Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E5 424339-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. EISL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 13 00.251-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. EISL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 13 00.251-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 22.01.2012 illegal in Österreich ein und stellte am 23.01.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 22.01.2012 illegal in Österreich ein und stellte am 23.01.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 23.01.2012 durch Organe der öffentlichen Sicherheit der PI Traiskirchen EASt erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er von der PKK gezwungen worden sei, sich ihr anzuschließen. Auch sei er mit dem Umbringen bedroht worden, falls er seinen bevorstehenden Militärdienst ableisten sollte. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, welche diese jedoch nicht entgegengenommen und lediglich gesagt habe, dass sie ihm nur helfen könne, wenn er für sie als Spitzel arbeiten würde. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Türkei verlassen.
Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zusammengefasst führte er aus, dass er türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung sei und dem moslemischen Glauben angehören würde. Er sei in der Stadt XXXX geboren worden und habe acht Jahre lang die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Bauarbeiter verdient und habe er bis zu seiner Ausreise im elterlichen bzw großelterlichen Haushalt gelebt.Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zusammengefasst führte er aus, dass er türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung sei und dem moslemischen Glauben angehören würde. Er sei in der Stadt römisch 40 geboren worden und habe acht Jahre lang die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Bauarbeiter verdient und habe er bis zu seiner Ausreise im elterlichen bzw großelterlichen Haushalt gelebt.
In der Türkei seien unter anderem nach wie vor die Mutter, zum Vater bestehe seit sieben oder acht Jahren kein Kontakt mehr, zwei Schwestern und ein Bruder sowie die Großeltern mütterlicherseits des Beschwerdeführers aufhältig.
In Österreich würden ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers leben. Zur Tante hatte bzw habe der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt. Bei seinem Onkel mütterlicherseits könne der Beschwerdeführer hingegen leben.
Hinsichtlich des Ausreisegrundes wiederholte der Beschwerdeführer vorerst seine anlässlich der ersten Einvernahme getätigten Ausführungen. Er habe demnach mit der Jugendsektion der PKK, die versucht habe, ihn zu rekrutieren, Schwierigkeiten gehabt. Überdies habe man ihm gedroht, dass er, falls er seinen bevorstehenden Militärdienst ableisten würde, getötet werden würde. Vor etwa sechs bis sieben Monaten seien um 23 oder 24 Uhr ungefähr sechs oder sieben Personen ins Haus eingedrungen, hätten die Mutter des Beschwerdeführers weggestoßen und den Beschwerdeführer selbst auf die Straße gezerrt, wo er geschlagen und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und auf den Berg mitzukommen. Durch den Lärm seien die Nachbarn aufmerksam geworden, weshalb die Eindringlinge geflohen seien. Diese Personen hätten schon vorher versucht, den Beschwerdeführer und andere Jugendlich in einem Kaffeehaus zum Mitmachen zu überreden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer zwei Tage später - nach dem Vorfall sei er ins Krankenhaus gebracht worden, wo er sich jedoch nicht getraut habe, den dort anwesenden Polizisten die Wahrheit zu erzählen - auch versucht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Nach diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr so häufig zu Hause aufgehalten, sondern sei bei Freunden oder Verwandten geblieben. Ansonsten sei der Beschwerdeführer, abgesehen von der Teilnahme am Newrozfest, nicht politisch aktiv gewesen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer allgemein aus, dass er als Kurde von den Türken diskriminiert worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er nur widerwillig zum Militär gegangen wäre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 12 01.021-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 12 01.021-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.
Im Einzelnen wurde dazu vom Bundesasylamt festgehalten, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht leisten wolle. Im Gegensatz dazu seien die Ausführungen, wonach er seitens PKK Anhänger, insbesondere von Anhängern der Jugendsektion in seinem Wohnort, bedroht worden sei, nicht glaubhaft.
Insbesondere wurde auf die beim Bundesasylamt am Beginn der Niederschrift gestellte Frage nach den Gründen, die den Beschwerdeführer zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, verwiesen. Obwohl der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden sei, seine Gründe konkret und mit allen Details zu schildern, habe er die Frage in lediglich einem Satz beantwortet. Es könne von einer Person, die tatsächlich Erlebtes wiedergibt, erwartet werden, dass diese jegliche Vorfälle, Erlebnisse, Gefühlsbeschreibungen, etc. von sich aus erzähle.
Was den Zeitpunkt des Vorfalls betreffe, wonach Anhänger der Jugendsektion der PKK in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien, so sei in diesem Zusammenhang zu erwarten, dass der Beschwerdeführer einen genaueren Zeitpunkt angeben könne, als lediglich Monatsangaben. So würde dieser Vorfall nicht allzu lange Zeit zurückliegen und handle es sich dabei um einen einmaligen Vorfall, sodass erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer hiezu genauere Angaben machen könne. Angeführt wurde seitens des Bundesasylamtes zudem, dass es nicht plausibel scheine, dass ein Unwilliger "gezwungen" werden solle, sich einer Organisation anzuschließen, zumal solche Organisationen einerseits über genügend Anhänger verfügen würden und außerdem in diesem Zusammenhang kein Sinn ersichtlich sei, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Terroristengruppe einem solchen Mitarbeiter Vertrauen schenken würde, und in der Folge ein unfreiwilliger Mitarbeiter mehr Schaden brächte als Nutzen für diese darstellen würde, zumal immer die Gefahr bestünde, von einem solchen (gezwungenen Mitarbeiter) verraten zu werden. Selbiges gelte auch im Zusammenhang mit der Behauptung, die Polizei habe den Beschwerdeführer als Spitzel werben wollen. Abgesehen davon, dass es offensichtlich zu keinen weiteren Belangen in diesem Zusammenhang gekommen sei und scheine es auch diesbezüglich völlig unplausibel, dass seitens der Behörden weitere Bestrebungen unternommen werden würden, wenn die Arbeit als Spitzel gegen seinen Willen geschehen würde.
Widersprüche hätten sich auch in Bezug auf den Antritt des Militärdienstes des Beschwerdeführers ergeben. Habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Einberufung bereits eingelangt sei und er einen Monat später zum Militärdienst antreten hätte sollen, habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt bei konkreter Befragung erwähnt, dass er noch nicht bei der Musterung gewesen sei und den Zeitpunkt des Antrittes nicht genau wissen würde, lediglich, dass dies in naher Zeit hätte geschehen sollen. Würde der Beschwerdeführer den Tatsachen entsprechende Angaben machen, sei zu erwarten, dass er hinsichtlich seines Antritts zum Militärdienst gleichbleibende Angaben mache. Aufgrund obiger Ausführungen kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen könnten, und sei deshalb davon auszugehen, dass er sich einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bedient habe, demnach auch von vornherein die behauptete aktuelle Gefährdungslage unglaubwürdig sei.
Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich zwar ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben würden, mit welchen jedoch kein Familienleben geführt werden würde. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich zwar ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben würden, mit welchen jedoch kein Familienleben geführt werden würde. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.2. Gegen den am 27.01.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben des nunmehrigen Vertreters vom 28.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen den am 27.01.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben des nunmehrigen Vertreters vom 28.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend erging sich die Beschwerde über weite Strecken in apodiktischen Aussagen, die in keinem Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen.
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer möglicherweise missverständlich ausgedrückt habe, sich jedoch keinesfalls von der PKK, und schon gar nicht von der Jugendorganisation, bedroht gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dem Widerstand anschließen wollen, was offensichtlich dem Turkregime bekannt geworden sei und weshalb er von fünf Burschen besucht worden sei, welche ihn aufgefordert hätten, in der Stadt Anschläge zu verüben, die man dann der PKK in die Schuhe schieben könnte. Auch sei er von diesen hinsichtlich der Ableistung seines Militärdienstes bedroht worden. Weiters habe der Beschwerdeführer erwogen, sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden, was er jedoch mangels Beweise unterlassen habe.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an enormen psychischen Problemen leide, weshalb auch der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen bzw psychotherapeutischen Gutachtens gestellt wurde. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers, beim Asylgerichtshof am 05.04.2012 eingelangt, wurde ein türkischsprachiges Schriftstück des türkischen Verteidigungsministeriums hinsichtlich des Nichteinrückens des Beschwerdeführers im Februar 2012 zum Militärdienst in Vorlage gebracht.
I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. E5 424.339-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. E5 424.339-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dargetan, dass die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet gewesen sei, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift sei nicht einmal ansatzweise versucht worden, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr erginge sich die Beschwerde über weite Strecken in apodiktischen Ausführungen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang stehen würden.
Darüber hinaus wurde hinsichtlich des ursprüngliche Vorbringens des Beschwerdeführers festgehalten, dass das Bundesasylamt ausführlich festgestellt habe, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine etwaige Verfolgung durch die PKK in asylrelevanter Form glaubhaft zu machen. Zur Weigerung, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, wurde ausgeführt, dass dies keinen Asylgrund im Sinne der GFK darstellen würde.
I.4. Die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2012, Zl. U 1784/12-3, abgelehnt.römisch eins.4. Die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2012, Zl. U 1784/12-3, abgelehnt.
I.5. Am 07.01.2013 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Er wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EASt erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er seinen Anwalt nicht mehr bezahlen habe können. Aus diesem Grund habe ihm dieser eine weitere Vertretung verweigert. Der Anwalt habe ihm jedoch noch dazu geraten, neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er am XXXX in Österreich geheiratet habe. In die Türkei könne der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren, da er kurdischer Abstammung sei und dort wie ein Terrorist behandelt werden würde. Andere Gründe habe er nicht und würde diese Situation schon seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz bestehen; es seien keine Änderungen eingetreten.römisch eins.5. Am 07.01.2013 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Er wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EASt erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er seinen Anwalt nicht mehr bezahlen habe können. Aus diesem Grund habe ihm dieser eine weitere Vertretung verweigert. Der Anwalt habe ihm jedoch noch dazu geraten, neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er am römisch 40 in Österreich geheiratet habe. In die Türkei könne der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren, da er kurdischer Abstammung sei und dort wie ein Terrorist behandelt werden würde. Andere Gründe habe er nicht und würde diese Situation schon seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz bestehen; es seien keine Änderungen eingetreten.
Am 11.01.2013 sowie am 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weiters wiederholte er auch seine anlässlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz gemachten Angaben. Ergänzend führte er hinsichtlich seiner Ausreisegründe aus, dass die Polizei zwei Mal bei seiner Mutter und ein Mal bei seinem Onkel väterlicherseits nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Diese Nachfragen hätten vor etwa einem Monat stattgefunden. Vor zwei Wochen seien neuerlich zwei Polizisten nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Durch seine Heirat sei nunmehr ein weiterer Grund dazugekommen. Der Onkel der Ehegattin des Beschwerdeführers habe 10 Jahre lang in den Bergen für die PKK gekämpft. Bei einer etwaigen Rückkehr würden diese familiären Verbindungen sicher auch eine Gefahr darstellen. Weiters würden ihn Probleme aufgrund seiner Desertion erwarten. Generell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Wurzeln in der Türkei benachteiligt worden. Hinsichtlich seiner privaten Situation in Österreich wurde vom Beschwerdeführer dargetan, dass er am XXXX eine Türkin geheiratet habe, der seit 13.12.2007 der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren zukomme. Seit der Heirat lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im Haus seiner Schwiegereltern. Seinen Unterhalt finanziere derzeit sein Schwiegervater. Seine Ehegattin kenne der Beschwerdeführer schon seit seiner Kindheit, zumal sie aus demselben Dorf in der Türkei stammen würden und sie dieselbe Klasse in der Schule besucht hätten. Seine Ehegattin würde sich bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhalten und seien sie in dieser Zeit über Facebook in Kontakt gestanden. Drei bis vier Monate nach seiner Einreise nach Österreich hätten sie sich wiedergesehen. Im Juni oder Juli 2012 hätten sie sich in der Folge verlobt. Des Weiteren wurde über Nachfrage vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die deutsche Sprache kaum spreche und bisher noch keiner Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen sei.Am 11.01.2013 sowie am 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weiters wiederholte er auch seine anlässlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz gemachten Angaben. Ergänzend führte er hinsichtlich seiner Ausreisegründe aus, dass die Polizei zwei Mal bei seiner Mutter und ein Mal bei seinem Onkel väterlicherseits nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Diese Nachfragen hätten vor etwa einem Monat stattgefunden. Vor zwei Wochen seien neuerlich zwei Polizisten nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Durch seine Heirat sei nunmehr ein weiterer Grund dazugekommen. Der Onkel der Ehegattin des Beschwerdeführers habe 10 Jahre lang in den Bergen für die PKK gekämpft. Bei einer etwaigen Rückkehr würden diese familiären Verbindungen sicher auch eine Gefahr darstellen. Weiters würden ihn Probleme aufgrund seiner Desertion erwarten. Generell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Wurzeln in der Türkei benachteiligt worden. Hinsichtlich seiner privaten Situation in Österreich wurde vom Beschwerdeführer dargetan, dass er am römisch 40 eine Türkin geheiratet habe, der seit 13.12.2007 der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren zukomme. Seit der Heirat lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im Haus seiner Schwiegereltern. Seinen Unterhalt finanziere derzeit sein Schwiegervater. Seine Ehegattin kenne der Beschwerdeführer schon seit seiner Kindheit, zumal sie aus demselben Dorf in der Türkei stammen würden und sie dieselbe Klasse in der Schule besucht hätten. Seine Ehegattin würde sich bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhalten und seien sie in dieser Zeit über Facebook in Kontakt gestanden. Drei bis vier Monate nach seiner Einreise nach Österreich hätten sie sich wiedergesehen. Im Juni oder Juli 2012 hätten sie sich in der Folge verlobt. Des Weiteren wurde über Nachfrage vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die deutsche Sprache kaum spreche und bisher noch keiner Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 13 00.251-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 13 00.251-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.01.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal sich der Beschwerdeführer hinschlich des Wehrdienstes auf Gründe bezogen habe, die er bereits anlässlich der ersten Antragstellung ins Treffen geführt habe. Im vorausgegangenen Verfahrensgang sei dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant bewertet worden. Der nunmehr behauptete Sachverhalt des Beschwerdeführers decke sich mit seiner Antragsbegründung im Zuge des Erstverfahrens und stelle somit keinen neuen Sachverhalt dar. Die Situation betreffend Militärdienstverweigerer in der Türkei sei umfangreich und ausführlich gewürdigt worden, weshalb es sich somit um einen Sachverhalt handeln würde, der bereits entschieden worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend den Onkel seiner Ehegattin, nämlich dass ihm aufgrund dieser verwandtschaftlichen Beziehungen bei einer etwaigen Rückkehr eine Gefährdung drohen würde, wurde ausgeführt, dass dieses keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würde, zumal er diese Gefahr nicht weiter zu substantiieren vermochte.
Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben wurde unter Zugrundelegung der aktuellen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des europäischen Gerichtshofes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr eine Ehegattin in Österreich habe, der der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren zukomme, jedoch sei dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt geschaffen worden, in dem er einen "unsicheren" Aufenthaltsstatus inne gehabt habe. Zu den weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, die in Österreich aufhältig seien, bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Weiters würde in der Türkei nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers aufhältig sein.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gründen würde. Weiters wurde festgehalten, dass er wirtschaftlich nicht selbsterhaltungsfähig sei. Im Zuge der durchgeführten Prüfung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers mit den staatlichen Interessen an einer Ausweisung nach gründlicher Abwägung der Fakten kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gründen würde. Weiters wurde festgehalten, dass er wirtschaftlich nicht selbsterhaltungsfähig sei. Im Zuge der durchgeführten Prüfung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers mit den staatlichen Interessen an einer Ausweisung nach gründlicher Abwägung der Fakten kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Gegenständlicher Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2013 und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 26.02.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.02.2013 erhob dieser gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Ausreisevorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgung durch die Militärbehörden ausgesetzt sein werde. Zur Untermauerung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurden auszugsweise Berichte hinsichtlich Wehrdienstverweigerer zitiert. Des Weiteren finden sich rechtliche Ausführungen hinsichtlich Sachverhaltsänderungen und einem glaubhaften Kern im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß § 68 AVG. Resümierend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die eine Behandlung der Sache neuerlich notwendig machen würde. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Militärbehörden ausgesetzt sei.Im Wesentlichen wurde das bisherige Ausreisevorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgung durch die Militärbehörden ausgesetzt sein werde. Zur Untermauerung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurden auszugsweise Berichte hinsichtlich Wehrdienstverweigerer zitiert. Des Weiteren finden sich rechtliche Ausführungen hinsichtlich Sachverhaltsänderungen und einem glaubhaften Kern im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG. Resümierend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die eine Behandlung der Sache neuerlich notwendig machen würde. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Militärbehörden ausgesetzt sei.
Hinsichtlich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer anerkannten Asylwerberin verheiratet sei, mit welcher er bereits zuvor eine eheähnliche Beziehung über Telefon, SMS und Facebook geführt habe. Er habe dies in seinem ersten Verfahren deshalb nicht erwähnt, zumal die Eltern von dieser Verbindung nichts gewusst hätten. Hätte das Bundesasylamt in diesem Punkt nachgeforscht und wäre die Beziehung frühzeitig herausgekommen, so wäre das eine große Schande gewesen. Im vorliegenden Fall sei ein Verbleib in Österreich de-fact die einzige Möglichkeit, ein Familienleben zu führen, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Status einer Asylberechtigten für das Bundesgebiet erhalten habe.
I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das vorausgegangenen Verfahren umfassenden Akt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes und den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie die entsprechenden Beschwerde.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das vorausgegangenen Verfahren umfassenden Akt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes und den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie die entsprechenden Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides).
II.2.1. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. E5 424.339-1/2012-8E, dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wurde auch in keinster Weise bestritten.römisch zwei.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. E5 424.339-1/2012-8E, dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wurde auch in keinster Weise bestritten.
Im rechtskräftigen, das vorausgegangene Asylverfahren abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. E5 424.339-1/2012-8E, wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Insbesondere wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die Weigerung, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, per se keine Asylrelevanz entfalten könne. Umstände, die im Hinblick auf die GFK eine Rolle spielen könnten, seien nicht (glaubhaft) vorgebracht worden.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen - Nichtableistung des Militärdienstes in der Türkei - gestellt hat bzw sein Vorbringen auf Gründe stützt, die lediglich ein Fortwirken seines bisherigen Vorbringens darstellen. Den weiteren Angaben, dass er aufgrund des Onkels seiner Ehegattin, der 10 Jahre lang für die PKK gekämpft habe, bei einer Rückkehr Schwierigkeiten bekommen würde, konnte vom Bundesasylamt mangels Substantiierung kein glaubwürdiger Kern zuerkannt werden.
II.2.3. Der Beschwerdeführer stützte sich (im Hinblick auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen (Wehrdienstverweigerung), mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.römisch zwei.2.3. Der Beschwerdeführer stützte sich (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen (Wehrdienstverweigerung), mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Der Asylgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19.04.2012, Zl. E5 424.339-1/2012-8E, ausführlich dargelegt, dass dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zuzuerkennen gewesen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache darf entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im letzten Monat insgesamt vier Mal nach seinem Verbleib seitens der türkischen Polizei gefragt worden sei, nichts zu ändern. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Im vorliegenden Fall bezieht sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, es sei im letzten Monat nach ihm gefragt worden, auf einen Sachverhalt, der bereits im ersten Asylverfahren behandelt wurde. Die Behauptung, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass er gesucht werde, stellt ein ledigliches Fortbestehen des ursprünglichen Vorbringens dar. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Aus diesem Grund war auch auf die auszugsweise zitierten Berichte den Wehrdienst in der Türkei betreffend nicht weiter einzugehen.Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im letzten Monat insgesamt vier Mal nach seinem Verbleib seitens der türkischen Polizei gefragt worden sei, nichts zu ändern. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Im vorliegenden Fall bezieht sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, es sei im letzten Monat nach ihm gefragt worden, auf einen Sachverhalt, der bereits im ersten Asylverfahren behandelt wurde. Die Behauptung, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass er gesucht werde, stellt ein ledigliches Fortbestehen des ursprünglichen Vorbringens dar. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Aus diesem Grund war auch auf die auszugsweise zitierten Berichte den Wehrdienst in der Türkei betreffend nicht weiter einzugehen.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, dass er nunmehr auch aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Onkel seiner Ehegattin bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten bekommen würde, da dieser 10 Jahre lang für die PKK in den Bergen gekämpft habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es in der Türkei keine Sippenhaft in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, wie den türkischen Behörden die Heirat und das Begründen entfernter Verwandtschaften bekannt werden sollte. Somit war dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es diesen Ausführungen ob der Unsubstantiiertheit an einem glaubhaften Kern mangelt. Dies deshalb, da die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, dass er nunmehr auch aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Onkel seiner Ehegattin bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten bekommen würde, da dieser 10 Jahre lang für die PKK in den Bergen gekämpft habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es in der Türkei keine Sippenhaft in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, wie den türkischen Behörden die Heirat und das Begründen entfernter Verwandtschaften bekannt werden sollte. Somit war dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es diesen Ausführungen ob der Unsubstantiiertheit an einem glaubhaften Kern mangelt. Dies deshalb, da die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418).
Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Dem Asylgerichtshof ist jedoch auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Rechtskraft des oben angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. E5 424.339-1/2012-8E, hindeutet. Es ist keine Verschlechterung der Situation in der Türkei, insbesondere für Kurden und Wehrdienstverweigerer hervorgekommen, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde.
Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
II.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.römisch zwei.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen und Verwandten ihn nicht zumindest in der Anfangszeit finanziell unterstützen könnten und war es ihm auch vor seiner Ausreise möglich, für seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu sorgen.Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen und Verwandten ihn nicht zumindest in der Anfangszeit finanziell unterstützen könnten und war es ihm auch vor seiner Ausreise möglich, für seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu sorgen.
Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.
II.2.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.römisch zwei.2.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.
Da der Beschwerdeführer von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen und erst nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entstanden sind, glaubwürdig dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Asylgesetzes 2005 auch dann gelten, wenn diese Zurückweisung des Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe oben sowie Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Blg. Nr. 22. GP, 55). Es liegt auch kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben wäre, vor.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Asylgesetzes 2005 auch dann gelten, wenn diese Zurückweisung des Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe oben sowie Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Blg. Nr. 22. GP, 55). Es liegt auch kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben wäre, vor.
Demgemäß hat schon das Bundesasylamt richtigerweise eine Ausweisung - unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffes in das Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers und einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK - ausgesprochen.Demgemäß hat schon das Bundesasylamt richtigerweise eine Ausweisung - unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffes in das Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers und einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK - ausgesprochen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Kommt es zu einer gemeinsamen Ausweisung aller in Österreich aufhältigen Familienmitglieder, wird durch die Ausweisung nicht in deren Familienleben, wohl aber in deren Privatleben eingegriffen (EGMR vom 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263). Dies gilt auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich schon das Bundesasylamt nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.römisch zwei.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich schon das Bundesasylamt nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Dazu ist im Einzelnen nochmals auszuführen, dass hinsichtlich der Verwandten des Beschwerdeführers, welche im Bundesgebiet aufhältig sind, als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten gestanden ist, da er bis dahin bei seiner Mutter wohnhaft war. Die Unterstützung seiner Verwandten beruht einzig und allein darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher noch nicht auf eigenen Beinen zu stehen vermag. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Dazu ist im Einzelnen nochmals auszuführen, dass hinsichtlich der Verwandten des Beschwerdeführers, welche im Bundesgebiet aufhältig sind, als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten gestanden ist, da er bis dahin bei seiner Mutter wohnhaft war. Die Unterstützung seiner Verwandten beruht einzig und allein darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher noch nicht auf eigenen Beinen zu stehen vermag. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Was die Ehegattin des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dazu eingangs festzuhalten, dass die Eheschließung erst am XXXX erfolgt ist. Somit zu einem Zeitpunkt, nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt abgewiesen wurde (27.01.2012), die dagegen erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen wurde (19.04.2012) und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt wurde (26.09.2012). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, sich durch Heirat einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dieser Eindruck ändert sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni oder Juli 2012 verlobt gewesen sei. Dies deshalb, zumal ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein muss, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer sei.Was die Ehegattin des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dazu eingangs festzuhalten, dass die Eheschließung erst am römisch 40 erfolgt ist. Somit zu einem Zeitpunkt, nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt abgewiesen wurde (27.01.2012), die dagegen erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen wurde (19.04.2012) und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt wurde (26.09.2012). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, sich durch Heirat einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dieser Eindruck ändert sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni oder Juli 2012 verlobt gewesen sei. Dies deshalb, zumal ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein muss, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer sei.
In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass er bereits in der Türkei eine eheähnliche Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehegattin geführt habe, indem sie Kontakt per Telefon, SMS und Facebook gehalten hätten. Dass es sich dabei jedoch um kein Familienleben iSd Judikatur handelt, ergibt sich daraus, dass zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen unter anderem zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass er bereits in der Türkei eine eheähnliche Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehegattin geführt habe, indem sie Kontakt per Telefon, SMS und Facebook gehalten hätten. Dass es sich dabei jedoch um kein Familienleben iSd Judikatur handelt, ergibt sich daraus, dass zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen unter anderem zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Auf die Ausführungen in der Beschwerde in diesem Zusammenhang, etwa weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens die Beziehung bekannt gegeben habe, ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht mehr weiter einzugehen.
Somit ergibt sich daraus, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin erst mit der Heirat am XXXX begründet wurde, zumal zu diesem Zeitpunkt auch ein gemeinsamer Wohnsitz aufgenommen wurde.Somit ergibt sich daraus, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin erst mit der Heirat am römisch 40 begründet wurde, zumal zu diesem Zeitpunkt auch ein gemeinsamer Wohnsitz aufgenommen wurde.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig ist: Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann (siehe auch § 10 Abs 2 Z 2 lit h AsylG). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u. a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein diesbezüglicher Eingriff durch die Ausweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig ist: Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann (siehe auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h, AsylG). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u. a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).
Im vorliegenden Fall wird dies umsomehr schlagend, da das Familienleben, wie bereits ausgeführt, erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Beschwerdeführer über gar keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte. Erst mit der neuerlichen Antragstellung kommt dem Beschwerdeführer ein vorläufiger, für die Dauer des Asylverfahrens gültiger, Aufenthaltstitel zu. Abgesehen davon kommt noch erschwerend hinzu, dass gegenständlicher Asylantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen ist.
Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei noch über familiären Anschluss und hat auch wesentliche Bindungen zur Türkei und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen. Weiters ist festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers türkische Staatsbürgerin ist. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen Status einer Asylberechtigten für Österreich verfügt, jedoch wurde ihr dieser im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt, zumal sie im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Jahr 2007 bzw ihrer Antragstellung noch minderjährig war. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sie legal nach Österreich unter Verwendung ihres türkischen Reisepasses, in welchem sich ein Visum befand, einreiste. Der Vater der Ehegattin des Beschwerdeführers kam bereits im Jahr 2003 nach Österreich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers blieb jedoch noch bis zum Jahr 2007 bei ihrer Mutter in der Türkei. Insgesamt betrachtet erlangte die Ehegattin des Beschwerdeführers den Status einer Asylberechtigten aufgrund der Asylgewährung ihren Vater betreffend. Weiters reiste sie mit ihrem eigenen türkischen Reisepass, welcher am 22.09.2006 ausgestellt wurde, und einem Visum legal per Flugzeug aus der Türkei aus. Der Vollständigkeit halber muss noch festgehalten werden, dass es in der Türkei, wie bereits oben ausgeführt, keine Sippenhaft gibt. Aus diesem Grund ist es ihr auch zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzuführen, in dem Land, in welchem sie selbst aufgewachsen ist und sozialisiert wurde.
Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin somit zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin somit zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Jänner 2012 in Österreich auf. Die gesamten Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs besucht und auch keiner Arbeit nachgeht. Vielmehr verbringt er seine Zeit innerhalb der türkisch-kurdischen Gesellschaft (Ehegattin, Schwiegerfamilie). Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer offensichtlich durch neuerliche unrechtmäßige Antragstellungen auf internationalen Schutz versucht, seinen Aufenthalt zu verlängern.
Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
II.4. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).römisch zwei.4. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
II.5. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.5. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, Herkunftsstaat, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt der Eheschließung, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
29.04.2013