RS Vwgh 2005/11/17 2001/13/0279

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §85;
BAO §92;
BAO §97;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 10/2006, S 547 - 549;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall lag nach dem Inhalt der Verwaltungsakten vor dem Ablauf der Berufungsfrist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1997 weder ein schriftliches noch ein mündliches Ansuchen um Erstreckung der Berufungsfrist vor. Mit dem Aktenvermerk vom 8. März 2000 mit dem Inhalt, dass laut telefonischer Rücksprache mit dem Steuerberater die Rechtsmittelfrist bis 8. Mai 2000 verlängert werde, wurde vielmehr lediglich eine "telefonische Rücksprache" beurkundet. Lag damit kein vor Ablauf der Berufungsfrist im Sinne des § 245 Abs. 3 iVm § 85 BAO wirksam gestellter Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist vor, konnte solcherart auch der Lauf der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO nicht gehemmt werden. Eine telefonische Mitteilung (wonach lt. "telefonischer Rücksprache" die Rechtsmittelfrist verlängert werde) stellt auch keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (Hinweis E 22. Februar 1996, 93/15/0192), sodass auch nicht durch eine rechtsgestaltende Bescheidwirkung (Hinweis E 8. März 1994, 91/14/0026) eine Fristverlängerung eintrat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130279.X02

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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