Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
D20 433500-1/2013/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Moldawien, vom 07.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 12 18.052 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Moldawien, vom 07.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 12 18.052 EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Er stellte am 07.12.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 11 14.731-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2011 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 11 14.731-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2011 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In Ermangelung der Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 11 14.731-BAT, am 02.03.2012 in Rechtskraft.
Am 10.12.2012 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er von Norwegen nach Österreich überstellt wurde. Befragt zu seinen Gründen für die Antragsstellung führte dieser aus: "Ich habe früher in meiner Heimat mit einem XXXX zusammen gearbeitet. Dieser Mann ist jetzt in XXXX in Moldawien XXXX geworden. Seit dem Zeitpunkt werde ich über seinem Auftrag, offiziell von der Polizei gesucht. Der Grund dafür ist, dass ich aus unserer früheren Zusammenarbeit mit XXXX, viele Geheimnisse über ihn weiß und er mich deswegen umbringen lassen will. Unterlagen oder Beweise darüber habe ich leider keine.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er von Norwegen nach Österreich überstellt wurde. Befragt zu seinen Gründen für die Antragsstellung führte dieser aus: "Ich habe früher in meiner Heimat mit einem römisch 40 zusammen gearbeitet. Dieser Mann ist jetzt in römisch 40 in Moldawien römisch 40 geworden. Seit dem Zeitpunkt werde ich über seinem Auftrag, offiziell von der Polizei gesucht. Der Grund dafür ist, dass ich aus unserer früheren Zusammenarbeit mit römisch 40 , viele Geheimnisse über ihn weiß und er mich deswegen umbringen lassen will. Unterlagen oder Beweise darüber habe ich leider keine.
Ich war im vergangen Jahr in ganz Europa unterwegs. Zuletzt habe ich mich in Norwegen aufgehalten. Ich wurde aber von Norwegen nach Österreich abgeschoben. Darum muss ich hier meine neuen Gründe erzählen. Ich wäre aber auch in Norwegen geblieben, es war nicht eine Absicht nach Österreich zurück zu kehren."
Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gesund ist, führte dieser aus: "Ich habe starke Brustschmerzen. Ich habe gewartet bis irgendwelche Entscheidungen getroffen werden. Ich habe mehrere Traumen gehabt, zum Beispiel Gehirntrauma. Einmal hab ich wegen einer Explosion einen starken Schlag bekommen. Von einem Autounfall habe ich mehrere Verletzungen gehabt. Ich habe auch starke Kopfschmerzen. Das ist von meiner Boxbeschäftigung in der Jugend. Ich habe mich niemals untersucht, aber ich glaube auch, dass ich Herzprobleme habe. Vielleicht hat das mit meinem Alter zu tun."
Befragt zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er viele Geheimnisse von vielen Leuten kenne, die jetzt hohe Positionen besitzen. Zum Beispiel Herr XXXX. Er wäre früher Leiter der Kriminalpolizei gewesen und der Beschwerdeführer habe Gerüchte gehört, dass er vielleicht XXXX sei oder nahezu dabei sei, diese Stelle zu bekommen. Das Problem des Beschwerdeführers sei, dass er die Orientierung nicht gefunden habe. Er habe mehr Interesse an Business als an der Politik gehabt. Dieser XXXX habe damals nicht nur ehrlich Geld verdient, sondern hatte einen Nebenjob und nicht ganz legale Sachen kontrolliert. Er habe zum Beispiel Gold weiterverkauft und nicht mal kontrolliert, wo das Geld herkommt. Der Beschwerdeführer habe ihm auch geholfen. Er habe damals eine Firma gehabt und auf seinen Namen Verkäufe getätigt. Damit habe der Beschwerdeführer ihm geholfen, den ganzen Gewinn, den er wirklich von diesen Geschäften hatte, zu verstecken. Im Moment sei es so, wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, und er habe diese gehobene Position beim XXXX, könne er den Beschwerdeführer nicht brauchen, da er nicht wolle, dass jemand von dem etwas weiß. Er werde den Beschwerdeführer vernichten. Es sei unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer darüber schweigen werde oder nicht. Er brauche keine Zeugen. Die Leute die ihm untergeordnet gewesen wären, würden jetzt gehobene Positionen einnehmen und seien ihm nach wie vor untergeordnet.Befragt zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er viele Geheimnisse von vielen Leuten kenne, die jetzt hohe Positionen besitzen. Zum Beispiel Herr römisch 40 . Er wäre früher Leiter der Kriminalpolizei gewesen und der Beschwerdeführer habe Gerüchte gehört, dass er vielleicht römisch 40 sei oder nahezu dabei sei, diese Stelle zu bekommen. Das Problem des Beschwerdeführers sei, dass er die Orientierung nicht gefunden habe. Er habe mehr Interesse an Business als an der Politik gehabt. Dieser römisch 40 habe damals nicht nur ehrlich Geld verdient, sondern hatte einen Nebenjob und nicht ganz legale Sachen kontrolliert. Er habe zum Beispiel Gold weiterverkauft und nicht mal kontrolliert, wo das Geld herkommt. Der Beschwerdeführer habe ihm auch geholfen. Er habe damals eine Firma gehabt und auf seinen Namen Verkäufe getätigt. Damit habe der Beschwerdeführer ihm geholfen, den ganzen Gewinn, den er wirklich von diesen Geschäften hatte, zu verstecken. Im Moment sei es so, wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, und er habe diese gehobene Position beim römisch 40 , könne er den Beschwerdeführer nicht brauchen, da er nicht wolle, dass jemand von dem etwas weiß. Er werde den Beschwerdeführer vernichten. Es sei unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer darüber schweigen werde oder nicht. Er brauche keine Zeugen. Die Leute die ihm untergeordnet gewesen wären, würden jetzt gehobene Positionen einnehmen und seien ihm nach wie vor untergeordnet.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden. Sie hätten ihm auch per Telefon gedroht. Je weiter er von seiner Heimat sei, desto besser für ihn. Sie hätten gesagt, wenn er leben wolle, müsse er hier bleiben.
Im Zuge einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 am 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Verfassung medizinisch untersucht.Im Zuge einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 am 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Verfassung medizinisch untersucht.
Die behandelnde Ärztin führte in ihrem Befund aus: "Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es können heute keine Denkstörungen exploriert werden. Die kognitiven Funktionen sind intakt, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Stimmung ist weitgehend euthym bis leicht sorgenvoll. Die Befindlichkeit ist subjektiv ebenfalls etwas sorgenvoll, der Aw aber auch hinreichend optimistisch, seine Probleme lösen zu können. Der Affekt ist eher flach, der Antrieb ist gegeben. Es können keine Hinweise auf akute Suizidalität gefunden werden, es besteht derzeit keine Einengung. Heute können keine intrusiven oder dissoziativen Symptome exploriert werden. Es finden sich auch keine Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, kein hyperarousal, keine sonstigen traumatypischen Symptome. Keine tiefgreifende Verstörung.
Schlussfolgerung: Zum heutigen Zeitpunkt findet sich kein Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung. Es finden sich keine affektiven Auffälligkeiten, keine traumatypischen Symptome, keine Einbußen in Kognition und Aufmerksamkeit."
Hinsichtlich seiner im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2012 vor dem Bundesasylamt angegebenen physischen Beschwerden wurde der Beschwerdeführer nicht untersucht.
Am 20.02.2013 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, im Zuge derer dem Beschwerdeführer das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2013 zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 12 18.052 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 12 18.052 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2013 zugestellt und wurde mit Schriftsatz vom 07.03.2013, eingebracht am selben Tag, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 140/2011 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.03.2013