Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E7 429467-2/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. IRAK, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.11.2012, Zl. E7 429.467-1/2012/8E, abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. IRAK, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.11.2012, Zl. E7 429.467-1/2012/8E, abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 31.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 31.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger des Irak sowie sunnitischen Glaubens zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus XXXX in der autonomen kurdischen Region des Irak.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger des Irak sowie sunnitischen Glaubens zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus römisch 40 in der autonomen kurdischen Region des Irak.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er habe mit ein paar Freunden eine Demonstration organisiert. Noch bevor diese stattgefunden habe, sei er von den kurdischen Behörden festgenommen und für 33 Tage inhaftiert worden. Er sei dabei sehr schlecht behandelt worden, schließlich jedoch gegen das Gelöbnis, sich nicht mehr in politische Dinge einzumischen, freigelassen worden. Er habe dann davon erfahren, dass sein Haus von der Polizei durchsucht worden sei und dass Dinge zur Vorbereitung der Demonstration gefunden worden seien. Daraufhin habe er das Land verlassen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 08.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt gab er an, im Jahr 2011 sei über drei Monate hinweg in der gesamten autonomen kurdischen Region, mit Ausnahme von XXXX, gegen die herrschende Korruption demonstriert worden. Bei diesen Demonstrationen seien circa dreißig Personen getötet und viele verletzt worden.Zu den Gründen seiner Ausreise befragt gab er an, im Jahr 2011 sei über drei Monate hinweg in der gesamten autonomen kurdischen Region, mit Ausnahme von römisch 40 , gegen die herrschende Korruption demonstriert worden. Bei diesen Demonstrationen seien circa dreißig Personen getötet und viele verletzt worden.
Er selbst habe an keiner dieser Demonstrationen teilgenommen, jedoch mit drei früheren Schulkollegen geplant, auch in XXXX eine solche Demonstration zu organisieren. Dieser Plan sei aufgedeckt und seine drei Freunde sowie er selbst von Beamten der Asaishi Gishti, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, verhaftet worden. Er sei verhört und dabei geschlagen worden und habe am 12. Tag seiner Haft gestanden eine Demonstration geplant zu haben. Er sei dann noch weiter befragt worden, welche politische Partei dahinterstehe und wen er unterstützen würde. Schließlich sei er - ebenso wie seine drei Freunde - nach einem Monate und drei Tagen entlassen worden, wobei er sich verpflichten habe müssen, künftig nichts derartiges mehr zu unternehmen.Er selbst habe an keiner dieser Demonstrationen teilgenommen, jedoch mit drei früheren Schulkollegen geplant, auch in römisch 40 eine solche Demonstration zu organisieren. Dieser Plan sei aufgedeckt und seine drei Freunde sowie er selbst von Beamten der Asaishi Gishti, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, verhaftet worden. Er sei verhört und dabei geschlagen worden und habe am 12. Tag seiner Haft gestanden eine Demonstration geplant zu haben. Er sei dann noch weiter befragt worden, welche politische Partei dahinterstehe und wen er unterstützen würde. Schließlich sei er - ebenso wie seine drei Freunde - nach einem Monate und drei Tagen entlassen worden, wobei er sich verpflichten habe müssen, künftig nichts derartiges mehr zu unternehmen.
Circa zwei Wochen später habe er sich neuerlich mit seinen drei Freunden getroffen und hätten sie wieder begonnen eine Demonstration vorzubereiten. Beamte der Asaishi Gishti hätten sein Haus durchsucht und dort Transparente und Flugblätter vorgefunden, er selbst sei jedoch nicht zuhause gewesen. Noch am selben Tag sei er in die Türkei ausgereist.
Mit Bescheid vom 13.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 13.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sowie dass dieser irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens sei.
Er habe jedoch keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht und könne keine wie auch immer geartete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden.
Im Weiteren traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Irak, insbesondere zur kurdischen Autonomieregion (AS 291 bis 343).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen seien widersprüchlich, vage und in keiner Weise plausibel gewesen.
Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehrgefährdung iSd § 8 AsylG verwies die Behörde auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im autonomen Kurdengebiet des Nordirak. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig.Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehrgefährdung iSd Paragraph 8, AsylG verwies die Behörde auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im autonomen Kurdengebiet des Nordirak. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können, weswegen ihm kein Asyl gewährt werden könne.
Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.
Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass sich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine Anhaltspunkte für besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben hätten.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (vgl. AS 365 ff).Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt vergleiche AS 365 ff).
Gegen den Bescheid vom 13.09.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2012 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 387 ff).Gegen den Bescheid vom 13.09.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2012 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 387 ff).
Darin bemängelte der Beschwerdeführer, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien und sich nicht mit seinem konkreten Fluchtvorbringen befassen würden. Gleichzeitig zitierte der Beschwerdeführer diverse Berichte zur autonomen Region Kurdistan. Auch in dieser sei den Berichten zufolge die Sicherheitslage angespannt.
Weiter bekämpfte der Beschwerdeführer auch die einzelnen Argumente in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes. Es habe zudem Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben.
Die Beschwerdevorlage langte am 03.10.2012 bei der zuständigen Abteilung des AsylGH ein.
8. Mit Erkenntnis vom 30.11.2012, Zl. E7 429.467-1/2012/8E, wies der AsylGH die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.8. Mit Erkenntnis vom 30.11.2012, Zl. E7 429.467-1/2012/8E, wies der AsylGH die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.
8.1. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof dort zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
"Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens.
Er stammt aus XXXX in der autonomen kurdischen Region des Nordirak, wo seine Gattin, der gemeinsame Sohn, seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern sowie seine Schwiegereltern nach wie vor leben. In Österreich sind keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig.Er stammt aus römisch 40 in der autonomen kurdischen Region des Nordirak, wo seine Gattin, der gemeinsame Sohn, seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern sowie seine Schwiegereltern nach wie vor leben. In Österreich sind keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig.
Der Beschwerdeführer besuchte von 1990 bis 1997 die Volksschule, von 1997 bis 2001 die Mittelschule und von 2001 bis 2005 die Agrarschule. Er war zuletzt als Handball-Profi tätig.
Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer eine Demonstration gegen die allgemeine Korruption in der Region organisiert habe und deswegen asylrelevant verfolgt worden wäre oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch eine anderweitige Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Irak oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar.
Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.
Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden."
8.2. Der Asylgerichtshof stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
"Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen aus den nachstehenden entscheidungswesentlichen Erwägungen heraus an:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage von Dokumenten (Heiratsurkunde, Meldeausweis, Lebensmittelrationskarte) und seiner stringenten persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde feststellbar.
Dass er aus XXXX in der autonomen kurdischen Region des Nordirak stammt und dass seine Gattin und sein Sohn, seine Eltern, seine Geschwister und seine Schwiegereltern nach wie vor dort leben, stützt sich auf seine Angaben sowie auf die vorgelegten Personalausweise seiner Gattin und seines Sohnes.Dass er aus römisch 40 in der autonomen kurdischen Region des Nordirak stammt und dass seine Gattin und sein Sohn, seine Eltern, seine Geschwister und seine Schwiegereltern nach wie vor dort leben, stützt sich auf seine Angaben sowie auf die vorgelegten Personalausweise seiner Gattin und seines Sohnes.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zu seiner Tätigkeit als professioneller Handballspieler stützen sich ebenso auf seine Angaben.
Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden könne, war mit folgenden Erwägungen beizutreten:
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst als Ausreisegrund vorgebracht, er habe gemeinsam mit drei Freunden eine Demonstration gegen die vorherrschende Korruption zu organisieren versucht, sei jedoch noch vor deren Abhaltung festgenommen worden. Nach etwas mehr als einem Monat sei er gegen das Gelöbnis, sich nicht mehr politisch zu betätigen, freigelassen worden, habe jedoch neuerlich eine Demonstration vorbereitet. Nachdem sein Haus von den Sicherheitsbehörden durchsucht worden sei, sei er geflohen.
Das Bundesasylamt führte dazu zusammengefast aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen, weil seine Angaben widersprüchlich, vage und nicht plausibel gewesen seien.
Zu diesen Widersprüchen ist aus Sicht des Asylgerichtshofs festzuhalten, dass dies insbesondere die Zeitangaben des Beschwerdeführers betraf.
So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom 31.05.2012 an, er habe den Irak vor circa drei Monaten verlassen und dann etwa zwei Monate in der Türkei sowie jeweils circa zwei Wochen in Griechenland sowie in Italien verbracht, ehe er nach Österreich gekommen sei. Diese dreimonatige Reisedauer bestätigte er auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2012. Er habe zudem über ein sechs Monate gültiges Visum verfügt, das ihn zur mehrfachen Einreise in die Türkei berechtigt habe. Der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Visums und seiner letzten Ausreise habe etwa vier Monate betragen, das Visum sei bei seiner Ausreise noch etwa zwei Monate gültig gewesen.
Geht man also nunmehr von einer Ausreise des Beschwerdeführers Ende Februar 2012 aus, so müsste das Visum etwa Ende Oktober / Anfang November 2011 erteilt worden sein und habe er laut seinen Angaben zunächst gemeinsam mit seiner Familie einen einmonatigen Urlaub in der Türkei verbracht. Demgemäß müsste sich der Beschwerdeführer etwa von Anfang Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 wieder im Irak aufgehalten haben.
Diesen Ausführungen widersprach der Beschwerdeführer jedoch insofern eklatant, als er in der Folge anführte, dass der Plan eine Demonstration zu organisieren "entweder im 5. oder 6. Monat des heurigen Jahres" aufgedeckt worden sei. Er sei dann für 33 Tage inhaftiert gewesen, etwa 15 Tage nach seiner Entlassung habe er dann seine Freunde wieder getroffen und hätten sie wieder begonnen ihren Plan zu verfolgen.
Über Vorhalt dieses Widerspruchs zu den Angaben seine Einreise in Österreich betreffend gab er lediglich an, er habe betont, dass es sich hierbei nur um ungefähre Angaben handle.
Zu diesem Erklärungsversuch wurde bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, dass es dem Beschwerdeführer doch wohl möglich sein müsste, in sich stimmige und in etwa gleichlautende Zeitangaben zu machen. Dazu wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Flucht so schnell von statten gegangen sei und er andere Probleme gehabt habe als sich Daten zu merken. Dies trifft jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht zu, zumal der Beschwerdeführer ja zunächst legal in die Türkei ausgereist sei, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe. In der Folge habe er sich für jeweils rund 15 Tage in Griechenland und Italien aufgehalten. Dass der Beschwerdeführer diese Zeitspannen nennen konnte, zeigt auch, dass er sehr wohl genauere zeitliche Einordnungen vornehmen konnte. Dies hat er auch dadurch demonstriert, dass er angeben konnte, 33 Tage lang in Haft gewesen zu sein, und dass sein Visum bei seiner Ausreise noch zwei Monate und drei bis vier Tage gültig gewesen sei. In Anbetracht der Schulbildung des Beschwerdeführers (7 Jahre Grundschule, 4 Jahre Mittelschule, 4 Jahre Agrarschule) ist es daher nicht nachvollziehbar, dass er selbst bei ungefähren Zeitangaben so sehr voneinander abweicht bzw. unmöglich zusammenpassende Zeitangaben macht.
Eine weitere zeitliche Divergenz ergab sich dadurch, dass der Beschwerdeführer einen am 11.04.2012 ausgestellten Meldeausweis vorlegte und dazu vorbrachte, dass er sich diesen habe ausstellen lassen, als er umgezogen sei. Weiter schilderte er im Detail, welche Unterlagen er bei Beantragung des Meldeausweises benötigt habe, eine derartige Meldekarte bekomme nur das Familienoberhaupt. Über Vorhalt des Ausstellungsdatums 11.04.2012 und dass er nach seinen sonstigen Angaben demgegenüber bereits Ende Februar ausgereist sein muss, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe die Karte beantragt und seine Frau habe diese für ihn abgeholt, zumal die Ausstellung dauere.
Dem war jedoch wiederum entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, nach seiner Übersiedlung - die eben zur Ausstellung des Meldeausweises führte - noch etwas mehr als zwei Monate an der neuen Adresse gelebt zu haben. Hinzu kommt, dass auch die vorgelegte Lebensmittelkarte, in welcher der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt angeführt ist, vom 21.03.2012 stammt, also einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer nach seinen ursprünglichen Angaben schon ausgereist gewesen sei.
Neben diesen zeitlichen Widersprüchen hat das Bundesasylamt auch zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Inhalt der Transparente und Flugblätter, welche bei der Durchsuchung seines Hauses vorgefunden worden seien, lediglich deren Anzahl und Farbe, aber nicht deren Inhalt darstellen konnte.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nur aus, dies sei daran gelegen gewesen, dass es mit seinen Freunden, mit welchen er die Demonstrationen geplant habe, eine strikte Aufgabenteilung gegeben habe. Während seine Freunde die Texte formuliert hätten, sei es seine Aufgabe gewesen die Flugblätter zu verteilen. Er habe die verpackten Flugblätter und Plakate drei Tage vor der geplanten Demonstration erhalten und nicht die Zeit gehabt sie anzusehen.
Gegen diesen unplausiblen Erklärungsversuch spricht zum einen, dass der Beschwerdeführer wohl die Farbe und Anzahl der Transparente nennen konnte und zudem auch angab, diese ausgedruckt zu haben, und es daher wenig verständlich blieb, weshalb er nicht einmal ansatzweise etwas über deren Inhalt sagen konnte. Zum anderen handelte es sich bei den Organisatoren der geplanten Demonstration inklusive dem Beschwerdeführer um lediglich vier Personen, sodass auch insofern nicht plausibel war, dass er über den Inhalt der Flugblätter gar nichts gewusst habe.
Gegen die Glaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungsszenarios spricht des Weiteren, dass - wie auch das Bundesasylamt zutreffend anmerkte - der Beschwerdeführer legal mit seinem Reisepass und einem türkischen Visum ausreisen konnte, obwohl er zuvor mehr als einen Monat lang inhaftiert gewesen sei und nur gegen das Gelöbnis, sich nicht mehr politisch zu betätigen, freigelassen worden sei.
Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass - nachdem der Beschwerdeführer während seiner Haft auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei - es nicht nachvollziehbar sei, dass er, nachdem bei einer Durchsuchung seines Hauses verbotene Materialien gefunden worden seien (und er demnach gegen die behördlichen Auflagen verstoßen habe), einfach legal durch die Grenzkontrollen ausreisen konnte. Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein, nie gesagt zu haben, er sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Dabei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, zumal der beigezogene Dolmetscher einen anderen Dialekt als er gesprochen habe.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht angegeben hat, während seiner Haft im Irak erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, sondern hat er dies vielmehr auf seinen Aufenthalt in Griechenland bezogen. Abgesehen davon, dass letzteres mangels eines EURODAC-Treffers nicht verifizierbar war, hat der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vom 08.08.2012 selbst angegeben, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. Auch am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und dass alles korrekt protokolliert worden sei. Es waren daher keine Übersetzungsprobleme erkennbar, sondern lag offenbar ein Irrtum des bescheiderlassenden Organs vor. Dies ändert aber insofern nichts am Ergebnis, dass der in seiner Heimat seiner Aussage nach amtsbekannte Beschwerdeführer, welcher gegen seine Entlassungsauflagen verstoßen habe, dennoch wohl nicht einfach legal durch die Grenzkontrolle ausreisen hätte können, wenn er tatsächlich behördlich gesucht worden wäre.
Insoweit in der Beschwerdeschrift länderkundliche Berichte über Demonstrationen in XXXX zitiert wurden, so bezweifelte schon das Bundesasylamt in seiner Entscheidung nicht, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat jedoch erstinstanzlich dezidiert verneint, an diesen teilgenommen zu haben, weshalb auch mit diesem Hinweis auf tatsächliche Ereignisse andernorts für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war. Insoweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Berichte diesbezüglich ausgeführt wurde, dass sich diese Demonstrationen im Jahre 2011 in der Folge auf ganz Kurdistan, also auch auf XXXX, ausgedehnt hätten, so widersprach der Beschwerdeführer hiermit seinem eigenen Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wo er angegeben hat, dass die Demonstrationen "ganz Kurdistan mit Ausnahme von XXXX erfasst" hätten.Insoweit in der Beschwerdeschrift länderkundliche Berichte über Demonstrationen in römisch 40 zitiert wurden, so bezweifelte schon das Bundesasylamt in seiner Entscheidung nicht, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat jedoch erstinstanzlich dezidiert verneint, an diesen teilgenommen zu haben, weshalb auch mit diesem Hinweis auf tatsächliche Ereignisse andernorts für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war. Insoweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Berichte diesbezüglich ausgeführt wurde, dass sich diese Demonstrationen im Jahre 2011 in der Folge auf ganz Kurdistan, also auch auf römisch 40 , ausgedehnt hätten, so widersprach der Beschwerdeführer hiermit seinem eigenen Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wo er angegeben hat, dass die Demonstrationen "ganz Kurdistan mit Ausnahme von römisch 40 erfasst" hätten.
Angesichts dieser widersprüchlichen, lückenhaften und wenig plausiblen Darstellungen des Beschwerdeführers über seine angebliche sicherheitsbehördliche Verfolgung wegen geplanter Durchführung von regierungskritischen Demonstrationen kam das Bundesasylamt zu Recht zum Ergebnis, dass er offenkundig rund um tatsächliche Geschehnisse in der Heimatregion ein ihn angeblich persönlich betreffendes Verfolgungsszenario aus politischen Gründen konstruierte, dem aber der erforderliche Wahrheitsgehalt fehlte.
In Anbetracht dieser Erwägungen war der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründe im Ergebnis von der fehlenden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung vor der Ausreise ausging. Folgerichtig war daraus auch abzuleiten, dass aus derlei Gründen auch keine Verfolgungsgefahr pro futuro festzustellen war.
Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak dort keiner möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliege, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem autonomen Kurdengebiet des Nordiraks (KRG) stammt, in welcher die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen laut den getroffenen Feststellungen deutlich besser sind als im Rest des Landes. So gab auch der Beschwerdeführer selbst an, dass es eine Tatsache sei, "dass in Kurdistan Sicherheit und Ordnung herrschen." Auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten und Entscheidungen ergibt sich kein anderes Bild.Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak dort keiner möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliege, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem autonomen Kurdengebiet des Nordiraks (KRG) stammt, in welcher die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen laut den getroffenen Feststellungen deutlich besser sind als im Rest des Landes. So gab auch der Beschwerdeführer selbst an, dass es eine Tatsache sei, "dass in Kurdistan Sicherheit und Ordnung herrschen." Auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten und Entscheidungen ergibt sich kein anderes Bild.
Hält man sich noch vor Augen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt im Nordirak leben und auch ihre Existenz gesichert ist, so ist seitens des AsylGH insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak schon per se eine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben darstellt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der in der Lage sein sollte seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat auch über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere seine Eltern und sieben Geschwister, welche großteils berufstätig sind und welchen es finanziell gut gehe. Ebenso wurden der Beschwerdeführer und seine Familie von seinen Schwiegereltern unterstützt, die ihnen sogar einen einmonatigen Urlaub in der Türkei finanzierten.
Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung.
Zur aktuellen Lage im Irak ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid zu verweisen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben wurden.
Die allgemeinen Lebensumstände in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind - auch in Anbetracht der allgemein unsicheren Lage in verschiedenen Landesteilen des Irak - offenbar nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Die allgemeinen Lebensumstände in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind - auch in Anbetracht der allgemein unsicheren Lage in verschiedenen Landesteilen des Irak - offenbar nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Diese Feststellungen ergaben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers über ungestörte Lebensumstände seiner Angehörigen in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde."
9. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 06.12.2012 nachweislich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
10. Mit Schriftsatz vom 15.01.2013 stellte er den gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eingelangt beim AsylGH mit 18.01.2013, und begründete diesen wie folgt:
Er lege als neues Beweismittel für sein im abgeschlossenen Verfahren erstattetes Vorbringen, dass er aus dort genannten Gründen polizeilich gesucht werde, ein am 24.02.2012, somit noch vor Verfahrensabschluß erstelltes Schreiben des Magistrats in XXXX, wo er ehemals gewohnt habe bzw. er meldebehördlich registriert gewesen sei, vor, dem wiederum zu entnehmen sei, dass das Magistrat von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der BF polizeilich gesucht werde.Er lege als neues Beweismittel für sein im abgeschlossenen Verfahren erstattetes Vorbringen, dass er aus dort genannten Gründen polizeilich gesucht werde, ein am 24.02.2012, somit noch vor Verfahrensabschluß erstelltes Schreiben des Magistrats in römisch 40 , wo er ehemals gewohnt habe bzw. er meldebehördlich registriert gewesen sei, vor, dem wiederum zu entnehmen sei, dass das Magistrat von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der BF polizeilich gesucht werde.
Dieses Beweismittel habe er erst am 02.01.2013, sohin nach Verfahrensabschluß, postalisch erhalten und treffe ihn an der verspäteten Vorlage desselben kein Verschulden. Vielmehr habe er seinen Vater um Hilfe bei der Beibringung von Beweisen gebeten und habe sich dieser in der Folge u.a. an das Magistrat gewandt, wo er das nunmehr vorgelegte Schreiben erhalten habe, und dieses in der Folge an den BF gesandt habe.
Das Beweismittel stelle somit eine "nova reperta" dar und sei es geeignet sein früheres Vorbringen über seine politisch motivierte Verfolgung in der Heimat zu stützen und in der Sache einen voraussichtlich anderslautende Entscheidung über sein Schutzbegehren herbeizuführen.
Zugleich legte der BF ein DHL-Sendekuvert vom 02.01.2013 samt dem genannten Schreiben vor.
11. Dieses Schreiben wurde in der Folge vom AsylGH einer Übersetzung zugeführt, welches, vom 28.02.2012 datierend, der Polizeidienststelle XXXX in XXXX zuzuschreiben und an allfällige Interessenten zur Kenntnisnahme ohne konkreten Adressaten gerichtet ist. Seinem Inhalt nach sei die Dienststelle von der Polizeidirektion XXXX am 24.02.2012 aufgefordert worden den BF festzunehmen. Er habe "Leute für Demonstrationen mobilisiert und dadurch in Kurdistan Unruhe gestiftet". Er sei dabei per Handy gefilmt worden. Die Dienststelle habe danach vergeblich versucht ihn an seinem Wohnsitz festzunehmen, weshalb er nun festzunehmen sei, wo immer er angetroffen werde, und an die nächste Polizeidienststelle auszuliefern sei.11. Dieses Schreiben wurde in der Folge vom AsylGH einer Übersetzung zugeführt, welches, vom 28.02.2012 datierend, der Polizeidienststelle römisch 40 in römisch 40 zuzuschreiben und an allfällige Interessenten zur Kenntnisnahme ohne konkreten Adressaten gerichtet ist. Seinem Inhalt nach sei die Dienststelle von der Polizeidirektion römisch 40 am 24.02.2012 aufgefordert worden den BF festzunehmen. Er habe "Leute für Demonstrationen mobilisiert und dadurch in Kurdistan Unruhe gestiftet". Er sei dabei per Handy gefilmt worden. Die Dienststelle habe danach vergeblich versucht ihn an seinem Wohnsitz festzunehmen, weshalb er nun festzunehmen sei, wo immer er angetroffen werde, und an die nächste Polizeidienststelle auszuliefern sei.
12. Das gg. Verfahren wurde der zuständigen Gerichtsabteilung mit 18.01.2013 zugeteilt.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind.3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 30.11.2012, in Rechtskraft erwachsen mit 06.12.2012, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 30.11.2012, in Rechtskraft erwachsen mit 06.12.2012, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller seither im Bundesgebiet aufhältig ist, ihm durch seinen im Irak aufhältigen Vater mit 02.01.2013 postalisch das vorgelegte Beweismittel übermittelt wurde und er frühestens mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, und in Ansehung des als Nachweis vorgelegten DHL-Kuverts vom 02.01.2013, mit dem dieses Beweismittel nach Österreich gelangt sei, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.01.2013 an den AsylGH gerichtet wurde, war dieser Antrag als iSd 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller seither im Bundesgebiet aufhältig ist, ihm durch seinen im Irak aufhältigen Vater mit 02.01.2013 postalisch das vorgelegte Beweismittel übermittelt wurde und er frühestens mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, und in Ansehung des als Nachweis vorgelegten DHL-Kuverts vom 02.01.2013, mit dem dieses Beweismittel nach Österreich gelangt sei, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.01.2013 an den AsylGH gerichtet wurde, war dieser Antrag als iSd 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
4. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf ein neu hervorgekommenes Beweismittel, das vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf ein neu hervorgekommenes Beweismittel, das vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte.
Diesbezüglich legte er ein Schreiben vor, welches allerdings nicht, wie von ihm im Wiederaufnahmeantrag dargestellt wurde, vom Magistrat in XXXX sondern von der dortigen Polizeidienststelle, und dies auch nicht am 24.02.2012, sondern am 28.02.2012, erstellt wurde. Dort wurde - ohne konkreten Adressaten des Schreibens - ausgeführt, dass die Dienststelle von der Polizeidirektion in XXXX am 24.02.2012 aufgefordert worden sei den Antragsteller festzunehmen. Er habe "Leute für Demonstrationen mobilisiert und dadurch in Kurdistan Unruhe gestiftet. Er sei dabei per Handy gefilmt worden". Die Dienststelle habe danach vergeblich versucht ihn an seinem Wohnsitz festzunehmen, weshalb er nun festzunehmen sei, wo immer er angetroffen werde, und an die nächste Polizeidienststelle auszuliefern sei.Diesbezüglich legte er ein Schreiben vor, welches allerdings nicht, wie von ihm im Wiederaufnahmeantrag dargestellt wurde, vom Magistrat in römisch 40 sondern von der dortigen Polizeidienststelle, und dies auch nicht am 24.02.2012, sondern am 28.02.2012, erstellt wurde. Dort wurde - ohne konkreten Adressaten des Schreibens - ausgeführt, dass die Dienststelle von der Polizeidirektion in römisch 40 am 24.02.2012 aufgefordert worden sei den Antragsteller festzunehmen. Er habe "Leute für Demonstrationen mobilisiert und dadurch in Kurdistan Unruhe gestiftet. Er sei dabei per Handy gefilmt worden". Die Dienststelle habe danach vergeblich versucht ihn an seinem Wohnsitz festzunehmen, weshalb er nun festzunehmen sei, wo immer er angetroffen werde, und an die nächste Polizeidienststelle auszuliefern sei.
Dazu ist vorweg auf die Beweiswürdigung des AsylGH im abschließenden Erkenntnis vom 30.11.2012 zu verweisen, wo im Einzelnen gravierende zeitliche Widersprüche im vorgetragenen Sachverhalt dargestellt wurden, was zusammen mit anderweitigen Erwägungen zur mangelnden Plausibilität des Vorbringens zur Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit desselben führte (vgl. oben).Dazu ist vorweg auf die Beweiswürdigung des AsylGH im abschließenden Erkenntnis vom 30.11.2012 zu verweisen, wo im Einzelnen gravierende zeitliche Widersprüche im vorgetragenen Sachverhalt dargestellt wurden, was zusammen mit anderweitigen Erwägungen zur mangelnden Plausibilität des Vorbringens zur Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit desselben führte vergleiche oben).
Im Hinblick auf diese umfangreichen Erwägungen des AsylGH im genannten Erkenntnis vermochte nun auch das nunmehrige Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag diese Beweiswürdigung des AsylGH nicht in einer Weise in Frage zu stellen, dass der Gerichtshof bei einer Berücksichtigung des Inhalts des vorgelegten Beweismittels in der Sache voraussichtlich zu einem anders gelagerten Ergebnis gelangt wäre.
Zum einen wurde im Wiederaufnahmebegehren nicht ansatzweise ausgeführt, inwiefern durch dessen Inhalt die zur Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vortrags im abgeschlossenen Verfahren führenden Erwägungen des AsylGH maßgeblich in Frage gestellt würden und wird dies auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
Zum anderen stellt sich das vorgelegte Beweismittel in Ansehung seines genauen Inhalts per se als äußerst zweifelhaft dar was seine Authentizität und inhaltliche Richtigkeit angeht. So wurde nicht erkennbar, was dieses einer Polizeidienststelle als Urheber zuordenbare Schreiben mit der für den ehemaligen Wohnsitz des BF zuständigen Meldebehörde - wie von ihm im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt wurde - zu tun haben sollte. Darüber hinaus mutet es als vollkommen unplausibel an, dass eine Polizeibehörde an unbekannte Adressaten oder gar an den Vater des BF eine Bestätigung darüber ausstellen würde, dass der BF per Haftbefehl gesucht werde. Als noch befremdlicher stellt sich dar, dass sich dort der Aufruf an "jeden" findet, den BF beim Antreffen sofort festzunehmen und an die nächste Polizeidienststelle auszuliefern. Dass es sich demgegenüber bei diesem Schreiben um ein behördeninternes für den Amtsgebrauch handeln würde, etwa um eine allgemeine Ausschreibung des BF zur Festnahme, wurde weder behauptet noch wäre dies aus dem Schreiben selbst erkennbar geworden.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Genau diese Annahme drängt sich aber durch die gg. Beweisvorlage dem erkennenden Gericht nicht auf. Vielmehr geht das Gericht auch in Ansehung dieser neuen Urkunde weiter von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des BF aus den bereits im Erkenntnis vom 30.11.2012 dargestellten Erwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Genau diese Annahme drängt sich aber durch die gg. Beweisvorlage dem erkennenden Gericht nicht auf. Vielmehr geht das Gericht auch in Ansehung dieser neuen Urkunde weiter von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des BF aus den bereits im Erkenntnis vom 30.11.2012 dargestellten Erwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.
Dem gg. Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des BF abzuweisen.Dem gg. Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des BF abzuweisen.
5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 7 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.6. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, Urkunde, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.04.2013