RS Vwgh 2005/11/17 2001/13/0247

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0076 E 22. März 1995 VwSlg 6987 F/1995 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Selbst wenn eine als Empfänger bezeichnete Gesellschaft eine juristische Person ist, bleibt es der Abgabenbehörde unter den Voraussetzungen des § 162 BAO unbenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Abzug der abgesetzten Beträge zu versagen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die benannte (und sei es auch eine juristische) Person nicht der tatsächliche Gläubiger oder Empfänger ist. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, daß es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", dh um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger iSd § 162 BAO angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130247.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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