TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/18 E10 431609-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

Zl. E10 431609-1/2013/9E

Zl. E10 431610-1/2013/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 1203.316-BAG, nach nicht öffentlicher Sitzung erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 1203.316-BAG, nach nicht öffentlicher Sitzung erkannt:

Das ho. Erkenntnis vom 08.03.2013, Zl. E10 431609-1/2013/4E wird, soweit damit die Beschwerde gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen wurde, gem. § 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF amtswegig behoben.Das ho. Erkenntnis vom 08.03.2013, Zl. E10 431609-1/2013/4E wird, soweit damit die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen wurde, gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF amtswegig behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 1203.317-BAG, nach nicht öffentlicher Sitzung erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 1203.317-BAG, nach nicht öffentlicher Sitzung erkannt:

Das ho. Erkenntnis vom 08.03.2013, Zl. E10 431610-1/2013/4E wird, soweit damit die Beschwerde gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen wurde, gem. § 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF amtswegig behoben.Das ho. Erkenntnis vom 08.03.2013, Zl. E10 431610-1/2013/4E wird, soweit damit die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen wurde, gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF amtswegig behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 und bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am 19.3.2012 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 und bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am 19.3.2012 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, homosexuell zu sein und eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Da dies in Armenien nicht akzeptiert werde, hätten sie das Land verlassen.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zugesprochen (Spruchpunkt II.) und den bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.3. Gegen die Spruchpunkte I der oa. Bescheide wurde eine Beschwerde an das ho. Gericht eingebracht, welche mit den im Spruch genannten Erkenntnissen "gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet" abgewiesen wurde. Ua. wurde festgestellt, dass den bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Ebenso wurde die Ausweisung aus Armenien verfügt.römisch eins.1.3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins der oa. Bescheide wurde eine Beschwerde an das ho. Gericht eingebracht, welche mit den im Spruch genannten Erkenntnissen "gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet" abgewiesen wurde. Ua. wurde festgestellt, dass den bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Ebenso wurde die Ausweisung aus Armenien verfügt.

I.1.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus teleologischen Überlegungen zu § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005.römisch zwei.2.1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus teleologischen Überlegungen zu Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.

II.2.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF. Hieraus ergibt sich auch die Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG.römisch zwei.2.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF. Hieraus ergibt sich auch die Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Gem. § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide [Erkenntnisse],

aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, ... von der Behörde

[dem Gericht] die [das] den Bescheid [das Erkenntnis] erlassen hat

... aufgehoben oder abgeändert werden.

Im gegenständlichen Fall erwuchs aus den ho. Erkenntnissen Zl. E10 431609-1/2013/4E und Zl. E10 431610-1/2013/4E niemanden ein Recht im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG, weshalb die Voraussetzungen für eine amtswegige Behebung der genannten Erkenntnisse im genannten Umfang vorliegen.Im gegenständlichen Fall erwuchs aus den ho. Erkenntnissen Zl. E10 431609-1/2013/4E und Zl. E10 431610-1/2013/4E niemanden ein Recht im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG, weshalb die Voraussetzungen für eine amtswegige Behebung der genannten Erkenntnisse im genannten Umfang vorliegen.

Eine Behebung im genannten Umfang erschien erforderlich, um den Inhalt der ho. Erkenntnisse Zl. E10 431609-1/2013/4E und Zl. E10 431610-1/2013/4E dem Beschwerdegegenstand anzupassen, zumal das ho. Gericht mangels Beschwerdegegenstandes sachlich nicht zuständig war, sich (neuerlich) mit den Voraussetzungen, ob den bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Ausweisung zu verfügen ist auseinanderzusetzen und ist mit Erlassung dieses Erkenntnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den beschwerdeführenden Parteien seitens des Bundesasylamtes unangefochten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Zur Klarstellung stellt das ho. Gericht nochmals fest, dass die bP als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig sind und gemäß der ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sich legal im Bundesgebiet aufhalten.

Ebenso besteht gegenwärtig die in den Erkenntnissen, Zl. E10 431609-1/2013/4E und Zl. E10 431610-1/2013/4E genannte Ausreiseverpflichtung der bP nicht.

Aufgrund der von den bP dokumentierten Sprachkenntnisse war eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten