RS Vwgh 2005/11/17 2005/21/0135

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0143 E 19. März 1990 RS 4

Stammrechtssatz

§ 48 Abs 1 Z 2 VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210135.X01

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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