TE AsylGH Beschluss 2013/3/22 A13 419316-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §61
AVG §73
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A13 419.316-2/1013/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Sachwalter XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 27.10.2011 gestellten Antrag, Zl. 11 12.890-BAW, vom 28.02.2013 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Sachwalter römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 27.10.2011 gestellten Antrag, Zl. 11 12.890-BAW, vom 28.02.2013 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Antragsteller stellte am 03.11.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Antragsteller stellte am 03.11.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011 zu Zl. 10 10.235-BAW wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen, dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und zudem selbiger unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011 zu Zl. 10 10.235-BAW wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen, dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und zudem selbiger unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2011 zu Zl. A13 419.316-1/2011/3E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2011 zu Zl. A13 419.316-1/2011/3E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Gemäß rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2011 wurde der Antragsteller gemäß § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (siehe SA-Auszug vom 21.03.2013).Gemäß rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.04.2011 wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (siehe SA-Auszug vom 21.03.2013).

I.1.2. Am 27.10.2011 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.2. Am 27.10.2011 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.3. Anlässlich der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, am 27.10.2011 gab er an, dass am 10.10.2011 im XXXX eine psychische Krankheit bei ihm festgestellt worden wäre und er sich in laufender Behandlung im sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX befinde. Die Fragen während der Erstbefragung wurden teilweise mit Hilfe des anwesenden Vertreters beantwortet.römisch eins.1.3. Anlässlich der Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, am 27.10.2011 gab er an, dass am 10.10.2011 im römisch 40 eine psychische Krankheit bei ihm festgestellt worden wäre und er sich in laufender Behandlung im sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 befinde. Die Fragen während der Erstbefragung wurden teilweise mit Hilfe des anwesenden Vertreters beantwortet.

Die für 22.11.2011 anberaumte Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde nach kurzer Zeit abgebrochen, nachdem der Vertreter des Antragstellers angab, dass dieser keine Fragen verstehe und keine normalen Antworten geben könne und wurde eine PSY3-Untersuchung veranlasst.

Die gutachterliche Stellungnahme von Frau XXXX, eingelangt am 22.11.2011, ergab, dass beim Antragsteller der hochgradige Verdacht auf eine psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis F.20.3 vorliege.Die gutachterliche Stellungnahme von Frau römisch 40 , eingelangt am 22.11.2011, ergab, dass beim Antragsteller der hochgradige Verdacht auf eine psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis F.20.3 vorliege.

Gemäß Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 09.11.2011 wurde gegen den Antragsteller gemäß 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Gemäß Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 09.11.2011 wurde gegen den Antragsteller gemäß 54 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Frau XXXX, vom 02.02.2012, ergab, dass der Antragsteller unter einer schizophrenen Episode F.20.0 leide und derzeit seine Einvernahmefähigkeit nicht gegeben sei. Ein Sachwalter scheine angezeigt. Eine Besserung sei ihrer Meinung nach nicht eingetreten, im Gegenteil wirke der Antragsteller derzeit stuporös und es könne keine Exploration erfolgen.Eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Frau römisch 40 , vom 02.02.2012, ergab, dass der Antragsteller unter einer schizophrenen Episode F.20.0 leide und derzeit seine Einvernahmefähigkeit nicht gegeben sei. Ein Sachwalter scheine angezeigt. Eine Besserung sei ihrer Meinung nach nicht eingetreten, im Gegenteil wirke der Antragsteller derzeit stuporös und es könne keine Exploration erfolgen.

Das psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX vom 09.03.2012 ergab, dass beim Antragsteller aus psychiatrischer Sicht eine akut-polymorph psychotische Störung im Sinne eines akut-psychotischen Zustandsbildes (ICD-10: F.20.3) vorliege.Das psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 vom 09.03.2012 ergab, dass beim Antragsteller aus psychiatrischer Sicht eine akut-polymorph psychotische Störung im Sinne eines akut-psychotischen Zustandsbildes (ICD-10: F.20.3) vorliege.

Zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.10.2012 erschien ausschließlich der Sachwalter des Antragstellers.

Aus dem vom Bezirksgericht XXXX in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Universitätsdozent XXXX vom 09.10.2012 ergibt sich, dass beim Antragsteller sich eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer Psychose mit schizophrenen Zeichen finde. Er bedürfe einer Beistellung eines Sachwalters. Eine Besserung des Zustandsbildes sei unter Medikation in Teilbereichen zu erwarten. Eine Teilnahme des Genannten an einer Tagsatzung sei dessen Wohle abträglich und könne er sachbezogen nicht mitwirken. Eine Testierfähigkeit sei aufgrund der bestehenden Denkstörungen nur unter Einhaltung der besonderen Formvorschriften möglich.Aus dem vom Bezirksgericht römisch 40 in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Universitätsdozent römisch 40 vom 09.10.2012 ergibt sich, dass beim Antragsteller sich eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer Psychose mit schizophrenen Zeichen finde. Er bedürfe einer Beistellung eines Sachwalters. Eine Besserung des Zustandsbildes sei unter Medikation in Teilbereichen zu erwarten. Eine Teilnahme des Genannten an einer Tagsatzung sei dessen Wohle abträglich und könne er sachbezogen nicht mitwirken. Eine Testierfähigkeit sei aufgrund der bestehenden Denkstörungen nur unter Einhaltung der besonderen Formvorschriften möglich.

Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde Herr Rechtsanwalt XXXX gemäß § 268 ABGB für den Antragsteller zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere im laufenden Asylverfahren und möglichen Folgeverfahren; Vertretung im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung, die über den täglichen Bedarf hinausgeht; Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde Herr Rechtsanwalt römisch 40 gemäß Paragraph 268, ABGB für den Antragsteller zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere im laufenden Asylverfahren und möglichen Folgeverfahren; Vertretung im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung, die über den täglichen Bedarf hinausgeht; Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

I.1.4. Mit Schreiben vom 27.02.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 28.02.2013, erhob der Sachwalter des Antragstellers Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 27.02.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 28.02.2013, erhob der Sachwalter des Antragstellers Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 forderte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt auf, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Asylverfahren abzugeben sowie den bezughabenden Verwaltungsakt vorzulegen.

Am 01.03.2013 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob die Krankheit, nämlich eine akut-polymorph psychotische Störung im Sinne eines akut-psychotischen Zustandsbildes des Antragstellers in Nigeria behandelbar wäre, in welchen Krankenhäusern in Nigeria es eine adäquate Behandlung gäbe und ob das Medikament Cyprexa (Neuroleptikum) bzw. in der Medikation gleichwertige Medikamente in Nigeria erhältlich wären, als Frist zur Beantwortung der Anfrage würden zwei Wochen in Evidenz gehalten.

Ebenfalls mit Schreiben vom 01.03.2013 wurde eine Anfrage an Herrn XXXX, Chefarzt, gestellt und wurde darin vorgebracht, dass das Bundesasylamt massiven Grund zur Annahme habe, dass der Antragsteller vorsätzlich unwahre "Krankheitsmerkmale" lediglich behaupte, um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verhindern, da bereits mehrfach bei straffälligen Asylwerbern, vor allem aus Afrika, gleiche bzw. ähnliche "Krankheitsbilder" erst im Zweit- oder Drittverfahren entstünden. Es werde ersucht, aufgrund der medizinischen Unterlagen dem Bundesasylamt bekannt zu geben, ob zu im Anschluss näher definierten Fragen eine Aussage getroffen werden könne.Ebenfalls mit Schreiben vom 01.03.2013 wurde eine Anfrage an Herrn römisch 40 , Chefarzt, gestellt und wurde darin vorgebracht, dass das Bundesasylamt massiven Grund zur Annahme habe, dass der Antragsteller vorsätzlich unwahre "Krankheitsmerkmale" lediglich behaupte, um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verhindern, da bereits mehrfach bei straffälligen Asylwerbern, vor allem aus Afrika, gleiche bzw. ähnliche "Krankheitsbilder" erst im Zweit- oder Drittverfahren entstünden. Es werde ersucht, aufgrund der medizinischen Unterlagen dem Bundesasylamt bekannt zu geben, ob zu im Anschluss näher definierten Fragen eine Aussage getroffen werden könne.

Mit Schreiben vom 13.03.2013 hält das Bundesasylamt fest, dass weitere Ermittlungen zur gegenständlichen Antragstellung in Hinsicht der vermehrt aufgetretenen gleichgelagerten Fälle derzeit noch laufen würden (insbesondere sei eine chefärztliche Anfrage gestellt worden) und auch seitens des Rechtsanwaltes XXXX, dem Sachwalter, wäre nach der Einvernahme am 10.10.2012 lediglich das Gutachten übermittelt worden, bis dato jedoch nicht bereits erfolgte Therapiemaßnahmen, tatsächlich eingenommene Medikamente usw.Mit Schreiben vom 13.03.2013 hält das Bundesasylamt fest, dass weitere Ermittlungen zur gegenständlichen Antragstellung in Hinsicht der vermehrt aufgetretenen gleichgelagerten Fälle derzeit noch laufen würden (insbesondere sei eine chefärztliche Anfrage gestellt worden) und auch seitens des Rechtsanwaltes römisch 40 , dem Sachwalter, wäre nach der Einvernahme am 10.10.2012 lediglich das Gutachten übermittelt worden, bis dato jedoch nicht bereits erfolgte Therapiemaßnahmen, tatsächlich eingenommene Medikamente usw.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Unstrittig ist, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gestellten Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Der erkennende Senat kann kein überwiegendes Verschulden des zuständigen Bundesasylamtes erkennen.

Wie sich aus obig zusammengefasstem Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesasylamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren angestellt, konkret nach der zweiten Asylantragstellung Einvernahmen durchgeführt, notwendige Gutachten und Anfragebeantwortungen eingeholt. Es kann dem Bundesasylamt nicht vorgeworfen werden, zu irgendeinem Zeitpunkt für längere Zeit keine weitergehenden Ermittlungsschritte gesetzt zu haben.

Dem Bundesasylamt kann nicht vorgeworfen werden, dass es vor dem Hintergrund des ersten Asylverfahrens des Antragstellers und der vermehrt aufgetretenen gleichgelagerten Fälle, in denen erst im Zweit- oder Drittverfahren plötzlich aufgetretene schwere psychische Störungen dargelegt würden, Zweifel am Vorliegen der psychischen Krankheit des Antragstellers hegt.

Im vorliegenden Fall ist daher der psychische Zustand des Beschwerdeführers genau abzuklären, wofür auch umfangreiche Gutachten einzuholen sind. Die nunmehr in Auftrag gegebenen weiteren Erhebungen insbesondere der Anfragen an den Chefarzt XXXX sowie der Anfrage an die Staatendokumentation, beide am 01.03.2013 gestellt, sind jedenfalls zur ordnungsgemäßen Entscheidung über den gegenständlichen Asylantrag notwendig, und kann im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich einer allfälligen Verzögerung im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden.Im vorliegenden Fall ist daher der psychische Zustand des Beschwerdeführers genau abzuklären, wofür auch umfangreiche Gutachten einzuholen sind. Die nunmehr in Auftrag gegebenen weiteren Erhebungen insbesondere der Anfragen an den Chefarzt römisch 40 sowie der Anfrage an die Staatendokumentation, beide am 01.03.2013 gestellt, sind jedenfalls zur ordnungsgemäßen Entscheidung über den gegenständlichen Asylantrag notwendig, und kann im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich einer allfälligen Verzögerung im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht, Ermittlungspflicht, psychische Störung, Verfahrensführung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten