TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/28 C15 411240-1/2010

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Veröffentlicht am 28.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C15 411.240-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2010, Zl. 09 04.354 - BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.12.2012 und am 9.1.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2010, Zl. 09 04.354 - BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.12.2012 und am 9.1.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 Asylgesetz 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 34, Asylgesetz 2005 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 14.4.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch ihre Mutter den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 14.4.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch ihre Mutter den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Mit Bescheid vom 15.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Verfolgung droht, stellte das Bundesasylamt jedoch nicht fest und begründete dies im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit der Unglaubwürdigkeit der von der Mutter vorgebrachten Fluchtgründe. Seine Entscheidung in Spruchpunkt II. stützte das Bundesasylamt u.a. darauf, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sehr schlecht sei und sich "die Lage der Frauen in Hinblick auf das Taliban-Regime (Schulbesuchsverbot der Mädchen, keine Rechte als Frau, keine Beschäftigungsmöglichkeit) bis dato noch nicht geändert" habe.1. Mit Bescheid vom 15.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Verfolgung droht, stellte das Bundesasylamt jedoch nicht fest und begründete dies im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit der Unglaubwürdigkeit der von der Mutter vorgebrachten Fluchtgründe. Seine Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. stützte das Bundesasylamt u.a. darauf, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sehr schlecht sei und sich "die Lage der Frauen in Hinblick auf das Taliban-Regime (Schulbesuchsverbot der Mädchen, keine Rechte als Frau, keine Beschäftigungsmöglichkeit) bis dato noch nicht geändert" habe.

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde.

3. Am 19.12.2012 und am 9.1.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Dari öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durch, an welcher die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin, deren Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit dem vorliegenden Verfahren verbunden wurden, teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.3. Am 19.12.2012 und am 9.1.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Dari öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durch, an welcher die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin, deren Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem vorliegenden Verfahren verbunden wurden, teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Beschwerdeführers zu C15 413.805-1/2010 und der Beschwerdeführerin zu C15 411.238-1/2010 sowie die Schwester der Beschwerdeführer zu C15 411.239-1/2010, C15 413.806-1/2010, C15 411.241-1/2010 und

C15 433.611/2013, deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit den am heutigen Tag ausgefertigten Erkenntnissen jeweils stattgegeben und denen er den Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat.C15 433.611 aus 2013,, deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit den am heutigen Tag ausgefertigten Erkenntnissen jeweils stattgegeben und denen er den Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 sind die Bestimmungen betreffend das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, sind die Bestimmungen betreffend das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.4 Im vorliegenden Fall wurde den Eltern der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass den Eltern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).3.4 Im vorliegenden Fall wurde den Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass den Eltern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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