Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 415.488-1/2010/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zl. 08 11.820-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zl. 08 11.820-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 25.11.2008 die Gewährung internationalen Schutzes. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Den Herkunftsstaat habe er verlassen, da in seinem Land seit einigen Jahren Krieg herrsche. Seine Familie habe ein Geschäft für Autoersatzteile gehabt; er, der Beschwerdeführer, habe mitgeholfen. Nach dem Tod seines Vaters hätten ihnen Angehörige der Volksgruppe Abga(a)l das Geschäft weggenommen und sei er (nach dem Tod seines Vaters) gefoltert und geschlagen worden. Einmal sei er so stark zusammengeschlagen worden, dass seine Mutter daraufhin beschlossen habe, dass er das Land verlassen müsse. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, getötet zu werden.
Am 20.10.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte er ein Zeugnis der XXXX Hauptschule vom 15.08.2001 sowie eine Bestätigung des XXXX Hospitals vom 03.03.2004 "über ein Untersuchungsergebnis" in Vorlage und machte folgende Angaben:Am 20.10.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte er ein Zeugnis der römisch 40 Hauptschule vom 15.08.2001 sowie eine Bestätigung des römisch 40 Hospitals vom 03.03.2004 "über ein Untersuchungsergebnis" in Vorlage und machte folgende Angaben:
Das vorgelegte Zeugnis sei deswegen mit Tinte befleckt, weil es in einer Lade mit Kugelschreibern gelegen sei. Seine Mutter habe ihm die Dokumente vor etwa einem Monat mit der Post geschickt. Auf Nachfrage, was dies mit seiner Ausreise zu tun habe, gab er an, dass er im Bezirk XXXX in Mogadishu gelebt habe. Sein Vater sei Autohändler gewesen und habe gebrauchte Autos repariert und wieder verkauft. Im Jahre 2004 sei sein Vater von Stammesangehörigen der Abga(a)l getötet worden, weil sie (gemeint: die Familie des Beschwerdeführers) wohlhabend gewesen seien. Sie würden einer Minderheit, nämlich dem Volksstamm der Giledi, angehören und sei dieser ein Unterstamm der Digil. Die Männer, die seinen Vater getötet hätten, hätten den Beschwerdeführer mit einem Schweißgerät verbrannt und sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden. Die Männer hätten gedacht, dass er tot sei. Er sei von den Nachbarn gefunden und zu "einer" Familie gebracht worden. Dies sei im Oktober 2004 gewesen; sein Vater sei im August 2004 getötet worden. Befragt zu den Umständen, unter denen sein Vater getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser auf einer Straßenkreuzung in der Nähe ihrer Wohnung von vier Männern, welche dem Beschwerdeführer bekannt seien, getötet worden sei. Die vier Männer seien Mitarbeiter seines Vaters gewesen und hätten die Firma übernehmen wollen. Er sei bei dem Überfall dabei gewesen und sei ihm gesagt worden, dass er stehenbleiben solle. Die Männer hätten sich dann etwa zehn Meter mit seinem Vater entfernt, mit diesem gestritten und ihn sogleich erschossen. Zum Vorfall im Oktober 2004 gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er zufällig an einer Autowerkstätte vorbei gekommen sei, welche Stammesangehörigen der Abga(a)l gehöre. Er sei von drei Männern angesprochen und in die Werkstätte geholt worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn - ebenso wie seinen Vater - umbringen würden. Diese Männer seien dieselben gewesen, die auch seinen Vater getötet hätten. Dann sei er an ein Auto gefesselt, geschlagen und mit einem Schweißgerät am Körper verbrannt worden. Nach Aufforderung durch den Einvernahmeleiter zeigte der Beschwerdeführer eine etwa fünf Zentimeter große Narbe im Bereich der linken Brust. Nach den Schlägen habe er das Bewusstsein verloren und sei dann von Nachbarn gefunden, zu einer Apotheke gebracht und behandelt worden. Auf Vorhalt, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahre 2004 und der Ausreise im Jahre 2008 bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bis dahin in einer Wohnung versteckt habe und diese nicht verlassen habe dürfen. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und sei er daher ständig zu Hause gewesen. Die Flucht habe seine Mutter organisiert und könne er dazu nicht mehr sagen. In den Norden Somalias habe er nicht reisen können, weil sein Stamm weder in Puntland noch in Somaliland angesiedelt sei. Die Angehörigen des Beschwerdeführers würden im Bezirk XXXX in der elterlichen Wohnung bei der Mutter leben. Seine Mutter und seine Schwester würden aber - da sie weiblich seien - von den Leuten nicht bedroht werden.Das vorgelegte Zeugnis sei deswegen mit Tinte befleckt, weil es in einer Lade mit Kugelschreibern gelegen sei. Seine Mutter habe ihm die Dokumente vor etwa einem Monat mit der Post geschickt. Auf Nachfrage, was dies mit seiner Ausreise zu tun habe, gab er an, dass er im Bezirk römisch 40 in Mogadishu gelebt habe. Sein Vater sei Autohändler gewesen und habe gebrauchte Autos repariert und wieder verkauft. Im Jahre 2004 sei sein Vater von Stammesangehörigen der Abga(a)l getötet worden, weil sie (gemeint: die Familie des Beschwerdeführers) wohlhabend gewesen seien. Sie würden einer Minderheit, nämlich dem Volksstamm der Giledi, angehören und sei dieser ein Unterstamm der Digil. Die Männer, die seinen Vater getötet hätten, hätten den Beschwerdeführer mit einem Schweißgerät verbrannt und sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden. Die Männer hätten gedacht, dass er tot sei. Er sei von den Nachbarn gefunden und zu "einer" Familie gebracht worden. Dies sei im Oktober 2004 gewesen; sein Vater sei im August 2004 getötet worden. Befragt zu den Umständen, unter denen sein Vater getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser auf einer Straßenkreuzung in der Nähe ihrer Wohnung von vier Männern, welche dem Beschwerdeführer bekannt seien, getötet worden sei. Die vier Männer seien Mitarbeiter seines Vaters gewesen und hätten die Firma übernehmen wollen. Er sei bei dem Überfall dabei gewesen und sei ihm gesagt worden, dass er stehenbleiben solle. Die Männer hätten sich dann etwa zehn Meter mit seinem Vater entfernt, mit diesem gestritten und ihn sogleich erschossen. Zum Vorfall im Oktober 2004 gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er zufällig an einer Autowerkstätte vorbei gekommen sei, welche Stammesangehörigen der Abga(a)l gehöre. Er sei von drei Männern angesprochen und in die Werkstätte geholt worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn - ebenso wie seinen Vater - umbringen würden. Diese Männer seien dieselben gewesen, die auch seinen Vater getötet hätten. Dann sei er an ein Auto gefesselt, geschlagen und mit einem Schweißgerät am Körper verbrannt worden. Nach Aufforderung durch den Einvernahmeleiter zeigte der Beschwerdeführer eine etwa fünf Zentimeter große Narbe im Bereich der linken Brust. Nach den Schlägen habe er das Bewusstsein verloren und sei dann von Nachbarn gefunden, zu einer Apotheke gebracht und behandelt worden. Auf Vorhalt, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahre 2004 und der Ausreise im Jahre 2008 bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bis dahin in einer Wohnung versteckt habe und diese nicht verlassen habe dürfen. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und sei er daher ständig zu Hause gewesen. Die Flucht habe seine Mutter organisiert und könne er dazu nicht mehr sagen. In den Norden Somalias habe er nicht reisen können, weil sein Stamm weder in Puntland noch in Somaliland angesiedelt sei. Die Angehörigen des Beschwerdeführers würden im Bezirk römisch 40 in der elterlichen Wohnung bei der Mutter leben. Seine Mutter und seine Schwester würden aber - da sie weiblich seien - von den Leuten nicht bedroht werden.
Mit Schreiben vom 21.10.2009 ersuchte das Bundesasylamt das Landespolizeikommando XXXX um Urkundenuntersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schulzeugnisses der XXXX Hauptschule sowie der Untersuchungsbestätigung des XXXX Hospitals.Mit Schreiben vom 21.10.2009 ersuchte das Bundesasylamt das Landespolizeikommando römisch 40 um Urkundenuntersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schulzeugnisses der römisch 40 Hauptschule sowie der Untersuchungsbestätigung des römisch 40 Hospitals.
Mit Kurzbrief vom 19.01.2010 wurde der Untersuchungsbericht der Polizei an das Bundesasylamt übermittelt. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass zu den "fraglichen Asservaten entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial fehlt" und "kein Informationsmaterial über die Ausführung" vorliege.
Mit Schreiben vom 08.07.2010 übermittelte die Staatendokumentation "bescheidtaugliche Feststellungen zum Stamm der Galadi". Die angeführten Quellen würden die Geledi entweder der ethnischen Minderheit der Benadiri oder aber der agrarischen Somali-Clan-Familie Digil/Mirifle-Rahanweyn zuordnen. Zufolge des von der Staatendokumentation (in diesem Schreiben) als Teil dieser "bescheidtauglichen Feststellungen" zitierten Begründungsteils des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München, Urteil XXXX, vom 16.08.2006, "drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben oder seine Freiheit, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne dass ihm der Staat, Parteien oder sonstige Organisationen Schutz vor dieserMit Schreiben vom 08.07.2010 übermittelte die Staatendokumentation "bescheidtaugliche Feststellungen zum Stamm der Galadi". Die angeführten Quellen würden die Geledi entweder der ethnischen Minderheit der Benadiri oder aber der agrarischen Somali-Clan-Familie Digil/Mirifle-Rahanweyn zuordnen. Zufolge des von der Staatendokumentation (in diesem Schreiben) als Teil dieser "bescheidtauglichen Feststellungen" zitierten Begründungsteils des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München, Urteil römisch 40 , vom 16.08.2006, "drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben oder seine Freiheit, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne dass ihm der Staat, Parteien oder sonstige Organisationen Schutz vor dieser
Verfolgung bieten könnten..... und drohen dem Kläger in Somalia
allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan (Geledi) und damit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Seiten der Angehörigen anderer Clans Gefahren für Leib und Leben".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX, vom 02.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 02.09.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, römisch 40 , vom 02.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 02.09.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuerkannt.
Das Bundesasylamt traf die "Feststellung", dass der Beschwerdeführer "nach eigenen Angaben" XXXX" heiße und am XXXX in Somalia geboren sei. Die vorgelegten Dokumente hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als Fälschungen erwiesen. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer dem Stamm der Geledi angehöre und deswegen einer besonderen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft und könne daher nicht festgestellt werden.Das Bundesasylamt traf die "Feststellung", dass der Beschwerdeführer "nach eigenen Angaben" XXXX" heiße und am römisch 40 in Somalia geboren sei. Die vorgelegten Dokumente hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als Fälschungen erwiesen. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer dem Stamm der Geledi angehöre und deswegen einer besonderen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft und könne daher nicht festgestellt werden.
Seine Angaben zur Herkunft aus dem Gebiet um Mogadischu seien aufgrund seiner Sprache und dem Hintergrundwissen als plausibel zu bezeichnen.
Plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemein kritischen Situation in Mogadishu beschlossen habe, die Heimat zu verlassen.
Das Bundesasylamt traf zur Situation in Somalia unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebung durch den Senat):
Die Situation ist nach wie vor unübersichtlich und instabil, und es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sie als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnten.
Besonders kritisch ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich der Hauptstadt Mogadishu. Neben der Gefahr gezielter Mordanschläge und Entführungen ist dort stets mit Anschlägen und bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen.
Die Kriminalität hat in Mogadishu seit 2008 zugenommen und führte zu einer Welle an bewaffneten Raubüberfällen, Plünderungen, Morden und Entführungen. Vor allem Wirtschaftstreibende und Personen der Zivilgesellschaft sind erhöhter Gefahr ausgesetzt.
Angehörige von Minderheiten oder großen Clans aus Süd-/Zentralsomalia können sich von einer Umsiedlung nach Somaliland oder Puntland lediglich ein begrenztes Niveau an physischem Schutz erhoffen [...]
Das Bundesasylamt führte zur Gruppe der Abga(a)l - lediglich - aus:
"Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. [..] Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu."
Ausdrücklich verneinte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, indem es in diesem Zusammenhang ausführte:
"Die Situation ist derzeit nicht hinreichend überschaubar. Im Norden Somalias gibt es zwar relativ stabilere Gebiete. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative konnte für Sie aber aufgrund der generell angespannten Situation derzeit nicht festgestellt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und führte im Wesentlichen begründend aus:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides und führte im Wesentlichen begründend aus:
Die Behörde habe mangelhaft ermittelt, weil eine weitere Befragung zur Lage der Geledi, denen der Beschwerdeführer angehöre, in Bezug auf den Herkunftsort Mogadishu und Süd- bzw. Zentralsomalia sowie im Verhältnis zu dem im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers dominierenden Clan der Abga(a)l unterblieben sei.
Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien mangelhaft, weil die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die Clanstrukturen lediglich ethnologisch thematisiere und keinen Zusammenhang zur allgemeinen Sicherheitslage bzw. zur Dominanz der Abga(a)l, die sich durch bewaffnete Übergriffe, Enteignungen und Folter äußere, herstelle. Der Beschwerdeführer hätte "sein Vorbringen nach Anleitung der Behörde hinsichtlich der Sicherheitslage der Geledi konkretisieren" können. Wären die Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, so hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass er den Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Sachverhalt und seiner Clanzugehörigkeit stärker hervorgehoben hätte.
Die Beweisführung der Behörde sei insofern mangelhaft, als sie die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadishu aufgrund seiner Sprache und seines Hintergrundwissens als plausibel bezeichne, womit sie aber die angegebene Clanzugehörigkeit nicht widerlege und auch nicht (einmal) begründet in Frage stelle. Die Beweiswürdigung basiere ausschließlich darauf, dass in "Zusammenschau aller Beweismittel und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse" die angegebene Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als Sachverhalt festgestellt werden könne. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahrens als unglaubwürdig erachte.
Die Behörde verkenne den ethnischen Konnex der vorgebrachten Verfolgung, sodass der Schluss auf einen fehlenden Zusammenhang mit der GFK unzureichend sei.
Mit Schreiben vom 29.02.2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das strafrechtliche Verfahren, den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend, eingestellt worden sei und untermauere dieses Beweismittel das Vorbringen bzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Anhang befinde sich eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Verfahrens vom XXXX. Außerdem unternehme er maßgebliche Integrationsschritte und werde er nach Absolvierung eines Hauptschulabschlusses eine Lehre zum Elektroniker antreten. Weiters brachte er ein Zertifikat über die Absolvierung eines Deutschkurses in Vorlage.Mit Schreiben vom 29.02.2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das strafrechtliche Verfahren, den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend, eingestellt worden sei und untermauere dieses Beweismittel das Vorbringen bzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Anhang befinde sich eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des Verfahrens vom römisch 40 . Außerdem unternehme er maßgebliche Integrationsschritte und werde er nach Absolvierung eines Hauptschulabschlusses eine Lehre zum Elektroniker antreten. Weiters brachte er ein Zertifikat über die Absolvierung eines Deutschkurses in Vorlage.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte nach nochmaliger Anführung der bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Fluchtgründe aus, dass die Abga(a)l in Mogadishu nach wie vor sehr mächtig seien und er fürchte, auch jetzt noch von ihnen verfolgt zu werden. Die angebliche Verbesserung der Lage nach dem Abzug der Al Shaabab habe nichts daran geändert, dass die alten Clanstrukturen weiterhin bestünden und die Digil von machtvollen Clans wie den Abgaal unterdrückt und ausgebeutet würden.
Zu dem Vorwurf, gefälschte Dokumente vorgelegt zu haben, weise er darauf hin, dass laut Untersuchungsbericht kein Vergleichsmaterial zur Beurteilung der Dokumente vorliege. Weiters sei die Herstellung mit einem Tintenstrahldrucker kein Fälschungsmerkmal, sondern übliche Herstellungsart und habe die Staatsanwaltschaft die Anzeige des Bundesasylamtes gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Dokumentenfälschung zurückgelegt.
Mit Verfügung vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung XXXX zugeteilt.Mit Verfügung vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch 40 zugeteilt.
Mit Schreiben vom 14.03.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag und wies darauf hin, dass er gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, zugestellt am 06.09.2010, am 20.09.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben habe. Der Asylgerichtshof scheine säumig geworden zu sein, "seine Entscheidung" stehe bereits mehr als sechs Monate aus.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit, und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit, und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zlen. 2002/20/0315, 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zlen. 2002/20/0315, 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnte.In Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnte.
Im gegenständlichen Verfahren liegen mehrere Verfahrensmängel vor, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar erscheinen lassen:
Unschlüssige bzw. nicht stichhältige Beweiswürdigung wegen unvollständiger Beweismittelerhebung (fehlende Befragung des Beschwerdeführers im Kontext seiner Identität, insbesondere seiner Volksgruppenzugehörigkeit):
Unschlüssig ist die Beweiswürdigung insofern, als das Bundesasylamt einerseits davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus Mogadishu stammt, andererseits aber seine Identität sowie Volksgruppenzugehörigkeit als nicht feststehend ansieht. Das Bundesasylamt bleibt (nämlich) die Begründung schuldig, inwiefern die für die Bejahung der Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadishu tragenden Erwägungen, basierend auf "Sprache und Hintergrundwissen" nicht für die im Zusammenhang damit stehende Clanzugehörigkeit maßgeblich sind.
Selbst wenn man von der Richtigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen, die Bewertung des Untersuchungsberichtes betreffend, - zur Unschlüssigkeit derselben siehe sogleich -ausginge, begründet sohin die in diesem beweiswürdigenden Zusammenhang erfolgte Aussparung der Sprachkomponente und Nichtberücksichtigung des Hintergrundwissens des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde eine nicht stichhältige Beweiswürdigung und damit Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ist aber - wie bereits angedeutet - hinsichtlich der Würdigung des Untersuchungsergebnisses in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität anzunehmen:
Gestützt auf den Untersuchungsbericht vom XXXX hätten sich nach Ansicht der Behörde die vorgelegten Bescheinigungsmittel "als Fälschungen erwiesen". Der Untersuchungsbericht vermag dieses Ergebnis aber nicht zu tragen, da es - wie der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz moniert - laut Untersuchungsbericht einerseits an entsprechendem authentischen Vergleichsmaterial fehlt, andererseits auch über die übliche Ausführung derartiger Dokumente kein Informationsmaterial zur Verfügung steht.Gestützt auf den Untersuchungsbericht vom römisch 40 hätten sich nach Ansicht der Behörde die vorgelegten Bescheinigungsmittel "als Fälschungen erwiesen". Der Untersuchungsbericht vermag dieses Ergebnis aber nicht zu tragen, da es - wie der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz moniert - laut Untersuchungsbericht einerseits an entsprechendem authentischen Vergleichsmaterial fehlt, andererseits auch über die übliche Ausführung derartiger Dokumente kein Informationsmaterial zur Verfügung steht.
Die Annahme des Vorliegens gefälschter Dokumente findet auch nachträglich, also nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde, in einem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren keine Stütze. Dieses wurde am XXXX eingestellt.Die Annahme des Vorliegens gefälschter Dokumente findet auch nachträglich, also nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde, in einem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren keine Stütze. Dieses wurde am römisch 40 eingestellt.
Dass daher (auch) die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers "in Zusammenschau aller Beweismittel und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse..." fraglich sei und nicht festgestellt werden könne, lässt sich sohin aus der Aktenlage nicht ableiten.
Es bleibt somit offen, worauf sich in concreto die Negativfeststellung der Behörde in der Frage der Volksgruppnezugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, unabhängig von der Frage deren Echtheit, zur Feststellung der Clanzugehörigkeit ohnedies nicht geeignet erscheinen, ist diesen diesbezüglich nicht einmal ansatzweise etwas zu entnehmen.
Die Behörde hätte daher den Beschwerdeführer eingehender zu seiner Stammesangehörigkeit befragen müssen, also auch in dieser Hinsicht dessen "Hintergrundwissen" ermitteln müssen und sich nicht ausschließlich auf die im Zusammenhang mit der Volksgruppe unerhebliche Frage der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden stützen dürfen.
Unvollständige Auseinandersetzung mit der Aktenlage:
Die Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde lässt jegliche Auseinandersetzung mit jenem Teil der von der Staatendokumentation übermittelten "bescheidtauglichen Feststellungen zum Stamm der Galadi" vermissen, welcher Bezug nimmt auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München, XXXX, 16.08.2006 (Hervorhebung durch den Senat), wonach "dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben oder seine Freiheit drohen, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne dass ihm der Staat, Parteien oder sonstige Organisationen Schutz vor dieser Verfolgung bieten könnten [...] und dem Kläger in Somalia allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan (Geledi) und damit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Seiten der Angehörigen anderer Clans Gefahren für Leib und Leben drohen".Die Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde lässt jegliche Auseinandersetzung mit jenem Teil der von der Staatendokumentation übermittelten "bescheidtauglichen Feststellungen zum Stamm der Galadi" vermissen, welcher Bezug nimmt auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München, römisch 40 , 16.08.2006 (Hervorhebung durch den Senat), wonach "dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben oder seine Freiheit drohen, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne dass ihm der Staat, Parteien oder sonstige Organisationen Schutz vor dieser Verfolgung bieten könnten [...] und dem Kläger in Somalia allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan (Geledi) und damit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Seiten der Angehörigen anderer Clans Gefahren für Leib und Leben drohen".
Damit ist der Bescheid mit einem (weiteren) wesentlichen Begründungsmangel belastet.
Unvollständige Länderfeststellungen:
Neben der mangelhaften und unvollständigen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Identität, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit ist auch ein Mangel an unvollständigen Länderfeststellungen zu konstatieren; diese wären aber zur Nachprüfbarkeit des Fluchtvorbringens unter dem Aspekt der Plausibilität desselben zu treffen gewesen:
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, umfassende Feststellungen zum Volksstamm der Abgaal, von dem der Beschwerdeführer behauptetermaßen Verfolgung befürchtet, zu treffen.
Das Bundesasylamt führte zur Gruppe der Abga(a)l lediglich aus:
"Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. [..] Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu."
Es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung zum Machtverhältnis zwischen den Abga(a)l und den Geledis.
Der Beschwerdeführer hatte (übereinstimmend) sowohl in der mit ihm durchgeführten Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angeführt, dass sowohl der tödlich endende Übergriff auf seinen Vater als auch das gegen seine Person gerichtete gewaltsame Vorgehen Stammesangehörigen der Abga(a)l zuzuschreiben sei.
Da ein Fluchtvorbringen insbesondere auch an der Ländersituation zu messen ist - gegenständlich hat dies umso mehr zu gelten, da sich dieses nach der bisherigen Aktenlage noch nicht als widersprüchlich darstellt - hätte sich das Bundesasylamt jedenfalls mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung der Geledi durch Angehörige der Abga(a)l auseinandersetzen und nach Einräumung von Parteiengehör entsprechende Sachverhaltselemente in seinen Bescheid aufnehmen müssen.
Die Unterlassung dieser Verfahrensschritte und letztlich das Unterbleiben dieser verfahrensentscheidenden Länderfeststellungen belastet den Bescheid der Verwaltungsbehörde gleichfalls mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Unvollständige Befragung des Beschwerdeführers im Kontext seines Fluchtvorbringens:
Vor dem Hintergrund der Feststellungen der Verwaltungsbehörde, wonach "die Kriminalität in Mogadischu seit 2008 zugenommen hat und zu einer Welle an bewaffneten Raubüberfällen, Plünderungen, Morden und Entführungen führte" sowie "vor allem Wirtschaftstreibende und Personen der Zivilgesellschaft sind erhöhter Gefahr ausgesetzt", hätte eine genauere Befragung des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die von ihm vorgebrachte Darstellung der beruflichen und finanziellen Situation seiner Familie erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer gab - im Einklang mit diesen Länderfeststellungen - auch an, dass sein Vater, der ein Geschäft mit Autoersatzteilen betrieben habe, von jenen vier Männern ermordet worden sei, die das Geschäft hätten übernehmen wollen und den Beschwerdeführer bedroht und verletzt hätten.
Bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens könnte für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde keine Verfolgung im Zusammenhang mit der Volksgruppeneigenschaft des Beschwerdeführers sieht - der Beschwerdeführer brachte vor, dass jene Männer, die seinen Vater getötet hätten, der Volksgruppe der Abga(a)l angehören - ein Anknüpfungspunkt zum Auffangtatbestand der "sozialen Gruppe" des Art 1 Abschnitt A Z 2 gegeben sein.Bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens könnte für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde keine Verfolgung im Zusammenhang mit der Volksgruppeneigenschaft des Beschwerdeführers sieht - der Beschwerdeführer brachte vor, dass jene Männer, die seinen Vater getötet hätten, der Volksgruppe der Abga(a)l angehören - ein Anknüpfungspunkt zum Auffangtatbestand der "sozialen Gruppe" des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, gegeben sein.
In diesem Zusammenhang ist auch zu ermitteln, ob es tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - einen geschlechtsabhängigen Unterschied hinsichtlich des Bedrohungsrisikos von Männern und Frauen gibt. Einen solchen brachte der Beschwerdeführer nämlich vor, indem er im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2009 die Frage, ob dasselbe Risiko für seine Mutter und Schwester gelte, verneinte.
Da die Behebung der dargestellten Mängel nur nach entsprechenden Ermittlungsergänzungen und Durchführung einer Einvernahme/Verhandlung erfolgen kann, die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des §66 Abs. 2 AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen.Da die Behebung der dargestellten Mängel nur nach entsprechenden Ermittlungsergänzungen und Durchführung einer Einvernahme/Verhandlung erfolgen kann, die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des §66 Absatz 2, AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen.
Zusammenfassend ist daher für den zweiten Rechtsgang festzuhalten:
Das Bundesasylamt hat zunächst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Strafverfahrens die Identität des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Volksgruppenzugehörigkeit, durch ausführliche Befragung desselben zu ermitteln.
Hinzuweisen ist (in diesem Zusammenhang) ausdrücklich auf die Bestimmung des §46 AVG, der die Unbeschränktheit der Beweismittel vorsieht: Auch mangels entsprechender Urkunden kann alleine aufgrund eines glaubwürdigen Vorbringens, weil widerspruchsfrei, plausibel und mit der Ländersituation in Einklang stehend, eine positive Sachverhaltsfeststellung getroffen werden.
Es hat den Beschwerdeführer nochmals, aber diesmal ausführlichst, zu dessen Fluchtvorbringen und den Umständen seiner Flucht zu befragen;
die Verwaltungsbehörde hat umfassende Ermittlungen zur Volksgruppe der Abgaal und den Machtverhältnissen zwischen den einzelnen Volksgruppen, insbesondere das Verhältnis der Volksgruppe der Abga(a)l zu jener der Geledi, anzustellen und, darauf aufbauend, unter Einbindung der gesamten Aktenlage (siehe obige Ausführungen zum Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit Teilen der von der Staatendokumentation übermittelten "bescheidtauglichen Feststellungen") - nach Einräumung von Parteiengehör - Feststellungen zu treffen;
sie hat im Zusammenhang mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungen hinsichtlich des Bestehens von Unterschieden zwischen der Gefährdung von Männern und Frauen zu pflegen und (wiederum) entsprechende Feststellungen - nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses - zu treffen.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe, Verfahrensmangel, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.04.2013