TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/14 A11 433195-1/2013

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Spruch

A11 433.195-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA von Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.2.2013,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.2.2013,

Zahl: 12 16.293-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem I. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem römisch eins. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Er ist am 7.11.2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass er in Syrien normal gelebt habe, bis ein Offizier der freien syrischen Armee namens XXXX von ihm zunächst im September 2012 gefordert habe, dass er an Demonstrationen teilnehme, sowie später bei einem weiteren Besuch am 23.10.2012, dass er für die Aufständischen arbeiten und im Zuge dessen Angehörige von regimetreuen Familien umbringen solle. Zu diesem Zweck habe dieser ihm eine Kalaschnikov übergeben wollen. Der Beschwerdeführer habe sich Bedenkzeit erbeten, woraufhin XXXX weggegangen sei und auch die Waffe mitgenommen habe. In der Nacht desselben Tages seien der Beschwerdeführer und seine Mutter in die Türkei geflüchtet. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass am 23.9.2012 ein Mitarbeiter des syrischen "Luftgeheimdienstes" zu seiner Mutter und seinem Onkel in die Heimatstadt XXXX gekommen sei und verlangt habe, dass er, der Beschwerdeführer sich in Damaskus beim Luftgeheimdienst melden solle. Der Beschwerdeführer sei dem nachgekommen und sei dort von ihm verlangt worden, dass er für die syrische Regierung im Hinblick auf bewaffnete Bewegungen des Volkes spioniere. Aus Angst habe er zugesagt und sei wieder gegangen. Zu weiteren Kontakten sei es nicht gekommen, da sich der Beschwerdeführer nicht in der Stadt XXXX aufgehalten habe, sondern auf seiner Landwirtschaft.Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass er in Syrien normal gelebt habe, bis ein Offizier der freien syrischen Armee namens römisch 40 von ihm zunächst im September 2012 gefordert habe, dass er an Demonstrationen teilnehme, sowie später bei einem weiteren Besuch am 23.10.2012, dass er für die Aufständischen arbeiten und im Zuge dessen Angehörige von regimetreuen Familien umbringen solle. Zu diesem Zweck habe dieser ihm eine Kalaschnikov übergeben wollen. Der Beschwerdeführer habe sich Bedenkzeit erbeten, woraufhin römisch 40 weggegangen sei und auch die Waffe mitgenommen habe. In der Nacht desselben Tages seien der Beschwerdeführer und seine Mutter in die Türkei geflüchtet. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass am 23.9.2012 ein Mitarbeiter des syrischen "Luftgeheimdienstes" zu seiner Mutter und seinem Onkel in die Heimatstadt römisch 40 gekommen sei und verlangt habe, dass er, der Beschwerdeführer sich in Damaskus beim Luftgeheimdienst melden solle. Der Beschwerdeführer sei dem nachgekommen und sei dort von ihm verlangt worden, dass er für die syrische Regierung im Hinblick auf bewaffnete Bewegungen des Volkes spioniere. Aus Angst habe er zugesagt und sei wieder gegangen. Zu weiteren Kontakten sei es nicht gekommen, da sich der Beschwerdeführer nicht in der Stadt römisch 40 aufgehalten habe, sondern auf seiner Landwirtschaft.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 4.2.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 4.2.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vom syrischen Luftgeheimdienst zur Spionage aufgefordert worden sei, sowie, dass er vom Leiter einer Rebellentruppe aufgefordert worden sei, regimetreue Familien zu töten, die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Konkret hat das Bundesasylamt diesbezüglich wie folgt erwogen:Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vom syrischen Luftgeheimdienst zur Spionage aufgefordert worden sei, sowie, dass er vom Leiter einer Rebellentruppe aufgefordert worden sei, regimetreue Familien zu töten, die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Konkret hat das Bundesasylamt diesbezüglich wie folgt erwogen:

"Zu Ihrem Vorbringen, dass am 23.09.2012 ein Mitarbeiter des syrischen Luftwaffengeheimdienstes zu Ihrer Mutter und Ihrem Onkel nach XXXX gekommen wäre und ihnen mitgeteilt hätte, dass Sie sich so rasch wie möglich beim syrischen Luftwaffengeheimdienst in Damaskus melden sollten und Sie sofort am nächsten Tag zum Luftwaffengeheimdienst gegangen wären, wo ein Offizier Sie dann aufgefordert hätte, dass Sie für den Luftwaffengeheimdienst spionieren und jede Information über bewaffnete Bewegungen des Volkes gegen die Regierung an sie weiterleiten sollten, wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass dies in keinster Weise nachvollziehbar ist und daher als vollkommen unglaubwürdig zu werden war."Zu Ihrem Vorbringen, dass am 23.09.2012 ein Mitarbeiter des syrischen Luftwaffengeheimdienstes zu Ihrer Mutter und Ihrem Onkel nach römisch 40 gekommen wäre und ihnen mitgeteilt hätte, dass Sie sich so rasch wie möglich beim syrischen Luftwaffengeheimdienst in Damaskus melden sollten und Sie sofort am nächsten Tag zum Luftwaffengeheimdienst gegangen wären, wo ein Offizier Sie dann aufgefordert hätte, dass Sie für den Luftwaffengeheimdienst spionieren und jede Information über bewaffnete Bewegungen des Volkes gegen die Regierung an sie weiterleiten sollten, wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass dies in keinster Weise nachvollziehbar ist und daher als vollkommen unglaubwürdig zu werden war.

Wenn man nun bedenkt, dass Sie in der Heimat keiner politischen Partei angehörten und parteipolitisch überhaupt nicht aktiv waren, kann nicht erkannt werden, warum ausgerechnet der syrische Luftwaffengeheimdienst zu Ihnen kommen sollte, um Sie aufzufordern, Spionagetätigkeiten auszuführen.

Auch kann nicht nachvollzogen werden - bei Wahrheitsunterstellung - warum der syrische Luftwaffengeheimdienst, der laut den ha Erkenntnissen der effektivste, brutalste und gefürchtetste Arm des syrischen Sicherheitsapparates ist, obwohl Sie nach der behaupteten ersten Kontaktaufnahme noch 4 Wochen in Syrien aufhältig waren, kein weiteres Mal mit Ihnen in Kontakt trat, weder persönlich noch telefonisch.

Ihre diesbezüglichen Angaben, die Sie ihm Rahmen ihres Sachvortrages gemacht haben, sind somit nicht nachvollziehbar und widersprechen jeglicher Lebenserfahrung, weshalb Sie damit nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. sind.

Zu Ihrem Vorbringen, dass der Führer der XXXX-Rebellengruppe, den Sie seit der Kindheit kennen, zu Ihnen gekommen wäre und von Ihnen gefordert hätte, dass Sie an Demonstrationen gegen das Regime teilnehmen, weil Sie eine Schande für Syrien wären, wenn Sie nicht demonstrieren, wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass dies noch nachvollziehbar ist. Aber, dass derselbe Rebellenführer jedoch ungefähr einen Monat später wieder zu Ihnen gekommen wäre, eine Kalaschnikow dabei gehabt hätte und von Ihnen verlangt hätte, dass Sie eine regimetreue Familie angreifen und töten sollten, ist jedoch in keinster Weise nachvollziehbar. Fakt ist, dass ein Führer einer Rebellengruppe genügend Möglichkeiten hat, eine einzelne Familie anzugreifen und dafür mit Sicherheit keine Person benötigt, die 20 Jahre als Koch gearbeitet hat."

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu der ins Treffen geführten individuellen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers erschöpfen sich sämtlich in bloßen, unsubstantiierten Gegenvermutungen, die nicht geeignet sind, seinem Vorbringen - nach der derzeitigen Aktenlage - in schlüssiger Weise entgegenzutreten. So führt das Bundesasylamt etwa nur knapp aus, dass "nicht nachvollziehbar" und folglich unglaubwürdig sei, warum der syrische Luftwaffengeheimdienst "ausgerechnet" zum bisher politisch unauffälligen Beschwerdeführer kommen sollte. Dem Bundesasylamt ist zwar darin beizupflichten, dass die Motivation des Luftwaffengeheimdienstes im Dunkeln bleibt und prima vista nicht auf der Hand liegt, dennoch kann angesichts der notorischen Bürgerkriegssituation in Syrien, die naturgemäß auch zu chaotischen Zuständen und zu im Einzelfall auch für den Einzelnen nicht nachvollziehbaren Handlungsweisen der Bürgerkriegsparteien führen kann, nicht gesagt werden, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Szenario per se unglaubwürdig ist. Das weitere Argument des Bundesasylamtes, dass nicht nachvollziehbar sei, dass es in den Folgewochen nach der ersten Kontaktaufnahme nicht zu einem weiteren Kontakt mit dem Geheimdienst gekommen sei, ist schon angesichts der erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers aus denen ersichtlich ist, dass er schon seit Oktober 2010 nicht mehr im Haus, sondern auf seiner Landwirtschaft wohnhaft war, nicht stichhaltig. Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer nach Vorhalt bereits erstinstanzlich erhoben, damit hat sich das Bundesasylamt jedoch, obwohl es die entsprechende Textpassage im angefochtenen Bescheid zitiert, gar nicht auseinandergesetzt.

Ähnliches gilt für die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach "Fakt sei, dass ein Rebellenführer, für das Vorhaben eine Familie anzugreifen, mit Sicherheit keine Person benötige, die 20 Jahre lang als Koch gearbeitet habe". Auch diese Erwägungen stellen einerseits nur bloße Gegenvermutungen dar, und greifen angesichts der notorischen Bürgerkriegssituation zu kurz: Natürlich erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar, dass ein Rebellenführer im Bürgerkrieg, wenn dieser konkrete Personen töten will, nicht unbedingt auf die Hilfe von Bekannten aus Kindertagen angewiesen ist, doch erscheint ebenso klar, dass es ein notorisches, nachvollziehbares Muster ist, dass - generell gesehen -Bürgerkriegsparteien zuweilen versuchen, Personen aus der Bevölkerung für ihre Sache zu gewinnen bzw. zu instrumentalisieren, um die eigene Gruppe zu stärken. Die daraus resultierende Problematik von Zwangsrekrutierungen in Bürgerkriegsgebieten ist den Asylbehörden etwa im Hinblick auf den afrikanischen Kontinent seit Jahren wohl bekannt und sind keine Umstände ersichtlich, die Ähnliches im syrischen Bürgerkrieg ausgeschlossen erscheinen lassen. In dem Zusammenhang ist auch mit dem erstinstanzlichen Hinweis auf die langjährige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch nichts zu gewinnen, da sich grundsätzlich jede Person, gleichgültig welchen Zivilberuf sie vormals ausgeübt hat, einer Rebellengruppen anschließen kann und der Zivilberuf an sich nichts über ihre diesbezügliche "Eignung" aussagt.

Zudem kommt abschließend, dass die Angaben des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen sind, was bei der Beweiswürdigung grundsätzlich zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegt.

Wenn das Bundesasylamt daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den oben genannten Themenkreisen gehabt hat, so hätte es ihn - samt diesbezüglicher Manuduktion - einer viel detaillierteren Einvernahme unterziehen müssen, um allenfalls daraus - etwa im Hinblick auf die Detailliertheit seiner Schilderungen; ob er in der Lage ist, aus seiner subjektiven Erlebnissicht zu schildern; ob sogenannte "Realkennzeichen" (Schilderung von Interaktionen, Absichten, Gefühlen, scheinbar Nebensächlichem, etc.) vorhanden sind, etc. - ableiten zu können, ob er reale Geschehnisse, an die er sich zurückerinnert oder aber nur konstruierte Szenarien vorbringt.

Nach der derzeitigen Aktenlage kann den Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation jedenfalls nicht schlüssig entgegengetreten werden, sodass im Hinblick auf die Zweifel des Bundesasylamtes an der Richtigkeit des Vorbringens der Sachverhalt mangelhaft iSd § 66 Abs. 2 AVG geblieben ist.Nach der derzeitigen Aktenlage kann den Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation jedenfalls nicht schlüssig entgegengetreten werden, sodass im Hinblick auf die Zweifel des Bundesasylamtes an der Richtigkeit des Vorbringens der Sachverhalt mangelhaft iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG geblieben ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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