TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/2 C20 429197-1/2012

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Veröffentlicht am 02.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 429.197-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) vom 16.08.2012, Zl. 12 01.303-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) vom 16.08.2012, Zl. 12 01.303-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihren fünf minderjährigen Kindern legal am 26.01.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, dass ihr Gatte in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und sie für sich und ihre Kinder denselben Schutz beantrage.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihren fünf minderjährigen Kindern legal am 26.01.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, dass ihr Gatte in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und sie für sich und ihre Kinder denselben Schutz beantrage.

2. Am 24.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Kinder nach der Flucht ihres Ehegatten belästigt und gehänselt worden seien. Ihre Kinder seien von den Nachbarn oder Dorfbewohnern beschimpft worden. Etwa einen Monat vor der Ausreise aus Afghanistan sei ihr Bruder von den Taliban mitgenommen worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte sie dort keine Zukunft.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zl. 12 01.303-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keiner Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Zuerkennung dieses Status an ihren Ehegatten begründet.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zl. 12 01.303-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keiner Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Zuerkennung dieses Status an ihren Ehegatten begründet.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

5. Am 24.01.2013 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, mit der auch Schulbesuchsbestätigungen der Kinder vorgelegt wurden.

6. In der am 29.01.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden die Beschwerdeführerin und ihre Ehegatte insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Töchter in Afghanistan von einer Zwangsverheiratung bedroht wären. Die Taliban seien mehrmals bei der Familie zu Hause gewesen und hätten ihre Töchter heiraten wollen. Aus Angst vor den Taliban habe sie sie nicht mehr in die Schule geschickt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von XXXX und von XXXX. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren fünf minderjährigen Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in Österreich geboren, für den am 30.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX, stellte bereits am 15.09.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von römisch 40 und von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren fünf minderjährigen Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in Österreich geboren, für den am 30.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte bereits am 15.09.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.

Den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.195-1/2012 sowie Zl. C20 429.196-1/2012, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.195-1/2012 sowie Zl. C20 429.196-1/2012, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.

Es ist nicht ersichtlich, dass der nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Töchter der Beschwerdeführerin als den Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Kinder.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen XXXX, Zl. C20 429.196-1/2012, und der minderjährigen XXXX, Zl. C20 429.195-1/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 , Zl. C20 429.196-1/2012, und der minderjährigen römisch 40 , Zl. C20 429.195-1/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde den minderjährigen Töchtern der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den Töchtern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde den minderjährigen Töchtern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den Töchtern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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