Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 429.194-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) vom 16.08.2012, Zl. 12 01.309-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) vom 16.08.2012, Zl. 12 01.309-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 26.01.2012 mit seiner Mutter und vier Geschwistern legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.01.2012 stellte er über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den gegenständlichen Antrag, da ihrem Ehemann in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 26.01.2012 mit seiner Mutter und vier Geschwistern legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.01.2012 stellte er über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den gegenständlichen Antrag, da ihrem Ehemann in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei.
2. Am 24.05.2012 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte die Mutter im Wesentlichen vor, dass sie bei ihrem Ehegatten leben wolle.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zl. 12 01.309-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Zuerkennung dieses Status an seinen Vater begründet.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zl. 12 01.309-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Zuerkennung dieses Status an seinen Vater begründet.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
5. Am 24.01.2013 langte eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, mit der auch Schulbesuchsbestätigungen der Kinder vorgelegt wurden.
6. In der am 29.01.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden die Eltern des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und vier Geschwistern legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, stellte bereits am 15.09.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und vier Geschwistern legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte bereits am 15.09.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.197-1/2012, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Seinem Vater wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 413.175-1/2010, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den Eltern kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.197-1/2012, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Seinem Vater wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 413.175-1/2010, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den Eltern kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Eltern des Beschwerdeführers als der Fremden, denen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Eltern.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwendenGemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige und ledige Sohn von XXXX, Zl. C20 429.192-1/2012, und XXXX, Zl. C20 413.175-1/2010, denen im Rahmen eines Familienverfahrens der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige und ledige Sohn von römisch 40 , Zl. C20 429.192-1/2012, und römisch 40 , Zl. C20 413.175-1/2010, denen im Rahmen eines Familienverfahrens der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den Eltern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den Eltern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.07.2013