Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 410.551-1/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 02.499-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 02.499-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.
Zu ihrem familiären Umfeld und ihrem bisherigen Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin an, sie sei geschieden. Ihre Tochter lebe in der Provinz Liaoning in XXXX beim Vater. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bereits verstorben. Sie selbst habe in der Heimat zuletzt in XXXX an der Adresse XXXX gewohnt. Von 1972 bis 1977 habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht und von 1977 bis 1979 die Hauptschule. Von 1981 bis 2006 habe sie als Verkäuferin bei der Firma XXXX gearbeitet und von 2006 bis 2008 sei sie Tierzüchterin bzw. Geschäftsführerin bei der Firmengruppe XXXX gewesen.Zu ihrem familiären Umfeld und ihrem bisherigen Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin an, sie sei geschieden. Ihre Tochter lebe in der Provinz Liaoning in römisch 40 beim Vater. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bereits verstorben. Sie selbst habe in der Heimat zuletzt in römisch 40 an der Adresse römisch 40 gewohnt. Von 1972 bis 1977 habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht und von 1977 bis 1979 die Hauptschule. Von 1981 bis 2006 habe sie als Verkäuferin bei der Firma römisch 40 gearbeitet und von 2006 bis 2008 sei sie Tierzüchterin bzw. Geschäftsführerin bei der Firmengruppe römisch 40 gewesen.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte sie vor: "Ich war in der Firmengruppe "XXXX" als Geschäftsführerin tätig. Aber der oberste Firmenchef wurde wegen Betrugs verhaftet. Aber auch mein persönliches Geld hatte ich in die Firma (Ameisenzucht) investiert. Ich habe aber auch andere Leute für dieses Geschäft animiert, dass sie auch ihr Geld in die Firma investieren. Nachdem der Betrug aufgeflogen ist, wollten die Leute jedoch ihr Geld wieder zurück haben. Besonders hartnäckig war ein gewisser XXXX, der mich mehrmals aufgesucht hat und sogar Gewalt gegen mich angewandt hat. Zuletzt war es Anfang April 2008, da war XXXX wieder bei mir und wollte sein Geld von mir zurückbekommen. Bei XXXX handelte es sich um einen Betrag von 120.000,-- RMB (14.000,-- EUR). Damals kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der mich XXXX an den Haaren riss, mich zu Boden stieß und misshandelte. Ich konnte ein Messer ergreifen und habe diesen XXXX zwei Mal in den Bauch gestochen. Ich musste daraufhin XXXX fluchtartig verlassen und bin nach XXXX geflüchtet.Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte sie vor: "Ich war in der Firmengruppe "XXXX" als Geschäftsführerin tätig. Aber der oberste Firmenchef wurde wegen Betrugs verhaftet. Aber auch mein persönliches Geld hatte ich in die Firma (Ameisenzucht) investiert. Ich habe aber auch andere Leute für dieses Geschäft animiert, dass sie auch ihr Geld in die Firma investieren. Nachdem der Betrug aufgeflogen ist, wollten die Leute jedoch ihr Geld wieder zurück haben. Besonders hartnäckig war ein gewisser römisch 40 , der mich mehrmals aufgesucht hat und sogar Gewalt gegen mich angewandt hat. Zuletzt war es Anfang April 2008, da war römisch 40 wieder bei mir und wollte sein Geld von mir zurückbekommen. Bei römisch 40 handelte es sich um einen Betrag von 120.000,-- RMB (14.000,-- EUR). Damals kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der mich römisch 40 an den Haaren riss, mich zu Boden stieß und misshandelte. Ich konnte ein Messer ergreifen und habe diesen römisch 40 zwei Mal in den Bauch gestochen. Ich musste daraufhin römisch 40 fluchtartig verlassen und bin nach römisch 40 geflüchtet.
Die Gesamtsumme der Leute, die ich dazu animiert hatte, in die Firma zu investieren, wird sich auf ca. 200.000,-- bis 300.000,-- RMB (ca. 22.000,-- bis 33.000,-- EUR) [belaufen]. Weil ich nun von der Polizei und auch von den oben angeführten Leuten verfolgt und bedrängt wurde, stürzte für mich die Welt zusammen, ich wusste mir keinen anderen Ausweg mehr, als aus China auszureisen und nach Österreich zu flüchten. Österreich wählte ich, weil ich wusste, dass Wien eine sichere Stadt ist, und Österreich meiner Meinung nach die Menschenrechte und den Menschenschutz am besten gewährleistet."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei sie festnehmen werde. Sie könne in China nicht mehr überleben.
Am 26.08.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Chinesisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
ASt: Ja. Andere Sprachen spreche ich nicht.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
ASt: Ja.
(...)
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
ASt: Ja.
LA: Führen Sie bitte alle Aufenthaltsorte seit Ihrer Geburt an!
ASt: Ich habe mehr oder weniger mein ganzes Leben vor der Flucht in XXXX in der Provinz Liaoning verbracht. Vor der Ausreise habe ich mich eine Zeitlang in der Nähe der Stadt XXXX, ebenfalls in der Provinz Liaoning aufgehalten. Ansonsten möchte ich noch Peking anführen, ich bin dort häufig gewesen, meistens dienstlich. Ich war im Verwaltungsdienst der Stadt XXXX tätig. XXXX ist die Hauptstadt der Provinz Liaoning und ist ein wichtiges Handelszentrum in Nord-Ost China. Ich habe in einer staatlichen Agentur gearbeitet, welche für Importe und Außenhandel zuständig war. Diese Arbeit habe ich bis 2004 gemacht. In diesem Jahr bin ich entlassen worden, es hat eine Personalumstrukturierung gegeben. Ich habe zu den älteren Mitarbeitern gehört und musste deshalb gehen. Danach bin ich zu einer ebenfalls in XXXX ansässigen Privatfirma übergewechselt. Diese Firma hat "XXXX" geheißen und eine Art Medizinwein aus Ameisenextrakt hergestellt. Ich habe dort im Management gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von 2004 bis 2007 dort gearbeitet habe, 2007 ist diese Firma in Konkurs gegangen.ASt: Ich habe mehr oder weniger mein ganzes Leben vor der Flucht in römisch 40 in der Provinz Liaoning verbracht. Vor der Ausreise habe ich mich eine Zeitlang in der Nähe der Stadt römisch 40 , ebenfalls in der Provinz Liaoning aufgehalten. Ansonsten möchte ich noch Peking anführen, ich bin dort häufig gewesen, meistens dienstlich. Ich war im Verwaltungsdienst der Stadt römisch 40 tätig. römisch 40 ist die Hauptstadt der Provinz Liaoning und ist ein wichtiges Handelszentrum in Nord-Ost China. Ich habe in einer staatlichen Agentur gearbeitet, welche für Importe und Außenhandel zuständig war. Diese Arbeit habe ich bis 2004 gemacht. In diesem Jahr bin ich entlassen worden, es hat eine Personalumstrukturierung gegeben. Ich habe zu den älteren Mitarbeitern gehört und musste deshalb gehen. Danach bin ich zu einer ebenfalls in römisch 40 ansässigen Privatfirma übergewechselt. Diese Firma hat "XXXX" geheißen und eine Art Medizinwein aus Ameisenextrakt hergestellt. Ich habe dort im Management gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von 2004 bis 2007 dort gearbeitet habe, 2007 ist diese Firma in Konkurs gegangen.
LA: Bis wann haben Sie bei dieser Firma gearbeitet?
ASt: Bis Dezember 2007 habe ich dort gearbeitet. Ich bin mir sicher, dass der Konkurs 2007 war. Dieser Konkurs hat schlimme Folgen für viele Leute gehabt.
LA: Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret und mit allen Details schildern bitte!
ASt: Im Dezember 2007 hat der Konzern, für den ich tätig war, in Konkurs gehen müssen. Ich muss Ihnen zuerst erklären, warum dieser Konkurs für viele Leute ein großes Unglück bedeutet hat. Der Konzern hat nämlich die Ameisen nicht selber gezüchtet, sondern er hat sie von Privathaushalten züchten lassen und sie diesen dann wieder abgekauft. Das ist für die Leute anfangs durchaus profitabel gewesen. Nach dem Konkurs war es dann natürlich nicht mehr möglich, den Leuten ihre Ameisen abzunehmen. Ich muss noch erwähnen, dass der Konkurs als solcher eine sehr merkwürdige Sache war. Der Konzern hatte nämlich meiner Meinung nach genügend Finanzmittel, er dürfte aber aus politischen Gründen in den Konkurs getrieben worden sein, aber fragen Sie mich da nicht näher. Mein persönliches Problem lag darin, dass ich als Angehörige des Managements einerseits unter Beobachtung der Polizei stand, andererseits von jenen Leuten angefeindet wurde, welche auf eigene Kosten die Ameisen gezüchtet hatten und nun keine Abnehmer mehr hatten. Es hat ja niemand damit rechnen können, dass alles so endet. Der Konzern hat über viele Jahre hinweg große Gewinne gemacht. Auch die Privathaushalte haben an ihrer Ameisenzucht viel Geld verdient. Ich selber habe alles in allem mehr als 200.000,-- RMB in die Firma investiert. Ein Verwandter von mir namens XXXX hat ca. 120.000,-- RMB in die Firma investiert. Er hat mir nach dem Konkurs des Konzerns besonders zugesetzt. Er ist immer wieder bei mir zu Hause aufgetaucht und wollte sein Geld zurück. Als er mich das letzte Mal zu Hause aufsuchte, war er so zornig, dass er mich am Kopf packte und diesen mehrmals gegen die Wand schlug. Um mich zu wehren, ergriff ich ein herumliegendes Obstmesser und stieß ihm dieses in den Bauch. Irgendjemand muss das alles mitbekommen und daraufhin die Polizei verständig haben. Als ich die Sirene eines Polizeieinsatzwagens hörte, ergriff ich die Flucht. Ich verließ XXXX und begab mich in eine ländliche Gegend in der Nähe der Stadt XXXX.ASt: Im Dezember 2007 hat der Konzern, für den ich tätig war, in Konkurs gehen müssen. Ich muss Ihnen zuerst erklären, warum dieser Konkurs für viele Leute ein großes Unglück bedeutet hat. Der Konzern hat nämlich die Ameisen nicht selber gezüchtet, sondern er hat sie von Privathaushalten züchten lassen und sie diesen dann wieder abgekauft. Das ist für die Leute anfangs durchaus profitabel gewesen. Nach dem Konkurs war es dann natürlich nicht mehr möglich, den Leuten ihre Ameisen abzunehmen. Ich muss noch erwähnen, dass der Konkurs als solcher eine sehr merkwürdige Sache war. Der Konzern hatte nämlich meiner Meinung nach genügend Finanzmittel, er dürfte aber aus politischen Gründen in den Konkurs getrieben worden sein, aber fragen Sie mich da nicht näher. Mein persönliches Problem lag darin, dass ich als Angehörige des Managements einerseits unter Beobachtung der Polizei stand, andererseits von jenen Leuten angefeindet wurde, welche auf eigene Kosten die Ameisen gezüchtet hatten und nun keine Abnehmer mehr hatten. Es hat ja niemand damit rechnen können, dass alles so endet. Der Konzern hat über viele Jahre hinweg große Gewinne gemacht. Auch die Privathaushalte haben an ihrer Ameisenzucht viel Geld verdient. Ich selber habe alles in allem mehr als 200.000,-- RMB in die Firma investiert. Ein Verwandter von mir namens römisch 40 hat ca. 120.000,-- RMB in die Firma investiert. Er hat mir nach dem Konkurs des Konzerns besonders zugesetzt. Er ist immer wieder bei mir zu Hause aufgetaucht und wollte sein Geld zurück. Als er mich das letzte Mal zu Hause aufsuchte, war er so zornig, dass er mich am Kopf packte und diesen mehrmals gegen die Wand schlug. Um mich zu wehren, ergriff ich ein herumliegendes Obstmesser und stieß ihm dieses in den Bauch. Irgendjemand muss das alles mitbekommen und daraufhin die Polizei verständig haben. Als ich die Sirene eines Polizeieinsatzwagens hörte, ergriff ich die Flucht. Ich verließ römisch 40 und begab mich in eine ländliche Gegend in der Nähe der Stadt römisch 40 .
LA: Wie kamen Sie zu dieser Firma?
ASt: Nach meiner Entlassung aus dem Staatsdienst habe ich mich selber nach einer neuen Arbeit umgesehen. Der erwähnte Konzern hat damals im Fernsehen Werbung gemacht. Ich habe mich daraufhin bei diesem Konzern beworben. Es war gar nicht leicht, dort aufgenommen zu werden, man musste schriftliche und mündliche Prüfungen absolvieren. Ich hatte gute Prüfungsergebnisse und wurde deshalb eingestellt.
Die ASt. legt ein Foto vor, auf dem das Management der Firma zusammen mit der Belegschaft abgebildet ist. Der Konzernchef heißt
XXXX.römisch 40 .
Die ASt. legt weiters einen länglichen Firmenanstecker aus Metall vor, auf dem in chinesischen Schriftzeichen der Konzernname steht, darunter die Nummer XXXX, ASt. erklärt, dass sie nicht genau wisse, was die Nummer für eine Bewandtnis habe, dass sie aber irgendwie mit ihr persönlich zusammenhänge.Die ASt. legt weiters einen länglichen Firmenanstecker aus Metall vor, auf dem in chinesischen Schriftzeichen der Konzernname steht, darunter die Nummer römisch 40 , ASt. erklärt, dass sie nicht genau wisse, was die Nummer für eine Bewandtnis habe, dass sie aber irgendwie mit ihr persönlich zusammenhänge.
LA: Wie viele Mitarbeiter hatte die Firma?
ASt: Der Konzern als solcher war an vielen Stellen in der Provinz Liaoning vertreten, wenn sie alle Mitarbeiter zusammenzählen und dann auch noch die Angehörigen der verschiedenen Managementabteilungen hinzunehmen, dann kommen sie sicher auf mehrere 10.000 Personen.
LA: Wo genau waren Sie beschäftigt, an welchem Standort?
ASt: Ich war im Firmenhauptquartier in XXXX beschäftigt und das war auch mein Pech, denn so ist man besonders leicht ins Visier der Polizei geraten.ASt: Ich war im Firmenhauptquartier in römisch 40 beschäftigt und das war auch mein Pech, denn so ist man besonders leicht ins Visier der Polizei geraten.
LA: Weshalb, was meinen Sie damit?
ASt: Ich meine natürlich erst in der Zeit nach dem Konkurs.
LA: An welcher Adresse befand sich das Firmenhauptquartier?
ASt: Die Firmenadresse lautet XXXX. Bei dem Firmensitz handelt es sich um ein sehr markantes und hohes Gebäude. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht genau sagen kann, wie viele Stockwerke es hat, aber es ist ein ziemlich hohes Gebäude (ASt. zeigt auf ein Bild einer Zeitschrift). Auf Nachfrage gebe ich an, dass im Firmenhauptquartier einige tausende Mitarbeiter beschäftigt waren.ASt: Die Firmenadresse lautet römisch 40 . Bei dem Firmensitz handelt es sich um ein sehr markantes und hohes Gebäude. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht genau sagen kann, wie viele Stockwerke es hat, aber es ist ein ziemlich hohes Gebäude (ASt. zeigt auf ein Bild einer Zeitschrift). Auf Nachfrage gebe ich an, dass im Firmenhauptquartier einige tausende Mitarbeiter beschäftigt waren.
Anmerkung: Die ASt. zieht ein Firmenprospekt vor und kann erst anhand dessen angeben, wie der Straßenname gelautet hat.
LA: Was war Ihr Aufgabengebiet?
ASt: Ich hatte mehr mit den technischen Fragen im Zusammenhang mit Ameisenzucht zu tun. Ich war aber nicht diejenige, die mit den Privathaushalten Kontakt aufnahm und Aufträge vergab.
LA: Können Sie das etwas genauer angeben, welche technischen Fragen?
ASt: Ich meine damit beispielsweise Fragen im Zusammenhang mit der Ernährung der Ameisen und deren Vermehrung. Es ist entscheidend, genau zu wissen, wann die Ameiseneier gelegt werden und wann die kleinen Ameisen aus den Eiern schlüpfen.
LA: Was genau haben Sie gemacht?
ASt: Ich habe zu einer kleinen Gruppe von Experten gehört, die den Mitarbeitern dahingehend Anweisungen gegeben haben, wann zum Beispiel jene Flüssigkeit angezapft wird, welche später in den Ameisenwein gemischt wird.
LA: Wann sollte die Flüssigkeit angezapft werden, wovon war das abhängig?
ASt: Ich habe das missverständlich ausgedrückt. Die Ameisen werden nicht angezapft, sondern regelmäßig mit einer Flüssigkeit bestäubt. Der Lebenszyklus dieser Ameisenart beträgt nur etwas mehr als 40 Tage, danach sterben sie und werden verarbeitet. Das passiert maschinell. Da die Ameisen nur kurz leben, ist es sehr wichtig, dass alle wichtigen Schritte zum genau richtigen Zeitpunkt gesetzt werden.
LA: Um welche wichtigen Schritte handelt es sich und was ist der richtige Zeitpunkt?
ASt: Man muss unbedingt darauf achten, dass, bevor eine Ameisengeneration stirbt, die nächste Generation schon geschlüpft ist. Das machen die Ameisen natürlich alleine, aber man muss ihnen die richtigen Bedingungen schaffen und sie müssen ausreichend ernährt sein.
LA: Was sind die richtigen Bedingungen?
ASt: Die Ameisen benötigen ein warmes Umfeld. Die Temperatur darf auf keinen Fall unter 18 Grad Celsius fallen, sonst sterben sie sehr rasch. Am liebsten haben sie Temperaturen zwischen 30 und 40 Grad Celsius.
LA: Woher haben Sie diese Kenntnisse?
ASt: Diese Kenntnisse habe ich mir selber aus Büchern angeeignet; wenn ich weiter oben von Prüfungen gesprochen habe, so möchte ich jetzt präzisieren, dass damals genau diese Art von Kenntnissen abgefragt wurde.
LA: Was konkret war Ihre Aufgabe?
ASt: Ich war hauptsächlich damit beschäftigt, aus den einlangenden Ameisen jene auszusondern, die dann als Zuchtameisen wieder jenen Haushalten übergeben wurden, die ihrerseits eine Zucht betrieben. Es handelte sich zwar immer nur um ein und dieselbe Ameisensorte, trotzdem war es erforderlich, einzelne Exemplare zu sortieren. Wenn man diese Technik beherrscht, dann geht das Sortieren sehr rasch vor sich, obwohl die Tiere natürlich sehr klein sind. Im Prinzip funktioniert so eine Ameisenzucht wie eine Bienenzucht. Es gibt eine Königin, die die Eier legt, die ganze Population leitet sich von einer Königin ab. Jeder Ameisenstamm baut ein eigenes Nest. Diese Nester sehen natürlich etwas anders aus als Bienenwaben.
LA: Nach welchen Kriterien wurden die Zuchtameisen ausgesucht?
ASt: Es ging in diesem Zusammenhang darum, die neuen Königinnen, welche eigene Populationen begründen konnten, auszusondern, weil man nur mit Königinnen neue Völker züchten kann. Vielleicht habe ich gerade die Ähnlichkeiten mit der Bienenzucht etwas übertrieben dargestellt. Eigentlich verstehe ich von Bienen gar nichts. Ich glaube aber schon, dass es zwischen diesen Insekten Übereinstimmungen gibt.
LA: Woran erkennen Sie die Königinnen?
ASt: Die Königinnen sind ziemlich leicht von den übrigen Ameisen zu unterscheiden. Sie halten sich selber soweit wie möglich von den übrigen Ameisen entfernt. Das Problem ist weniger die Identifizierung, als die Aussonderung.
LA: Wie haben Sie den Unterschied erkannt zwischen "gewöhnlichen" Ameisen und Königinnen?
ASt: Wenn man genügend Vorkenntnisse hat, dann kann man den Größenunterschied zwischen Königinnen und Ameisenvolk sogar mit freiem Auge erkennen. Aber ohne Vorkenntnisse ist das nicht möglich.
LA: Was konkret wurde gefordert, was war notwendig, um sich für die Anstellung bewerben zu können bzw. um angestellt zu werden?
ASt: Ich bin nicht sicher, ob ich alles noch genau im Kopf habe. Ich glaube aber, dass ein Hochschulabgangszeugnis Voraussetzung für eine Bewerbung war und bei der Prüfung musste man dann jedenfalls nachweisen, dass man sich in der Ameisenzucht auskannte.
LA: Welche Kenntnisse haben Sie über die Ameisenzucht?
ASt: Sie können sich darauf verlassen, dass ich weit überdurchschnittliche Kenntnisse habe, da ich ansonsten von so einem Konzern nicht gleich an den Firmensitz übernommen worden wäre. Ich bin mir auch sicher, dass ich besser als die meisten meiner Kollegen in meiner Expertengruppe war.
Frage wird wiederholt.
ASt: Ich will nicht behaupten, dass ich umfassende Kenntnisse über jeden einzelnen Aspekt der Ameisenzucht hätte. Für den Konzern war am Wertvollsten meine Fähigkeit, rasch und fehlerfrei die Königinnen aus den Völkern auszusortieren. Mit der Zucht als solcher war ich ja nicht wirklich befasst und selbst wenn ich ausführlich über jeden Aspekt referieren könnte, wäre ich sicher nicht in der Lage, das in einigen wenigen Sätzen auszudrücken. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht von Anfang an dieser Position arbeitete, ich musste ursprünglich untergeordnete Dienste verrichten und es brauchte einige Zeit, bis ich mir meine Qualifikation erworben hatte.
LA: Sie sprachen am Beginn davon, dass Sie im Management gearbeitet haben?
ASt: Ich habe nicht nur die Königinnen aussortiert, sondern auch die übrigen Gruppen gemanagt, welche ebenfalls mit dem Aussortieren von Königinnen befasst waren. Außerdem habe ich auch Unterricht erteilt.
LA: Wie haben Sie davon erfahren, dass die Firma in Konkurs ging?
ASt: Ich weiß nicht mehr ganz genau, wer zuerst mit mir darüber gesprochen hat, es hat wohl in der Firma schon längere Zeit ein Gerede gegeben, dass etliche Politiker etwas gegen den Konzern haben. Sie wissen ja, dass man in China über Politik nicht offen sprechen darf. Vermutlich habe ich irgendwann einmal direkt von XXXX die Mitteilung erhalten, dass es mit der Firma zu Ende geht.ASt: Ich weiß nicht mehr ganz genau, wer zuerst mit mir darüber gesprochen hat, es hat wohl in der Firma schon längere Zeit ein Gerede gegeben, dass etliche Politiker etwas gegen den Konzern haben. Sie wissen ja, dass man in China über Politik nicht offen sprechen darf. Vermutlich habe ich irgendwann einmal direkt von römisch 40 die Mitteilung erhalten, dass es mit der Firma zu Ende geht.
LA: Wann war das?
ASt: Um den 20.11.2007 herum. Der eigentliche Konkurs erfolgte dann erst im Dezember. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es im Rahmen einer Sitzung war, an der die wichtigsten Repräsentanten des Konzerns teilgenommen haben. Bei dieser Gelegenheit hat XXXX offen darüber gesprochen, dass der Konzern aufgehoben werden soll.ASt: Um den 20.11.2007 herum. Der eigentliche Konkurs erfolgte dann erst im Dezember. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es im Rahmen einer Sitzung war, an der die wichtigsten Repräsentanten des Konzerns teilgenommen haben. Bei dieser Gelegenheit hat römisch 40 offen darüber gesprochen, dass der Konzern aufgehoben werden soll.
LA: Was geschah dann in der Folge?
ASt: Ab diesem Zeitpunkt hat es sich dann von selbst erübrigt, weiterhin Tag für Tag im Büro zu erscheinen. Überall im Firmengelände patrouillierte Polizei und verhinderte, dass sich zu viele Firmenangehörige an einem Fleck versammelten. Jeder wurde kontrolliert, musste sich ausweisen. Das war für alle eine sehr unangenehme Situation. Natürlich wurde nach der Bekanntgabe des Konkurses auch kein Gehalt mehr ausbezahlt.
LA: Wie ging es dann weiter?
ASt: Das Ganze wuchs sich zu einem richtigen Kriminalfall aus. Die Polizei begann mit ihren umfassenden Ermittlungen. Sie interessierte sich einerseits für die vielen privaten Ameisenzüchter, andererseits für die Manager und Techniker des Konzerns. Als einer der ersten wurde der Konzernchef XXXX verhaftet. Ich weiß nicht genau, was aus ihm und den anderen Verhafteten geworden ist, von vielen hat man nie wieder etwas gehört. Um XXXX mache ich mir allerdings keine großen Sorgen, er hat genug Geld gehabt, um sich freikaufen zu können.ASt: Das Ganze wuchs sich zu einem richtigen Kriminalfall aus. Die Polizei begann mit ihren umfassenden Ermittlungen. Sie interessierte sich einerseits für die vielen privaten Ameisenzüchter, andererseits für die Manager und Techniker des Konzerns. Als einer der ersten wurde der Konzernchef römisch 40 verhaftet. Ich weiß nicht genau, was aus ihm und den anderen Verhafteten geworden ist, von vielen hat man nie wieder etwas gehört. Um römisch 40 mache ich mir allerdings keine großen Sorgen, er hat genug Geld gehabt, um sich freikaufen zu können.
LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?
ASt: Das muss irgendwann im Oktober 2007 gewesen sein.
LA: Was machten Sie, nachdem Sie nicht mehr arbeiten gingen?
ASt: Ich konnte mir ausrechnen, dass sich früher oder später die Polizei auch für mich interessieren würde. Mir war das schon zu dem Zeitpunkt klar, als XXXX verhaftet wurde. Ich habe in dieser Phase auch meine Wohnung verkauft, da ich sicher war, demnächst viel Geld zu benötigen, eventuell sogar für die Ausreise aus China.ASt: Ich konnte mir ausrechnen, dass sich früher oder später die Polizei auch für mich interessieren würde. Mir war das schon zu dem Zeitpunkt klar, als römisch 40 verhaftet wurde. Ich habe in dieser Phase auch meine Wohnung verkauft, da ich sicher war, demnächst viel Geld zu benötigen, eventuell sogar für die Ausreise aus China.
LA: Wann verkauften Sie Ihre Wohnung?
ASt: Das kann ich nur mehr ungefähr sagen, es war jedenfalls nach dem chinesischen Neujahrsfest, vermutlich im Februar 2008.
LA: Was machten Sie nach dem Verkauf Ihrer Wohnung?
ASt: Ich möchte noch erwähnen, dass ich gezwungen war, die Wohnung weit unter dem Wert zu verschleudern. Die Wohnung wäre auf dem Markt gut und gern zwischen 300.000,-- und 400.000,-- RMB wert gewesen, ich habe sie für etwas mehr als 100.000,-- RMB hergegeben. Daraus lässt sich ersehen, wie viel Angst ich hatte. Nach dem Verkauf habe ich mich an verschiedenen Orten versteckt. Ich musste ja damit rechnen, dass die Polizei nach mir suchte.
LA: Weshalb sollte die Polizei Interesse an Ihnen haben?
ASt: Es ging nicht um mich persönlich, es war einfach eine Art "Aktion scharf" gegen alles und jeden, der mit dieser Firma zu tun hatte. Auch wenn man niemanden betrogen hatte, konnte man sich nicht mehr sicher fühlen.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?
ASt: Für mich war ausschlaggebend, dass ich einmal in der U-Bahn eine Reklame gesehen habe, die offenbar von einer Schlepperorganisation angebracht worden war. Ich habe die angegebene Telefonnummer unzählige Male erfolglos angerufen. Einmal bin ich aber durchgekommen und habe diese Leute dann damit beauftragt, mich ins Ausland zu schaffen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das im April 2008 gewesen sein müsste.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
ASt: Da können Sie mich gleich hier töten, wenn Sie mich nach China zurückschicken, da wartet sicher nur der Tod auf mich. Man hat nie so richtig erfahren, was aus den Verhafteten geworden ist. Ich kann mir da allerhand zusammenreimen. Für mich kommt eine Rückkehr nach China nicht in Betracht.
LA: Welches Interesse sollte die Polizei an Ihnen gehabt haben?
ASt: Ich habe schon gesagt, dass es mit mir persönlich gar nichts zu tun hatte, man wird einfach eingesperrt und verschwindet womöglich auf Jahrzehnte hinaus von der Oberfläche. Die chinesische Polizei hat ganz andere Vollmachten als die Polizei in Europa. Die macht was sie will. Am Ende gibt es dann vielleicht einen "Prozess". Das ist immer eine Farce. Man bekommt irgendein Verbrechen angehängt und wird zu einer langen Strafe verurteilt. Kein Mensch fragt, ob das rechtens zugeht oder nicht.
LA: Ergaben sich für Sie sonstige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Konkurs?
ASt: Ja, ich könnte vielleicht noch erwähnen, dass in jener Phase, in der ich mich an verschiedenen Orten versteckt hielt, die Polizei bzw. das "Straßenkomitee" mehrmals in meiner Wohnung nach mir suchte. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die bereits verkauft Wohnung meine.
LA: Sie erwähnten zuvor einen XXXX, was war mit diesem?LA: Sie erwähnten zuvor einen römisch 40 , was war mit diesem?
ASt: Das war ein Geschädigter, der von mir sein investiertes Geld zurückhaben wollte. Ich habe ihm gesagt, dass ich selber auch ein Opfer sei und kein Geld hätte.
LA: Wann war das?
ASt: Er hat mich in den Monaten März und April 2008 immer wieder bedrängt, ihm sein Geld zurückzugeben. Den schon erwähnten Auftritt mit ihm hatte ich meiner Erinnerung nach am 01.04.2008. Ich muss in diesem Zusammenhang erwähnen, dass ich von dem neuen Eigentümer die Erlaubnis erhalten hatte, mich weiterhin in der Wohnung aufhalten zu dürfen.
LA: Was hatte das für einen Sinn?
ASt: Das galt natürlich nur für jene Phase, in der die Wohnung noch nicht offiziell auf den neuen Eigentümer überschrieben war. Solche Formalitäten dauern in China häufig ziemlich lang. Natürlich hat mir der Käufer kein bleibendes Wohnrecht eingeräumt.
LA: Was verstehen Sie darunter, dass Sie bedrängt wurden von XXXX?
ASt: Damit meine ich, dass er mich unzählige Male in der Wohnung aufgesucht hat.
LA: Was verstehen Sie unter "unzähligen Malen"?
ASt: Darunter verstehe ich, dass ich nicht annähernd die genaue Anzahl seiner Besuche angeben kann, es war ein richtiger Terror, er ist immer gekommen, wenn er gerade nichts anderes zu tun hatte.
LA: War es einmal in der Woche?
ASt: Nein, weit häufiger, manchmal sogar mehrmals am Tag. Es war mein Pech, dass er ganz in der Nähe gewohnt hat.
LA: Was wollte er?
ASt: Ganz am Anfang wollte er sich offenbar nur aussprechen, später war dann klar, dass er von mir Geld wollte.
LA: Wie ging das dann aus?
ASt: Ich habe ihm von Anfang an klar gemacht, dass ich nicht daran denke, ihm Geld zu geben. Ich habe ihm auch gesagt, dass es seine eigene Entscheidung war, sich auf diese Ameisenzucht einzulassen. Wenn er nicht der Meinung gewesen wäre, er könne damit viel Geld verdienen, hätte er es ja wohl nicht gemacht. Schließlich wurde damals nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Radio und in den Zeitungen Werbung für den Konzern gemacht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er zum Schluss einmal die Nerven verlor und mich misshandelte, worauf ich meinerseits ein Obstmesser ergriff und ihn damit in den Bauch stach.
LA: Wann war das?
ASt: Es war am 01.04.2008 anlässlich seines letzten Besuches.
LA: Wo war das?
ASt: In meiner Wohnung in XXXX.ASt: In meiner Wohnung in römisch 40 .
LA: Was geschah, nachdem Sie ihm in den Bauch gestochen haben?
ASt: Ich hörte einen Polizeiwagen. Möglicherweise fuhr der nur zufällig dort vorbei, normalerweise kommt dort keine Polizei vorbei. Ich wurde panisch und lief davon.
LA: Wo haben Sie sich dann jeweils aufgehalten?
ASt: In der Nähe von XXXX, am Land. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich im Hause von Verwandten aufhielt. Ich hielt mich dort bis unmittelbar vor der Ausreise auf.ASt: In der Nähe von römisch 40 , am Land. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich im Hause von Verwandten aufhielt. Ich hielt mich dort bis unmittelbar vor der Ausreise auf.
LA: Haben Sie die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Ihrem Heimatland niederzulassen, wie zum Beispiel bei Ihren Verwandten?
ASt: Nein, das wäre keine Lösung gewesen. Ich kann doch nicht die ganze Zeit bei Verwandten wohnen bleiben, außerdem gehört auch XXXX zum chinesischen Staatsgebiet, was bedeutet, dass man dort jederzeit von der chinesischen Polizei verhaftet werden kann. In dieser Zeit hat mein Haar begonnen, weiß zu werden.ASt: Nein, das wäre keine Lösung gewesen. Ich kann doch nicht die ganze Zeit bei Verwandten wohnen bleiben, außerdem gehört auch römisch 40 zum chinesischen Staatsgebiet, was bedeutet, dass man dort jederzeit von der chinesischen Polizei verhaftet werden kann. In dieser Zeit hat mein Haar begonnen, weiß zu werden.
LA: Haben Sie soziale Bindungen in Österreich?
ASt: Ich habe keine Verwandte hier. Ich habe auch keine sonstigen Bindungen an Österreich. Ich kenne wenige Leute in Österreich, habe aber in Wien regelmäßig Kontakt zu einer christlichen Gemeinde. Ich muss das wieder relativieren, ich gehe nicht sehr oft zu dieser Kirche. Ich sitze meistens zu Hause herum, ich bin aber eine Christin. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich bei meiner Einreise in Österreich noch nicht gläubig war, das hat sich während meines Aufenthaltes in Österreich ergeben. Ich bin nicht getauft, ich bin mehr für mich allein gläubig.
Der ASt. werden die Feststellungen zu China übersetzt.
LA: Sind Sie gesund?
ASt: Die Untersuchung hier hat nichts ergeben, ich fühle mich aber nicht gesund. Ich leide unter Schlafmangel und Kopfschmerzen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
ASt: Ich konnte alles sagen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
ASt: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
ASt: Der Zusammenstoß mit XXXX war nicht die Wohnung, die ich früher besessen hatte und dann verkauft hatte, sondern war der Vorfall in einer anderen Wohnung, die in der Nähe war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich um eine Wohnung handelte, die ich kurzfristig gemietet hatte. Er hat mich sowohl in der alten Wohnung als auch in der neu gemieteten Wohnung aufgesucht."ASt: Der Zusammenstoß mit römisch 40 war nicht die Wohnung, die ich früher besessen hatte und dann verkauft hatte, sondern war der Vorfall in einer anderen Wohnung, die in der Nähe war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich um eine Wohnung handelte, die ich kurzfristig gemietet hatte. Er hat mich sowohl in der alten Wohnung als auch in der neu gemieteten Wohnung aufgesucht."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.12.2009, FZ. 09 02.499-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.12.2009, FZ. 09 02.499-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
"Dass Sie zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise plausibel. Es war Ihnen in keiner Weise möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
Was Ihre Ausführungen zu der behaupteten Anstellung bei einer Firma, die sich mit Ameisenzucht beschäftigt, betrifft, so war dazu auszuführen, dass Ihnen diesbezüglich die Glaubwürdigkeit aus mehreren Gründen abgesprochen werden musste. Selbst dann, wenn Sie im Besitz von einem Firmenanstecker und Fotos der Firma sind, so konnten diese in keinster Weise als Beweiskraft dienen, zumal Ihren Ausführungen nicht glaubhaft entnommen werden konnte, dass Sie in dieser Firma tätig waren, keinesfalls aber über einen derart langen Zeitraum und dann auf der Ebene des Managements.
So war es Ihnen diesbezüglich nicht möglich, ohne einen Blick auf das Firmensprospekt zu werfen, die Adresse der Firma anzugeben. Weiters war es Ihnen weder möglich anzugeben, welche Bewandtnis es mit der Nummer auf dem Firmenstecker auf sich hatte, noch wussten Sie die Anzahl der Stockwerke des Firmengebäudes.
Abgesehen davon sprachen Sie am Beginn der Niederschrift beim BAT davon, dass Sie im Management tätig gewesen seien, bei konkreter Nachfrage aber änderten Sie vielmehr Ihre Meinung dahingehend, als Sie davon sprachen, dass Sie für die Aussortierung der Ameisen zuständig gewesen seien.
Selbst dann, wenn die Definition des Managements individuell zu betrachten ist, wäre zu erwarten, dass Sie von Beginn an erklären, welche Funktion Sie in der Firma über hatten und nicht vom Management sprechen, wenn Ihr tatsächlicher Arbeitsbereich dann im Sortieren der Ameisen liegt. Die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens wurde auch dadurch unterstrichen, als Sie nur äußerst oberflächliche Schilderungen von der Tätigkeit Ihrer Arbeit angeben konnten, was keinesfalls nachvollziehbar ist, wenn man diese mehrere Jahre ausgeübt haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten, dass Sie diesbezüglich eine genaue Beschreibung dessen angeben können.
Bei der Frage nach Ihren Kenntnissen betreffend die Ameisenzucht gaben Sie keine gleichbleibenden Aussagen an. So beantworteten Sie die Frage erstmalig damit, dass Sie überdurchschnittliche Kenntnisse betreffend dieser hätten, um bei wiederholter Befragung Ihre Meinung dahingehend zu äußern, als Sie ausführten, dass Sie keine umfassenden Kenntnisse hätten. Abgesehen davon war anzumerken, dass Sie nicht auf die Fragestellung eingingen, sondern vielmehr auswichen, um dann noch zu erwähnen, dass Sie mit der Zucht nicht unmittelbar befasst gewesen seien.
Auch die Frage, auf welche Weise Sie vom Konkurs der Firma erfahren hätten, konnten Sie beim ersten Mal nicht beantworten. Dies wäre aber in jedem Fall zu erwarten, zumal dies der ausschlaggebende Grund für sämtliche behaupteten Probleme gewesen sei. Dass Sie dann erst über Nachfragen angeben, wie die Verlautbarung des Konkurses vor sich gegangen sei, konnte nur als nachgeschoben betrachtet werden.
Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie keine realen Erlebnisse zu schildern hatten, war daran zu erkennen, als Sie bei der Frage, nach der schrittweisen Erklärung nach Ihren Erlebnissen mit keinem Wort mehr den Vorfall anführen, wonach Sie einen Mann mit einem Messer in den Bauch gestochen hätten. Trotz mehrmaliger konkreter Nachfragen, insbesondere auch über den ausschlaggebenden Grund, weshalb Sie das Heimatland verlassen hätten, führten Sie den behaupteten Vorfalls nicht ins Treffen, wodurch ausgeschlossen werden kann, dass Sie reale Erlebnisse zu schildern hatten, umso mehr das Auslassen eines nicht alltäglichen Vorfalls grundsätzlich gegen jegliche Glaubwürdigkeit des Geschilderten sprechen.
Im Übrigen unterstrichen Ihre Ausführungen, wonach ein Plakat von Schlepperorganisationen Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens. Würden Ihr Vorbringen nicht rein konstruiert sein, wäre in jedem Fall zu erwarten, dass Sie die angeblichen Vorfälle erwähnen."
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetzes gerecht zu werden, weshalb es in ihrem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbundenen zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne, zumal auch sonst nichts - etwa besondere persönliche Merkmale - hergekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetzes gerecht zu werden, weshalb es in ihrem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbundenen zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne, zumal auch sonst nichts - etwa besondere persönliche Merkmale - hergekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.
Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen von persönlichen Merkmalen - hindeuten könne, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, habe im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können, weshalb aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr imZu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, habe im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können, weshalb aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im
Sinne des § 8 AsylG ausgegangen werden könne.Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgegangen werden könne.
Es seien weiters derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen von China könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin - welche überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe - bei einer Rückführung in Ansehnung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit lägen aber auch sonst keine stichhalten Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor.Es seien weiters derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließen, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen von China könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin - welche überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe - bei einer Rückführung in Ansehnung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit lägen aber auch sonst keine stichhalten Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor.
Da keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt hätten werden können, sei die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandte in Österreich. Ihre Verwandten seien in ihrem Heimatland. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandte in Österreich. Ihre Verwandten seien in ihrem Heimatland. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).
Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge.Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge.
Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe weder Verwandte noch soziale Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Sie besuche keine Vereine, keine Schule, keine Universität oder andere Bildungseinrichtungen. Sie spreche nicht Deutsch.
Es stünden somit ihren privaten Interessen eindeutig die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Es stünden somit ihren privaten Interessen eindeutig die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.12.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Ausgeführt wurde, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt, wobei es hier unter anderem heißt: "Nachdem die Firma, offenbar wegen betrügerischer Machenschaften der Unternehmensleitung, in Konkurs ging, fürchtete die Beschwerdeführerin einerseits, ebenfalls von der Polizei belangt zu werden und hatte andererseits Auseinandersetzungen mit Kleininvestoren der Firma, die der Beschwerdeführerin den Konkurs zum Vorwurf machten und ihr Geld zurückhaben wollten, da sie von der Beschwerdeführerin zur Investition animiert worden waren." Insbesondere sei es zu einem Vorfall mit XXXX gekommen.Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.12.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Ausgeführt wurde, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt, wobei es hier unter anderem heißt: "Nachdem die Firma, offenbar wegen betrügerischer Machenschaften der Unternehmensleitung, in Konkurs ging, fürchtete die Beschwerdeführerin einerseits, ebenfalls von der Polizei belangt zu werden und hatte andererseits Auseinandersetzungen mit Kleininvestoren der Firma, die der Beschwerdeführerin den Konkurs zum Vorwurf machten und ihr Geld zurückhaben wollten, da sie von der Beschwerdeführerin zur Investition animiert worden waren." Insbesondere sei es zu einem Vorfall mit römisch 40 gekommen.
Anschließend wurde festgehalten, das Bundesasylamt habe behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen nicht ausreichend detailliert sowie widersprüchlich geschildert. Beide Behauptungen seien nachweislich falsch. Wie aus dem Protokoll der Einvernahme klar hervorgehe, sei das genaue Gegenteil zutreffend. Das zeige sich auch sehr deutlich darin, dass das Bundesasylamt in seiner angeblichen Beweiswürdigung bloß auf unbedeutenden Details herumreitet, um die Beschwerdeführerin als Lügnerin darzustellen, aber zu den umfassenden Fluchtgründen und den Erklärungen der Beschwerdeführerin nichts zu sagen habe.
So behaupte das Bundesasylamt allen Ernstes, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise glaubhaft, weil sie nicht exakt gewusst habe, wie viele Stockwerke das Firmengebäude gehabt habe, als sei es von Bedeutung, ob es zehn oder zwölf Stockwerke gewesen seien, und weil sie nicht gewusst habe, was die Nummer auf dem Firmenanstecker zu bedeuten habe. Aber selbstverständlich habe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesen Anstecker sowie Fotos und Prospekte der Firma besitze, laut dem Bundesasylamt in keiner Weise Beweiskraft. Warum, das wisse nur das Bundesasylamt; eine Erklärung für diese kuriose Ansicht finde sich in der Beweiswürdigung nicht.
Weiters behaupte das Bundesasylamt fälschlicherweise, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich bezüglich ihrer Position im Management geäußert. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin über ihre Aufgabe in der Firma von Anfang an konsistente und detaillierte Angaben gemacht habe, sowie darüber, worin konkret ihre Tätigkeit bestanden habe. Nicht verständlich sei, warum das Bundesasylamt Unwahrheiten in seinen Bescheid schreibe, z. B., dass die Beschwerdeführerin nur oberflächliche Schilderungen über ihre Tätigkeit machen habe können. Diese beschämenden Versuche, der Beschwerdeführerin falsche Aussagen zu unterstellen, würden deutlich zeigen, dass dem Bundesasylamt niemals daran gelegen sei, den Fall der Beschwerdeführerin ehrlich zu begutachten, sondern nur daran, mit aller Gewalt einen negativen Bescheid zu produzieren.
Besonders deutlich werde das darin, dass das Bundesasylamt behaupte, die Beschwerdeführerin habe mit keinem Wort den Vorfall angeführt, bei dem sie einem Mann ein Messer in den Bauch gestoßen habe. Wahr sei, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall - der schließlich auch für die Flucht entscheidend gewesen sei - in allen drei mündlichen Einvernahmen ausführlich geschildert habe.
Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechend, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichthof noch einmal die bereist dem Bundesasylamt vorgelegten Unterlagen und Fotos sowie Zeitungsberichte zu China vor.
Per Fax vom 31.03.2010 wurde die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 16.09.1998, samt einer Übersetzung aus dem Chinesischen vorgelegt.
Am 19.02.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung fern blieb.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China. Sie stellte am 26.02.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin keinerlei Familienangehörige. Ihre Tochter lebt beim geschiedenen Gatten in der Heimat.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.
Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".
Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.
Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt ging völlig zu Recht davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin so nicht den Tatsachen entspricht, zumal sie sich gerade rund um die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Ungereimtheiten verstrickte.
Die Beschwerdeführerin stützte sich im Wesentlichen darauf, dass sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der Firmengruppe XXXX nach dem Konkurs des Unternehmens in das Visier der Behörden geraten sei bzw. sich auch ein Vorfall mit einem Investor namens XXXX ereignet habe. Somit spielte der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle in ihrem Fluchtvorbringen. Dennoch war es ihr hier nicht möglich widerspruchsfreie Angaben zu machen.Die Beschwerdeführerin stützte sich im Wesentlichen darauf, dass sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der Firmengruppe römisch 40 nach dem Konkurs des Unternehmens in das Visier der Behörden geraten sei bzw. sich auch ein Vorfall mit einem Investor namens römisch 40 ereignet habe. Somit spielte der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle in ihrem Fluchtvorbringen. Dennoch war es ihr hier nicht möglich widerspruchsfreie Angaben zu machen.
So erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, sie sei von 1981 bis 2006 in XXXX bei der Firma XXXX Verkäuferin gewesen und habe dann von 2006 bis 2008 in der Firmengruppe XXXX als Tierzüchterin bzw. Geschäftsführerin gearbeitet. Vor dem Bundesasylamt hingegen behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei bis 2004 im Verwaltungsdienst der Stadt XXXX tätig gewesen und habe in einer staatlichen Agentur gearbeitet, die für Importe und Außenhandel zuständig gewesen sei. Von 2004 bis Dezember 2007 habe sie dann bei XXXX im Management gearbeitet.So erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, sie sei von 1981 bis 2006 in römisch 40 bei der Firma römisch 40 Verkäuferin gewesen und habe dann von 2006 bis 2008 in der Firmengruppe römisch 40 als Tierzüchterin bzw. Geschäftsführerin gearbeitet. Vor dem Bundesasylamt hingegen behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei bis 2004 im Verwaltungsdienst der Stadt römisch 40 tätig gewesen und habe in einer staatlichen Agentur gearbeitet, die für Importe und Außenhandel zuständig gewesen sei. Von 2004 bis Dezember 2007 habe sie dann bei römisch 40 im Management gearbeitet.
Zum einen lieferte sie hier völlig divergierende zeitliche Angaben, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, ob sie nun zwei Jahre - von 2006 bis 2008 - oder drei Jahre - von 2004 bis 2007 - für die XXXX Gruppe gearbeitet habe. Wenn man bedenkt, dass die Erstbefragung und die Einvernahme im Jahr 2009 stattfanden, so ist nicht ersichtlich, warum sie damals nicht gleichlautend angeben konnte, wann sie die Tätigkeit in der Firma beendet habe. Es darf doch erwartet werden, dass sie sich daran erinnern kann, ob das im Vorjahr (2008) gewesen sei, oder etwa schon im Jahr 2007.Zum einen lieferte sie hier völlig divergierende zeitliche Angaben, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, ob sie nun zwei Jahre - von 2006 bis 2008 - oder drei Jahre - von 2004 bis 2007 - für die römisch 40 Gruppe gearbeitet habe. Wenn man bedenkt, dass die Erstbefragung und die Einvernahme im Jahr 2009 stattfanden, so ist nicht ersichtlich, warum sie damals nicht gleichlautend angeben konnte, wann sie die Tätigkeit in der Firma beendet habe. Es darf doch erwartet werden, dass sie sich daran erinnern kann, ob das im Vorjahr (2008) gewesen sei, oder etwa schon im Jahr 2007.
Zum anderen traten auch inhaltliche Widersprüche auf, da es einen Unterschied macht, ob die Beschwerdeführerin zuerst bei einer Firma als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei oder aber im Verwaltungsdienst der Stadt XXXX gearbeitet habe. Selbst wenn es dabei angeblich um Importe und Außenhandel gegangen sei, so stimmt dies trotzdem nicht mit dem einfachen Berufsbild einer "Verkäuferin" überein, die bei einer Firma beschäftigt ist. Von einem "Verwaltungsdienst" erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Datenaufnahme in der Erstbefragung jedenfalls nichts. Auch betreffend die Arbeit bei der Firmengruppe XXXX machte die Beschwerdeführerin keine gleichlautenden Angaben. In der Erstbefragung schilderte die Beschwerdeführerin vage, sie sei Geschäftsführerin gewesen, gab aber auch an, sie habe andere Leute dazu motiviert, in das Geschäft zu investieren. Vor dem Bundesasylamt meinte die Beschwerdeführerin dann, sie habe im Management gearbeitet, schilderte später jedoch, sie sei dafür zuständig gewesen, Ameisenköniginnen auszusortieren und gab dezidiert auch an, sie sei nicht diejenige gewesen, die mit Privathaushalten Kontakt aufgenommen habe, um Investoren anzuwerben. Will man diesen Ausführungen Glauben schenken, so lässt sich jedenfalls nicht schlüssig nachvollziehen, warum sich nach dem Konkurs überhaupt Privatinvestoren an sie gewandt haben sollten, wenn sie diese doch auch nicht angeworben habe. In der Beschwerde wiederum wurde behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich sehr wohl um die Anwerbung von Investoren gekümmert. Insgesamt blieben in diesem wesentlichen Punkt somit unauflösliche Widersprüche bestehen.Zum anderen traten auch inhaltliche Widersprüche auf, da es einen Unterschied macht, ob die Beschwerdeführerin zuerst bei einer Firma als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei oder aber im Verwaltungsdienst der Stadt römisch 40 gearbeitet habe. Selbst wenn es dabei angeblich um Importe und Außenhandel gegangen sei, so stimmt dies trotzdem nicht mit dem einfachen Berufsbild einer "Verkäuferin" überein, die bei einer Firma beschäftigt ist. Von einem "Verwaltungsdienst" erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Datenaufnahme in der Erstbefragung jedenfalls nichts. Auch betreffend die Arbeit bei der Firmengruppe römisch 40 machte die Beschwerdeführerin keine gleichlautenden Angaben. In der Erstbefragung schilderte die Beschwerdeführerin vage, sie sei Geschäftsführerin gewesen, gab aber auch an, sie habe andere Leute dazu motiviert, in das Geschäft zu investieren. Vor dem Bundesasylamt meinte die Beschwerdeführerin dann, sie habe im Management gearbeitet, schilderte später jedoch, sie sei dafür zuständig gewesen, Ameisenköniginnen auszusortieren und gab dezidiert auch an, sie sei nicht diejenige gewesen, die mit Privathaushalten Kontakt aufgenommen habe, um Investoren anzuwerben. Will man diesen Ausführungen Glauben schenken, so lässt sich jedenfalls nicht schlüssig nachvollziehen, warum sich nach dem Konkurs überhaupt Privatinvestoren an sie gewandt haben sollten, wenn sie diese doch auch nicht angeworben habe. In der Beschwerde wiederum wurde behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich sehr wohl um die Anwerbung von Investoren gekümmert. Insgesamt blieben in diesem wesentlichen Punkt somit unauflösliche Widersprüche bestehen.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin Unterlagen und Fotos vorlegte, auf denen sie in Arbeitskleidung der Firmengruppe XXXX zu sehen ist, kann zwar angenommen werden, dass sie irgendwann in irgendeiner Form für dieses Unternehmen gearbeitet hat, doch ist es ihr aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie dort tatsächlich jemals eine führende Position inne gehabt hätte. Dafür spricht auch, dass sie angab, man habe für die Bewerbung um eine derartige Stelle - so glaube sie - ein Hochschulabgangzeugnis vorlegen müssen. Bemerkenswerter Weise gab die Beschwerdeführerin aber zu ihrer eigenen Schulbildung an, sie habe nur die Grund- und die Hauptschule besucht; von einer anderen höheren Bildung war jedenfalls nicht die Rede, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, sie habe eine höhere Position im Unternehmen bekleidet.Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin Unterlagen und Fotos vorlegte, auf denen sie in Arbeitskleidung der Firmengruppe römisch 40 zu sehen ist, kann zwar angenommen werden, dass sie irgendwann in irgendeiner Form für dieses Unternehmen gearbeitet hat, doch ist es ihr aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie dort tatsächlich jemals eine führende Position inne gehabt hätte. Dafür spricht auch, dass sie angab, man habe für die Bewerbung um eine derartige Stelle - so glaube sie - ein Hochschulabgangzeugnis vorlegen müssen. Bemerkenswerter Weise gab die Beschwerdeführerin aber zu ihrer eigenen Schulbildung an, sie habe nur die Grund- und die Hauptschule besucht; von einer anderen höheren Bildung war jedenfalls nicht die Rede, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, sie habe eine höhere Position im Unternehmen bekleidet.
Betreffend den Konkurs des Unternehmens hielt bereits das Bundesasylamt richtig fest, dass die Beschwerdeführerin hier nicht konkret erklären konnte, wie ihr dieser bekannt gemacht worden sei. Auf die einfache Frage, wann sie davon erfahren habe, dass die Firma in Konkurs gegangen sei, meinte sie nämlich vorerst sehr vage: "Ich weiß nicht mehr ganz genau, wer zuerst mit mir darüber gesprochen hat, es hat wohl in der Firma schon längere Zeit ein Gerede gegeben, dass etliche Politiker etwas gegen den Konzern haben. (...) Vermutlich habe ich irgendwann einmal direkt von XXXX die Mitteilung erhalten, dass es mit der Firma zu Ende geht." Diese durchwegs oberflächliche und ausweichende Antwort lässt klar erkennen, dass die Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Konkurses nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte, andernfalls wäre es ihr sofort möglich gewesen zu schildern, wann sie davon erfahren habe, unter welchen Umständen das geschehen sei, welche Gedanken sie dabei gehabt habe, ob sie etwa betroffen gewesen sei, oder besorgt, ihren Arbeitsplatz zu verlieren etc. Gerade wenn man bedenkt, dass dieser Konkurs - sollte sie damals tatsächlich noch für die XXXX Gruppe gearbeitet haben - ihr gesamtes Leben beeinträchtigt haben müsste, darf doch erwartet werden, dass sie hier konkrete Aussagen machen kann. Insofern ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es die spätere Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach der Konkurs im Rahmen einer Sitzung mit XXXX bekannt gegeben worden sei, als nachgeschobenen Erklärungsversuch gewertet hat. Wäre die Beschwerdeführerin wirklich bei einer derartigen Sitzung anwesend gewesen, so hätte sie sogleich darüber berichten können.Betreffend den Konkurs des Unternehmens hielt bereits das Bundesasylamt richtig fest, dass die Beschwerdeführerin hier nicht konkret erklären konnte, wie ihr dieser bekannt gemacht worden sei. Auf die einfache Frage, wann sie davon erfahren habe, dass die Firma in Konkurs gegangen sei, meinte sie nämlich vorerst sehr vage: "Ich weiß nicht mehr ganz genau, wer zuerst mit mir darüber gesprochen hat, es hat wohl in der Firma schon längere Zeit ein Gerede gegeben, dass etliche Politiker etwas gegen den Konzern haben. (...) Vermutlich habe ich irgendwann einmal direkt von römisch 40 die Mitteilung erhalten, dass es mit der Firma zu Ende geht." Diese durchwegs oberflächliche und ausweichende Antwort lässt klar erkennen, dass die Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Konkurses nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte, andernfalls wäre es ihr sofort möglich gewesen zu schildern, wann sie davon erfahren habe, unter welchen Umständen das geschehen sei, welche Gedanken sie dabei gehabt habe, ob sie etwa betroffen gewesen sei, oder besorgt, ihren Arbeitsplatz zu verlieren etc. Gerade wenn man bedenkt, dass dieser Konkurs - sollte sie damals tatsächlich noch für die römisch 40 Gruppe gearbeitet haben - ihr gesamtes Leben beeinträchtigt haben müsste, darf doch erwartet werden, dass sie hier konkrete Aussagen machen kann. Insofern ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es die spätere Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach der Konkurs im Rahmen einer Sitzung mit römisch 40 bekannt gegeben worden sei, als nachgeschobenen Erklärungsversuch gewertet hat. Wäre die Beschwerdeführerin wirklich bei einer derartigen Sitzung anwesend gewesen, so hätte sie sogleich darüber berichten können.
Dazu befragt, wann ihr letzter Arbeitstag in der Firma gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin zudem völlig unplausibel: "Das muss irgendwann im Oktober 2007 gewesen sein." Diese Antwort steht aber nicht damit im Einklang, dass sie andererseits auch erklärte, sie habe "um den 20.11.2007 herum" erfahren, dass der Konkurs eintreten werde und "der eigentliche Konkurs" sei dann "erst im Dezember" erfolgt. Zudem hatte sie in derselben Einvernahme zuvor noch behauptet, bis Dezember 2007 gearbeitet zu haben.
In Zusammenschau der Aussagen der Beschwerdeführerin muss somit festgehalten werden, dass es ihr nicht gelungen ist, schlüssig, gleichlautend und somit glaubhaft darzulegen, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den realen Ereignissen rund um den Konkurs der XXXX Gruppe und ihrer eigenen Person bestanden habe. Dass sie selbst in das Visier der heimatlichen Behörden geraten sei, konnte sie - wie eben dargelegt - nicht nachvollziehbar darlegen. Auch der Behauptung, dass sie in Probleme mit angeworbenen Investoren geraten sei, war kein Glauben zu schenken, zumal sie - wie bereits aufgezeigt - nicht in der Lage war, ihren Tätigkeitsbereich im Unternehmen gleichlautend aufzuzeigen und massive Zweifel daran bestehen, dass sie sich persönlich jemals um die Anwerbung von Investoren gekümmert hat.In Zusammenschau der Aussagen der Beschwerdeführerin muss somit festgehalten werden, dass es ihr nicht gelungen ist, schlüssig, gleichlautend und somit glaubhaft darzulegen, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den realen Ereignissen rund um den Konkurs der römisch 40 Gruppe und ihrer eigenen Person bestanden habe. Dass sie selbst in das Visier der heimatlichen Behörden geraten sei, konnte sie - wie eben dargelegt - nicht nachvollziehbar darlegen. Auch der Behauptung, dass sie in Probleme mit angeworbenen Investoren geraten sei, war kein Glauben zu schenken, zumal sie - wie bereits aufgezeigt - nicht in der Lage war, ihren Tätigkeitsbereich im Unternehmen gleichlautend aufzuzeigen und massive Zweifel daran bestehen, dass sie sich persönlich jemals um die Anwerbung von Investoren gekümmert hat.
Vor diesem Hintergrund kann aber auch den Angaben rund um den Vorfall mit XXXX nicht gefolgt werden. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin - die etwa über Nachfrage vor dem Bundesasylamt schilderte, sie habe sich zur Ausreise entschlossen, weil sie dafür Werbung von einer Schlepperorganisation gesehen habe - lässt sich klar erkennen, dass sie diesen angeblich fluchauslösenden Vorfall in Wahrheit so nicht erlebt hat.Vor diesem Hintergrund kann aber auch den Angaben rund um den Vorfall mit römisch 40 nicht gefolgt werden. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin - die etwa über Nachfrage vor dem Bundesasylamt schilderte, sie habe sich zur Ausreise entschlossen, weil sie dafür Werbung von einer Schlepperorganisation gesehen habe - lässt sich klar erkennen, dass sie diesen angeblich fluchauslösenden Vorfall in Wahrheit so nicht erlebt hat.
Letztlich war auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unentschuldigt fern blieb, ein weiteres Indiz dafür, dass sie in ihrer Heimat tatsächlich keinerlei Gefahren ausgesetzt war, andernfalls hätte sie wohl die Möglichkeit wahrgenommen, ihre Fluchtgründe noch einmal detailliert darzulegen und so am Ausgang ihres Verfahrens mitzuwirken.
Insgesamt betrachtet traten im Vorbringen der Beschwerdeführerin zu viele Ungereimtheiten auf, sodass letztlich nicht davon auszugehen ist, dass das Vorbringen den Tatsachen entspricht.
Mangels glaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt und sind auch die vagen Ausführungen in der Beschwerde nicht zielführend, zumal der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht konkret und argumentativ untermauert entgegen getreten wurde.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren Angaben über Schulbildung und Arbeitserfahrung und es war ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, sich ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat überhaupt keine sozialen Kontakte mehr hat, zumal sie doch den Großteil ihres Lebens in der VR China verbracht hat. Von daher wäre sie im Falle einer Rückkehr wohl nicht völlig auf sich alleine gestellt. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen aber für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Die Beschwerdeführerin hält sich zwar mittlerweile seit etwas mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf, doch haben sich keine Hinweise auf eine Integration der Beschwerdeführerin ergeben. Auch in der Beschwerde wurde dazu nichts vorgebracht. Zudem verfügt sie im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Der etwas mehr als vierjährige Aufenthalt im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
19.06.2013