TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/13 D15 403912-1/2009

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 403912-1/2009/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, FZ. 08 05.483-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, FZ. 08 05.483-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2012 zu Recht erkannt:

I. Gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm. 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.03.2014 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.03.2014 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie ihre beiden zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Söhne XXXX und XXXX (Zl. D15 403913-1/2009 und D15 403914-1/2009) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2008 am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie ihre beiden zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 (Zl. D15 403913-1/2009 und D15 403914-1/2009) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2008 am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Am 12.11.2008 stellte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D15 410124-1/2009) nach illegaler Einreise am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 12.11.2008 stellte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D15 410124-1/2009) nach illegaler Einreise am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2008 erklärte die Beschwerdeführerin, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ihr Lebensgefährte im August 2006 von unbekannten maskierten Männern verschleppt worden sei. Ihr Lebensgefährte sei seit diesem Zeitpunkt verschollen. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne seien in der Folge wiederholt von unbekannten maskierten Männern bedroht, geschlagen, misshandelt und sogar kurzzeitig mitgenommen worden, da diese den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gesucht hätten.

Die Beschwerdeführerin brachte einen Befund des AKH XXXX, vom 10.07.2008 in Vorlage.Die Beschwerdeführerin brachte einen Befund des AKH römisch 40 , vom 10.07.2008 in Vorlage.

Außerdem wurde ein Schreiben von XXXX vom 10.07.2008 vorgelegt, in dem auf die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin wegen der Folgen des Krieges in Tschetschenien hingewiesen wurde.Außerdem wurde ein Schreiben von römisch 40 vom 10.07.2008 vorgelegt, in dem auf die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin wegen der Folgen des Krieges in Tschetschenien hingewiesen wurde.

Dublin-Konsultationen mit Polen und Frankreich haben keine Zuständigkeit dieser beiden Länder zur Durchführung des Asylverfahrens ergeben.

Die Beschwerdeführerin wurde am 31.07.2008 durch die Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, wo sie ihr Vorbringen aus der Erstbefragung aufrecht hielt. Am Ende der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin über die Zulassung ihres Verfahrens und der Verfahren ihrer Familienangehörigen in Österreich informiert.

Die Beschwerdeführerin brachte weitere medizinische Unterlagen betreffend gynäkologische Probleme in Vorlage.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 22.09.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Eingangs schilderte die Beschwerdeführerin, sich einem gynäkologischen Eingriff unterziehen zu müssen. Ansonsten fehle ihr nichts.

Betreffend den Gesundheitszustand ihrer beiden Söhne meinte sie, dass sich deren psychischer Zustand normalisiert habe.

Die Beschwerdeführerin schilderte, bis zur Ausreise ihre beiden Marktstände in XXXX betreut zu haben. Insbesondere habe sie Waren aus anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien gebracht.Die Beschwerdeführerin schilderte, bis zur Ausreise ihre beiden Marktstände in römisch 40 betreut zu haben. Insbesondere habe sie Waren aus anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien gebracht.

Zum Grund für die Ausreise befragt, verharrte die Beschwerdeführerin in den Schilderungen im Zusammenhang mit der Verschleppung ihres Lebensgefährten.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.10.2008 legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen betreffend ihren operativen Eingriff vor und erklärte, dass dieser gut verlaufen sei.

Weiters finden sich Schilderungen zur Festnahme ihres Lebensgefährten und konkrete Übergriffe auf sie in diesem Zusammenhang vor der Ausreise.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten.

Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, wobei ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ein solches erstellte. Laut psychiatrischem Gutachten vom 15.11.2008 leide die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik, wobei sich aus diesen Erkrankungen keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit ergebe. Nach frühestens sechs Monaten sei von einer Besserung bzw. dem Ende einer Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten bzw. ihre Erkrankung sich im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Die Fortsetzung der Psychopharmaka-Therapie sei angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychopathologischer Sicht auch in der Lage, tatsächliche Erlebnisse widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu schildern.

Das psychiatrische Gutachten wurde der Vertretung am 20.11.2008 zum Parteiengehör übermittelt, wobei diese die Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen hat lassen.

I.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.12.2008, Zl. 08 05.483-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr weder der Status der Asylberechtigten noch der einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte I und II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.12.2008, Zl. 08 05.483-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr weder der Status der Asylberechtigten noch der einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen habe können. Das dahingehende Vorbringen habe sich in sich widersprüchlich und insbesondere widersprüchlich zu den Ausführungen ihrer Söhne gestaltet.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen, zumal die Erkrankungen der Beschwerdeführerin laut Länderinformationen im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden könnten.Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegen, zumal die Erkrankungen der Beschwerdeführerin laut Länderinformationen im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.01.2009 Beschwerde erhoben, in der dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts in vollem Umfang angefochten wurde.

Im Wesentlichen versuchte die Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit des von ihr geschilderten Vorbringens darzulegen und ergänzte das Fluchtvorbringen entsprechend. Bei den von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen handle es sich um Missverständnisse, die die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufzuklären versuchte.

Die Beschwerdeführerin verwies auf ihren eigenen psychischen Gesundheitszustand sowie auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand ihres jüngeren Sohnes.

In der Beschwerdeergänzung vom 27.01.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr im August 2008 verschleppter Lebensgefährte mittlerweile aufgetaucht sei. Dieser halte sich im Bundesgebiet als Asylwerber auf. Eine Einvernahme ihres Lebensgefährten sei zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin unerlässlich.

Die Beschwerdeführerin wurde am 24.11.2009 wegen versuchtem Ladendiebstahl zur Anzeige gebracht.

In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin mit den Eingaben vom 08.11.2010 und 06.10.2011 Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration und jener ihrer Familienangehörigen. Darüber hinaus legte sie medizinische Unterlagen betreffend ihren Lebensgefährten vor.

Nach entsprechendem Antrag wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2011 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Eingabe vom 10.01.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um raschen Abschluss ihres Beschwerdeverfahrens.

I.3. Am 20.11.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin, ihre nunmehr volljährigen Söhne sowie ihr Lebensgefährte ergänzend einvernommen und zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 15Z).römisch eins.3. Am 20.11.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin, ihre nunmehr volljährigen Söhne sowie ihr Lebensgefährte ergänzend einvernommen und zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 15Z).

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden Unterlagen zur Integration von sämtlichen Familienangehörigen sowie medizinische Befunde betreffend den Lebensgefährten vorgelegt.

Der Gesundheitszustand des Lebensgefährten wurde von diesem erläutert.

Sämtliche Familienangehörigen wurden über die Festnahme und die Zeit im Herkunftsstaat während der Anhaltung des Lebensgefährten befragt.

Im Herkunftsstaat würden sich unverändert Angehörige der Beschwerdeführerin aufhalten.

Die Beschwerdeführerin pflege ihren Lebensgefährten und unterstütze ihn aufgrund seiner Blindheit bei alltäglichen Dingen. Von den Erkrankungen des Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin erst im Bundesgebiet erfahren, wobei sie erläuternd ausführte, dass sie den Lebensgefährten seit dem Jahr 2006 nicht mehr gesehen habe.

Gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne wurden verneint. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar einem gynäkologischen Eingriff unterziehen müssen. Es sei nunmehr jedoch alles in Ordnung.

Der Vertreterin wurden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ausgefolgt und dahingehend eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt, wobei die Vertreterin die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen betreffend den Lebensgefährten in Aussicht stellte.

Abgesehen von den medizinischen Unterlagen betreffend den Lebensgefährten wurde ein Konvolut an Unterlagen zur Integration der Familie der Beschwerdeführerin vorgelegt.

In der in der Folge übermittelten Stellungnahme vom 19.12.2012 wurden weitere medizinische Unterlagen betreffend den Lebensgefährten übermittelt und auf dessen prekären gesundheitlichen Zustand verwiesen, der einer Rückkehr des Lebensgefährten in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK entgegenstehen würde.In der in der Folge übermittelten Stellungnahme vom 19.12.2012 wurden weitere medizinische Unterlagen betreffend den Lebensgefährten übermittelt und auf dessen prekären gesundheitlichen Zustand verwiesen, der einer Rückkehr des Lebensgefährten in den Herkunftsstaat Artikel 3, EMRK entgegenstehen würde.

Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde releviert und Unterlagen betreffend ihren in der Beschwerdeverhandlung dargelegten operativen Eingriff übermittelt.

Die Beschwerdeführerin müsse den Lebensgefährten pflegen, weshalb dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nur bedingt eine Arbeitsaufnahme zur Sicherung der Existenz möglich wäre. Auch die Söhne seien im Lichte der laut Länderinformationen schwierigen Arbeitsmarktbedingungen und mangels Ausbildung nicht imstande, den finanziellen Aufwand für die medizinische Betreuung des Lebensgefährten (medizinische Behandlungen und Vielzahl an Medikamenten) aufzukommen und gleichzeitig die Existenzgrundlage zu sichern. Die Familie würde demnach im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat innerhalb kürzester Zeit in eine aussichtlose und existenzbedrohende Situation geraten.

In Tschetschenien würde letztlich auch kein ausreichendes familiäres Netz zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie existieren.

Im Übrigen finden sich Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen und wurden entsprechende Unterlagen zu integrativen Aspekten übermittelt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen stelle demnach einen Eingriff in deren schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK dar.Im Übrigen finden sich Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen und wurden entsprechende Unterlagen zu integrativen Aspekten übermittelt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen stelle demnach einen Eingriff in deren schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Mit Faxnachricht vom 06.02.2013 teilte die Vertreterin mit, dass sie gemeinsam mit einem Rechtsberater der XXXX unter Beiziehung eines (Laien)Dolmetschers den Verfahrensstand mit der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen besprochen habe. Während dieses Gespräches hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bekanntgegeben, die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes zurückzuziehen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II und III der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.Mit Faxnachricht vom 06.02.2013 teilte die Vertreterin mit, dass sie gemeinsam mit einem Rechtsberater der römisch 40 unter Beiziehung eines (Laien)Dolmetschers den Verfahrensstand mit der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen besprochen habe. Während dieses Gespräches hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bekanntgegeben, die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes zurückzuziehen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 wurde festgehalten, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2008, der Bescheid in diesem Ausmaß in Rechtskraft erwachsen ist und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen war.Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 wurde festgehalten, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2008, der Bescheid in diesem Ausmaß in Rechtskraft erwachsen ist und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen war.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihrer beiden Söhne (Zlen. 08 05.483-BAL, 08 11.287-BAL, 08 05.484-BAL und 08 05.485-BAL), Einsicht in das Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2012 sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Amnestien vom 22.08.2011 sowie

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Russische Föderation vom Juni 2012 hinsichtlich Grundversorgung einschließlich näheren Ausführungen zur medizinischen Versorgung.

I.5. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.5. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Ihre Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.

Im Bundesgebiet halten sich ihr Lebensgefährte und ihre beiden mittlerweile volljährigen (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen) Söhne als Asylwerber auf.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter ihrer beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Söhne, welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D15 403913-1/2009/13E und D15 403914-1/2009/18E, der Status von subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit deren Vater (dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin), dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. D15 410124-1/2009/14E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gewährt worden ist.

Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien wird auf die auf den vorzitierten Quellen beruhenden und im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 410124-1/2009/14E, betreffend den Lebensgefährten wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 25.06.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 25.06.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im Schriftsatz vom 06.02.2013 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2008 zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich Asyl in Rechtskraft.Im Schriftsatz vom 06.02.2013 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2008 zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich Asyl in Rechtskraft.

II.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).römisch zwei.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Die Söhne der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne sowie der Lebensgefährte und die beiden Söhne, die sich allesamt im Bundesgebiet aufhalten, sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die Söhne der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne sowie der Lebensgefährte und die beiden Söhne, die sich allesamt im Bundesgebiet aufhalten, sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

II.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:

II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.3.2. Wie bereits oben unter Punkt I.5. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin Mutter der beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Söhne, denen aufgrund deren Familienverfahren mit deren Vater (dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Söhnen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre - dahingehend wird auf das Erkenntnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag, Zl. D15 410124-1/2009, verwiesen, in dem ausführlich die besondere familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie behandelt wurde -, war der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz - abgeleitet von ihren beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Söhnen im Familienverfahren - zu gewähren.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.5. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin Mutter der beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Söhne, denen aufgrund deren Familienverfahren mit deren Vater (dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Söhnen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre - dahingehend wird auf das Erkenntnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag, Zl. D15 410124-1/2009, verwiesen, in dem ausführlich die besondere familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie behandelt wurde -, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz - abgeleitet von ihren beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Söhnen im Familienverfahren - zu gewähren.

II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

II.5. Zu Spruchpunkt IV:römisch zwei.5. Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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