Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B4 306.930-2/2013/2Z
B4 306.931-2/2013/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter in der Beschwerdesache (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.3.2013, (1.) Zl. 13 03.284-EAST-Ost bzw. (2.) Zl. 13 03.286-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter in der Beschwerdesache (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.3.2013, (1.) Zl. 13 03.284-EAST-Ost bzw. (2.) Zl. 13 03.286-EAST-Ost, beschlossen:
Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 13.3.2013 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkt I.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (jeweils Spruchpunkt II.).1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 13.3.2013 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Die Spruchpunkte II. dieser Bescheide zogen die Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde. Darin brachten sie insbesondere vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Hinblick auf den anzunehmenden Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK anzustellende Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgehen müsse.2. Die Spruchpunkte römisch zwei. dieser Bescheide zogen die Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde. Darin brachten sie insbesondere vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Hinblick auf den anzunehmenden Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK anzustellende Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgehen müsse.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.1.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
2.2. Die Beschwerdeführer behaupten Eingriffe, die in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" (im zuvor dargestellten Sinn) handelt, war den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.2. Die Beschwerdeführer behaupten Eingriffe, die in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" (im zuvor dargestellten Sinn) handelt, war den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
12.04.2013