisse. Er heiße XXXX. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt.Der Vaters ihres Kindes sei im Jahr 2006 abgeführt worden, wobei sie die Hintergründe dafür nicht wisse. Er heiße römisch 40 . Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt.

Auf die Frage, wann sie den Ausreiseentschluss gefasst habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eine Woche vor ihrer Ausreise einen schrecklichen Vorfall in Grosny gegeben habe. Sie seien bei ihnen eingedrungen. Am nächsten Tag sei ihre Mutter zu XXXX gereist und habe um Hilfe gebeten.Auf die Frage, wann sie den Ausreiseentschluss gefasst habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eine Woche vor ihrer Ausreise einen schrecklichen Vorfall in Grosny gegeben habe. Sie seien bei ihnen eingedrungen. Am nächsten Tag sei ihre Mutter zu römisch 40 gereist und habe um Hilfe gebeten.

Sie habe immer in Grosny gelebt, zuletzt sei sie Hausfrau um Mutter gewesen. Ihre Tochter sei nicht in den Kindergarten gegangen. Ihre Mutter XXXX habe gearbeitet und habe für sie gesorgt. Im Herkunftsstaat gebe es keine Angehörigen. Sie habe weder Geschwister noch sonstige Angehörige.Sie habe immer in Grosny gelebt, zuletzt sei sie Hausfrau um Mutter gewesen. Ihre Tochter sei nicht in den Kindergarten gegangen. Ihre Mutter römisch 40 habe gearbeitet und habe für sie gesorgt. Im Herkunftsstaat gebe es keine Angehörigen. Sie habe weder Geschwister noch sonstige Angehörige.

Zu ihren fluchtauslösenden Beweggründen führte sie aus, dass ihr Vater sei dem Jahr 2001 auf der Flucht vor den Behörden sei. Er halte sich versteckt und rufe nur ganz selten an, wobei er über seinen Aufenthaltsort nicht berichte. Deswegen würden sie die ganze Zeit verfolgt, um über den Aufenthaltsort ihres Vaters zu berichten. Sie hätten zu erklären versucht, dass sie darüber nicht berichten könnten, aber es sei ihnen nicht geglaubt worden. Sie hätten ihren Vater von den Bedrohungen nicht in Kenntnis gesetzt, aus Angst davor, dass er sich stellen könnte, weil er dann sofort umgebracht würde. Dies hätte sich nunmehr bereits 10 Jahre hingezogen und sie seien nach Belieben immer wieder bei ihnen aufgetaucht. Sie hätten keine Rücksicht auf das kleine Kind genommen, sondern hätten sie immer wieder aufs Neue erschreckt. In letzter Zeit hätten sie mit ihrem Kind gedroht. Sie hätten ihrer Tochter die Waffe angesetzt und mit dem Umbringen ihrer Tochter gedroht, sollte sie über den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht berichten. Daraufhin habe ihre Mutter zugesichert, im Falle eines neuerlichen Anrufs ihres Vaters darüber zu informieren. Die Verfolger hätten dies geglaubt, weil sie ihnen versprochen hätten, dass sich ihr Vater stellen würde. Aber unmittelbar danach seien sie ausgereist.

Ansonsten habe sie keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen gehabt. Ebenso wenig sei nach ihr gefahndet worden. Sie habe sich mit ihren Problemen weder an eine Behörde noch an eine Hilfsorganisation gewandt. Sie hätte auch nicht in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung suchen können, weil Tschetschenien nur ein Teil von Russland sei und es gebe keinen Schutz für sie und ihre Familie.

Betreffend ihr Vorbringen könne sie keine Beweismittel in Vorlage bringen. Sie habe keine Bestätigungen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.03.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen zu können. Sie hätten Auslandsreisepässe und auch Personalausweise gehabt, die auf der Flucht verloren gegangen seien. Weder sie noch ihre Tochter würden an ernsthaften Krankheiten leiden. Sie würden weder einen Arzt noch Medikamente benötigen.

Sie stamme aus Grosny, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Bis zu ihrer Verehelichung nach muslimischem Ritus im Jahre 2005 habe sie im elterlichen Haus gewohnt. Ihr Vater halte sich schon seit 2001 versteckt und sie hätten sei jenem Zeitpunkt nur mehr telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Den telefonischen Kontakt stelle immer ihr Vater her. Sie könnten ihn gar nicht erreichen. Von 2005 bis 2006 habe sie mit ihrem Gatten in einer eigenen Wohnung gelebt. Einen Tag vor der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter sei er abgeholt worden und seitdem habe sie von ihm nichts mehr gehört. Danach habe sie wieder im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt. Sie persönlich sei noch nie einer Arbeit nachgegangen. Sie habe die Schule mit Matura abgeschlossen und danach sei sie bei ihrer kleinen Tochter zuhause gewesen. Ihre Mutter habe für ihr Auskommen gesorgt. Diese habe recht gut verdient, wirtschaftlich hätten sie keinerlei Probleme gehabt.

Sowohl sie als auch ihr Gatte seien Einzelkinder. Ihre Schwiegereltern leben noch in Tschetschenien, aber sei dem Verschwinden ihres Gatten habe es keinen Kontakt mehr gegeben.

Auf die Frage, wann die Entscheidung zur Ausreise aus Tschetschenien gefallen sei, führte sie aus, sowohl die Besuche als auch das Vorgehen des russischen Militärs sei in der letzten Zeit immer bedrohlicher geworden, woraufhin sie den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten.

Die Besuche des russischen Militärs hätten nach dem Verschwinden ihres Vaters im Jahr 2001 begonnen, wobei sie in etwa fünf oder sechs Mal im Jahr gekommen seien. Sie seien immer - so die Beschwerdeführerin - in der Dunkelheit gekommen, hätten viel Lärm gemacht und ihr Haus durchsucht. Sie hätten sie grob beschimpft und immer wieder nach dem Vater gefragt. Dies sei immer eine Ausnahmesituation gewesen. Im Zuge dieser Besuche sei es niemals zu körperlichen Übergriffen gekommen, ebenso wenig sei sie jemals vorgeladen oder mitgenommen worden.

Auf die Frage, welchen Sinn es machen sollte, zehn Jahre lang und weitaus mehr als 50 Mal immer wieder die gleiche letztendlich sinnlose Vorgangsweise zu wählen, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie hätten einfach ihren Vater finden wollen. Sie wisse nicht, warum diese Besuche plötzlich nach 10 Jahren intensiviert worden seien. Sie habe ihren Vater niemals von diesen Besuchen in Kenntnis gesetzt, auch über die Bedrohungen habe sie nicht berichtet. Ihr Vater wisse über ihren nunmehrigen Aufenthalt in Österreich nicht Bescheid. Der letzte Kontakt mit ihrem Vater sei schon länger her, damals sei die Flucht noch kein Thema gewesen.

Über Befragen, ob es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, früher hätten sie nur ihr und ihrer Mutter gedroht. Bei den letzten Besuchen hätten sich diese Drohungen dann auch zusehends auf ihre Tochter ausgeweitet. Sie habe ihre Tochter nicht in den Kindergarten geschickt, weil sie Angst vor einer Entführung gehabt habe.

Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie getötet werden. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Dazu gab sie an, dass sich in Tschetschenien nichts verändert habe. Es herrsche Willkür und die Menschen würden abgeholt werden. Viele würden einfach verschwinden. Wenn auch nur einer im Verdacht stehe ein Widerstandskämpfer gewesen zu sein, dann halte man sich auch an alle seine Verwandten. In Tschetschenien gebe es keine Ordnung.

Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.062-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Vaters gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.062-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Vaters gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, zu ihren behaupteten individuellen Problemen mit der lokalen Miliz/den Militärbehörden vor Ort sei festzuhalten, dass diese, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ihrer Angaben, keinesfalls die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Die behaupteten Maßnahmen würden sich auf immer wieder durchgeführte Hausdurchsuchungen begleitet von verbalen Drohungen reduzieren. Es sei deutlich zu machen, dass es niemals zu einem körperlichen Übergriff oder sonstigen Gewaltanwendungen gekommen sei. Die Effektuierung einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK habe daher nicht stattgefunden.

Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stellen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Vater heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Vater gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Abschließend sei festzuhalten, dass hinsichtlich ihrer Fluchtmotive das Verschwinden ihres Ehegatten vor mehr als 6 Jahren keine Rolle gespielt habe bzw. in keinster Weise geltend gemacht worden sei. Auch habe sie keine, auch nur mittelbare Auswirkungen auf ihre Person, resultierend aus diesem Vorfall und einer anzunehmender Weise damit im Zusammenhang stehenden Vorgeschichte behauptet. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stellen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Vater heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Vater gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Abschließend sei festzuhalten, dass hinsichtlich ihrer Fluchtmotive das Verschwinden ihres Ehegatten vor mehr als 6 Jahren keine Rolle gespielt habe bzw. in keinster Weise geltend gemacht worden sei. Auch habe sie keine, auch nur mittelbare Auswirkungen auf ihre Person, resultierend aus diesem Vorfall und einer anzunehmender Weise damit im Zusammenhang stehenden Vorgeschichte behauptet. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.

Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG und erhob zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass sie am 21.08.2012 die ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gegen den am 14.08.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes beauftragt habe. Der Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes XXXX habe diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen. Dieser habe die Frist für die Beschwerdeeinbringung mit 28.08.2012 berechnet und zudem zugesichert, die Beschwerde fristgemäß zur Post zu bringen.Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG und erhob zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass sie am 21.08.2012 die ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gegen den am 14.08.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes beauftragt habe. Der Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes römisch 40 habe diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen. Dieser habe die Frist für die Beschwerdeeinbringung mit 28.08.2012 berechnet und zudem zugesichert, die Beschwerde fristgemäß zur Post zu bringen.

XXXX habe nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingebracht worden sei. Der Grund hierfür bestehe darin, dass er vor seinem Urlaubsantritt vergessen habe die zur Versendung fertige Beschwerde zur Post zu bringen. Er habe erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub diesen Fehler bemerkt. Sie sei am 07.09.2012 von der nicht eingebrachten Beschwerde informiert worden.römisch 40 habe nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingebracht worden sei. Der Grund hierfür bestehe darin, dass er vor seinem Urlaubsantritt vergessen habe die zur Versendung fertige Beschwerde zur Post zu bringen. Er habe erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub diesen Fehler bemerkt. Sie sei am 07.09.2012 von der nicht eingebrachten Beschwerde informiert worden.

Der betreffende Mitarbeiter sei seit Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2011 als sorgfältig und verlässlich bekannt. Der Fehler sei trotz eines entsprechenden Kontrollsystems vorgefallen. Im Beratungsgespräch habe sie einen positiven Eindruck von der Tätigkeit des Mitarbeiters gewonnen und habe keinen Anhaltspunkt wahrnehmen können, welcher an dessen Sorgfalt hätte zweifeln lassen.

Zum Beweis dieses Vorbringens wurden Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst namhaft gemacht.

Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des § 66 AsylG hinausgehe, und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. "Boten" gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden seien der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin bestehe nicht.Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des Paragraph 66, AsylG hinausgehe, und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. "Boten" gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden seien der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin bestehe nicht.

Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, so liege darin kein Verschulden der Partei (VwGH 21.04.2005, 2005/20/2008, 07.05.1998, 97/20/0693).Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, so liege darin kein Verschulden der Partei (VwGH 21.04.2005, 2005/20 aus 2008,, 07.05.1998, 97/20/0693).

Sollte die erkennende Behörde jedoch der Ansicht sein, dass ein Verschulden der rechtsberatenden Organisation oder von deren Mitarbeitern der Beschwerdeführerin unmittelbar zuzurechnen sei, so werde vorgebracht, dass diese kein Verschulden am Versäumnis der Frist treffe. Die Fristversäumnis sei auf kein Fehlverhalten zurückzuführen. Die Rechtsmittelfrist sei am Deckblatt des Aktes ordnungsgemäß festgehalten und kalendiert worden. Ein entsprechendes Kontrollsystem sei somit vorhanden und auch in Anwendung gewesen.

Zudem handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin zur Rechtsberatung beigegebenen Organisation nicht um eine Rechtsanwaltskanzlei. Von ihr und ihren Mitarbeitern, die wie im vorliegenden Fall auch nicht die Qualifikation und Ausbildung eines Rechtsanwaltes haben, könne deshalb auch nicht dieselbe Sorgfalt verlangt werden. Zudem hätten sie keinen Einfluss auf die Auswahl der ihnen beigegebenen Rechtsberater gehabt und mangels Vorliegen von ausreichenden finanziellen Mitteln auch keine anwaltliche Vertretung wählen können. Ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen sei nur möglich, wenn dieser spezielle Charakter "des Vertretungsverhältnisses" dabei Eingang finde. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch auf Grund ihrer Rechts- und Sprachunkundigkeit nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit der ihr zugeteilten Berater zu überwachen. In der Folge wurden noch grundrechtliche Erwägungen ausgeführt.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unverhältnismäßigen Nachteil, der Asylwerbern wegen des Verlustes ihrer Rechtsstellung entstehe, begründet.

Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.062/1-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.062/1-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, der zentrale Punkt ihres Vorbringens sei die Darstellung, die für die Beschwerdeführerin tätig gewordene Institution und handelnde Person (ARGE Rechtsberatung) habe lediglich Hilfsdienste verrichtet, verfüge über keine Vertretungsvollmacht und somit sei deren schuldhaftes Handeln nicht der Beschwerdeführerin anzurechnen. Hiezu sei zu erörtern, dass in der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Hierbei sei ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei betreffe, so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen. Gleiches gelte auch, wenn nicht eine nach außen in Erscheinung tretende Vollmachte erteilt worden sei, sondern - wie im Fall der Beschwerdeführerin - lediglich eine Ermächtigung (zur Erhebung der Beschwerde) im Innenverhältnis vorliege. Es stehe wohl außer Frage, dass es sich bei der ARGE Rechtsberatung um eine Spezialinstitution innerhalb des Asylverfahrens handle. Dass sich diese beim gegenständlichen Verfahrensfehler (Fristversäumnis) auf mangelnde Qualifikation und Ausbildung berufe, erscheine daher als geradezu billig und jedenfalls nicht geeignet, mangelnde Rechtsunkundigkeit oder mangelnden Umgang mit den Behörden zu begründen. Die Sorgfaltspflicht der ARGE Rechtsberatung sei daher durchaus der eines berufsmäßigen Rechtsvertreters gleichzusetzen. Zur Thematik Sorgfaltspflicht sei zu ergänzen, dass die Verlässlichkeit im Umgang mit Fristen und Daten entgegen seinen Ausführungen (Schreiben an das Bundesasylamt im Anhang zum Wiedereinsetzungsantrag) nicht zu den Stärken des ARGE Rechtsberatungsbetreuers zähle, da dieses Schreiben mit 07.08.2012, richtig wohl 07.09.2012 datiert sei.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, XXXX als Vertreter von Asylwerbern in großer Anzahl sei durchaus die Wichtigkeit der Einhaltung der Fristen bekannt. Aus diesem Grund bestehe in Bezug auf die Verwaltung eben dieser auch ein System, dass das Versäumen von Fristen verhindern soll, bestehen aus einem Fristenkalender, in den sodann alle Fristen vermerkt würden. Dieser Kalender sei online und sämtliche Mitarbeiter hätten Zugriff darauf, wodurch die Einhaltung von Fristen perfekt überwacht werden könne. Dadurch dass die Beschwerde bereits verfasst worden und fertig zur Absendung gewesen sei, sei die Frist nicht mehr im Kalender aufgeschienen, da die Beschwerde als abgeschickt gegolten habe. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub habe XXXX bemerkt, dass er vergessen habe, die Beschwerde zur Post zu bringen. XXXX sei bei der Diakonie als sorgfältiger und verantwortungsvoller Rechtsberater bekannt.Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, römisch 40 als Vertreter von Asylwerbern in großer Anzahl sei durchaus die Wichtigkeit der Einhaltung der Fristen bekannt. Aus diesem Grund bestehe in Bezug auf die Verwaltung eben dieser auch ein System, dass das Versäumen von Fristen verhindern soll, bestehen aus einem Fristenkalender, in den sodann alle Fristen vermerkt würden. Dieser Kalender sei online und sämtliche Mitarbeiter hätten Zugriff darauf, wodurch die Einhaltung von Fristen perfekt überwacht werden könne. Dadurch dass die Beschwerde bereits verfasst worden und fertig zur Absendung gewesen sei, sei die Frist nicht mehr im Kalender aufgeschienen, da die Beschwerde als abgeschickt gegolten habe. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub habe römisch 40 bemerkt, dass er vergessen habe, die Beschwerde zur Post zu bringen. römisch 40 sei bei der Diakonie als sorgfältiger und verantwortungsvoller Rechtsberater bekannt.

Die belangte Behörde vermeine nunmehr in dem Vorgang des Irrtums, welcher der verspäteten Einbringung der Beschwerde zu Grunde liege, sorgfaltswidriges Verhalten zu erkennen. Dem sei begründend entgegenzuhalten, warum dieses Verhalten eben nicht durch Fahrlässigkeit, sondern durch einen Irrtum entstanden sei, der einen Grund für eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG darstelle. Nach der Judikatur sei nämlich jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie etwa vergessen, verschreiben, sich irren als Ereignis iSd § 71 AVG zu werten. Aus diesem Grund liege kein zurechenbares Verschulden vor.Die belangte Behörde vermeine nunmehr in dem Vorgang des Irrtums, welcher der verspäteten Einbringung der Beschwerde zu Grunde liege, sorgfaltswidriges Verhalten zu erkennen. Dem sei begründend entgegenzuhalten, warum dieses Verhalten eben nicht durch Fahrlässigkeit, sondern durch einen Irrtum entstanden sei, der einen Grund für eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG darstelle. Nach der Judikatur sei nämlich jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie etwa vergessen, verschreiben, sich irren als Ereignis iSd Paragraph 71, AVG zu werten. Aus diesem Grund liege kein zurechenbares Verschulden vor.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Verwaltungsakte langte am 23.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Nachdem im Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.062/1, worin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstinstanzlich entschieden worden sei, eine Absprechung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verabsäumt worden war, wurde dieser Umstand mit Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.062/2-BAG, saniert und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Bezüglich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frist zu Einbringung eines Rechtsmittels in der Hautsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren habe. Es sei offenkundig gewesen, dass ihr damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden wäre. Deshalb sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.

Mit Aktenvermerk vom 17.01.2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an der letztbekannten Adresse nicht mehr aufhältig sei, die gesamte Familie habe die Unterkunft ohne Angabe einer Nachfolgeadresse verlassen.

Mit Beurkundung vom 17.01.2013 wurde der Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.062/2-BAG, gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt.Mit Beurkundung vom 17.01.2013 wurde der Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.062/2-BAG, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht worden ist, wie sich aus dem glaubwürdigen diesbezüglichen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.09.2012 ergibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht worden ist, wie sich aus dem glaubwürdigen diesbezüglichen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.09.2012 ergibt.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.

Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (vgl. hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 43 bis 45;Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (Paragraph 10, AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen vergleiche Paragraph 12, AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können vergleiche hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz. 43 bis 45;

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht der erkennende Senat davon aus, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst XXXX nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausführlich dargelegt, dass XXXX von der Beschwerdeführerin zwar gebeten worden sei, die Beschwerde einzubringen, dieser aber nichts als Vertreter fungiert habe, da ihm keine Vollmacht erteilt worden sei. Wie die belangte Behörde zur Annahme des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses gelangte, wurde nicht schlüssig dargelegt und es ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf ein solches Vertretungsverhältnis. Auch in der gegenständlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie keine Vertretungsvollmacht an XXXX erteilt habe.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht der erkennende Senat davon aus, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst römisch 40 nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausführlich dargelegt, dass römisch 40 von der Beschwerdeführerin zwar gebeten worden sei, die Beschwerde einzubringen, dieser aber nichts als Vertreter fungiert habe, da ihm keine Vollmacht erteilt worden sei. Wie die belangte Behörde zur Annahme des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses gelangte, wurde nicht schlüssig dargelegt und es ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf ein solches Vertretungsverhältnis. Auch in der gegenständlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie keine Vertretungsvollmacht an römisch 40 erteilt habe.

Dass XXXX ein Fehler unterlaufen ist, steht außer Zweifel. Diesen hat in einem Schreiben, welches dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeschlossen war, auch eingestanden. Ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" der Beschwerdeführerin gegenüber - nicht mit dem Gesetz in Einklang steht (in diesem Sinne vgl. beispielsweise grundsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0075).Dass römisch 40 ein Fehler unterlaufen ist, steht außer Zweifel. Diesen hat in einem Schreiben, welches dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeschlossen war, auch eingestanden. Ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" der Beschwerdeführerin gegenüber - nicht mit dem Gesetz in Einklang steht (in diesem Sinne vergleiche beispielsweise grundsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0075).

In Hinblick auf diesen Umstand ist in rechtlicher Hinsicht lediglich die Frage des die Beschwerdeführerin unter Umständen treffenden Auswahlverschuldens zu beurteilen. Ob hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Beschwerde durch den Mitarbeiter der Diakonie diesen Mitarbeiter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, ist nicht relevant. Selbst eine auffallende Sorglosigkeit von Mag Schallhas wäre der Beschwerdeführerin im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes nicht zuzurechnen, wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden bei der Auswahl der Person vorzuwerfen ist (siehe VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003, AsylGH vom 16.01.2009, Zl. S1 402.384-2/2009).

In Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin am 21.8.2012 - somit rechtzeitig - an die ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gewandt hatte und von Seiten des Mitarbeiters der Diakonie Flüchtlingsdienst, der diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen hatte, die Frist für die Beschwerdeeinbringung mit 28.8.2012 berechnet und zugesichert worden war, die Beschwerde für sie fristgemäß zur Post zu bringen, ergaben sich keine Hinweise für die Beschwerdeführerin darauf, dass Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage eines Mitarbeiters einer Flüchtlingsorganisation bestehen mussten. Angesichts der erwähnten Zusage durfte die Beschwerdeführerin somit annehmen, dass die Postaufgabe noch fristgerecht erfolgen werde.

Für die Beschwerdeführerin hat sich sohin überhaupt kein Anlass ergeben, an der Verlässlichkeit der von ihr zur rechtzeitigen Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes ausgewählten "Hilfsperson" (eines Mitarbeiters einer in Flüchtlingsbelangen versierten Organisation) zu zweifeln.

Die unvertretene, nicht rechtskundige, der deutschen Sprache kaum mächtige Beschwerdeführerin trifft daher kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn sie den Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst bei der rechtzeitigten Einbringung eines Rechtsmittels nicht überwacht bzw. auf die zeitgerechte Aufgabe vertraut hat, zumal sie sich - wie im Antrag als auch in der Beschwerde dargelegt - zur rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels an eine ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebenen Flüchtlingsorganisation gewendet hat.

Dass besagter Mitarbeiter der Diakonie in der Folge die zeitgerechte Übermittlung der Beschwerde an das Bundesasylamt unterlassen hat und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht gewahrt worden ist, stellt ein für die Beschwerdeführerin unvorhergesehenes Ereignis dar, an welchem ihr - wie umfassend dargelegt - kein Verschulden trifft, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.

Der Beschwerdeführerin ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Da die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführerin ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Da die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das materielle Verfahren betreffen den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin befindet sich somit wieder im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 13.08.2012 und wird vom Asylgerichtshof fortgeführt werden.

Im gegenständlichen Fall ist zwar betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die mit Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.062/2-BAG, nachträglich zuerkannt wurde, keine Beschwerde eingelangt, aber infolge der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erübrigt sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, zumal dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen wurde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, zumal dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen wurde.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Rechtsberater, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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