TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/12 D18 420155-2/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 420155-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420155-1/2011/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420155-1/2011/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420155-1/2011/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Mutter der minderjährigen Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420153-2/2013), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.01.2011 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Die Mutter der Antragstellerin brachte ihren Inlandsreisepass sowie die russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Vorlage.römisch eins.1. Die Mutter der minderjährigen Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420153-2/2013), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.01.2011 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Die Mutter der Antragstellerin brachte ihren Inlandsreisepass sowie die russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Vorlage.

Am 18.11.2009 war bereits der Vater der Antragstellerin (Antragsteller zu D18 417380-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.12.2010 negativ entschieden worden war.

I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Mutter der Antragstellerin als ihren Fluchtgrund aus, ihr Ehemann sei seit 14 Monaten in Österreich aufhältig, weil er aus der Heimat flüchten hätte müssen. Ihr Ehemann habe am Anfang des Krieges zu den Wahhabiten gehört, danach sei er auf die Seite Kadyrows übergegangen. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, von Kadyrow einen Orden zu erhalten, dafür hätte er jedoch einen ehemaligen Kollegen bei den Wahhabiten umbringen müssen. Dieses Angebot habe er abgelehnt und habe deshalb flüchten müssen. Ihre Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass "sie" ihren Ehemann suchen und habe den "Kadyrow-Leuten" die Telefonnummer der Antragstellerin gegeben. Auf ihren Sohn habe diese "offiziell verzichtet". Telefonisch sei die Antragstellerin am 22.12.2010 darüber informiert worden, dass sie abgeholt werde, falls sich ihr Ehemann nicht bei der Polizei meldet. Vor zwei Wochen sei sie misshandelt worden und daher mit ihren Kindern geflüchtet. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder.römisch eins.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Mutter der Antragstellerin als ihren Fluchtgrund aus, ihr Ehemann sei seit 14 Monaten in Österreich aufhältig, weil er aus der Heimat flüchten hätte müssen. Ihr Ehemann habe am Anfang des Krieges zu den Wahhabiten gehört, danach sei er auf die Seite Kadyrows übergegangen. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, von Kadyrow einen Orden zu erhalten, dafür hätte er jedoch einen ehemaligen Kollegen bei den Wahhabiten umbringen müssen. Dieses Angebot habe er abgelehnt und habe deshalb flüchten müssen. Ihre Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass "sie" ihren Ehemann suchen und habe den "Kadyrow-Leuten" die Telefonnummer der Antragstellerin gegeben. Auf ihren Sohn habe diese "offiziell verzichtet". Telefonisch sei die Antragstellerin am 22.12.2010 darüber informiert worden, dass sie abgeholt werde, falls sich ihr Ehemann nicht bei der Polizei meldet. Vor zwei Wochen sei sie misshandelt worden und daher mit ihren Kindern geflüchtet. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder.

I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. Juni 2011, FZ 11 00.278-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Identität der Antragstellerin aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde festgestellt worden wäre. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Für die minderjährige Antragstellerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, dem Fluchtvorbringen ihrer Eltern in deren Verfahren sei keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden. Hinsichtlich der Antragstellerin habe sich auch kein Abschiebehindernis ergeben. Da auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie der minderjährigen Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Die minderjährige Antragstellerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familienleben. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich jedoch, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. Juni 2011, FZ 11 00.278-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Identität der Antragstellerin aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde festgestellt worden wäre. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Für die minderjährige Antragstellerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, dem Fluchtvorbringen ihrer Eltern in deren Verfahren sei keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden. Hinsichtlich der Antragstellerin habe sich auch kein Abschiebehindernis ergeben. Da auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie der minderjährigen Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Die minderjährige Antragstellerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familienleben. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich jedoch, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

I.5. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern der Antragstellerin sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Eltern der Antragstellerin gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Hinsichtlich der Kinder gaben die Eltern der Antragstellerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und gesund seien.römisch eins.5. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern der Antragstellerin sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Eltern der Antragstellerin gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Hinsichtlich der Kinder gaben die Eltern der Antragstellerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und gesund seien.

I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013 zu Zl. D18 420155-1/2011/8E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013 zu Zl. D18 420155-1/2011/8E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 417380-1/2011, D18 420153-1/2011, D18 420154-1/2011 und D18 429566-1/2012 die Beschwerden der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Antragstellerin als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.

Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 28.01.2013 in Rechtskraft.

I.7. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.

Als Wiederaufnahmegrund wurde die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Schwester der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und zudem ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 sowohl die Antragstellerin als auch deren minderjährige Schwester im Landesklinikum befinden würden. Bei der Schwester (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, die Antragstellerin selbst (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die Schwester werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.Als Wiederaufnahmegrund wurde die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Schwester der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und zudem ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 sowohl die Antragstellerin als auch deren minderjährige Schwester im Landesklinikum befinden würden. Bei der Schwester (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, die Antragstellerin selbst (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die Schwester werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Artikel 3, EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Das für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel betrifft ausschließlich die minderjährige Schwester der Antragstellerin; für die Antragstellerin selbst wurde lediglich angekündigt, bei allfälliger Diagnose Unterlagen zu übermitteln, was bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der Verdacht für die Antragstellerin nicht erhärtet hat.römisch zwei.2. Das für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel betrifft ausschließlich die minderjährige Schwester der Antragstellerin; für die Antragstellerin selbst wurde lediglich angekündigt, bei allfälliger Diagnose Unterlagen zu übermitteln, was bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der Verdacht für die Antragstellerin nicht erhärtet hat.

Selbst bei Diagnose wäre aber auch für die Antragstellerin vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend ihre minderjährige Schwester (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) zu verweisen. Das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend ihre minderjährige Schwester vorgelegte Beweismittel erfüllte - wie in deren Erkenntnis dargelegt - nicht die formellen Kriterien einer Wiederaufnahme und war zudem nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Was den in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages in Aussicht gestellten medizinischen Befund betreffend die minderjährige Antragstellerin anbelangt, die zur Kontrolle und Abklärung im Landesklinikum da behalten worden sei, wäre somit auch dieses in Aussicht gestellte Beweismittel - wie in der Begründung im Erkenntnis der minderjährigen Schwester der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) ausgeführt - nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, weil der in Aussicht gestellte Befund erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden wäre und es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes, sondern erst nachträglich neu entstandenes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handeln würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.Selbst bei Diagnose wäre aber auch für die Antragstellerin vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend ihre minderjährige Schwester (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) zu verweisen. Das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend ihre minderjährige Schwester vorgelegte Beweismittel erfüllte - wie in deren Erkenntnis dargelegt - nicht die formellen Kriterien einer Wiederaufnahme und war zudem nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Was den in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages in Aussicht gestellten medizinischen Befund betreffend die minderjährige Antragstellerin anbelangt, die zur Kontrolle und Abklärung im Landesklinikum da behalten worden sei, wäre somit auch dieses in Aussicht gestellte Beweismittel - wie in der Begründung im Erkenntnis der minderjährigen Schwester der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) ausgeführt - nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, weil der in Aussicht gestellte Befund erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden wäre und es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes, sondern erst nachträglich neu entstandenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handeln würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.01.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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