Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A12 433.218-1/2013/2E
A12 433.217-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX und 2. der XXXX, StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zlen. 12 16.509-BAI und 12 16.510-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des 1. römisch 40 und 2. der römisch 40 , StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zlen. 12 16.509-BAI und 12 16.510-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines jeweils neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines jeweils neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, beide syrische Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit beantragten am 12.11.2012 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins. Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin, beide syrische Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit beantragten am 12.11.2012 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen an, Syrien im Jahr 2006 verlassen zu haben, da er dort eine Arbeit bekommen hätte. Er habe dann seine nunmehrige Ehefrau am 01.02.2012 in Dubai geheiratet und mit ihr gemeinsam am 31.10.2012 Dubai auf dem Luftweg Richtung Wien verlassen. Beide hätten einen syrischen Reisepass mit ausgestelltem Visum der österreichischen Botschaft in Dubai gültig vom 21.10. bis 09.11.2012 gehabt. Inhaltlich gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Dubai zusammen mit seiner Ehefrau aufgrund seiner politischen Aktivitäten gegen das derzeitige syrische Regime gezwungenermaßen verlassen. Er habe Anfang 2012 gegen die syrische Regierung Demonstrationen organisiert und Spenden für das syrische Volk gesammelt. Er wollte dem Volk der Vereinigten Arabischen Emirate zeigen, welche Verbrechen die syrische Regierung am eigenen Volk ausübe. Dadurch habe er viele Feinde bekommen und sei er regelmäßig von ihm unbekannten Männern telefonisch bedroht worden. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate habe ihm und seiner Ehefrau im August 2012 drei Monate Zeit gegeben, das Land zu verlassen, andernfalls sie nach Syrien abgeschoben worden wären.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.01.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er ursprünglich in seiner Heimat keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und habe er lediglich nicht zum Militär gehen wollen und habe er in Dubai bessere Arbeitsmöglichkeiten vorgefunden. Er sei weder Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei oder sei er jemals von staatlicher Seite verfolgt worden. In Dubai habe er einen unbekannten Anruf bekommen, der ihm mitgeteilt habe, dass es bekannt sei, dass er in Dubai gegen das Regime demonstriere und "sie" auf ihn warten würden, wenn er zurückkomme. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien verhaftet zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 12.11.2012 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich einvernommen und bekräftigte sie die ob dargestellten Reisemodalitäten sowie gab sie korrespondierend an, Dubai gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgrund dessen politischen Aktivitäten gegen das derzeitige Regime in Syrien verlassen zu haben. So habe er 2012 Demonstrationen gegen die syrische Regierung organisiert und auch Spenden für das syrische Volks gesammelt und sei er regelmäßig von unbekannten Männern bedroht worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.01.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Homs geboren und aufgewachsen zu sein und habe sie dort auch bis knapp vor ihrer Hochzeit in Dubai gelebt. Für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien befürchte sie Probleme wegen ihres Mannes zu bekommen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, vom 13.02.2013, Zlen. 12 06.510-BAI und 12 16.509-BAI wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Beiden nunmehrigen Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt sowie wurde beiden Antragstellern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.02.2014 erteilt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, vom 13.02.2013, Zlen. 12 06.510-BAI und 12 16.509-BAI wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Beiden nunmehrigen Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt sowie wurde beiden Antragstellern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.02.2014 erteilt.
Im Rahmen der Feststellungen beider Bescheide wurde festgehalten, dass feststehe, dass die Antragsteller in ihrer Heimat keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Weitere detaillierte Feststellungen zu den Individualsachverhalten wurden nicht getroffen.
Das Bundesasylamt traf zur Situation in Syrien unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"Die Sicherheitslage
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.
(BBC News: Syria should be referred to ICC, UN's Navi Pillay says, 13.12.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-16151424, Zugriff 13.12.2011)
Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.
(Human Rights Watch: "We Live as in War"- Crackdown on Protesters in the Governorate of Homs, November 2011)
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.
[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)
Es gibt tatsächlich beträchtliche Sympathie für Bashar al-Assad in der Bevölkerung, wenn auch ein Teil davon aus Angst vor dem Unbekannten herrührt. Die Manifestationen regierungsfreundlicher Einstellung, die neben den Protesten auftraten, waren für die Teilnehmer eine ehrliche Äußerung von Gefühlen, auch wenn besonders die [regimetreuen Demonstrationen] in Damaskus und Ladhiqiyyah vom Staat orchestriert sein mögen. Viele Mitglieder der religiösen Minderheiten wie etwa Christen und Drusen sowie [...] die Alawiten beobachten den derzeitigen Aufruhr mit definitivem Unbehagen, weil sie an mögliche Gegenschläge der sunnitischen Mehrheit denken.
Die Alawiten, aus deren Stämmen die Assads und ihr innerer Kreis stammen, sorgen sich, dass sie wegen der Handlungen der regierenden Clique unter kollektiver Vergeltung leiden werden. Aber ein großer Teil der Klasse der sunnitischen Händler hält sich auch so weit an die Allianz mit dem Assad-Regime. Da die Minderheiten und die sunnitische Mittelklasse mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, stellen sie einen nicht zu vernachlässigende Personenkreis dar.
(MERIP - Middle East Research and Information Project (Carsten Wieland): Asad's Lost Chances, 13.04.2011:
http://www.merip.org/mero/mero041311; Zugriff 15.04.2011)
Seit dem Beginn der Revolution in Syrien im März dieses Jahres haben Beobachter aus dem In- und Ausland mehrfach vor dem Ausbruch eines Bürgerkrieges zwischen den diversen Religionsgemeinschaften in Syrien gewarnt. Durch vermehrte Angriffe der "Freien Syrischen Armee", einem Zusammenschluss desertierter Soldaten, auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte und gewalttätige Übergriffe zwischen Sunniten und Alawiten in Homs sehen sich viele in ihrer Sorge bestätigt.
Dennoch zeichnet sich seit Wochen ein Machtkampf in Syrien ab, der mehr und mehr entlang konfessioneller Grenzen verläuft.
(Zenith - Zeitschrift für den Orient: Das Gespenst des syrischen Bürgerkriegs, 1.12.2011:
http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/das-gespenst-des-syrischen-buergerkriegs-002409/; Zugriff 5.12.2011)
Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet. Überlandstraßen und Autobahnen werden zeitweise gesperrt; auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen Damaskus kann es vereinzelt zu Personen- und Fahrzeugkontrollen kommen.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Syrien (de), Stand: 05.12.2011 (Unverändert gültig seit: 29.11.2011):
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/syrien-de.html?dv_staat=168; Zugriff am 5.12.2011)
Die Regierung gibt bewaffneten, vom Ausland finanzierten Banden die Schuld am Tod von mindestens 1100 Militärs und Polizisten.
Während der diplomatische Druck steigt, berichteten die staatlichen Medien, dass Syrien mehr als 1000 Gefangene freigelassen habe - darunter der prominente Dissident Kamal Labwani.
Syrien hat die meisten ausländischen Medien aus dem Land verbannt und macht es daher schwer, die Berichte der Behörden und der Aktivisten zu überprüfen.
(AlertNet: Arab League meets Assad foes after 69 die in Syria, 15.11.2011:
http://www.trust.org/alertnet/news/arab-league-meets-assad-foes-after-69-die-in-syria/; Zugriff am 7.12.2011)
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
(International Crisis Group (Peter Harling): Crunch-time for the Syrian regime. In: Foreign Policy, 29.04.2011:
http://www.crisisgroup.org/en/regions/middle-east-north-africa/egypt-syria-lebanon/op-eds/harling-crunch-time-for-the-syrian-regime.aspx, Zugriff 13.12.2011)
Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Bewohner entdecken Massengrab in Daraa, 16.05.2011:
http://derstandard.at/1304552058075/Bewohner-entdecken-Massengrab-in-Daraa;
Zugriff am 16.05.2011 / Der Standard (Online-Ausgabe): Berichte über Massenexekution von Sunniten, 6.12.2011:
http://derstandard.at/1322873041789/Augenzeugen-Berichte-ueber-Massenexekution-von-Sunniten;
Zugriff am 7.12.2011)
Nach Einschätzung unabhängiger Beobachter vor Ort gibt es jedoch große Spannungen zwischen den Religionsgruppen, da sich das Regime vor allem auf Alawiten im Sicherheitsapparat stützt.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Berichte über Massenexekution von Sunniten, 6.12.2011:
http://derstandard.at/1322873041789/Augenzeugen-Berichte-ueber-Massenexekution-von-Sunniten; Zugriff am 7.12.2011)
Die friedliche Opposition will den Weg zurück zur Mediation [sowie die Freie Syrische Armee - FSA] ebenfalls nicht gehen. In diesem Sinn vertritt die FSA jetzt die Interessen der demokratischen Opposition - ob sie das immer tun wird, bleibt zu sehen.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Paradigmenwechsel in Syrien, 18.11.2011:
http://derstandard.at/1319183260828/Kommentar-von-Gudrun-Harrer-Paradigmenwechsel-in-Syrien; Zugriff am 1.12.2011)
Die Vermittler der Regierung sind abgeneigt - und auch wenig in der Lage - die jüngeren und radikaleren Aktivisten, die das Herz der Proteste bilden, zu kontaktieren. Die meisten Protestierenden sagen, dass sie ohnehin Gespräche ablehnen würden, und argumentieren, dass auf Herrn Assads gelegentliche frühere Zugeständnisse (Versprechen politischer Reformen, Lohnsteigerungen, Schritte zur Aufhebung der Notstandsgesetze der Form nach, wenn nicht im Inhalt, Zugeständnisse an die kurdische Minderheit und an konservative Moslems etc.) immer gewaltsame Unterdrückung gefolgt war.
(The Economist: More stick than carrot, 12.05.2011:
http://www.economist.com/node/18682540?story_id=18682540; Zugriff am 18.05.2011)
Im offiziellen Sprachgebrauch handelt es sich nicht um eine Demokratiebewegung, sondern um einen bewaffneten Aufstand von Terroristen und militanten Islamisten.
Trotz der Demonstrationen, die nun praktisch das ganze Land erfasst haben, ist es schwierig, die Stärke der Bewegung abzuschätzen. Sie hat den Nachteil, dass sie struktur- und führungslos ist. In Syrien gibt es im Vergleich zu Ägypten nur wenige Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Demokratiebewegung unterstützen könnten.
Das Regime hat mehrere Reformen angekündigt, auch ein Wahlgesetz, aber eine wirkliche Strategie - außer das eigene Überleben zu sichern - ist nicht erkennbar.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Syriens Regime setzt auf Abschreckung, 12..05.2011:
http://derstandard.at/1304551786589/Standard-Analyse-Syriens-Regime-setzt-auf-Abschreckung;
Zugriff am 13.05.2011)
Die Menschenrechtslage
Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Arabische Staaten stellen Damaskus neues Ultimatum, 3.12.2011:
http://derstandard.at/1322872844859/Arabische-Staaten-stellen-Damaskus-neues-Ultimatum; Zugriff am 5.12.2011
Angehörige der Shabiha-Miliz werden mit Entführungen von Oppositionellen und deren Ermordung in Verbindung gebracht.
(BBC News: Syria unrest: 'Dozens of bodies found dumped' in Homs, 6.12.2011: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-16044458; Zugriff am 7.12.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung und die Regierungspartei besitzen und kontrollieren den Großteil der Medien. Kritik am Präsidenten und seiner Familie ist verboten und die heimische und ausländische Presse wird zensiert. JournalistInnen betreiben Selbstzensur und ausländische ReporterInnen erhalten selten eine Akkreditierung.
Private TV-Netzwerke und FM-Radiostationen sind in Betrieb, aber sie können keine Nachrichten oder politische Inhalte senden. Viele ZuseherInnen sehen panarabische TV-Stationen, und es gibt keine Einschränkungen des Gebrauchs von Satellitenempfängern.
Mit 3,9 Millionen Internetbenutzern in Syrien mit Stand Juni 2010 (Internetworldstats.com), tritt das Internet als Vehikel für abweichende Meinungen in Erscheinung.
Der Staat übt eine strenge Zensur des Internets aus und blockiert viele weltweite Webseiten von lokalem Interesse einschließlich Facebook und YouTube sowie Oppositionsseiten.
(BBC News: Syria profile - media, 31.08.2011:
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14703914; Zugriff am 5.12.2011)
Flüchtlinge
Es gibt vier verschiedene Gruppen von IDPs (Internally Displaced People - Binnenflüchtlinge) in Syrien. Mit Ausnahme der vom Golan Vertriebenen sind alle diese Gruppen durch die Politik oder militärische Aktionen der Regierung vertrieben worden. Seit dem Beginn der Aufstände im März 2011 kommt es in allen Teilen des Landes zu Vertreibungen und der Einsatz schwerer Waffen führt zur Zerstörung von Häusern und Eigentum. Es gibt kaum Informationen über die Lebensbedingungen dieser IDPs.
Nach Protesten wurden dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) Zugang nach Dara'a and Idlib gewährt. Gemeinsam mit dem syrischen Roten Halbmond wurden Nahrungsmittel und Sleeping Kits verteilt. Die UN Relief and Works Agency (UNRWA) unterstützte palästinensische Flüchtlinge.
(IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Syria - State policies and military actions continue to threaten further displacement, 11.11.2011:
http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/%28httpInfoFiles%29/85D4C57B52517548C1257945004A6235/$file/syria-overview-nov2011.pdf; Zugriff 25.11.2011)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report - Syria, 11.04.2011)
Aktionen gegen Auslandssyrer
Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, Mohamad Anas Haitham Soueid, der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.
(The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html;
Zugriff 7.12.2011)
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
(Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011)
Die Wirtschaftslage
In Syrien sind nach Angaben der Vereinten Nationen 1,5 Millionen Menschen auf internationale Lebensmittelhilfe angewiesen. Von dem brutalen Vorgehen der syrischen Führung gegen die Protestbewegung seien rund drei Millionen der knapp 21 Millionen Syrer betroffen, erklärte die Leiterin der humanitären Einsätze der UNO, Valerie Amos, in New York. Tausende seien in Flüchtlingscamps im Libanon und der Türkei, eine weitaus größere Zahl aus den Protesthochburgen in andere Regionen Syriens geflohen.
Bisher leisten der Rote Halbmond in Syrien und andere Hilfsgruppen einen Großteil der Hilfe für bedürftige Menschen, weil Damaskus den Zutritt zum Land streng beschränkt. "Der Rote Halbmond hat wegen der steigenden Notwendigkeit zusätzliche Hilfe angefordert, um 1,5 Millionen Menschen zu ernähren", erklärte Amos. Ein genaues Bild der Lage gebe es bisher aber nicht.
(Der Standard (Online-Ausgabe): 1,5 Millionen Syrer benötigen Lebensmittelhilfe, 26.11.2011:
http://derstandard.at/1319183880834/UNO-Bericht-15-Millionen-Syrer-benoetigen-Lebensmittelhilfe;
Zugriff am 30.11.2011)."
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im in Rede stehenden bekämpften Bescheid ausgeführt, dass er seine Heimat verlassen habe, da er nicht zum Militär habe gehen wollen und zudem habe er die besseren Arbeitsmöglichkeiten in Dubai genutzt und sei es glaubwürdig, dass er in seiner Heimat keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und komme die belangte Behörde bei einer Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens zum Schluss, dass er in seiner Heimat keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und somit kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Gleichzeitig wurde betreffend die Situation im Falle der Rückkehr wörtlich ausgeführt: "Glaubwürdig, da nachvollziehbar und plausibel sind Ihre Angaben, dass aufgrund der anonymen Anrufe in Dubai, in Syrien bekannt ist, dass Sie gegen die Regierung demonstrierten und deshalb die Gefahr besteht, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in der Heimat verhaftet werden."
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral inhaltlich ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien mit Mord bedroht worden sei und verwies der Antragsteller darauf, dass er durch den gewährten Subsidiärschutz keine Sicherheit für sich, seine Frau und ein ungeborenes Kind fühle.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seiner auslandspolitischen Aktivität bzw. regimekritischen Artikulation in Dubai festgestellt, dass dieses als glaubhaft der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Gleichzeitig wurde in den Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und Situation in Syrien festgehalten, dass in Syrien derzeit exzessiv bzw. mit Waffengewalt gegen regimekritische Personen vorgegangen wird. Des Weiteren wurde festgestellt, dass seitens des syrischen Regimes überdies Informationen über sich im Ausland regimekritisch betätigende syrische Staatsangehörige gesammelt werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde das Verfolgungsrisiko, welches sich allenfalls seitens des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf seine exilpolitische regimekritische Betätigung ergibt, in keiner Weise näher beleuchtet bzw. vor dem Hintergrund der schlechten Allgemeinsituation in Syrien gewürdigt. So hat es das Bundesasylamt in den vorliegenden Fällen unterlassen, sich mit dem konkreten Verfolgungsrisiko bzw. einer Risikogeneigtheit bei Rückkehr von sich im Ausland regimekritisch geäußerten Personen oder politisch tätig gewesenen Personen im Detail auseinanderzusetzen bzw. eine Prognoseentscheidung zu argumentieren. Eine allfällig vorliegende Gefährdungslage strahlt auf das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin aus. In den vorliegenden in Beschwerde gezogenen Fällen ist durch neuerliche niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer der Gehalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in Dubai näher zu ermitteln bzw. hinsichtlich des Glaubhaftigkeitsgehaltes zu beleuchten bzw. sind diesbezüglich detaillierte Feststellungen zu treffen und sind diese Feststellungen vor dem Hintergrund der Allgemeinsituation in Syrien rechtlich einzuordnen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Risikogruppe, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
16.05.2013