TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/22 E10 416576-1/2010

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Veröffentlicht am 22.03.2013
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Spruch

E10 416576-1/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zl. 1010.403-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zl. 1010.403-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 6.11.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 6.11.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, sie stamme aus den FATA, wäre in eine Blutfehde verwickelt und der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Einem Angebot der bP, die Richtigkeit ihrer Angaben vor Ort zu prüfen, kam die belangte Behörde nicht nach.

Eventualiter stelle die belangte Behörde fest, es wäre der bP zumutbar, sich an die Behörden zu wenden, welche gewillt und befähigt sind, ihr Schutz zu gewähren. Ebenfalls stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Die belangte Behörde traf zwar Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan, ging jedoch nur äußerst oberflächlich auf die in Bezug auf die FATA geltenden Spezifika in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein, sondern begnügte sich mit allgemeinen Feststellungen, welche zu einem nicht unerheblichen Teil in den FATA keine oder nur eine sehr eingeschränkte Geltung haben.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde gehe rechts- und tatsachenirrig davon aus, dass sich das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft darstelle und der bP nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

Nach der Übermittlung der Beschwerdeakte wurde diese vorerst der ho. Gerichtsabteilung C7 und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.

In weiterer Folge wurden Recherchen vor Ort zwecks Prüfung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der bP eingeleitet. Hierbei stellte sich im Rahmen einer Anfragebeantwortung durch einen von der ÖB Islamabad ausgewählten Vertrauensanwalt heraus, dass das Vorbringen der bP in seinen großen Zügen den Tatsachen entspricht. Insbesondere stellte sich heraus, dass aufgrund des von ihr beschriebenen Vorfalls, an dem sie maßgeblich in führender Rolle beteiligt war und zu einer Arreststrafe verurteilt wurde, während ihres Gefängnisaufenthaltes ihr Vater und Onkel getötet wurden. Ebenso wurde das an diesem Vorfall beteiligte Mädchen von ihrem Bruder getötet. Ebenso stellte sich heraus, dass sich die örtliche Jirga der Sache annahm, den Streit zwar schlichtete, aber gleichzeitig die bP zum Tode verurteilte. Der "Assistant Political Agent/Additional District Magistrate, Upper Kurrram, Parachinar" bestätigte das Urteil im Jahre 2004.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Aufgrund des nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisses ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde obsolet und ist wohl beim gegenwärtigen Ermittlungsstand davon auszugehen, dass ein vor der genannten Jirga verhängtes und seitens der genannten Behörde bestätigtes Todesurteil gegen die bP vorliegt. Seitens der belangten Behörde wird zu klären sein, ob sich der Vollzugsbereich des genannten Todesurteil aufgrund der in Bezug auf die FATA geltenden rechtlichen Spezifika auf die FATA beschränkt oder im gesamten pakistanischen Staatsgebiet seine Wirkung hat, bzw. mit welchen Konsequenzen die bP aufgrund des genannten Urteils im Falle eine Abschiebung/Wiedereinreise nach Pakistan bzw. einem weiteren Aufenthalt im Lande zu rechnen hätte.

Sollte sich der Vollzugsbereich des Urteils auf die FATA beschränken, wird der Einflussbereich jener Gruppe, die ein Interesse an der Tötung der bP hat, über die FATA hinaus und in einem solchen spezifischen Fall der Wille und die Fähigkeit der außerhalb der FATA tätigen Behörden, Schutz zu gewähren, besonders genau zu prüfen sein. Rückschlüsse aus den allgemein gehaltenen Feststellungen zur Lage in Pakistan sind jedenfalls zu oberflächlich.

Im Rahmen der oa. Prüfungsschritte wird sich die belangte Behörde mit den rechtlichen Spezifika der und in den FATA und den hieraus für die dortigen Einwohner ableitbaren Konsequenzen im Rahmen ihrer Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage eingehend auseinanderzusetzen haben.

Dass die Klärung der oa. Fragen nicht ohne eine weitere und vor allem genauere Einvernahme der bP möglich sein wird, ist seitens des ho. Gerichts selbstredend und bedarf somit keiner weiteren Ausführungen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt somit die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

In Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Vorbringens wird besonders auf die im Erk. des VwGH vom 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5 vorgenommene Differenzierung zwischen dem unmittelbaren Täter und dessen Familie im Falle von Blutrache bzw. Ehrenmorden Bedacht zu nehmen sein.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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