Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C16 425.456-1/2012/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, FZ. 12 00.258-BAS, nach mündlicher Verhandlung vom 06.02.2013 zu Recht erkannt:StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, FZ. 12 00.258-BAS, nach mündlicher Verhandlung vom 06.02.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin (jetzt XXXX Jahre alte) ist das Kind der Asylwerberin XXXX.Die minderjährige Beschwerdeführerin (jetzt römisch 40 Jahre alte) ist das Kind der Asylwerberin römisch 40 .
Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin Beschwerdeführerin am 07.01.2012 vor Beamten des Stadtpolizeikommandos Linz einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie für die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte.
Am 02.03.2012, der Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.03.2012, erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 00.258-BAS, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wird (Spruchpunkt I.).Am 02.03.2012, der Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.03.2012, erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 00.258-BAS, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt II.).Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Es sei insbesondere nicht erwiesen, dass der Mutter der Beschwerdeführerin in Afghanistan Verfolgung drohe. Eigene Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Es sei insbesondere nicht erwiesen, dass der Mutter der Beschwerdeführerin in Afghanistan Verfolgung drohe. Eigene Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Auch in dieser Hinsicht seien für sie selbst keine eigenen Gründe vorgebracht worden (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Auch in dieser Hinsicht seien für sie selbst keine eigenen Gründe vorgebracht worden (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletze nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK, was sich daraus ergebe, dass die die Mutter und die jüngere Schwester ebenso wie sie von der Ausweisung betroffen seien (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletze nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK, was sich daraus ergebe, dass die die Mutter und die jüngere Schwester ebenso wie sie von der Ausweisung betroffen seien (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Schriftsatz vom 16.05.2012 und (am selben Tag zur Post gegeben) legte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Nichtgewährung von Asyl hatte der Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 stattgegeben [siehe Erkenntnissen vom heutigen Tag, Gz. C16 425.455-1/2012/13E)] und der Mutter den Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Demgemäß hatte der Asylgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 gemäß §§ 3, 34 AsylG stattgegeben.Demgemäß hatte der Asylgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 gemäß Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 iVm § 1 AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.
Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Asyl gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG, da sie das minderjährige, unverheiratete Kind der XXXX ist, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Asyl gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG, da sie das minderjährige, unverheiratete Kind der römisch 40 ist, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.07.2013