Norm
AVG §13Spruch
C16 429.852-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Vorsitzende und den Richter Dr. CHVOSTA über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2003, FZ. 12 09.522-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Vorsitzende und den Richter Dr. CHVOSTA über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2003, FZ. 12 09.522-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.11.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zurückgewiesen.Der Antrag von römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.11.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, hatte am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 17).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522-BAT, hatte das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBL. Nr. 100/2005 "idgF." sowie betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen (AS 97).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522-BAT, hatte das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, BGBL. Nr. 100 aus 2005, "idgF." sowie betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen (AS 97).
Der Bescheid war dem Beschwerdeführer am 13.08.2012 persönlich ausgefolgt worden (AS 175).
Da beim Bundesasylamt bis dahin keine Beschwerde eingelangt gewesen war, ging die Behörde davon aus, dass der Bescheid am 28.08.2012 in Rechtskraft erwachsen war (AS 189).
Mit Faxnachricht vom 08.10.2012 teilte der Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten dem Bundesasylamt mit, dass er gegen den oa. Bescheid fristgerecht per Faxnachricht Beschwerde eingelegt gehabt habe. Der Faxnachricht waren eine undatierte Beschwerde sowie die Kopie einer elektronischen Sendebestätigung, auf der ein Faxvorgang an das Bundesasylamt vom 27.08.2012, 17:42 Uhr mit dem Ergebnis "OK" und der ersten Seite der Beschwerde ersichtlich waren, beigefügt (AS 195).
Die Beschwerde langte am 16.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Im Begleitschreiben der Beschwerdevorlage befand sich der Vermerk, dass die Behörde die Beschwerde für verspätet halte, da laut ihres Faxbetätigungsprotokolls am 27.08.2012 nach 16:40 Uhr keine Faxnachricht mehr eingegangen sei, sondern erst am folgenden Tag in der Früh wieder Eingänge verzeichnet wurden.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt, er gehe gemäß § 45 Abs. 3 AVG nach entsprechender Beweisaufnahme vorläufig davon aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt, er gehe gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG nach entsprechender Beweisaufnahme vorläufig davon aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Per Faxnachricht vom 21.11.2012 gab der Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen vorbrachte, seine Sendebestätigung beweise, dass die Beschwerde fristgerecht am 27.08.2012 um 17:42 Uhr eingebracht worden sei.
Mit Fax vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG beim Bundesasylamt ein (AS 229), wobei sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dieselben Gründe berief wie in der Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom selben Tag.Mit Fax vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG beim Bundesasylamt ein (AS 229), wobei sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dieselben Gründe berief wie in der Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom selben Tag.
Der Beschwerdeführer beantragte gleichzeitig beim Bundesasylamt, die Einvernahme eines Vertreters des Beschwerdeführers zum Beweis dessen, dass das Fax mit der Beschwerde innerhalb der Frist versandt worden sei und die Einvernahme des zuständigen Beamten für das Faxgerät des Bundesasylamtes Traiskirchen am 27. und 28.08.2012 zu den Beweisthemen "technisches Gebrechen usw.", dem auch aufgetragen werden möge, die Journalausdrucke vom 27. und 28.08.2012 vorzulegen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.11.2012, Gz. C16 429.852-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522-BAT, gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen, weil jedenfalls erwiesen war, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde beim Bundesasylamt eingelangt war (AS 263).Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.11.2012, Gz. C16 429.852-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522-BAT, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen, weil jedenfalls erwiesen war, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde beim Bundesasylamt eingelangt war (AS 263).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534).
Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtzeitig gestellt hat, nämlich unmittelbar nachdem er vom Asylgerichtshof darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben worden war.
Die Beweisanträge a) der Einvernahme eines Vertreters des Beschwerdeführers zur Frage, ob ein Fax mit der Beschwerde tatsächlich vor Ablauf der Beschwerdefrist versandt worden ist sowie
b) der Einvernahme des zuständigen und verantwortlichen Beamten für das Faxgerät des Bundesasylamtes Traiskirchen am 27. und 28.08.2012 zur Frage etwaiger technischer Gebrechen werden abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, welchen Beweiswert den entsprechenden Beweismitteln zukommen sollte.
Die Judikatur des VwGH (VwGH vom 15.09.2011 mwN.) zu § 13 AVG bestimmt nämlich Folgendes:Die Judikatur des VwGH (VwGH vom 15.09.2011 mwN.) zu Paragraph 13, AVG bestimmt nämlich Folgendes:
"Ein Berufungswerber hat selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus".
Somit lag es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keineswegs in der Verantwortung der belangten Behörde, den Nachweis zu erbringen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die technische Möglichkeit bereitstand, eine Beschwerde per Faxnachricht einzubringen.
Es lag vielmehr in jener des Beschwerdeführers, den Nachweis der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde per Faxnachricht zu führen, wobei der Nachweis über das Anwählen der einschlägigen Faxnummer und des Versendevorgangs als solchem gerade nicht ausreicht.
Insoweit der Beschwerdeführer dagegen lediglich vorbringt, dass zur fraglichen Zeit um 17:42 Uhr in der belangten Behörde wohl niemand mehr erreichbar gewesen wäre, so genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht behauptet hat, er habe sich auch nur zu vergewissern versucht, dass eine Übermittlung der Beschwerde per Fax zum fraglichen Zeitpunkt (technisch) möglich gewesen wäre oder nachträglich erfragt habe, ob die Beschwerde erfolgreich übermittelt worden war.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht vorliegen und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
Schlagworte
Glaubhaftmachung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
21.08.2013