TE AsylGH Beschluss 2013/3/11 B19 309211-2/2013

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Veröffentlicht am 11.03.2013
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Norm

AVG §71 Abs6
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B19 309.211-2/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Republik Serbien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2013 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , StA. Republik Serbien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2013 beschlossen:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl.: B19 309.211-1/2008/46E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 71 Abs. 6 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl.: B19 309.211-1/2008/46E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG 1991 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Im Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag wurde die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 16.10.2012 und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat einschließlich der Lage der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit, ihrer gesundheitlichen Situation sowie zu ihrer privaten und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.Im Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag wurde die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 16.10.2012 und das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat einschließlich der Lage der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit, ihrer gesundheitlichen Situation sowie zu ihrer privaten und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.

Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2013 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG; gleichzeitig wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme erstattet.Mit Schriftsatz vom 28.02.2013 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG; gleichzeitig wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme erstattet.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Zufolge § 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Zufolge Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.08.2006, AW 2006/20/0237) zu § 71 Abs. 6 AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.08.2006, AW 2006/20/0237) zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag verbundenen Verlustes der Rechtsstellung als Asylwerberin gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297).Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag verbundenen Verlustes der Rechtsstellung als Asylwerberin gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297).

Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihren Asylantrag versäumt und damit infolge des Ergehens der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 12.02.2013, zugestellt am 20.02.2013, die Rechtsstellung als Asylwerberin verloren. Es ist offenkundig, dass ihr damit im Falle einer Effektuierung von daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unverhältnismäßige Nachteile entstünden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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