TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/29 B11 215993-3/2012

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Veröffentlicht am 29.03.2013
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B11 215.993-3/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom

5. März 2012 von XXXX, StA.: Republik Kosovo, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom5. März 2012 von römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom

22. Februar 2012, Zl. 11 12.436-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 i. d.g.F. (AVG) als verspätet zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i. d.g.F. (AVG) als verspätet zurückgewiesen wird.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am

4. Juni 1999 mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen auf seine Eltern bezogenen Asylerstreckungsantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. März 2000, Zl. 99 07.902-BAG und in weiterer Folge des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. April 2002, Zl. 215.993/15-I/02/02 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0175 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 zog der Beschwerdeführer die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurück, weil er zu diesem Zeitpunkt mit einer Österreicherin verheiratet war. Ihm wurde eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Oktober 2011 aus dem Stande der Untersuchungshaft bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2011, Zl. 11 12.436-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Albanisch und wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX persönlich übergeben und am 31. Dezember 2011 rechtskräftig.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2011, Zl. 11 12.436-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Albanisch und wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 in den Räumlichkeiten der Justizanstalt römisch 40 persönlich übergeben und am 31. Dezember 2011 rechtskräftig.

4. Das Bundesasylamt stellte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom

7. Dezember 2011 gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien als Rechtsberater zur Seite.7. Dezember 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien als Rechtsberater zur Seite.

5. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012, der am gleichen Tag per Fax beim Bundesasylamt einging, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei führte er aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Strafhaft befunden habe. Er habe keinen Kontakt zu seinem Vertreter gehabt. Zudem habe er sich im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in einem psychisch sehr schlechten Zustand befunden. Er sei weder in der Lage gewesen, selbst eine Beschwerde zu verfassen, noch sich der Hilfe des Personals der Justizanstalt zu bedienen, um rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Die Kanzlei seines Rechtsvertreters habe über telefonische Nachforschungen am 31. Jänner 2012 feststellen können, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, der mit einem am "16.01.2012" zugestellten Bescheid abgewiesen worden sei. Versuche, eine Kopie dieses Bescheides vom Bundesasylamt zu bekommen, seien erfolglos geblieben. Diese Umstände stellten für den Beschwerdeführer ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar, durch das er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren. Dieses Hindernis sei erst am 31. Jänner 2012 durch Kenntnis seines Vertreters von der Bescheidzustellung weggefallen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei daher gewahrt. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte, eine Verhandlung anzuberaumen.

6. Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk vom 15. Februar 2012 fest, eine telefonische Anfrage bei der Justizanstalt XXXX habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Dezember "und" 31. Dezember 2011 haftfähig bzw. dispositionsfähig gewesen sei.6. Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk vom 15. Februar 2012 fest, eine telefonische Anfrage bei der Justizanstalt römisch 40 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Dezember "und" 31. Dezember 2011 haftfähig bzw. dispositionsfähig gewesen sei.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2012, Zl. 11 12.436-BAW WE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom

14. Februar 2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach einer telefonischen Anfrage bei der Justizanstalt auch vom 16. Dezember bis 31. Dezember 2011 sowohl haft- als auch voll dispositionsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit zum Zeitpunkt seiner angeblichen Beeinträchtigung in der Lage gewesen, eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Ein erforderliches ärztliches Attest habe er nicht vorgelegt. Zudem sei es in österreichischen Haftanstalten - insbesondere auch für fremdsprachige Flüchtlinge - jederzeit möglich, im Verfahren die notwendigen Schritte zu setzen. Auch sei es bei einer Krankheit möglich, einen Verfahrenshelfer bzw. ein "Amt", Bekannte oder "Zellengenossen" zwecks Verfassung eines Rechtsmittels zu kontaktieren.14. Februar 2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach einer telefonischen Anfrage bei der Justizanstalt auch vom 16. Dezember bis 31. Dezember 2011 sowohl haft- als auch voll dispositionsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit zum Zeitpunkt seiner angeblichen Beeinträchtigung in der Lage gewesen, eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Ein erforderliches ärztliches Attest habe er nicht vorgelegt. Zudem sei es in österreichischen Haftanstalten - insbesondere auch für fremdsprachige Flüchtlinge - jederzeit möglich, im Verfahren die notwendigen Schritte zu setzen. Auch sei es bei einer Krankheit möglich, einen Verfahrenshelfer bzw. ein "Amt", Bekannte oder "Zellengenossen" zwecks Verfassung eines Rechtsmittels zu kontaktieren.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte überdies aus, dass das Bundesasylamt auf sein Vorbringen, er sei bei der Bescheidzustellung in einem psychisch sehr schlechten Zustand und damit nicht in der Lage gewesen, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen, nicht eingehe. Zudem seien in der Haft für den Beschwerdeführer weder Rechtsberater noch Flüchtlingsberater verfügbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es im Übrigen so schlecht gegangen, dass es ihm nicht einmal möglich gewesen sei, über seine Familienangehörigen Hilfe zu verschaffen. So sei es zur Fristversäumnis gekommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl:Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, Zl:

2000/20/0534; s.a. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).2000/20/0534; s.a. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 16. Dezember 2011 in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 16. Dezember 2011 in den Räumlichkeiten der Justizanstalt römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des

31. Dezember 2011.

Fraglich ist, ob für den Beschwerdeführer ein Hindernis bestanden hat, den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht einzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses i.S.d. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen. Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden, oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung der Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG keine Wiedereinsetzung stattfindet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 100 m.w.N.).Fraglich ist, ob für den Beschwerdeführer ein Hindernis bestanden hat, den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht einzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses i.S.d. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen. Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden, oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung der Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG keine Wiedereinsetzung stattfindet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz. 100 m.w.N.).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (s. a.a.O., § 71 Rz. 102 m.w.N.).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (s. a.a.O., Paragraph 71, Rz. 102 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer war, wie bereits erwähnt, ab dem 16. Dezember 2011 im Besitz des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2011. Dieser enthielt eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Albanisch. Somit musste er bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 die Verspätung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2011 erkennen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits viel Erfahrung im Umgang mit Behörden, weil es sich hierbei um sein zweites Asylverfahren handelte, wobei er bereits während seines ersten Verfahrens großteils volljährig war. Auch hatte er zu diesem Zeitpunkt drei Strafverfahren hinter sich. Die Relevanz von Rechtsmittelfristen war ihm daher bekannt.

Aufgrund des in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in der Literatur bestehenden Verständnisses des Begriffs Hindernis gemäß § 71 Abs. 2 AVG als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i.S.d. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (s. wiederum a.a.O., § 71 Rz. 100 m.w.N.) ist auf die dazu bestehende Judikatur abzustellen, wonach eine behauptete Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird (vgl. VwGH 19.09.2007, Zl. 2007/08/0097).Aufgrund des in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in der Literatur bestehenden Verständnisses des Begriffs Hindernis gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i.S.d. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (s. wiederum a.a.O., Paragraph 71, Rz. 100 m.w.N.) ist auf die dazu bestehende Judikatur abzustellen, wonach eine behauptete Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird vergleiche VwGH 19.09.2007, Zl. 2007/08/0097).

Der Beschwerdeführer hat seinen angeblich schlechten psychischen Zustand, der ihn an einer rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde (und damit wohl auch an der rechtzeitigen Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung) gehindert habe, nicht durch Beweismittel, wie etwa ein ärztliches Attest, glaubhaft gemacht.

Daher hat er bereits kein Hindernis, also ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i.S.d. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das ihn von der rechtzeitigen Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung abgehalten hat, glaubhaft gemacht.Daher hat er bereits kein Hindernis, also ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i.S.d. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das ihn von der rechtzeitigen Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung abgehalten hat, glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer war ab dem 16. Dezember 2011 im Besitz des abweisenden Bescheides und somit auch ab diesem Tag in Kenntnis der Zulässigkeit einer Beschwerde. Der Wiedereinsetzungsantrag samt gleichzeitiger Nachholung der Beschwerde wurde laut

der Faxbestätigung aber erst am 14. Februar 2012 an das Bundesasylamt übermittelt. Die Einhaltung der mit zwei Wochen bestimmten Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG den Wiedereinsetzungsantrag einzubringen, liegt somit nicht vor.der Faxbestätigung aber erst am 14. Februar 2012 an das Bundesasylamt übermittelt. Die Einhaltung der mit zwei Wochen bestimmten Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG den Wiedereinsetzungsantrag einzubringen, liegt somit nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).

Schlagworte

Fristversäumung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsbelehrung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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