Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C17 422.544-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 1108.355-BAE (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 1108.355-BAE (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Afghanistans und minderjährig. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), welcher bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde; ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge stellten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter als Familienangehörige eines Fremden, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren. Am 21.07.2010 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter legal auf dem Luftweg in Österreich ein und stellte am 04.08.2011 den gegenständlichen Asylantrag.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen [Spruchpunkt I.]. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen [Spruchpunkt römisch eins.]. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt römisch zwei.] und es wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde in offener Frist Beschwerde erhoben. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin erhob gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem ihr Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen worden war, fristgerecht Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde in offener Frist Beschwerde erhoben. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin erhob gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem ihr Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen worden war, fristgerecht Beschwerde.
4. Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX, wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C17 422.543-1/2011/5E, insofern erledigt, als der von der Mutter der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ist dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig.4. Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C17 422.543-1/2011/5E, insofern erledigt, als der von der Mutter der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ist dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
2. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (und ihrem Vater) vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof den die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden, im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG ergangenen Bescheid (in seinem Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, rechtliche Bedeutung zu, da das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig ist. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).2. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (und ihrem Vater) vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof den die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden, im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG ergangenen Bescheid (in seinem Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, rechtliche Bedeutung zu, da das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig ist. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).
Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die von der Beschwerdeführerin angefochtene Entscheidung [Versagung des Asylstatus; Spruchpunkt I. des Bescheides] in diesem Umfang zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Anhängigkeit des Verfahrens (wieder) beim Bundesasylamt gegeben ist.Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die von der Beschwerdeführerin angefochtene Entscheidung [Versagung des Asylstatus; Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides] in diesem Umfang zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Anhängigkeit des Verfahrens (wieder) beim Bundesasylamt gegeben ist.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
04.07.2013