TE AsylGH Beschluss 2013/4/10 E1 434133-1/2013

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Veröffentlicht am 10.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

E1 434.133-1/2013/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 18.152-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 18.152-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs.2 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Bisheriger Verfahrenshergang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 25.04.2012 legal mit einem österreichischen Visum der Botschaft T. ein und stellte am 13.12.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens vor dem BAA am 01.03.2013 niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er armenischer Christ sei, er werde aufgrund seines Glaubens im Iran verfolgt, seine Eltern seien verstorben, er und sein Bruder hätten sich aufgrund ständiger Übergriffe entschlossen den Iran mittels der Organisation H. zu verlassen und nach Amerika im Rahmen des "XXXX" weiter zu reisen. Der Antrag seines Bruders sei positiv entschieden worden, dieser sei bereits in Amerika. Er selbst habe lange auf eine Einvernahme gewartet und habe in der Folge für sich entschieden in Österreich zu bleiben und den Einwanderungsantrag für Amerika zurückzuziehen, er habe deshalb erst am 13.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für den Fall der Rückkehr in den Iran würde er um sein Leben fürchten.

Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 11.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt II.) und er schließlich gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 11.03.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er schließlich gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass asylrelevante Gründe wegen der Volksgruppenzugehörigkeit und wegen des christlichen Glaubens des BF nicht festzustellen waren.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass asylrelevante Gründe wegen der Volksgruppenzugehörigkeit und wegen des christlichen Glaubens des BF nicht festzustellen waren.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in den Iran ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei und auch keinerlei Fälle bekannt seien, dass iranische Staatsangehörige allein deshalb verfolgt würden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in den Iran ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei und auch keinerlei Fälle bekannt seien, dass iranische Staatsangehörige allein deshalb verfolgt würden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten.

Spruchpunkt III. wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit begründet dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 8 EMRK darstelle.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit begründet dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Zu Spruchpunkt IV. wurde begründend ausgeführt, dass der BF am 25.04.2012 legal eingereist und seit 26.04.2012 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei, es sei kein Grund ersichtlich, warum er erst am 13.12.2012 und nicht binnen 3 Monaten nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es seien daher die Voraussetzungen des § 38 Abs.1 Z 2 AsylG erfüllt.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde begründend ausgeführt, dass der BF am 25.04.2012 legal eingereist und seit 26.04.2012 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei, es sei kein Grund ersichtlich, warum er erst am 13.12.2012 und nicht binnen 3 Monaten nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2013 innerhalb offener Frist zu allen Spruchpunkten Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der erstinstanzliche Verfahrensakt ist am 09.04.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidung als Einzelrichter:

Gemäß § 61 (1) AsylG, 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG, 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung war über die gegenständliche Beschwerde als Einzelrichter zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I. Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV)Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier)

Die hier relevante Bestimmung des § 38 Abs. 1 AsylG lautet:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:

§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. .....

2. Sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens 3 Monate aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen 3 Monaten stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.

3. .....

4. ......

5. 6. ......

Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG demDie Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem

Bundesasylamt einräumt (verbo: "kann ... aberkennen"), anders geübt

hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf

§ 38 Abs.1 Z. 2 AsylG gestützt.

§ 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass einer Beschwerde

gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung, das Bundesasylamt dann die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände, nicht binnen drei Monaten, nach der Einreise stellen konnte. Im gegenständlichen Fall ist von solchen besonderen Umständen auszugehen. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt (eine entsprechende Bestätigung der amerikanischen Einwanderungsbehörde liegt im Akt) dass er in das Flüchtlingsprogramm der amerikanischen Einwanderungsbehörde aufgenommen war und er nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf eine Einvernahme durch die zuständigen amerikanischen Organe in Wien, zu seinem Antrag wartete. Durch die, erst nach der Zurückziehung seines Antrages auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und der damit verbundenen Einwanderung in die USA, erst im Dezember 2012 gelegene Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich hat er parallel laufende Prüfverfahren für österreichische und amerikanische Behörden vermieden. Aus der vergangenen Praxis kann auch durchaus davon ausgegangen werden, dass die österreichischen Asylbehörden den Ausgang des amerikanischen Prüfverfahrens abgewartet hätten, beziehungsweise die amerikanischen Behörden bei einer "doppelten Antragstellung" keine Tätigkeit entfaltet hätten. Da dem Asylgerichtshof bei der Entscheidung über die Beschwerde das Ermessen zukommt, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist, erachtet dieser unter Einbeziehung der oben dargelegten näheren Umstände, den Tatbestand des § 38 Abs.1 Z 2 als nicht erfüllt.gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung, das Bundesasylamt dann die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände, nicht binnen drei Monaten, nach der Einreise stellen konnte. Im gegenständlichen Fall ist von solchen besonderen Umständen auszugehen. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt (eine entsprechende Bestätigung der amerikanischen Einwanderungsbehörde liegt im Akt) dass er in das Flüchtlingsprogramm der amerikanischen Einwanderungsbehörde aufgenommen war und er nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf eine Einvernahme durch die zuständigen amerikanischen Organe in Wien, zu seinem Antrag wartete. Durch die, erst nach der Zurückziehung seines Antrages auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und der damit verbundenen Einwanderung in die USA, erst im Dezember 2012 gelegene Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich hat er parallel laufende Prüfverfahren für österreichische und amerikanische Behörden vermieden. Aus der vergangenen Praxis kann auch durchaus davon ausgegangen werden, dass die österreichischen Asylbehörden den Ausgang des amerikanischen Prüfverfahrens abgewartet hätten, beziehungsweise die amerikanischen Behörden bei einer "doppelten Antragstellung" keine Tätigkeit entfaltet hätten. Da dem Asylgerichtshof bei der Entscheidung über die Beschwerde das Ermessen zukommt, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist, erachtet dieser unter Einbeziehung der oben dargelegten näheren Umstände, den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, als nicht erfüllt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Asylantragstellung, aufschiebende Wirkung, Zugang zum Asylverfahren, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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