RS Vwgh 2005/11/21 2002/10/0232

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Veröffentlicht am 21.11.2005
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Nach § 16 Abs. 1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet (vgl. etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3 (2005), E 1 zu § 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100232.X04

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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