TE AsylGH Beschluss 2013/3/15 B4 247550-1/2013

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Veröffentlicht am 15.03.2013
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Spruch

B4 247.550-1/2013/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzer in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag des XXXX vom 27.2.2013 auf Fortsetzung des Verfahrens wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.Der Antrag des römisch 40 vom 27.2.2013 auf Fortsetzung des Verfahrens wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller begehrte am 21.10.2002 in Österreich die Gewährung von Asyl.

2. Mit Bescheid vom 16.02.2004, Zl. 02 30.911-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig.2. Mit Bescheid vom 16.02.2004, Zl. 02 30.911-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig.

3. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat.

4. Eine von diesem am 16.2.2006 eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Antragsteller am 30.1.2006 an der von ihm angegebenen Adresse in XXXX abgemeldet worden war.4. Eine von diesem am 16.2.2006 eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Antragsteller am 30.1.2006 an der von ihm angegebenen Adresse in römisch 40 abgemeldet worden war.

5. Wie sich aus einem am 17.02.2006 aufgenommen Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenates ergibt, teilte dieser der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Wageneder (dem der Antragsteller zuvor Vollmacht erteilt hatte) mit, dass der Antragsteller über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge; ein Versuch einer Mitarbeiterin der genannten Anwaltskanzlei, den Antragsteller telefonisch zu erreichen, schlug fehl.

6. Nachdem eine am 14.03.2006 eingeholte Auskunft aus dem zentral Melderegister weiterhin keine aufrechte Meldung des Antragsteller im Bundesgebiet ergeben hatte, stellte der unabhängige Bundesasylsenat mit Aktenvermerk vom gleichen Tag das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Begründung ein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Antragstellers nicht möglich sei.6. Nachdem eine am 14.03.2006 eingeholte Auskunft aus dem zentral Melderegister weiterhin keine aufrechte Meldung des Antragsteller im Bundesgebiet ergeben hatte, stellte der unabhängige Bundesasylsenat mit Aktenvermerk vom gleichen Tag das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Begründung ein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Antragstellers nicht möglich sei.

7. Mit einem am 26.2.2013 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Trotz aufrechter Meldung in XXXX und seiner ständigen Beschäftigung in dort ansässigen Bäckerei XXXX seit 2.10.2011 sei "vom Asylgerichtshof das Verfahren offenbar am 13.6.2006 eingestellt" worden. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe am 17.6.2008 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz erheben können, dass das Verfahren "noch im Laufen wäre"; dieses sei "eigentlich vom unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt worden", da keine aktuelle Adresse aufgeschienen sei, sei dann aber doch wieder weitergeführt worden. Am 2.4.2009 habe es dann geheißen, dass das Verfahren doch mit 13.3.2006 eingestellt worden sei. Der Antragsteller habe sich dem Asylverfahren nicht entzogen, da er zumindest seit dem 12.6.2006 ordnungsgemäß gemeldet sei. Zugleich legte er einen vom 26.2.2013 datierenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vor, aus dem sich ergibt, dass er seit 1.10.2002 bei der Bäckerei XXXX als Arbeiter beschäftigt ist.7. Mit einem am 26.2.2013 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Trotz aufrechter Meldung in römisch 40 und seiner ständigen Beschäftigung in dort ansässigen Bäckerei römisch 40 seit 2.10.2011 sei "vom Asylgerichtshof das Verfahren offenbar am 13.6.2006 eingestellt" worden. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe am 17.6.2008 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz erheben können, dass das Verfahren "noch im Laufen wäre"; dieses sei "eigentlich vom unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt worden", da keine aktuelle Adresse aufgeschienen sei, sei dann aber doch wieder weitergeführt worden. Am 2.4.2009 habe es dann geheißen, dass das Verfahren doch mit 13.3.2006 eingestellt worden sei. Der Antragsteller habe sich dem Asylverfahren nicht entzogen, da er zumindest seit dem 12.6.2006 ordnungsgemäß gemeldet sei. Zugleich legte er einen vom 26.2.2013 datierenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vor, aus dem sich ergibt, dass er seit 1.10.2002 bei der Bäckerei römisch 40 als Arbeiter beschäftigt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.

1.2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch leicht feststellbar ist. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.1.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch leicht feststellbar ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2. Zunächst muss vor dem Hintergrund der im Verfahrensgang wiedergegebenen Ermittlungstätigkeiten, die der unabhängige Bundesasylsenat vor der Einstellung des Berufungsverfahrens zum Aufenthaltsort des Antragstellers angestellt hat, angenommen werden, dass die Einstellung rechtmäßig erfolgte.

Weiters ist dem unter Punkt I.7. dargestellten Schriftsatz des Antragstellers zu entnehmen, dass er (bzw. sein Rechtsvertreter) jedenfalls am 2.4.2009 die endgültige (zutreffende) Auskunft erhielt, das Verfahren sei mit 13.3.2006 eingestellt worden. Gleichwohl teilte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt dem Asylgerichtshof nicht mit, dass er zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehe.Weiters ist dem unter Punkt römisch eins.7. dargestellten Schriftsatz des Antragstellers zu entnehmen, dass er (bzw. sein Rechtsvertreter) jedenfalls am 2.4.2009 die endgültige (zutreffende) Auskunft erhielt, das Verfahren sei mit 13.3.2006 eingestellt worden. Gleichwohl teilte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt dem Asylgerichtshof nicht mit, dass er zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehe.

Da auch seit dem 2.4.2009 bereits mehr als zwei Jahre verstrichen sind, kann das vom unabhängigen Bundesasylsenat eingestellte Rechtmittelverfahren gemäß § 24 Abs. 2 vierter Satz AsylG 2005 nicht fortgesetzt werden.Da auch seit dem 2.4.2009 bereits mehr als zwei Jahre verstrichen sind, kann das vom unabhängigen Bundesasylsenat eingestellte Rechtmittelverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, vierter Satz AsylG 2005 nicht fortgesetzt werden.

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Verfahrensfortsetzung, Zeitablauf

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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