Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D13 429985-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, FZ. 11 14.059/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, FZ. 11 14.059/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX (Zl. D13 429989-2/2012) und ihrer minderjährigen Enkelin XXXX (Zl. D13 429992-2/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 (Zl. D13 429989-2/2012) und ihrer minderjährigen Enkelin römisch 40 (Zl. D13 429992-2/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 23.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, dass ihr Mann seit 2001 vor den Behörden auf der Flucht sei. Aufgrund dessen werde sie immer wieder von den Behörden aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Die Drohungen, über den Aufenthaltsort zu berichten, seien nicht nur gegen sie, sondern auch gegen ihre Tochter gerichtet gewesen. Das letzte Mal seien sie am 06.11.2011 gekommen. Sie hätten ihr damit gedroht, dass sie ihrer Enkelin etwas antun würden, sollte sie über den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht berichten. Am nächsten Tag seien sie zu ihrem Verwandten gefahren, der für sie, ihre Tochter und ihre Enkelin, innerhalb einer Woche die Ausreise organisiert habe. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Behörden getötet werden, insbesondere deshalb, weil sie geflüchtet seien.
Bei der Ausreise - so die Beschwerdeführerin - habe sie ihren russischen Inlands- und Auslandsreisepass bei sich gehabt. Ihre Reisepässe seien während der Reise verloren gegangen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Ihren russischen Reisepass, der vor einem Jahr in Inguschetien ausgestellt worden sei, habe sie im LKW vergessen. Um die Ausstellung habe sich ein Verwandter gekümmert. Etwaige Probleme bei der Ausstellung habe er nicht bekannt gegeben.
Der Ausreiseentschluss sei eine Woche zuvor gefasst worden, weil die Föderalen in ihr Haus in Grosny eingedrungen seien. Bereits zuvor seien sie und ihre Tochter immer wieder bedroht worden, aber der letzte Vorfall sei massiv gewesen. Sie habe in Grosny - so die Beschwerdeführerin - als Köchin gearbeitet, damit sie die Familie ernähren könne. Von diesen Einkünften hätten sie leben können. Ihre Tochter habe nicht gearbeitet, weil sie bei ihrem Enkelkind zuhause gewesen sei. Ihr Enkelkind sei nicht in den Kindergarten gegangen, weil ihre Tochter vor einer Entführung Angst gehabt habe. In der letzten Zeit hätten sie ständig in Angst gelebt.
Sie sei Einzelkind und habe keine Geschwister. Der einzige Verwandte sei der bereits erwähnte XXXX, ein Cousin dritter Linie.Sie sei Einzelkind und habe keine Geschwister. Der einzige Verwandte sei der bereits erwähnte römisch 40 , ein Cousin dritter Linie.
Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Kommandant gewesen. Er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und habe sich seit dem Jahr 2011 vor den Behörden versteckt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie "unruhig" gelebt und seien nicht in Ruhe gelassen worden. Am 06.11.2011 seien nachts die Behörden, die Föderalen, bei ihnen eingedrungen und hätten mit der Ermordung ihres Enkelkindes gedroht, sollte sie nicht über den Aufenthalt ihres Mannes berichten. Aber der Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr nicht bekannt. Er rufe zwar manchmal an, aber von verschiedenen Nummern. Die Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie keine Verbindung im Familiensinne hätten. Aber im Zuge dieser nächtlichen Aktion habe sie den Behörden versprochen, dass sie sich nach einem neuerlichen Anruf ihres Mannes melden würde. Aber am nächsten Morgen sei sie unverzüglich zu ihrem Cousin XXXX geflüchtet. Diesem habe sie ihr Problem geschildert, woraufhin er sich um die Ausreisedokumente gekümmert habe. Binnen einer Woche sei dies erledigt gewesen, woraufhin sie in Richtung Europa ausgereist sei.Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Kommandant gewesen. Er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und habe sich seit dem Jahr 2011 vor den Behörden versteckt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie "unruhig" gelebt und seien nicht in Ruhe gelassen worden. Am 06.11.2011 seien nachts die Behörden, die Föderalen, bei ihnen eingedrungen und hätten mit der Ermordung ihres Enkelkindes gedroht, sollte sie nicht über den Aufenthalt ihres Mannes berichten. Aber der Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr nicht bekannt. Er rufe zwar manchmal an, aber von verschiedenen Nummern. Die Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie keine Verbindung im Familiensinne hätten. Aber im Zuge dieser nächtlichen Aktion habe sie den Behörden versprochen, dass sie sich nach einem neuerlichen Anruf ihres Mannes melden würde. Aber am nächsten Morgen sei sie unverzüglich zu ihrem Cousin römisch 40 geflüchtet. Diesem habe sie ihr Problem geschildert, woraufhin er sich um die Ausreisedokumente gekümmert habe. Binnen einer Woche sei dies erledigt gewesen, woraufhin sie in Richtung Europa ausgereist sei.
Die Frage, ob jemals nach ihr gefahndet worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie habe sich mit ihren Problemen weder an eine Behörde oder Hilfsorganisation gewandt. Ebenso wenig hätte sie in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung suchen können, weil sie überfall gefunden worden wäre.
Sie sei - so die Beschwerdeführerin auf die Frage, von welcher Behörde bzw. welchen Beamten sie zu ihrem Mann befragt worden sei - von den Kadyrows befragt worden. Namen wisse sie nicht, außerdem seien es immer verschiedene Leute gewesen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.03.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen zu können. Sie hätten Auslandsreisepässe und auch Personalausweise gehabt, die auf der Flucht verloren gegangen seien. Sie leide unter keinen ernsthaften Krankheiten, sie brauche keinen Arzt und nehme auch keine Medikamente ein.
Sie stamme aus Grosny, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Im Jahr 1985 habe sie geheiratet, ihr Mann sei Arzt gewesen. Als die Russen ihr Land überfallen hätten, habe er so wie alle anderen auch zur Waffe gegriffen. Aber er sei nie ein Rebell oder gar Terrorist gewesen. Seit dem Jahr 2001 habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen. Er sei damals weggegangen, nachdem von Seiten der Russen die Macht endgültig übernommen worden sei. Seitdem halte er sich versteckt und sie habe nur unregelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihm. Manchmal rufe er einmal im Monat an, manchmal melde er sich auch länger nicht. Über seinen Aufenthaltsort könne sie nicht berichten.
Auf Vorhalt, es habe mittlerweile eine Reihe von Amnestien für Teilnehmer an den bewaffneten Tschetschenienkonflikten gegeben und fragte der Organwalter diesbezüglich nach, warum ihr Mann diese nicht in Anspruch genommen habe, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, ihr Mann habe sich stellen wollen, aber dann habe er erfahren, dass zwei andere, die sich auch gemeldet hätten, einfach erschossen worden seien. Daher habe er das Vertrauen in diese Regelung verloren.
Seit dem Verschwinden ihres Mannes habe sie mit ihrer Tochter und ihrem Enkelkind in ihrem Haus in Grosny gelebt. Sie sei eine geschickte Näherin und dadurch habe sie recht gut verdient. In den letzten drei Jahren habe sie auch als Köchin gearbeitet. Sie hätten niemals wirtschaftliche Probleme gehabt. Es sei ihnen recht gut gegangen.
Ihre Tochter habe im Mai 2005 geheiratet und sie habe in etwa ein Jahr mit ihrem Mann zusammengelebt. Einen Tag vor der Geburt ihrer Enkelin sei er abgeholt worden, den Grund dafür wisse sie nicht. Seitdem gelte er als vermisst. Ihre Tochter habe dann nach der Entbindung wieder bei ihr gewohnt. Sie habe - so die Beschwerdeführerin weiters - keine Verwandten mehr in Tschetschenien. Sie habe keine Geschwister und ihrer Eltern seien bereits verstorben. Es gebe auch keine Geschwister ihrer Eltern mehr.
Nachgefragt, warum sie Tschetschenien verlassen habe, führte sie aus, ihre Probleme hätten nach dem Verschwinden ihres Mannes im Jahr 2001 begonnen. Danach sei regelmäßig russisches Militär zu ihnen gekommen und hätten diese nach ihrem Mann gesucht. In der letzten Zeit seien diese Besuche sogar noch häufiger geworden und darum hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Auf die Frage, wie häufig diese Besuche stattgefunden hätten, erklärte sie Beschwerdeführerin, sie könne keine genaue Zahl nennen, aber sie würde sage, in etwa fünf bis sechs Mal im Jahr. Im letzten Jahr seien sie monatlich gekommen. Sie seien immer nachts gekommen, zu einem Zeitpunkt als sie schon geschlafen hätten. Sie hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und hätten sie aufgefordert, ihrem Mann auszurichten, dass er sich melden soll. Zuletzt hätten sie mit der Ermordung ihres Enkelkindes gedroht, sollte sich ihr Mann nicht stellen. Diese nächtlichen Besuche hätten in etwa immer eine Stunde gedauert und jedes Mal sei dabei auch das Haus durchsucht worden.
Man wolle ihren Mann mitnehmen, einsperren und umbringen, weil er im Krieg gekämpft habe. Im Zuge dieser Besuche sei es niemals zu körperlichen Übergriffen gegen sie oder ihre Tochter gekommen. Ebenso wenig seien sie jemals vorgeladen oder mitgenommen worden. Auf die Frage, welchen Sinn es mache, zehn Jahre lang weitaus mehr als 50 Mal immer die gleiche letztendlich sinnlose Vorgangsweise zu wählen, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies könne sie nicht beantworten. Sie habe ihrem Mann weder von den Besuchen, noch von den Drohungen erzählt. Ansonsten hätte er sich vielleicht gestellt, dies wäre sein Ende gewesen. Sie glaube nicht, dass ihr Mann von ihrem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich Bescheid wisse. Der letzte Kontakt mit ihrem Mann sei schon länger her. Damals habe sie noch nicht an Flucht gedacht. Das Haus in Tschetschenien - so die Beschwerdeführerin - habe sie abgesperrt und den Schlüssel habe sie ihrem Cousin gegeben.
Nochmals nachgefragt, warum sie nun gerade im November 2011 geflüchtet sei, führte sie aus, die Drohungen seien immer ärger geworden. Zuletzt hätten sie auch mit dem Umbringen ihrer Enkelin gedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie getötet werden.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Dazu gab sie an, der Inhalt entspreche der Wahrheit nicht. Nach außen hin werde vermittelt, dass in Tschetschenien ein normales Leben möglich wäre. Aber dies stimme nicht. Leute wie Kayrow, die Tschetschenien verraten hätten, gehe es heute gut und sie seien an der Macht. Leute, die für ihr Land wirklich etwas bewegen wollten, beispielsweise ihr Mann, müssten sich verstecken, um nicht umgebracht zu werden.
Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.059-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Ehegatten gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.059-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Ehegatten gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, zu ihren behaupteten individuellen Problemen mit der lokalen Miliz/den Militärbehörden vor Ort sei festzuhalten, dass diese, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ihrer Angaben, keinesfalls die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Die behaupteten Maßnahmen würden sich auf immer wieder durchgeführte Hausdurchsuchungen begleitet von verbalen Drohungen reduzieren. Es sei deutlich zu machen, dass es niemals zu einem körperlichen Übergriff oder sonstigen Gewaltanwendungen gekommen sei. Die Effektuierung einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK habe daher nicht stattgefunden.
Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stelle sich die Behauptung der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Gatten heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Gatten gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stelle sich die Behauptung der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Gatten heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Gatten gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.08.2012 persönlich zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 30.08.2012 in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG und erhob zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass sie am 21.08.2012 die ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gegen den am 14.08.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes beauftragt habe. Der Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes XXXX habe diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen. Dieser habe die Frist für die Beschwerdeeinbringung mit 28.08.2012 berechnet und zudem zugesichert, die Beschwerde fristgemäß zur Post zu bringen.Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG und erhob zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass sie am 21.08.2012 die ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gegen den am 14.08.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes beauftragt habe. Der Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes römisch 40 habe diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen. Dieser habe die Frist für die Beschwerdeeinbringung mit 28.08.2012 berechnet und zudem zugesichert, die Beschwerde fristgemäß zur Post zu bringen.
XXXX habe nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingebracht worden sei. Der Grund hierfür bestehe darin, dass er vor seinem Urlaubsantritt vergessen habe die zur Versendung fertige Beschwerde zur Post zu bringen. Er habe erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub diesen Fehler bemerkt. Sie sei am 07.09.2012 von der nicht eingebrachten Beschwerde informiert worden.römisch 40 habe nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingebracht worden sei. Der Grund hierfür bestehe darin, dass er vor seinem Urlaubsantritt vergessen habe die zur Versendung fertige Beschwerde zur Post zu bringen. Er habe erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub diesen Fehler bemerkt. Sie sei am 07.09.2012 von der nicht eingebrachten Beschwerde informiert worden.
Der betreffende Mitarbeiter sei seit Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2011 als sorgfältig und verlässlich bekannt. Der Fehler sei trotz eines entsprechenden Kontrollsystems vorgefallen. Im Beratungsgespräch habe sie einen positiven Eindruck von der Tätigkeit des Mitarbeiters gewonnen und habe keinen Anhaltspunkt wahrnehmen können, welcher an dessen Sorgfalt hätte zweifeln lassen.
Zum Beweis dieses Vorbringens wurden Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst namhaft gemacht.
Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des § 66 AsylG hinausgehe, und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. "Boten" gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden seien der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin bestehe nicht.Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des Paragraph 66, AsylG hinausgehe, und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. "Boten" gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden seien der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin bestehe nicht.
Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, so liege darin kein Verschulden der Partei (VwGH 21.04.2005, 2005/20/2008, 07.05.1998, 97/20/0693).Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, so liege darin kein Verschulden der Partei (VwGH 21.04.2005, 2005/20 aus 2008,, 07.05.1998, 97/20/0693).
Sollte die erkennende Behörde jedoch der Ansicht sein, dass ein Verschulden der rechtsberatenden Organisation oder von deren Mitarbeitern der Beschwerdeführerin unmittelbar zuzurechnen sei, so werde vorgebracht, dass diese kein Verschulden am Versäumnis der Frist treffe. Die Fristversäumnis sei auf kein Fehlverhalten zurückzuführen. Die Rechtsmittelfrist sei am Deckblatt des Aktes ordnungsgemäß festgehalten und kalendiert worden. Ein entsprechendes Kontrollsystem sei somit vorhanden und auch in Anwendung gewesen.
Zudem handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin zur Rechtsberatung beigegebenen Organisation nicht um eine Rechtsanwaltskanzlei. Von ihr und ihren Mitarbeitern, die wie im vorliegenden Fall auch nicht die Qualifikation und Ausbildung eines Rechtsanwaltes haben, könne deshalb auch nicht dieselbe Sorgfalt verlangt werden. Zudem hätten sie keinen Einfluss auf die Auswahl der ihnen beigegebenen Rechtsberater gehabt und mangels Vorliegen von ausreichenden finanziellen Mitteln auch keine anwaltliche Vertretung wählen können. Ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen sei nur möglich, wenn dieser spezielle Charakter "des Vertretungsverhältnisses" dabei Eingang finde. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch auf Grund ihrer Rechts- und Sprachunkundigkeit nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit der ihr zugeteilten Berater zu überwachen. In der Folge wurden noch grundrechtliche Erwägungen ausgeführt.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unverhältnismäßigen Nachteil, der Asylwerbern wegen des Verlustes ihrer Rechtsstellung entstehe, begründet.
Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.059/1-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.059/1-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, der zentrale Punkt ihres Vorbringens sei die Darstellung, die für die Beschwerdeführerin tätig gewordene Institution und handelnde Person (ARGE Rechtsberatung) habe lediglich Hilfsdienste verrichtet, verfüge über keine Vertretungsvollmacht und somit sei deren schuldhaftes Handeln nicht der Beschwerdeführerin anzurechnen. Hiezu sei zu erörtern, dass in der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Hierbei sei ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei betreffe, so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen. Gleiches gelte auch, wenn nicht eine nach außen in Erscheinung tretende Vollmachte erteilt worden sei, sondern - wie im Fall der Beschwerdeführerin - lediglich eine Ermächtigung (zur Erhebung der Beschwerde) im Innenverhältnis vorliege. Es stehe wohl außer Frage, dass es sich bei der ARGE Rechtsberatung um eine Spezialinstitution innerhalb des Asylverfahrens handle. Dass sich diese beim gegenständlichen Verfahrensfehler (Fristversäumnis) auf mangelnde Qualifikation und Ausbildung berufe, erscheine daher als geradezu billig und jedenfalls nicht geeignet, mangelnde Rechtsunkundigkeit oder mangelnden Umgang mit den Behörden zu begründen. Die Sorgfaltspflicht der ARGE Rechtsberatung sei daher durchaus der eines berufsmäßigen Rechtsvertreters gleichzusetzen. Zur Thematik Sorgfaltspflicht sei zu ergänzen, dass die Verlässlichkeit im Umgang mit Fristen und Daten entgegen seinen Ausführungen (Schreiben an das Bundesasylamt im Anhang zum Wiedereinsetzungsantrag) nicht zu den Stärken des ARGE Rechtsberatungsbetreuers zähle, da dieses Schreiben mit 07.08.2012, richtig wohl 07.09.2012 datiert sei.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit,XXXX als Vertreter von Asylwerbern in großer Anzahl sei durchaus die Wichtigkeit der Einhaltung der Fristen bekannt. Aus diesem Grund bestehe in Bezug auf die Verwaltung eben dieser auch ein System, dass das Versäumen von Fristen verhindern soll, bestehen aus einem Fristenkalender, in den sodann alle Fristen vermerkt würden. Dieser Kalender sei online und sämtliche Mitarbeiter hätten Zugriff darauf, wodurch die Einhaltung von Fristen perfekt überwacht werden könne. Dadurch dass die Beschwerde bereits verfasst worden und fertig zur Absendung gewesen sei, sei die Frist nicht mehr im Kalender aufgeschienen, da die Beschwerde als abgeschickt gegolten habe. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub habe XXXX bemerkt, dass er vergessen habe, die Beschwerde zur Post zu bringen. XXXX sei bei der Diakonie als sorgfältiger und verantwortungsvoller Rechtsberater bekannt.Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit,römisch 40 als Vertreter von Asylwerbern in großer Anzahl sei durchaus die Wichtigkeit der Einhaltung der Fristen bekannt. Aus diesem Grund bestehe in Bezug auf die Verwaltung eben dieser auch ein System, dass das Versäumen von Fristen verhindern soll, bestehen aus einem Fristenkalender, in den sodann alle Fristen vermerkt würden. Dieser Kalender sei online und sämtliche Mitarbeiter hätten Zugriff darauf, wodurch die Einhaltung von Fristen perfekt überwacht werden könne. Dadurch dass die Beschwerde bereits verfasst worden und fertig zur Absendung gewesen sei, sei die Frist nicht mehr im Kalender aufgeschienen, da die Beschwerde als abgeschickt gegolten habe. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub habe römisch 40 bemerkt, dass er vergessen habe, die Beschwerde zur Post zu bringen. römisch 40 sei bei der Diakonie als sorgfältiger und verantwortungsvoller Rechtsberater bekannt.
Die belangte Behörde vermeine nunmehr in dem Vorgang des Irrtums, welcher der verspäteten Einbringung der Beschwerde zu Grunde liege, sorgfaltswidriges Verhalten zu erkennen. Dem sei begründend entgegenzuhalten, warum dieses Verhalten eben nicht durch Fahrlässigkeit, sondern durch einen Irrtum entstanden sei, der einen Grund für eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG darstelle. Nach der Judikatur sei nämlich jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie etwa vergessen, verschreiben, sich irren als Ereignis iSd § 71 AVG zu werten. Aus diesem Grund liege kein zurechenbares Verschulden vor.Die belangte Behörde vermeine nunmehr in dem Vorgang des Irrtums, welcher der verspäteten Einbringung der Beschwerde zu Grunde liege, sorgfaltswidriges Verhalten zu erkennen. Dem sei begründend entgegenzuhalten, warum dieses Verhalten eben nicht durch Fahrlässigkeit, sondern durch einen Irrtum entstanden sei, der einen Grund für eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG darstelle. Nach der Judikatur sei nämlich jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie etwa vergessen, verschreiben, sich irren als Ereignis iSd Paragraph 71, AVG zu werten. Aus diesem Grund liege kein zurechenbares Verschulden vor.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Verwaltungsakte langte am 23.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Nachdem im Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.059/1, worin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstinstanzlich entschieden worden war, eine Absprechung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verabsäumt worden war, wurde dieser Umstand mit Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.059/2-BAG, saniert und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Bezüglich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frist zu Einbringung eines Rechtsmittels in der Hautsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren habe. Es sei offenkundig gewesen, dass ihr damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden wäre. Deshalb sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.
Mit Aktenvermerk vom 17.01.2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an der letztbekannten Adresse nicht mehr aufhältig sei, die gesamte Familie habe die Unterkunft ohne Angabe einer Nachfolgeadresse verlassen.
Mit Beurkundung vom 17.01.2013 wurde der Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.059/2-BAG, gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt.Mit Beurkundung vom 17.01.2013 wurde der Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.059/2-BAG, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebracht worden ist, wie sich aus dem glaubwürdigen diesbezüglichen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.09.2012 ergibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebracht worden ist, wie sich aus dem glaubwürdigen diesbezüglichen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.09.2012 ergibt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (vgl. hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 43 bis 45;Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (Paragraph 10, AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen vergleiche Paragraph 12, AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können vergleiche hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz. 43 bis 45;
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht der erkennende Senat davon aus, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst XXXX nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausführlich dargelegt, dass XXXX von der Beschwerdeführerin zwar gebeten worden sei, die Beschwerde einzubringen, dieser aber nichts als Vertreter fungiert habe, da ihm keine Vollmacht erteilt worden sei. Wie die belangte Behörde zur Annahme des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses gelangte, wurde nicht schlüssig dargelegt und es ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf ein solches Vertretungsverhältnis. Auch in der gegenständlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie keine Vertretungsvollmacht an XXXX erteilt habe.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht der erkennende Senat davon aus, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst römisch 40 nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausführlich dargelegt, dass römisch 40 von der Beschwerdeführerin zwar gebeten worden sei, die Beschwerde einzubringen, dieser aber nichts als Vertreter fungiert habe, da ihm keine Vollmacht erteilt worden sei. Wie die belangte Behörde zur Annahme des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses gelangte, wurde nicht schlüssig dargelegt und es ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf ein solches Vertretungsverhältnis. Auch in der gegenständlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie keine Vertretungsvollmacht an römisch 40 erteilt habe.
Dass XXXX ein Fehler unterlaufen ist, steht außer Zweifel. Diesen hat in einem Schreiben, welches dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeschlossen war, auch eingestanden. Ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" der Beschwerdeführerin gegenüber - nicht mit dem Gesetz in Einklang steht (in diesem Sinne vgl. beispielsweise grundsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0075).Dass römisch 40 ein Fehler unterlaufen ist, steht außer Zweifel. Diesen hat in einem Schreiben, welches dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeschlossen war, auch eingestanden. Ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" der Beschwerdeführerin gegenüber - nicht mit dem Gesetz in Einklang steht (in diesem Sinne vergleiche beispielsweise grundsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0075).
In Hinblick auf diesen Umstand ist in rechtlicher Hinsicht lediglich die Frage des die Beschwerdeführerin unter Umständen treffenden Auswahl- bzw. Überwachungsverschuldens zu beurteilen. Ob hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Beschwerde durch den Mitarbeiter der Diakonie diesen Mitarbeiter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, ist nicht relevant. Selbst eine auffallende Sorglosigkeit von XXXX wäre der Beschwerdeführerin im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes nicht zuzurechnen, wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden bei der Auswahl der Person vorzuwerfen ist (siehe VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003, AsylGH vom 16.01.2009, Zl. S1 402.384-2/2009).In Hinblick auf diesen Umstand ist in rechtlicher Hinsicht lediglich die Frage des die Beschwerdeführerin unter Umständen treffenden Auswahl- bzw. Überwachungsverschuldens zu beurteilen. Ob hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Beschwerde durch den Mitarbeiter der Diakonie diesen Mitarbeiter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, ist nicht relevant. Selbst eine auffallende Sorglosigkeit von römisch 40 wäre der Beschwerdeführerin im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes nicht zuzurechnen, wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden bei der Auswahl der Person vorzuwerfen ist (siehe VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003, AsylGH vom 16.01.2009, Zl. S1 402.384-2/2009).
In Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin am 21.8.2012 - somit rechtzeitig - an die ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gewandt hatte und von Seiten des Mitarbeiters der Diakonie Flüchtlingsdienst, der diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen hatte, die Frist für die Beschwerdeeinbringung mit 28.8.2012 berechnet und zugesichert worden war, die Beschwerde für sie fristgemäß zur Post zu bringen, ergaben sich keine Hinweise für die Beschwerdeführerin darauf, dass Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage eines Mitarbeiters einer Flüchtlingsorganisation bestehen mussten. Angesichts der erwähnten Zusage durfte die Beschwerdeführerin somit annehmen, dass die Postaufgabe noch fristgerecht erfolgen werde.
Für die Beschwerdeführerin hat sich sohin überhaupt kein Anlass ergeben, an der Verlässlichkeit der von ihr zur rechtzeitigen Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes ausgewählten "Hilfsperson" (eines Mitarbeiters einer in Flüchtlingsbelangen versierten Organisation) zu zweifeln.
Die unvertretene, nicht rechtskundige, der deutschen Sprache kaum mächtige Beschwerdeführerin trifft daher kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn sie den Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst bei der rechtzeitigten Einbringung eines Rechtsmittels nicht überwacht bzw. auf die zeitgerechte Aufgabe vertraut hat, zumal sie sich - wie im Antrag als auch in der Beschwerde dargelegt - zur rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels an eine ihr im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebenen Flüchtlingsorganisation gewendet hat.
Dass besagter Mitarbeiter der Diakonie in der Folge die zeitgerechte Übermittlung der Beschwerde an das Bundesasylamt unterlassen hat und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht gewahrt worden ist, stellt ein für die Beschwerdeführerin unvorhergesehenes Ereignis dar, an welchem ihr - wie umfassend dargelegt - kein Verschulden trifft, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.
Der Beschwerdeführerin ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Da die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführerin ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Da die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das materielle Verfahren betreffen den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin befindet sich somit wieder im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 13.08.2012 und wird vom Asylgerichtshof fortgeführt werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, zumal dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen wurde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, zumal dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen wurde.
Schlagworte
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Rechtsberater, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
20.03.2013