TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/12 B13 433224-1/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2013
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Spruch

B13 433.224-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 2. 2013, Zl 13 01.311 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 2. 2013, Zl 13 01.311 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der der paschtunischen Volksgruppe reiste am 21. 5. 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen XXXX am nächsten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der der paschtunischen Volksgruppe reiste am 21. 5. 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen römisch 40 am nächsten Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 22. 5. 2012 stattgefundenen Erstbefragung bei der Polizeiinspektion XXXX gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe sei. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine drei Schwestern lebten im Dorf XXXX in der Provinz Kapisa. Der Beschwerdeführer sei im März 2008 in den Iran ausgereist. Nach dreieinhalb Jahren sei er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach 20 Tagen in Afghanistan sei er wieder illegal in den Iran gegangen und über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. In Griechenland habe er um Asyl angesucht. Er wisse nicht, wie das Verfahren verlaufen sei. Wegen des Krieges habe er Afghanistan verlassen. Er sei sowohl von den Taliban als auch von den Regierungsmilizen aufgefordert worden, mit diesen zusammenzuarbeiten. Da er dies nicht gewollt habe, habe er seine Heimat verlassen. Auch sein älterer Bruder, XXXX, habe Afghanistan vor vier Jahren verlassen und befinde sich in Griechenland. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer getötet werden bzw. mit den Behörden Probleme bekommen, weil er gezwungen wäre mit den Taliban zusammenzuarbeiten.Bei der am 22. 5. 2012 stattgefundenen Erstbefragung bei der Polizeiinspektion römisch 40 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe sei. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine drei Schwestern lebten im Dorf römisch 40 in der Provinz Kapisa. Der Beschwerdeführer sei im März 2008 in den Iran ausgereist. Nach dreieinhalb Jahren sei er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach 20 Tagen in Afghanistan sei er wieder illegal in den Iran gegangen und über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. In Griechenland habe er um Asyl angesucht. Er wisse nicht, wie das Verfahren verlaufen sei. Wegen des Krieges habe er Afghanistan verlassen. Er sei sowohl von den Taliban als auch von den Regierungsmilizen aufgefordert worden, mit diesen zusammenzuarbeiten. Da er dies nicht gewollt habe, habe er seine Heimat verlassen. Auch sein älterer Bruder, römisch 40 , habe Afghanistan vor vier Jahren verlassen und befinde sich in Griechenland. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer getötet werden bzw. mit den Behörden Probleme bekommen, weil er gezwungen wäre mit den Taliban zusammenzuarbeiten.

Am 2. 10. 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt befragt. Dabei gab er an, dass er Angst vor den Taliban und mit ihnen Probleme habe. Sein [jüngerer] Bruder XXXX und einige andere Verwandte seien zu den Taliban gegangen und hätten diese unterstützt. Dies sei vor zirka zwei Jahren gewesen. Jedoch seien nicht alle in der Familie Taliban gewesen. Die Taliban hätten auch gewollt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vor zwei Jahren aus dem Iran zurückgekehrt sei, für sie kämpfe, was er aber nicht gewollt habe. Das Haus der Familie sei vor ungefähr eineinhalb Jahren "vom Staat" bombardiert worden. Seitdem habe er seinen Bruder XXXX nicht mehr gesehen. Sie hätten fliehen müssen, weil sowohl die Taliban als auch "Spione" des Staates sie verfolgt hätten. In der Gegend sei der Krieg ausgebrochen. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Haus in ein anderes Dorf und in weiterer Folge [wieder] in den Iran geflüchtet.Am 2. 10. 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt befragt. Dabei gab er an, dass er Angst vor den Taliban und mit ihnen Probleme habe. Sein [jüngerer] Bruder römisch 40 und einige andere Verwandte seien zu den Taliban gegangen und hätten diese unterstützt. Dies sei vor zirka zwei Jahren gewesen. Jedoch seien nicht alle in der Familie Taliban gewesen. Die Taliban hätten auch gewollt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vor zwei Jahren aus dem Iran zurückgekehrt sei, für sie kämpfe, was er aber nicht gewollt habe. Das Haus der Familie sei vor ungefähr eineinhalb Jahren "vom Staat" bombardiert worden. Seitdem habe er seinen Bruder römisch 40 nicht mehr gesehen. Sie hätten fliehen müssen, weil sowohl die Taliban als auch "Spione" des Staates sie verfolgt hätten. In der Gegend sei der Krieg ausgebrochen. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Haus in ein anderes Dorf und in weiterer Folge [wieder] in den Iran geflüchtet.

Am 19. 11. 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Flucht auslösenden Motiven befragt, gab er an, dass seine Verwandten bei den Taliban gewesen seien und von ihm verlangt hätten, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Dann sei er in den Iran gegangen und habe dort drei Jahre gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätten die Taliban seinen jüngeren Bruder XXXX mitgenommen. Nach seiner Abschiebung aus dem Iran sei der Beschwerdeführer ungefähr drei Tage in Afghanistan gewesen. Seine Eltern seien wegen ihm von den Taliban, der Regierung und den "Arbaki" [gemeint wohl Arbakai-Milizen] "belästigt" worden. Nach der Bombardierung des Hauses seiner Familie, lebten seine Familienangehörigen bei einem Onkel väterlicherseits im Distrikt XXXX. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden wegen ihrer Verwandten, die bei den Taliban gewesen und im Krieg gefallen seien, von "der Regierung" beschuldigt, ebenfalls bei den Taliban zu sein.Am 19. 11. 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Flucht auslösenden Motiven befragt, gab er an, dass seine Verwandten bei den Taliban gewesen seien und von ihm verlangt hätten, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Dann sei er in den Iran gegangen und habe dort drei Jahre gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätten die Taliban seinen jüngeren Bruder römisch 40 mitgenommen. Nach seiner Abschiebung aus dem Iran sei der Beschwerdeführer ungefähr drei Tage in Afghanistan gewesen. Seine Eltern seien wegen ihm von den Taliban, der Regierung und den "Arbaki" [gemeint wohl Arbakai-Milizen] "belästigt" worden. Nach der Bombardierung des Hauses seiner Familie, lebten seine Familienangehörigen bei einem Onkel väterlicherseits im Distrikt römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden wegen ihrer Verwandten, die bei den Taliban gewesen und im Krieg gefallen seien, von "der Regierung" beschuldigt, ebenfalls bei den Taliban zu sein.

Nach Kenntnisnahme der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Situation, insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, dass dort Krieg herrsche.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2012, Zl. 12 06.318-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2012, Zl. 12 06.318-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt sah das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig an, weil er dieses vage, allgemein und widersprüchlich geschildert habe. Zudem sei ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Familie habe dieselben Probleme. Dennoch lebten die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin in Afghanistan, wenn auch derzeit bei seinem Onkel väterlicherseits. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahren drohten, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. 12. 2012 zugestellt und erwuchs am 5. 1. 2013 in Rechtskraft.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 30. 1. 2013 aus Deutschland rückübernommen und stellte am gleichen Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 31. 1. 2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Österreich verlassen habe, nachdem er einen negativen Bescheid bekommen habe. Er sei krank gewesen und kein Mensch habe sich um ihn gekümmert. Sein sich in Griechenland aufhaltender Bruder habe ihm mitgeteilt, dass deren Eltern vor 25 Tagen bei einem "Bombenanschlag" in der Provinz Kapisa getötet worden seien. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort keine Verwandten mehr habe und auf sich allein gestellt wäre. Die Taliban hätten seinen Bruder XXXX umgebracht und auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Bei einer Rückkehr würden sie auch ihn umbringen. Dieser Vorfall sei ihm seit "ca. 25 Tagen" bekannt.Bei der am 31. 1. 2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Österreich verlassen habe, nachdem er einen negativen Bescheid bekommen habe. Er sei krank gewesen und kein Mensch habe sich um ihn gekümmert. Sein sich in Griechenland aufhaltender Bruder habe ihm mitgeteilt, dass deren Eltern vor 25 Tagen bei einem "Bombenanschlag" in der Provinz Kapisa getötet worden seien. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort keine Verwandten mehr habe und auf sich allein gestellt wäre. Die Taliban hätten seinen Bruder römisch 40 umgebracht und auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Bei einer Rückkehr würden sie auch ihn umbringen. Dieser Vorfall sei ihm seit "ca. 25 Tagen" bekannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. 2. 2013 durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich in Deutschland beschwert habe, weil er in Österreich nicht richtig versorgt worden sei. Er hätte operiert werden sollen, "aber das dauerte so lange". Er wisse nicht, wo sich sein Bruder und seine Eltern aufhielten, weil das zweite Haus, in dem sie gelebt hätten, auch zerstört worden sei. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine "Taskera" [gemeint wohl Tazkira] vor, die er auch bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt hatte. Dieser lässt sich der Name XXXX entnehmen. Die Urkundennummer ist 970743. Befragt, wann er von seinem Bruder erfahren habe, dass seine Eltern getötet worden seien, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, "als ich unterwegs nach Europa war". Danach korrigierte er sich und sagte, dass er es vor ca. 3-4 Wochen erfahren habe. In Afghanistan gebe es niemanden mehr, der seine Angaben, insbesondere zum Tod seiner Eltern, bestätigen könne. Am Ende der Einvernahme teilte der Einvernahmeleiter dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die sich seit dem ersten Asylverfahren nicht geändert hätten, abzugeben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden mehr zuhause habe und nicht zurück wolle.Der Beschwerdeführer wurde am 7. 2. 2013 durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich in Deutschland beschwert habe, weil er in Österreich nicht richtig versorgt worden sei. Er hätte operiert werden sollen, "aber das dauerte so lange". Er wisse nicht, wo sich sein Bruder und seine Eltern aufhielten, weil das zweite Haus, in dem sie gelebt hätten, auch zerstört worden sei. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine "Taskera" [gemeint wohl Tazkira] vor, die er auch bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt hatte. Dieser lässt sich der Name römisch 40 entnehmen. Die Urkundennummer ist 970743. Befragt, wann er von seinem Bruder erfahren habe, dass seine Eltern getötet worden seien, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, "als ich unterwegs nach Europa war". Danach korrigierte er sich und sagte, dass er es vor ca. 3-4 Wochen erfahren habe. In Afghanistan gebe es niemanden mehr, der seine Angaben, insbesondere zum Tod seiner Eltern, bestätigen könne. Am Ende der Einvernahme teilte der Einvernahmeleiter dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die sich seit dem ersten Asylverfahren nicht geändert hätten, abzugeben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden mehr zuhause habe und nicht zurück wolle.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. 2. 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern während des ersten Asylverfahrens noch gelebt hätten. Nachdem er einen negativen Bescheid bekommen habe, habe er einen Anruf von seinem Bruder in Afghanistan bekommen. Dieser habe ihm erzählt, dass deren Haus in Afghanistan bombardiert worden sei und die Eltern dabei umgekommen seien. Den jüngeren Bruder hätten die Taliban mitgenommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob dieser noch am Leben sei. Den Anruf habe er im Jänner 2013 bekommen. Ein genaues Datum wisse er nicht. Das Haus sei zwei Wochen nachdem der Beschwerdeführer einen negativen Bescheid bekommen habe, bombardiert worden. Dies müsste zwei Wochen nach Weihnachten gewesen sein.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20. 2. 2013, Zl 13 01.311 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30. 1. 2013 gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 21. 2. 2013 persönlich in den Amtsräumen des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, übernommen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20. 2. 2013, Zl 13 01.311 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30. 1. 2013 gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 21. 2. 2013 persönlich in den Amtsräumen des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, übernommen.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. 2. 2013 erhobene Beschwerde. Diese besteht aus einem formelhaften, auf Deutsch verfassten, und aus einem handschriftlichen Teil. Im handschriftlichen Teil wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach sein Bruder ihn aus Griechenland angerufen und ihm erzählt habe, dass deren Haus bombardiert worden sei. Dabei seien deren Eltern bzw. ganze Familie ums Leben gekommen. Der jüngere Bruder sei seither verschollen. Seit dieser Nachricht habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Er leide jetzt an gesundheitlichen Problemen. Das Leben treibe ihn in den Selbstmord und er möchte deswegen auch behandelt werden. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz zu gewähren und in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Indem der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Haus in dem seine Familie gelebt habe, ebenfalls zerstört worden sei und dabei seine Eltern bzw. seine Familie umgekommen sei(en), nachdem er den das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid vom Bundesasylamt bekommen habe, bringt er einen Sachverhalt vor, der erst nach Rechtkraft der Entscheidung im ersten Verfahren entstanden sein soll.

Abgesehen von einer Angabe bei seiner Einvernahme am 7. 2. 2013, wonach er von der Zerstörung dieses Hauses "als ich unterwegs nach Europa war" erfahren habe, hat der Beschwerdeführer im Ergebnis jedes Mal angegeben, dass das Haus erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens zerstört worden sei und er davon erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens erfahren habe.

Was die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens angeht, überzeugt die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, die zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei, nicht. Denn die dort hervorgehobenen Widersprüche beziehen sich lediglich auf Nebenaspekte des Vorbringens. Daher sind diese nicht geeignet, den Kern des Vorbringens als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Zwischen der Behauptung nicht zu wissen wo die Eltern seien und dem Vorbringen, die Eltern seien verstorben, besteht vor dem Hintergrund der angeblichen Bombardierung des Hauses kein großer Unterschied. Das Vorbringen läuft darauf hinaus, dass die Eltern des Beschwerdeführers entweder wahrscheinlich oder mit Gewissheit tot sind. Das gleiche gilt hinsichtlich des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers. Ob dieser von den Taliban verschleppt worden, nach der Bombardierung des Hauses verschollen oder mit Gewissheit tot ist, läuft im Ergebnis auf fast das gleiche hinaus. Auch macht der Umstand dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren angegeben hat, sein jüngerer Bruder XXXX habe die Taliban unterstützt, das nunmehrige Vorbringen, dieser sei von den Taliban verschleppt worden, ohne weiteres Nachfragen nicht unglaubwürdig. Denn das Verhältnis des Bruders zu den Taliban könnte sich zwischenzeitlich geändert haben.Was die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens angeht, überzeugt die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, die zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei, nicht. Denn die dort hervorgehobenen Widersprüche beziehen sich lediglich auf Nebenaspekte des Vorbringens. Daher sind diese nicht geeignet, den Kern des Vorbringens als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Zwischen der Behauptung nicht zu wissen wo die Eltern seien und dem Vorbringen, die Eltern seien verstorben, besteht vor dem Hintergrund der angeblichen Bombardierung des Hauses kein großer Unterschied. Das Vorbringen läuft darauf hinaus, dass die Eltern des Beschwerdeführers entweder wahrscheinlich oder mit Gewissheit tot sind. Das gleiche gilt hinsichtlich des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers. Ob dieser von den Taliban verschleppt worden, nach der Bombardierung des Hauses verschollen oder mit Gewissheit tot ist, läuft im Ergebnis auf fast das gleiche hinaus. Auch macht der Umstand dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren angegeben hat, sein jüngerer Bruder römisch 40 habe die Taliban unterstützt, das nunmehrige Vorbringen, dieser sei von den Taliban verschleppt worden, ohne weiteres Nachfragen nicht unglaubwürdig. Denn das Verhältnis des Bruders zu den Taliban könnte sich zwischenzeitlich geändert haben.

Soweit das Bundesasylamt darauf verweist, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren nicht glaubwürdig gewesen seien und nun daher das im zweiten Asylverfahren Vorgebrachte jeglicher Grundlage entbehre, womit dem "Gesamtvorbringen" keine Glaubwürdigkeit zukommen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt sich zwar in der Argumentation auf einen rechtskräftigen Bescheid stützt, in diesem hat jedoch keine inhaltliche sondern nur eine formelhafte beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen stattgefunden hat. Zudem handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorbringen um ein neues Vorbringen, das eigenständig zu bewerten ist. Hierbei bleibt wiederum im gegenständlichen Verfahren unklar, wer für die angebliche Bombardierung des Hauses verantwortlich sei. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer nicht in diese Richtung weiter befragt.

Das Bundesasylamt hat sich nicht mit der gegenwärtigen Sicherheitslage in der Provinz Kapisa auseinandergesetzt. Soweit es auf die im Vergleich zum ersten Asylverfahren unveränderten Länderberichte zur Sicherheitslage verweist, ist festzuhalten, dass die im ersten Bescheid getroffenen Feststellungen zur Provinz Kapisa nur rudimentär waren und sich auf den allgemeinen Zentralraum Afghanistans bezogen haben. Selbst diese rudimentären Feststellungen zeigen jedoch ein besorgniserregendes Bild auf, indem es etwa heißt, dass es den Taliban gelungen sei, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie in den zentral östlichen Provinzen Schattenregierungen installierten. Somit ist es aufgrund dieser auch im zweiten Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar, inwiefern das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei.

Soweit das Bundesasylamt festhält, dass die Angaben des Beschwerdeführers einen unveränderten Sachverhalt darstellten, weswegen sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese nach wie vor für zulässig erachtet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan zu haben, was entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes eine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellen würde.

Zudem hat das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen, "er sei krank gewesen und kein Mensch habe sich um ihn gekümmert" bzw. er hätte operiert werden sollen, "aber das dauerte so lange" am 31. 1 .2013 bzw. 7. 2. 2013 nicht aufgegriffen, womit es unklar bleibt, ob und an welchen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer leidet.

Festzuhalten ist, dass die zur Begründung des vorliegenden Antrages vorgebrachten Ereignisse dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge erst nach Rechtkraft der Entscheidung im ersten Verfahren entstanden sein sollen. Das nunmehrige Vorbringen kann im Sinne der obigen Erwägungen nicht von vornherein als gänzlich unglaubwürdig gewertet werden. Bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers, würde sich dieses, egal ob der afghanische Staat oder die Taliban als Verfolger in Frage kämen, als asylrelevant erweisen.

Der erkennende Gerichthof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 30. 1. 2013 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Voraussetzung der Eindeutigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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