TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/12 D18 420154-2/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 420154-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420154-1/2011/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420154-1/2011/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420154-1/2013/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Mutter der minderjährigen Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420153-2/2013), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.01.2011 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Die Mutter der Antragstellerin brachte ihren Inlandsreisepass sowie die russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Vorlage.römisch eins.1. Die Mutter der minderjährigen Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420153-2/2013), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.01.2011 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Die Mutter der Antragstellerin brachte ihren Inlandsreisepass sowie die russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Vorlage.

Am 18.11.2009 war bereits der Vater der Antragstellerin (Antragsteller zu D18 417380-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt am 28.12.2010 negativ entschieden worden war.

I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Mutter der Antragstellerin als ihren Fluchtgrund aus, ihr Ehemann sei seit 14 Monaten in Österreich aufhältig, weil er aus der Heimat flüchten hätte müssen. Ihr Ehemann habe am Anfang des Krieges zu den Wahhabiten gehört, danach sei er auf die Seite Kadyrows übergegangen. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, von Kadyrow einen Orden zu erhalten, dafür hätte er jedoch einen ehemaligen Kollegen bei den Wahhabiten umbringen müssen. Dieses Angebot habe er abgelehnt und habe deshalb flüchten müssen. Ihre Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass "sie" ihren Ehemann suchen und habe den "Kadyrow-Leuten" ihre Telefonnummer gegeben. Auf ihren Sohn habe diese "offiziell verzichtet". Telefonisch sei die Antragstellerin am 22.12.2010 darüber informiert worden, dass sie abgeholt werde, falls sich ihr Ehemann nicht bei der Polizei meldet. Vor zwei Wochen sei sie misshandelt worden und daher mit ihren Kindern geflüchtet. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder.römisch eins.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Mutter der Antragstellerin als ihren Fluchtgrund aus, ihr Ehemann sei seit 14 Monaten in Österreich aufhältig, weil er aus der Heimat flüchten hätte müssen. Ihr Ehemann habe am Anfang des Krieges zu den Wahhabiten gehört, danach sei er auf die Seite Kadyrows übergegangen. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, von Kadyrow einen Orden zu erhalten, dafür hätte er jedoch einen ehemaligen Kollegen bei den Wahhabiten umbringen müssen. Dieses Angebot habe er abgelehnt und habe deshalb flüchten müssen. Ihre Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass "sie" ihren Ehemann suchen und habe den "Kadyrow-Leuten" ihre Telefonnummer gegeben. Auf ihren Sohn habe diese "offiziell verzichtet". Telefonisch sei die Antragstellerin am 22.12.2010 darüber informiert worden, dass sie abgeholt werde, falls sich ihr Ehemann nicht bei der Polizei meldet. Vor zwei Wochen sei sie misshandelt worden und daher mit ihren Kindern geflüchtet. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder.

I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. Juni 2011, FZ 11 00.277-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Identität der Antragstellerin aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde festgestellt worden wäre. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien. Für die minderjährige Antragstellerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, dem Fluchtvorbringen ihrer Eltern in deren Verfahren sei keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden. Hinsichtlich der Antragstellerin habe sich auch kein Abschiebehindernis ergeben. Da auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie der minderjährigen Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Die minderjährige Antragstellerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familienleben. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich jedoch, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. Juni 2011, FZ 11 00.277-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Identität der Antragstellerin aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde festgestellt worden wäre. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien. Für die minderjährige Antragstellerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, dem Fluchtvorbringen ihrer Eltern in deren Verfahren sei keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden. Hinsichtlich der Antragstellerin habe sich auch kein Abschiebehindernis ergeben. Da auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie der minderjährigen Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Die minderjährige Antragstellerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familienleben. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich jedoch, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

I.5. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern der Antragstellerin sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Eltern der Antragstellerin gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Hinsichtlich der Kinder gaben die Eltern der Antragstellerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und gesund sind.römisch eins.5. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern der Antragstellerin sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Eltern der Antragstellerin gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Hinsichtlich der Kinder gaben die Eltern der Antragstellerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und gesund sind.

I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013, Zl. D18 420154-1/2011/8E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern der minderjährigen Antragstellerin nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der minderjährigen Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013, Zl. D18 420154-1/2011/8E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern der minderjährigen Antragstellerin nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der minderjährigen Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 417380-1/2011, D18 420153-1/2011, D18 420155-1/2011 und D18 429566-1/2012 die Beschwerden der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Antragstellerin als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.

Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 28.01.2013 in Rechtskraft.

I.7. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.

Als Wiederaufnahmegrund wurde ausschließlich die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 die minderjährige Antragstellerin und deren Schwester (Antragstellerinnen zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) im Landesklinikum befinden würden. Bei der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, ihre Schwester (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die Antragstellerin werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.Als Wiederaufnahmegrund wurde ausschließlich die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 die minderjährige Antragstellerin und deren Schwester (Antragstellerinnen zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) im Landesklinikum befinden würden. Bei der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, ihre Schwester (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die Antragstellerin werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Artikel 3, EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2.Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Antragstellerin vom 11.01.2011 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, Zl. D18 420154-1/2011/8E, der Antragstellerin zugestellt am 28.01.2013, rechtskräftig negativ abgesprochen; seit 28.01.2013 ist das Asylverfahren der Antragstellerin daher rechtskräftig negativ abgeschlossen. Das formelle Kriterium, wonach kein Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr zulässig sein darf, ist somit ebenfalls erfüllt, wie die Frist zur Vorlage des Wiederaufnahmegrundes von zwei Wochen ab Kenntnis eingehalten worden ist.römisch zwei.2.Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Antragstellerin vom 11.01.2011 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, Zl. D18 420154-1/2011/8E, der Antragstellerin zugestellt am 28.01.2013, rechtskräftig negativ abgesprochen; seit 28.01.2013 ist das Asylverfahren der Antragstellerin daher rechtskräftig negativ abgeschlossen. Das formelle Kriterium, wonach kein Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr zulässig sein darf, ist somit ebenfalls erfüllt, wie die Frist zur Vorlage des Wiederaufnahmegrundes von zwei Wochen ab Kenntnis eingehalten worden ist.

Was den dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten - erkennbar auf eine in Bezug auf Spruchpunkt II. des rechtskräftigen Erkenntnisses anders lautende Entscheidung abzielenden - Ambulanten Arztbrief des Landesklinikums, wonach bei der minderjährigen Antragstellerin ein Erkrankung an Tuberkulose aufgetreten sei, betrifft, so ist diese ärztliche Bestätigung mit 31.01.2013 datiert. In Anbetracht des Umstandes, dass das mit 21.01.2013 datierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Antragstellerin gegenüber am 28.01.2013 rechtswirksam erlassen wurde, handelt es sich bei dem mit 31.01.2013 datierten Ambulanten Kurzbrief um ein Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist und handelt es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes, aber erst nachträglich neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, sondern um ein erst neu entstandenes, mit dem Erkenntnis auch nicht inhaltlich zusammenhängendes Beweismittel. Diese Ausführungen gelten auch für einen in Aussicht gestellten Befund betreffend die minderjährige Schwester der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013), zumal diese - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - zur Kontrolle und Abklärung im Landesklinikum da behalten worden sei, weil auch dieser in Aussicht gestellte Befund erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden wäre und es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes und nachträglich hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handeln würde. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt unter diesem Gesichtspunkt bereits nicht in Betracht.Was den dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten - erkennbar auf eine in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des rechtskräftigen Erkenntnisses anders lautende Entscheidung abzielenden - Ambulanten Arztbrief des Landesklinikums, wonach bei der minderjährigen Antragstellerin ein Erkrankung an Tuberkulose aufgetreten sei, betrifft, so ist diese ärztliche Bestätigung mit 31.01.2013 datiert. In Anbetracht des Umstandes, dass das mit 21.01.2013 datierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Antragstellerin gegenüber am 28.01.2013 rechtswirksam erlassen wurde, handelt es sich bei dem mit 31.01.2013 datierten Ambulanten Kurzbrief um ein Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist und handelt es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes, aber erst nachträglich neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, sondern um ein erst neu entstandenes, mit dem Erkenntnis auch nicht inhaltlich zusammenhängendes Beweismittel. Diese Ausführungen gelten auch für einen in Aussicht gestellten Befund betreffend die minderjährige Schwester der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013), zumal diese - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - zur Kontrolle und Abklärung im Landesklinikum da behalten worden sei, weil auch dieser in Aussicht gestellte Befund erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden wäre und es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes und nachträglich hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handeln würde. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt unter diesem Gesichtspunkt bereits nicht in Betracht.

Da es sich, wie bereits ausgeführt, bei dem von der Antragstellerin vorgelegten ambulanten Arztbrief vom 31.01.2013 nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern ein nachträglich entstandenes Beweismittel handelt, weshalb nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, Zl. D18 420154-1/2011/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben.Da es sich, wie bereits ausgeführt, bei dem von der Antragstellerin vorgelegten ambulanten Arztbrief vom 31.01.2013 nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern ein nachträglich entstandenes Beweismittel handelt, weshalb nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, Zl. D18 420154-1/2011/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben.

Zudem ist festzuhalten, dass selbst wenn dieses Kriterium erfüllt gewesen wäre, so hätte das neue Beweismittel auch hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz aufgrund der im oben genannten Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen, aus denen die Behandelbarkeit von Tuberkulose im Heimatland eindeutig hervorgeht, jedenfalls keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Diesbezüglich werden die relevanten Passagen aus genanntem Erkenntnis erneut in Erinnerung gerufen:

"Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

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Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)"

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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