Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
B3 427.814-2/2013/4E
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über den Antrag des XXXX (auch XXXX)XXXX (auch XXXX, algerischer Staatsangehöriger, vom 14. März 2013 auf Beistellung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 (auch römisch 40 )XXXX (auch römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, vom 14. März 2013 auf Beistellung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der Antragsteller brachte am 3. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2012, Zl. 11 08.332-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Antragsteller weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2012, Zl. 11 08.332-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte dem Antragsteller weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.
3. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Die gegen Asylbescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 2012, Zl. B3 427.814-1/2012/10E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt per Fax am 28. September 2012 zugestellt und dem Antragsteller am 2. Oktober 2012 persönlich in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt.4. Die gegen Asylbescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 2012, Zl. B3 427.814-1/2012/10E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt per Fax am 28. September 2012 zugestellt und dem Antragsteller am 2. Oktober 2012 persönlich in der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt.
5. Mit einem am 14. März 2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller die "Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin gemäß § 66 AsylG 2005 i.V.m. Art. 15 VerfahrensRL und Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union".5. Mit einem am 14. März 2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller die "Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, VerfahrensRL und Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das "amtswegige zur Seite stellen" eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 beim Asylgerichtshof beantragen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das "amtswegige zur Seite stellen" eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 beim Asylgerichtshof beantragen.
2. Aus dem unter Punkt I. Dargestellten ergibt sich, dass das Verfahren über den vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen ist und das betreffende Beschwerdeverfahren am 30. September 2011 beim Asylgerichtshof nicht anhängig war. Der Antragsteller ist somit zur Stellung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsberaters nicht legitimiert. Abgesehen davon wurde ihm im Asylverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt (siehe oben Punkt I.3.).2. Aus dem unter Punkt römisch eins. Dargestellten ergibt sich, dass das Verfahren über den vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen ist und das betreffende Beschwerdeverfahren am 30. September 2011 beim Asylgerichtshof nicht anhängig war. Der Antragsteller ist somit zur Stellung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsberaters nicht legitimiert. Abgesehen davon wurde ihm im Asylverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt (siehe oben Punkt römisch eins.3.).
3. Der gegenständliche Antrag war sohin spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
25.03.2013