TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/2 E7 423986-3/2013

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Veröffentlicht am 02.04.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E7 423.986-3/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.01.2013, Zl. E7 423986-2/2012/5E, abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.01.2013, Zl. E7 423986-2/2012/5E, abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 23.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2011 an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 02.01.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 02.01.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Antragsteller aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 05.01.2012.

3. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der Antragsteller durch einen zugleich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht mit 17.01.2012 Beschwerde.

4. Das Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 20.01.2012 zugeteilt.

5. Mit Erkenntnis vom 01.02.2012 zu Zl. E7 423.986-1/2012, zugestellt an den Vertreter des Antragstellers am 03.02.2012, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis vom 01.02.2012 zu Zl. E7 423.986-1/2012, zugestellt an den Vertreter des Antragstellers am 03.02.2012, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. Mit Bescheid vom 13.09.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (neuerlich) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.6. Mit Bescheid vom 13.09.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (neuerlich) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Antragsteller aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte an den Vertreter des Antragstellers mit 19.09.2012.

7. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen Vertreter fristgerecht mit 03.10.2012 vollumfänglich Beschwerde.

8. Das Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 12.10.2012 neuerlich zugeteilt.

9. Mit Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl. E7 423986-2/2012/5E, wies der AsylGH die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF ab.9. Mit Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl. E7 423986-2/2012/5E, wies der AsylGH die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF ab.

10. Das Erkenntnis wurde der erstinstanzlichen Behörde am 28.01.2013 zugestellt. Der Versuch der Zustellung an den Antragsteller durch die zuständige Polizeiinspektion an der vom Antragsteller angegebenen Abgabestelle war erfolglos geblieben, in der Folge wurde das Erkenntnis am 01.02.2013 bei der PI hinterlegt, und galt damit iSd § 23 Abs. 3 AsylG 2005 idgF als zugestellt.10. Das Erkenntnis wurde der erstinstanzlichen Behörde am 28.01.2013 zugestellt. Der Versuch der Zustellung an den Antragsteller durch die zuständige Polizeiinspektion an der vom Antragsteller angegebenen Abgabestelle war erfolglos geblieben, in der Folge wurde das Erkenntnis am 01.02.2013 bei der PI hinterlegt, und galt damit iSd Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 idgF als zugestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 01.03.2013 stellte der Antragsteller durch eine zugleich bevollmächtigte Vertreterin den gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesasylamt, der zuständigkeitshalber an den AsylGH weitergeleitet wurde und dort am 12.03.2013 einlangte. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass es im Gefolge eines Bombenanschlags eines im Exil lebenden Mitglieds der DHKP-C am 02.02.2013 in Ankara zuletzt am 19.02.2013 in 28 türkischen Städten zur Verhaftung von insgesamt 167 Personen, die mutmaßlich Mitglieder der DHKP-C seien oder dieser nahestehen, gekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass auch der Antragsteller, der ja bereits erstinstanzlich wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C verurteilt wurde, bei einer Rückkehr ebenfalls unmittelbar festgenommen werde und damit der Gefahr rechtswidriger Behandlung durch sogen. Anti-Terror-Einheiten der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Der gg. Antrag sei angesichts des Datums der Verhaftungen in der Türkei am 19.02.2013 mit 01.03.2013 rechtzeitig iSd § 69 Abs. 2 AVG gestellt.Der gg. Antrag sei angesichts des Datums der Verhaftungen in der Türkei am 19.02.2013 mit 01.03.2013 rechtzeitig iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Verfahrensakt.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind.3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 24.01.2013, Zl. E7 423986-2/2012/5E, in Rechtskraft erwachsen mit 01.02.2013, über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 24.01.2013, Zl. E7 423986-2/2012/5E, in Rechtskraft erwachsen mit 01.02.2013, über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Im gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens führt der Antragsteller durch seine Vertreterin zutreffend aus, dass das inhaltliche Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, er somit auch in Kenntnis dieses Umstands war. Vor diesem Hintergrund bringt er nun vor, es habe nach diesem Verfahrensabschluß, nämlich am 19.02.2013 eine "Verhaftungswelle" in der Türkei gegeben, die sich auch auf ihn im Falle der Rückkehr nachteilig auswirken würde.Im gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens führt der Antragsteller durch seine Vertreterin zutreffend aus, dass das inhaltliche Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, er somit auch in Kenntnis dieses Umstands war. Vor diesem Hintergrund bringt er nun vor, es habe nach diesem Verfahrensabschluß, nämlich am 19.02.2013 eine "Verhaftungswelle" in der Türkei gegeben, die sich auch auf ihn im Falle der Rückkehr nachteilig auswirken würde.

Unzweifelhaft stellt dieses Ereignis vom 19.02.2013 demnach aber eines dar, welches sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des inhaltlichen Verfahrens zugetragen hat. Es handelt sich somit hierbei um keine "nova reperta" im oben dargestellten Sinne, sondern um "nova causa superveniens" welche allenfalls in einem neuen Antrag auf internationalen Schutz, jedoch nicht in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden kann.

In Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AsylG war dieser Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.In Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG war dieser Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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