TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/22 A11 433603-1/2013

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Veröffentlicht am 22.03.2013
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Spruch

A11 433.603-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA von Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.2.2013,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA von Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.2.2013,

Zahl: 13 00.641-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem I. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem römisch eins. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der arabischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an. Sie ist Anfang September 2012 ins Bundesgebiet eingereist, um hier im Rahmen eines Austauschprogramms an der Universität XXXX zu studieren. Am 15.1.2013 hat sie schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der arabischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an. Sie ist Anfang September 2012 ins Bundesgebiet eingereist, um hier im Rahmen eines Austauschprogramms an der Universität römisch 40 zu studieren. Am 15.1.2013 hat sie schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass sie angefangen habe in Österreich zu studieren, wobei sie bis zum 16.12.2012 noch Kontakt zu ihrer Familie in Syrien gehabt habe, dieser Kontakt sei dann jedoch vollständig abgebrochen und habe sie nicht mehr gewusst, was sie machen solle. Ende Jänner habe sie schließlich mit einem Onkel Kontakt aufnehmen können, der ihr mitgeteilt habe, dass ihre Familie das Haus in Damaskus im Dezember 2012 verlassen habe. Letztlich habe sich ihre Familie in den Stadtteil XXXX von Damaskus begeben, wo es aber auch zu Kampfhandlungen komme. Sie habe vormals mit ihren Eltern im Stadtteil XXXX in Damaskus gelebt, der mehrheitlich von Muslimen bewohnt ist. Ihr Vater sei - wie sie erst kurz vor ihrer Ausreise erfahren habe (ihr Vater habe sie (sinngemäß) damit nicht belasten wollen) - aufgefordert worden, dass die Familie zum Islam übertreten solle, er habe diesbezüglich auch Drohungen erhalten. Es habe dort Fundamentalisten gegeben und sei die Familie in der chaotischen Situation damals zunehmend in Gefahr geraten. Die Situation werde auch dadurch erschwert, dass ihr Vater staatlicher Beamter sei. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst vor den Extremisten und den Explosionen auf den Straßen Syriens. Außerdem habe sie auch Angst, weil sie ein Mädchen und Christin sei. Vor den Unruhen habe es Belästigungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihren Lebensstil und dem Umstand, dass sie kein Kopftuch trage, gegeben.Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass sie angefangen habe in Österreich zu studieren, wobei sie bis zum 16.12.2012 noch Kontakt zu ihrer Familie in Syrien gehabt habe, dieser Kontakt sei dann jedoch vollständig abgebrochen und habe sie nicht mehr gewusst, was sie machen solle. Ende Jänner habe sie schließlich mit einem Onkel Kontakt aufnehmen können, der ihr mitgeteilt habe, dass ihre Familie das Haus in Damaskus im Dezember 2012 verlassen habe. Letztlich habe sich ihre Familie in den Stadtteil römisch 40 von Damaskus begeben, wo es aber auch zu Kampfhandlungen komme. Sie habe vormals mit ihren Eltern im Stadtteil römisch 40 in Damaskus gelebt, der mehrheitlich von Muslimen bewohnt ist. Ihr Vater sei - wie sie erst kurz vor ihrer Ausreise erfahren habe (ihr Vater habe sie (sinngemäß) damit nicht belasten wollen) - aufgefordert worden, dass die Familie zum Islam übertreten solle, er habe diesbezüglich auch Drohungen erhalten. Es habe dort Fundamentalisten gegeben und sei die Familie in der chaotischen Situation damals zunehmend in Gefahr geraten. Die Situation werde auch dadurch erschwert, dass ihr Vater staatlicher Beamter sei. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst vor den Extremisten und den Explosionen auf den Straßen Syriens. Außerdem habe sie auch Angst, weil sie ein Mädchen und Christin sei. Vor den Unruhen habe es Belästigungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihren Lebensstil und dem Umstand, dass sie kein Kopftuch trage, gegeben.

In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes - wie sich aus dem Protokoll ergibt - (nicht näher bezeichnete) Länderfeststellungen erörtert, wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um jene Feststellungen handelt, die im Anschluss an das Protokoll dem Verwaltungsakt beigefügt wurden. Dies ist konkret eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6.2.2013, in welcher speziell die Situation von Christen im syrischen Konflikt behandelt wird.

Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 26.2.2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.2.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 26.2.2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.2.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Auffällig ist beim angefochtenen Bescheid, dass diesem die oben angesprochenen Feststellungen vom 6.2.2013 zur Lage der Christen nicht zugrunde gelegt wurden, sondern in Bezug auf Christen und die Religionsausübung generell lediglich Feststellungen, die aus dem Jahr 2010 stammen (Seiten 16 bis 19 des angefochtenen Bescheides). Weiters wurden Feststellungen zur (wörtlich:) "Religionsfreiheit (Letztstand Dezember 2010)" getroffen.

Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. Folgendes aus:Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. Folgendes aus:

"Sie haben glaubhaft dargelegt, den Asylantrag aufgrund der vorherrschenden Situation gestellt zu haben. Die von Ihnen geschilderten Vorfälle sind auf die derzeitige Bürgerkriegssituation vor Ort zurückzuführen.

Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, Sie müssen in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in Ihrer Heimat, die zur Flucht geführt haben, als eine individuell gegen Ihre Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Eine derartige Verfolgung konnte Ihren Angaben nicht entnommen werden.

Allein aufgrund der Tatsache, dass Sie den Christen angehören, kann nämlich ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass Sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Es gibt laut Beobachtungen zwar große Spannungen zwischen den Religionsgruppen, da sich das Regime vor allem auf Alawiten im Sicherheitsapparat stützt. Jedoch kann daraus kein Hinweis, auf die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden Maßnahmen gegenüber Christen entnommen werden. Vielmehr lässt sich dieser Umstand auf die vorherrschende Situation zurückführen.

Aus der oben angeführten Anfragebeantwortung geht hervor, dass Christen bislang nicht Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen sind. Christen in Syrien leiden vielmehr wie Angehörige anderer Konfessionen vor allem unter der brutalen Gewalt, die das Regime einsetzt, um den Aufstand zu bekämpfen. Die Christen - in ihrer Mehrheit Anhänger des orthodoxen Ritus - sind originärer Bestandteil der syrischen Bevölkerung. Im Gegensatz zu anderen Gruppen, etwa den Kurden, wurden sie bislang in Syrien weder politisch, gesellschaftlich noch wirtschaftlich benachteiligt und können ihre Religion frei ausüben.

Auch aus den älteren Länderinformationen der Staatendokumentation geht hervor, dass die christlichen Minderheiten vor Beginn der Unruhen vom Staat grundsätzlich respektiert wurden. Viele christliche Kirchen verfügten über ein eigenes Bildungssystem vom Kindergarten bis zum Priesterseminar und haben eigenen Grundbesitz. Es gab keine Anzeichen für eine Diskriminierung von Christen durch Polizei oder Justiz. Es gab gelegentliche Berichte von kleineren Spannungen zwischen den Religionsgruppen, von denen einige eher wirtschaftlichen Rivalitäten als der Religionszugehörigkeit zugeschrieben werden.

Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergaben, konnten solche nicht festgestellt werden."

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Erstbehörde auf ihr Vorbringen, dass ihr Vater staatlicher Beamter gewesen sei und sich vehement geweigert habe, zu konvertieren und sich den Aufständischen anzuschließen, ebenso wenig eingegangen sei, wie auf ihre Angaben, das sie schon vor ihrer Ausreise von Islamisten bedroht worden sei. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien veraltet. Sodann zitierte die Beschwerdeführerin verschiedene Medienberichte (BBC-News, Frankfurter Rundschau online, Spiegel online, der Standard online vom Juli und August 2012, und Neue Zürcher Zeitung vom Jänner 2013) zur aktuellen Lage der Christen in Syrien.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die in der Beschwerde erhobenen Einwände bestehen zu Recht:

Tatsächlich hat das Bundesasylamt - wie bereits oben ausgeführt - seiner Entscheidung im Hinblick auf die Lage der Christen in Syrien lediglich Feststellungen, die aus dem Jahr 2010 datieren und somit veraltet sind, zugrunde gelegt. Schon aus diesem Grunde kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Es wird nicht verkannt, dass im Verfahren aktuellere Feststellungen erörtert wurden, doch haben diese keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden. Dies offensichtlich irrtümlich, da in der Beweiswürdigung auf Seite 27 des Bescheides auf die "oben angeführte(n) Anfragebeantwortung" Bezug genommen wird, ohne dass diese angeführt worden wäre.

Zudem ist auch im Hinblick auf die im Verfahren erörterten Feststellungen (Anfragebeantwortung), wenn diese dem Bescheid zugrunde gelegt worden wären, auszuführen, dass die vom Bundesasylamt daraus gezogenen Erwägungen zu kurz greifen:

Das Bundesasylamt greift in seiner Beweiswürdigung aus der Vielzahl von Quellen in dieser 20 Seiten umfassenden Anfragebeantwortung lediglich jene vom 6.12.2012 der Stiftung Wissenschaft und Politik heraus und gelangt unter wörtlicher Zitierung von insgesamt nur 3 (!) Sätzen zweier Absätze des Berichtes zum Ergebnis:

Aus der oben angeführten Anfragebeantwortung geht hervor, dass Christen bislang nicht Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen sind. Christen in Syrien leiden vielmehr wie Angehörige anderer Konfessionen vor allem unter der brutalen Gewalt, die das Regime einsetzt, um den Aufstand zu bekämpfen. Die Christen - in ihrer Mehrheit Anhänger des orthodoxen Ritus - sind originärer Bestandteil der syrischen Bevölkerung. Im Gegensatz zu anderen Gruppen, etwa den Kurden, wurden sie bislang in Syrien weder politisch, gesellschaftlich noch wirtschaftlich benachteiligt und können ihre Religion frei ausüben.

Eine abwägende Auseinandersetzung mit den gesamten Quellen der Anfragebeantwortung, in welchen unter anderem, beispielhaft ausgeführt wird, dass "es aus Aleppo Berichte gebe, dass dort Extremisten anfangen sollten, gezielt Christen ins Visier zu nehmen"; und aus denen sich insgesamt ergibt, dass jihadistische Gruppen zunehmend an Einfluss gewinnen und christliche Ortschaften/Gemeinden entweder zur Flucht oder auf ihre Seite zwingen wollen, etc., hat erstinstanzlich überhaupt nicht stattgefunden.

Es wird nicht verkannt, dass bei der Qualifikation, ob Überfälle auf Christen bzw. auf von Christen bewohnte Gebiete aus dem Grund erfolgen, weil es sich um Christen handelt, oder ob es sich dabei um "gewöhnliche" Bürgerkriegshandlungen handelt, die Trennlinie im aktuellen Geschehen in Syrien sehr schwierig zu ziehen ist.

Umso mehr müssen dabei sehr breite Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden, um allenfalls daraus zunächst ein plausibles Bild und sodann eine Prognose hinsichtlich einer maßgeblich wahrscheinlichen Gefährdung ableiten zu können. In der Beschwerde werden konkret Berichte zitiert, wonach etwa in der Stadt Ras-al-Ayn so gut wie keine Christen mehr seien, diese seien von radikal islamischen Rebellen vertrieben worden, es gebe überall auf den Mauern der Häuser Todesdrohungen gegen Christen. Weiters etwa auch, dass Personen ermordet worden seien, weil sie Christen gewesen seien, und somit aus Sicht der radikalislamischen Freiheitskämpfer keinen Platz im neuen Syrien hätten. Gewalt richte sich gegen religiöse Minderheiten, wie die Christen, diese würden verfolgt und vertrieben werden, es habe auch schon brutale Hinrichtungen gegeben.

Insgesamt betrachtet liegen daher zumindest Hinweise darauf vor, dass Übergriffe gegen Christen zum Teil über gewöhnliche Bürgerkriegshandlungen hinausgehen. Derartige Berichte sind in der Folge zu anderen Berichten, die von keiner zielgerichteten Verfolgung von Christen sprechen, in Beziehung zu setzen und gegeneinander abzuwägen, um zu objektiven Sachverhaltsfeststellungen zu gelangen. Erst dann können weitere Erwägungen zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Personen aufgrund ihres christlichen Glaubens getroffen werden.

Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die Familie der Beschwerdeführerin bereits ins Blickfeld von Islamisten gekommen ist und wiederholt zum Übertritt zum Islam aufgefordert und bedroht worden ist. Dieser Umstand stellt zweifellos einen gefährdungserhöhenden Aspekt für die Familie der Beschwerdeführerin und damit letztlich auch für sie selbst dar, der in die Erwägungen ebenfalls einzufließen haben wird.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge staatlicher Beamter ist, was die Situation noch erschwere. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt keine weiteren Ermittlungen, etwa durch Nachfrage bei der Beschwerdeführerin nach konkreteren Angaben bzw. einer näheren Erläuterung ihrer Befürchtungen, angestellt.

Insgesamt ergibt sich somit, dass zum einen generell im Hinblick auf die aktuelle Lage der Christen, sowie zum anderen speziell im Hinblick auf die bereits erfolgte Bedrohung der Familie der Beschwerdeführerin zu konvertieren sowie zum Umstand, dass ihr Vater als staatlicher Beamter allenfalls als regimetreu erachtet werden und aus diesem Grunde die Familie einem erhöhten Gefährdungspotenzial seitens islamistischer Aufständischer, die (notorisch bekannt) zunehmend an Einfluss im Bürgerkriegsgeschehen gewinnen, unterliegen könnte, der Sachverhalt mangelhaft iSd § 66 Abs. 2 AVG geblieben ist.Insgesamt ergibt sich somit, dass zum einen generell im Hinblick auf die aktuelle Lage der Christen, sowie zum anderen speziell im Hinblick auf die bereits erfolgte Bedrohung der Familie der Beschwerdeführerin zu konvertieren sowie zum Umstand, dass ihr Vater als staatlicher Beamter allenfalls als regimetreu erachtet werden und aus diesem Grunde die Familie einem erhöhten Gefährdungspotenzial seitens islamistischer Aufständischer, die (notorisch bekannt) zunehmend an Einfluss im Bürgerkriegsgeschehen gewinnen, unterliegen könnte, der Sachverhalt mangelhaft iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG geblieben ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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