Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D4 416098-5/2013/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 13 03.351-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 13 03.351-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Erstverfahren:
Die Betroffene, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der ossetischen Volksgruppe und christlichen Glaubens aus Vladikavkas in Ossetien, gelangte am XXXX gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn XXXX, geb. XXXX, illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, in ihrem Herkunftsstaat herrsche Krieg, es wisse niemand wie es in Ossetien weitergehen werde.Die Betroffene, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der ossetischen Volksgruppe und christlichen Glaubens aus Vladikavkas in Ossetien, gelangte am römisch 40 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, in ihrem Herkunftsstaat herrsche Krieg, es wisse niemand wie es in Ossetien weitergehen werde.
Am XXXXgab sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt bezüglich ihrer Fluchtgründe an, den Herkunftsstaat aus Angst um ihr Leben verlassen zu haben. Der erste Grund sei der Krieg mit Georgien, der zweite Grund sei, dass sie in der letzten Zeit in Vladikavkas als Verkäuferin auf dem Markt tätig gewesen sei und es ständig irgendwo Explosionen und Bombenanschläge gegeben habe und sie Angst gehabt habe, weiter dort zu leben. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte sie vor, der Sohn ihres ehemaligen Lebensgefährten wolle sich an ihr rächen, weil er der Meinung sei, ihr Lebensgefährte sei ihretwegen 1999 verstorben. Tatsächlich sei ihr Lebensgefährte verschwunden gewesen und es habe keine Leiche gegeben. Die Tochter des Verstorbenen sei Ende XXXX zu ihr auf den Markt gekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis kommen werde und sie ermorden wolle, sie solle so schnell wie möglich verschwinden. Als sie sich am XXXX bei einem Onkel, der beim FSB arbeite, erkundigt habe, was zu tun sei, sei der Sohn ihres verstorbenen Lebensgefährten gekommen und habe alle Fenster eingeschlagen und gemeint, dass er sie sowieso finden würde. Am XXXX seien sie nach Österreich ausgereist. In ihrem Herkunftsstaat habe sie keine Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder wegen ihrer Religion gehabt. Sie sei Mitglied der christlichen Sekte "Fünfzigste" gewesen und verspottet worden. Außer der geschilderten Verfolgung habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Sie sei nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, weil Leute aus Kaukasien nicht gemocht würden.Am XXXXgab sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt bezüglich ihrer Fluchtgründe an, den Herkunftsstaat aus Angst um ihr Leben verlassen zu haben. Der erste Grund sei der Krieg mit Georgien, der zweite Grund sei, dass sie in der letzten Zeit in Vladikavkas als Verkäuferin auf dem Markt tätig gewesen sei und es ständig irgendwo Explosionen und Bombenanschläge gegeben habe und sie Angst gehabt habe, weiter dort zu leben. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte sie vor, der Sohn ihres ehemaligen Lebensgefährten wolle sich an ihr rächen, weil er der Meinung sei, ihr Lebensgefährte sei ihretwegen 1999 verstorben. Tatsächlich sei ihr Lebensgefährte verschwunden gewesen und es habe keine Leiche gegeben. Die Tochter des Verstorbenen sei Ende römisch 40 zu ihr auf den Markt gekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis kommen werde und sie ermorden wolle, sie solle so schnell wie möglich verschwinden. Als sie sich am römisch 40 bei einem Onkel, der beim FSB arbeite, erkundigt habe, was zu tun sei, sei der Sohn ihres verstorbenen Lebensgefährten gekommen und habe alle Fenster eingeschlagen und gemeint, dass er sie sowieso finden würde. Am römisch 40 seien sie nach Österreich ausgereist. In ihrem Herkunftsstaat habe sie keine Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder wegen ihrer Religion gehabt. Sie sei Mitglied der christlichen Sekte "Fünfzigste" gewesen und verspottet worden. Außer der geschilderten Verfolgung habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Sie sei nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, weil Leute aus Kaukasien nicht gemocht würden.
Im Rahmen der Einvernahme am XXXX durch das Bundesasylamt brachte sie zusammengefasst vor, sie stamme aus Ossetien, habe bis 1990 in Georgien gelebt und sei dann mit ihrer Mutter nach Nordossetien gezogen, weil sie Osseten seien. 2001 habe sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Vater ihres Sohnes sei verheiratet und sie habe mit diesem nie zusammen gelebt. Von 1997 bis XXXX.1999 habe sie mit einem geschiedenen Mann zusammengelebt. Zwei oder drei Jahre danach sei die Polizei zu ihr gekommen, da er ermordet im Wald gefunden worden sei. Seine Schwester hätte ihr Schuld an dessen Tod vorgeworfen und dessen Sohn auf sie gehetzt, weshalb sie ausgereist sei. Die Töchter ihres ehemaligen Lebensgefährten seien zu ihr auf den Markt gekommen und hätten ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis gekommen sei und die Beschwerdeführerin ermorden wolle. Von 1992 bis 2001 habe sie in XXXX gelebt und dann bis zur Ausreise auch in XXXX. In Österreich habe sie ihren Sohn.Im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 durch das Bundesasylamt brachte sie zusammengefasst vor, sie stamme aus Ossetien, habe bis 1990 in Georgien gelebt und sei dann mit ihrer Mutter nach Nordossetien gezogen, weil sie Osseten seien. 2001 habe sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Vater ihres Sohnes sei verheiratet und sie habe mit diesem nie zusammen gelebt. Von 1997 bis römisch 40 .1999 habe sie mit einem geschiedenen Mann zusammengelebt. Zwei oder drei Jahre danach sei die Polizei zu ihr gekommen, da er ermordet im Wald gefunden worden sei. Seine Schwester hätte ihr Schuld an dessen Tod vorgeworfen und dessen Sohn auf sie gehetzt, weshalb sie ausgereist sei. Die Töchter ihres ehemaligen Lebensgefährten seien zu ihr auf den Markt gekommen und hätten ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis gekommen sei und die Beschwerdeführerin ermorden wolle. Von 1992 bis 2001 habe sie in römisch 40 gelebt und dann bis zur Ausreise auch in römisch 40 . In Österreich habe sie ihren Sohn.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag vom XXXXbezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag vom XXXXbezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXXauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX Zl. D4 416098-2/2010, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung mit Beschluss vom XXXX, Zl. D4 416098-1/2010, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXXauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom römisch 40 Zl. D4 416098-2/2010, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. D4 416098-1/2010, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
2.) Zweitverfahren:
Am XXXXstellte die Betroffene einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie angab, infolge einer Berufung eine neue Entscheidung erwartet zu haben, sie erhalte keine Grundversorgung mehr. Aus Angst vor der Abschiebung habe sie den neuerlichen Antrag gestellt.
Am XXXX legte sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt ein fragmentarisches Fax in russischer Sprache vor, wonach ein Mann zur Großmutter gekommen sei und gefragt habe. Dazu gab sie an, es sei nicht irgendein Mann, sondern der Sohn ihres Ex-Mannes oder ein Bekannter von ihm. Dieses Fax habe sie von ihrer Schwester erhalten und sie nenne ihre Mutter Großmutter. Weiters führte sie aus, dass diese Person die Fenster kaputt gemacht habe und sie beschuldige, Schuld am Tod ihres Ex-Mannes zu haben. Außerdem legte sie ein weiteres Schriftstück vor. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab sie an, sie erhalte von den örtlichen Behörden keinen Schutz. Als sie ein Schreiben an die Behörden gerichtet habe, sei sie von der Polizei vorgeladen und dort fast zusammengeschlagen worden. Sie habe sich bereits an die Polizei gewendet, aber dort keinen Schutz erhalten. Es sei nicht mehr möglich, wieder zur Polizei zu gehen und wieder um Schutz vor einer kriminelle Person zu bitten.Am römisch 40 legte sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt ein fragmentarisches Fax in russischer Sprache vor, wonach ein Mann zur Großmutter gekommen sei und gefragt habe. Dazu gab sie an, es sei nicht irgendein Mann, sondern der Sohn ihres Ex-Mannes oder ein Bekannter von ihm. Dieses Fax habe sie von ihrer Schwester erhalten und sie nenne ihre Mutter Großmutter. Weiters führte sie aus, dass diese Person die Fenster kaputt gemacht habe und sie beschuldige, Schuld am Tod ihres Ex-Mannes zu haben. Außerdem legte sie ein weiteres Schriftstück vor. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab sie an, sie erhalte von den örtlichen Behörden keinen Schutz. Als sie ein Schreiben an die Behörden gerichtet habe, sei sie von der Polizei vorgeladen und dort fast zusammengeschlagen worden. Sie habe sich bereits an die Polizei gewendet, aber dort keinen Schutz erhalten. Es sei nicht mehr möglich, wieder zur Polizei zu gehen und wieder um Schutz vor einer kriminelle Person zu bitten.
Nach der Übersetzung des vorgelegten Schriftstückes wurde der Betroffenen darin vom Präsidenten der Russischen Föderation amXXXX mitgeteilt, dass ihr Anliegen eingegangen und bearbeitet worden sei sowie an die Administration der Republik Ossetien weitergeleitet worden sei.
Anlässlich der Befragung durch das Bundesasylamt vom XXXX brachte die Betroffene zu den vorgelegten Schriftstücken befragt vor, sich beim Präsidenten beschwert zu haben, weil sie als Asylberechtigte in Ossetien nicht wie gleichwertige Osseten behandelt worden seien. Sie hätten ihre Religion nicht anerkannt. Zum Vorhalt, dass es darin offenbar nicht um die Verfolgung durch den Sohn des Lebensgefährten gegangen sei, sondern um ihren Glauben und dass das im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden sei, brachte sie vor, dies sei der Fluchtgrund. Der Sohn habe ihnen vorgeworfen, dass sie gekommen seien und ihren Glauben ausgeübt hätten und sein Vater deswegen verfolgt und ermordet worden sei. Bis zu ihrer Ausreise habe sie keine Antwort vom Präsidenten erhalten.Anlässlich der Befragung durch das Bundesasylamt vom römisch 40 brachte die Betroffene zu den vorgelegten Schriftstücken befragt vor, sich beim Präsidenten beschwert zu haben, weil sie als Asylberechtigte in Ossetien nicht wie gleichwertige Osseten behandelt worden seien. Sie hätten ihre Religion nicht anerkannt. Zum Vorhalt, dass es darin offenbar nicht um die Verfolgung durch den Sohn des Lebensgefährten gegangen sei, sondern um ihren Glauben und dass das im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden sei, brachte sie vor, dies sei der Fluchtgrund. Der Sohn habe ihnen vorgeworfen, dass sie gekommen seien und ihren Glauben ausgeübt hätten und sein Vater deswegen verfolgt und ermordet worden sei. Bis zu ihrer Ausreise habe sie keine Antwort vom Präsidenten erhalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag der Betroffenen vomXXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag der Betroffenen vomXXXX gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
In der Begründung wurde dargelegt, dass sie sich seit der ersten Asylantragstellung in Österreich aufgehalten habe und ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Es würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert. Da das nunmehrige Vorbringen auf ein bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt werde bzw. auf einem solchen aufbaue, könne kein neuer glaubwürdiger Sachverhalt vorliegen. Es wurden weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX Zl. D4 416098-3/2011 keine Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 Zl. D4 416098-3/2011 keine Folge gegeben.
3.) Drittverfahren:
Die beabsichtigte freiwillige Rückkehr wurde seitens der Betroffenen am 07.04.2011 widerrufen, nachdem sie am XXXX einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wozu sie als Grund einen - tatsächlich stattgefundenen - Verkehrsunfall ihres Sohnes am XXXX und die Sorgepflicht für die Enkelin ihrer Schwester angab. Die Mutter des Mädchens sei verschwunden.Die beabsichtigte freiwillige Rückkehr wurde seitens der Betroffenen am 07.04.2011 widerrufen, nachdem sie am römisch 40 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wozu sie als Grund einen - tatsächlich stattgefundenen - Verkehrsunfall ihres Sohnes am römisch 40 und die Sorgepflicht für die Enkelin ihrer Schwester angab. Die Mutter des Mädchens sei verschwunden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag vomXXXXbezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag vomXXXXbezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen und ausgeführt, dass sie im nunmehrigen Verfahren nicht vorgebracht habe, dass sie im Herkunftsstaat einer über jene im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe hinausgehenden Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und auf Grund der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr davon ausgegangen werden könne, dass sie in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, weshalb Asyl nicht habe gewährt werden können. Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien in Anbetracht der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und im Hinblick auf ihre individuelle Situation, wonach sie nun im erwerbsfähigen Alter sei und an keiner schwerwiegenden, in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leide, ebenfalls nicht gegeben. Da auch keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Sie und ihr Sohn würden den Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreiten und hätten sie sich darüber im Klaren sein müssen, dass sie im Fall einer negativen Entscheidung nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Bemühen um Integration sei nicht erkennbar gewesen. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR wurde ausgeführt, dass keine Hinweise hätten gefunden werden können, wonach eine Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen würde.In der Begründung wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen und ausgeführt, dass sie im nunmehrigen Verfahren nicht vorgebracht habe, dass sie im Herkunftsstaat einer über jene im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe hinausgehenden Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und auf Grund der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr davon ausgegangen werden könne, dass sie in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, weshalb Asyl nicht habe gewährt werden können. Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien in Anbetracht der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und im Hinblick auf ihre individuelle Situation, wonach sie nun im erwerbsfähigen Alter sei und an keiner schwerwiegenden, in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leide, ebenfalls nicht gegeben. Da auch keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Sie und ihr Sohn würden den Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreiten und hätten sie sich darüber im Klaren sein müssen, dass sie im Fall einer negativen Entscheidung nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Bemühen um Integration sei nicht erkennbar gewesen. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR wurde ausgeführt, dass keine Hinweise hätten gefunden werden können, wonach eine Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen würde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. D4 416098-4/2011 keine Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. D4 416098-4/2011 keine Folge gegeben.
4.) Viertverfahren
Am XXXX stellte die Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab sie an, dass sie Österreich für fünf Monate verlassen hätte und diese Zeit in der Russischen Föderation verbracht hätte. Sie hätte in ihrer Heimat einen neuen Reisepass beantragen wollen und sei deshalb dort von der Polizei geschlagen worden. Am XXXX sei sie von XXXX über Moskau, die Ukraine, Polen nach Salzburg gefahren.Am römisch 40 stellte die Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab sie an, dass sie Österreich für fünf Monate verlassen hätte und diese Zeit in der Russischen Föderation verbracht hätte. Sie hätte in ihrer Heimat einen neuen Reisepass beantragen wollen und sei deshalb dort von der Polizei geschlagen worden. Am römisch 40 sei sie von römisch 40 über Moskau, die Ukraine, Polen nach Salzburg gefahren.
In einer niederschriftlichen Einvernahme am XXXXgab die Betroffene an, dass ihre Angaben der Erstbefragung den Tatsachen entsprächen. Zum Zeitpunkt der Erstantragstellung hätte sie gedacht wegen einer bestimmten Person Probleme zu haben, tatsächlich hätte sie aber Probleme wegen ihrer Nationalität. Sie hätte im XXXX Österreich verlassen. Sie sei gezwungen worden ihren Antrag zurückzuziehen und hätte wissen wollen, was zu Hause los sei. Am XXXXsei sie aus Österreich ausgereist, am XXXXhätte sie das russische Territorium wieder verlassen. Sie sei illegal gereist. Dazwischen sei sie in XXXX aufhältig gewesen.In einer niederschriftlichen Einvernahme am XXXXgab die Betroffene an, dass ihre Angaben der Erstbefragung den Tatsachen entsprächen. Zum Zeitpunkt der Erstantragstellung hätte sie gedacht wegen einer bestimmten Person Probleme zu haben, tatsächlich hätte sie aber Probleme wegen ihrer Nationalität. Sie hätte im römisch 40 Österreich verlassen. Sie sei gezwungen worden ihren Antrag zurückzuziehen und hätte wissen wollen, was zu Hause los sei. Am XXXXsei sie aus Österreich ausgereist, am XXXXhätte sie das russische Territorium wieder verlassen. Sie sei illegal gereist. Dazwischen sei sie in römisch 40 aufhältig gewesen.
Sie habe neue Fluchtgründe: Kurz vor Kriegsausbruch am 04.08.2008 hätte sie zwei georgischen Familien geholfen, die georgische Grenze aus XXXX zu passieren. Sie seien geflüchtet. Auf dem Rückweg sei sie von Journalisten fotografiert worden. Zwischen 04.08.2008 und 11.08.2008 hätte sie sich in XXXX aufgehalten. Nun hätte sie ihren Bürgerpass neu beantragen müssen - wie jeder russische Staatsangehörige im Alter von 45 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt sei sie in Österreich gewesen und hätte den Zeitpunkt deshalb verpasst und würde deshalb gesucht. Ihre Schwester hätte ihr drei Briefe nach Österreich weitergeleitet, mit dem Inhalt, dass die Polizei sie gesucht hätte. Man hätte ihr unterstellt, dass sie für den georgischen Staat gearbeitet hätte. Sie habe sie übersetzten lassen und ihrem damaligen Anwalt weitergeleitet, der sie ihr nicht mehr zurückgegeben hätte. Am XXXX sei sie trotz ihrer Angst zum Passamt, hätte einen Antrag ausgefüllt, sei in einen anderen Raum gebracht worden, ihr seien die Fotos vom 04.08.2008 vorgelegt und sie sei beschimpft worden. Ihr sei unterstellt worden, die Georgier zu unterstützen und sie sei nach ihrem Sohn befragt worden. Sie sei zwei Tage geschlagen worden und am XXXX freigelassen worden, wobei sie verpflichtet worden sei, in der folgenden Woche ihren Sohn vorbeizubringen, sonst würde sie getötet werden. Aus Angst hätte sie Ossetien verlassen.Sie habe neue Fluchtgründe: Kurz vor Kriegsausbruch am 04.08.2008 hätte sie zwei georgischen Familien geholfen, die georgische Grenze aus römisch 40 zu passieren. Sie seien geflüchtet. Auf dem Rückweg sei sie von Journalisten fotografiert worden. Zwischen 04.08.2008 und 11.08.2008 hätte sie sich in römisch 40 aufgehalten. Nun hätte sie ihren Bürgerpass neu beantragen müssen - wie jeder russische Staatsangehörige im Alter von 45 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt sei sie in Österreich gewesen und hätte den Zeitpunkt deshalb verpasst und würde deshalb gesucht. Ihre Schwester hätte ihr drei Briefe nach Österreich weitergeleitet, mit dem Inhalt, dass die Polizei sie gesucht hätte. Man hätte ihr unterstellt, dass sie für den georgischen Staat gearbeitet hätte. Sie habe sie übersetzten lassen und ihrem damaligen Anwalt weitergeleitet, der sie ihr nicht mehr zurückgegeben hätte. Am römisch 40 sei sie trotz ihrer Angst zum Passamt, hätte einen Antrag ausgefüllt, sei in einen anderen Raum gebracht worden, ihr seien die Fotos vom 04.08.2008 vorgelegt und sie sei beschimpft worden. Ihr sei unterstellt worden, die Georgier zu unterstützen und sie sei nach ihrem Sohn befragt worden. Sie sei zwei Tage geschlagen worden und am römisch 40 freigelassen worden, wobei sie verpflichtet worden sei, in der folgenden Woche ihren Sohn vorbeizubringen, sonst würde sie getötet werden. Aus Angst hätte sie Ossetien verlassen.
In weiterer Folge schilderte sie den Vorfall vom 04.08.2008.
Sie lerne selbständig Deutsch, würde gerne arbeiten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gegen die Betroffene gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft angeordnet. Die Betroffene befindet sich seit 21.03.2013, 08.00 Uhr im Hungerstreik.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen die Betroffene gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft angeordnet. Die Betroffene befindet sich seit 21.03.2013, 08.00 Uhr im Hungerstreik.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 13 03.351-EAST West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Ausgeführt wurde, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hätte. Dem Vorbringen der Betroffenen wurde die Glaubwürdigkeit völlig abgesprochen, beispielsweise wurde ausgeführt, dass die Betroffene ihren Bürgerpass, der angeblich am 04.02.2013 zerrissen worden sei, in den drei Asylverfahren niemals vorgelegt hätte. Im Erstverfahren hätte sie darüber hinaus angegeben, dass sie ihren russischen Inlandspass am 02.08.2008 verloren hätte.
Auch hätte es am 04.08.2008 keine Einschränkungen auf den Fahrtrouten gegeben. Die georgischen Familien hätten sogar öffentliche Verkehrsmittel benützen können.
Dass sie sich von 04.08.2008 bis 11.08.2008 in XXXX aufgehalten hätte, stimme auch nicht mit ihren Angaben im Erstverfahren überein, wonach sie am 02.08.2008 nach XXXX gereist sei.Dass sie sich von 04.08.2008 bis 11.08.2008 in römisch 40 aufgehalten hätte, stimme auch nicht mit ihren Angaben im Erstverfahren überein, wonach sie am 02.08.2008 nach römisch 40 gereist sei.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 28.03.2012 beim Asylgerichtshof ein, mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
Z 1. gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,Ziffer eins, gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
Z. 2 der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, undZiffer 2, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
Z. 3 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ziffer 3, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erstverfahren).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen vergleiche Erstverfahren).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, D4 416098-3/2011 vom 27.01.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, da die Betroffene im Verfahren vor dem Bundesasylamt nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst worden war (vgl. Zweitverfahren).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, D4 416098-3/2011 vom 27.01.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, da die Betroffene im Verfahren vor dem Bundesasylamt nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst worden war vergleiche Zweitverfahren).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. D4 416098-4/2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2011 gemäß § 3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. (vgl. Drittverfahren)Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. D4 416098-4/2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2011 gemäß Paragraph 3,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. vergleiche Drittverfahren)
Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergibt.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens der Betroffenen vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens der Betroffenen vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die Betroffene verfügt über kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, jedoch liegt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu ihrem Sohn XXXX vor. Im Verfahren des nunmehr volljährigen Sohnes der Betroffenen wurde am 28.11.2012 ebenfalls ein Bescheid des zuständigen Bundesasylamtes erlassen, in welchem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Rechtmäßigkeit bestätigt durch Beschluss des Asylgerichtshofes am 02.01.2013).Die Betroffene verfügt über kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, jedoch liegt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu ihrem Sohn römisch 40 vor. Im Verfahren des nunmehr volljährigen Sohnes der Betroffenen wurde am 28.11.2012 ebenfalls ein Bescheid des zuständigen Bundesasylamtes erlassen, in welchem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Rechtmäßigkeit bestätigt durch Beschluss des Asylgerichtshofes am 02.01.2013).
Eine allfällige Intensivierung des Privat- und Familienlebens ist nicht hervorgekommen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
05.04.2013