Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 433.646-1/2013/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 12. März 2013 von XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 12. März 2013 von römisch 40 , StA.:
Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2013, Zl. 13 00.538-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zusammengefasst begründend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und in keiner Weise geeignet sei, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung zu begründen.Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 zusammengefasst begründend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und in keiner Weise geeignet sei, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Gegen alle Spruchpunkte wurde fristgerecht mit Schreiben vom 12. März 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. u.a. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., 2010, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche u.a. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., 2010, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Im gegenständlichen Fall kann nicht von vornherein die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ausgeschlossen werden. Denn der Beschwerdeführer hat - unter anderem - vorgebracht, an Tuberkulose erkrankt zu sein und sich die Medikamente in Marokko nicht leisten zu können. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer am3. Im gegenständlichen Fall kann nicht von vornherein die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ausgeschlossen werden. Denn der Beschwerdeführer hat - unter anderem - vorgebracht, an Tuberkulose erkrankt zu sein und sich die Medikamente in Marokko nicht leisten zu können. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer am
12. März 2013 zur stationären Behandlung im XXXX, in der Lungenabteilung aufgenommen. Über seinen derzeitigen Gesundheitszustand liegen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im erstinstanzlichen Bescheid keine Feststellungen zur Situation in Marokko getroffen wurden. Somit lassen sich diesem Bescheid auch keine Informationen zur Behandelbarkeit von Tuberkulose in Marokko entnehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Erkrankung widerspricht somit möglicherweise nicht den Tatsachen, womit eine Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und in keiner Weise geeignet sei, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung zu begründen, nicht rechtmäßig ist.12. März 2013 zur stationären Behandlung im römisch 40 , in der Lungenabteilung aufgenommen. Über seinen derzeitigen Gesundheitszustand liegen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im erstinstanzlichen Bescheid keine Feststellungen zur Situation in Marokko getroffen wurden. Somit lassen sich diesem Bescheid auch keine Informationen zur Behandelbarkeit von Tuberkulose in Marokko entnehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Erkrankung widerspricht somit möglicherweise nicht den Tatsachen, womit eine Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und in keiner Weise geeignet sei, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung zu begründen, nicht rechtmäßig ist.
Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - ohne weitere Ermittlungsschritte zur Prüfung dieses - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von einer der genannten Artikel der EMRK infolge einer Ausweisung des Beschwerdeführers hinweisen.
Aufgrund der gebotenen Ermittlungen und der Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden.Aufgrund der gebotenen Ermittlungen und der Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
08.04.2013