Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 433.741-1/2013-5E
E13 433.495-1/2013-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.245-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.245-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 06.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.245-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 06.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.245-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.247-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.247-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 06.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.247-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 06.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 09.247-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführer, in weiterer Folge gemäß ihrer Anführung im Spruch als bP 1 und bP 2 bezeichnet, sind aserbaidschanische Staatsangehörige und stellten nach gemeinsamer Einreise am 22.07.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführer, in weiterer Folge gemäß ihrer Anführung im Spruch als bP 1 und bP 2 bezeichnet, sind aserbaidschanische Staatsangehörige und stellten nach gemeinsamer Einreise am 22.07.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP gaben im Wesentlichen gleichlautend im Rahmen der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2012 an, dass aserbaidschanische Sicherheitsbehörden mehrere Häuser, unter anderem das Wohnhaus der bP entgegen deren Willen und ohne entsprechende Entschädigungszahlung geräumt und abgerissen hätten. Dies sei bereits öfters in der Gegend der bP vorgekommen. Staatsbeamte hätten sich in dieser Gegend eingekauft und sei versucht worden, die dortigen Bewohner zu vertreiben bzw. seien diese aufgefordert worden, die Grundstücke zu Spottpreisen zu verkaufen. Die bP 1 habe im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Polizei bzw. eines "Aufstandes der Bewohner" am 01.04.2012 einen Polizisten verletzt. Die bP 1 selbst sei auch verletzt worden, habe aber fliehen und sich so einer Verhaftung entziehen können. Andere Teilnehmer dieser Auseinandersetzung seien verhaftet worden. Auch die Mutter der bP 1 sei bei dieser Auseinandersetzung verletzt worden, sie sei jedoch bei ihrer Schwester in Aserbaidschan geblieben. Die bP 1 habe ihre Existenz verloren und habe es am 02.04.2012 einen weiteren Aufstand gegeben, welcher auf Youtube zu sehen sei. Die bP seien nach dem Vorfall sofort ausgereist und hätten sich vorerst in Weißrussland aufgehalten. Dort hätte die bP 1 von einem Freund in Aserbaidschan erfahren, dass sie gesucht werden und der verletzte Polizist dem Innenminister nahe stehen würde. Inzwischen seien das Wohnhaus der bP 1, welches sich schon lange in Familienbesitz befunden habe, sowie das danebenliegende Geschäft der bP 1 in Baku abgerissen worden. Die bP legten Fotos hinsichtlich Übergriffe der Polizei im Zusammenhang mit dem Abriss von Wohnhäusern in der Wohngegend der bP vor.
Die bP 2 stütze sich auf die Fluchtgründe ihres Lebensgefährten. Gemäß vorgelegten ärztlichen Schreiben ist die bP 2 schwanger und liegt eine Schilddrüsenüberfunktion vor. Die bP 1 leidet an einer Tuberkuloseerkrankung gemäß vorgelegten Schreiben.
Mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde das Vorbringen der bP wiederholt, zu den Widersprüchen Stellung genommen sowie aus Berichten hinsichtlich unrechtmäßiger Enteignungen im Zusammenhang mit der Eurovision im Mai 2012 sowie zu Auflösungen von Demonstrationen durch Sicherheitsbehörden zitiert. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
III.2. Das Bundesasylamt gelangte aufgrund nachstehender Beweiswürdigung zur Ansicht, dass das Vorbringen der bP nicht der Wahrheit entspreche:römisch drei.2. Das Bundesasylamt gelangte aufgrund nachstehender Beweiswürdigung zur Ansicht, dass das Vorbringen der bP nicht der Wahrheit entspreche:
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihre Angaben vermochten jedoch den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens, für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aber nicht zu entsprechen.
Wie Ihren Angaben zu entnehmen ist, behaupten Sie in Aserbaidschan mit dem Abriss Ihres Hauses und Ihres Geschäftes nicht einverstanden gewesen zu sein, zumal Sie dafür eine aus Ihrer Sicht zu geringe Entschädigung erhalten hätten. Im Zuge der Abrissarbeiten an Ihrem, aber auch an anderen Gebäuden wäre es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen um Zuge derer Sie einen Polizisten verletzt hätten.
Den Kern Ihrer Angaben, nämlich die tätliche Auseinandersetzung, die Sie letztendlich dazu veranlasst hat, Aserbaidschan fluchtartig zu verlassen, haben Sie jedoch eindeutig widersprüchlich dargestellt.
So gaben Sie bei der Erstbefragung noch an, dass ein Polizist mit einem Gummiknüppel auf Ihre Mutter eingeschlagen hätte. Daraufhin hätten Sie den Polizisten am Arm ergriffen und ihm den Arm auf den Rücken gedreht, woraufhin Sie von mehreren Polizisten geschlagen worden und Sie schließlich davongelaufen wären.
Bei der Einvernahme in der Außenstelle Wien schilderten Sie den Vorfall hingegen so, dass Sie von hinten auf den Polizisten eingeschlagen hätten, woraufhin ein anderer Polizist Sie an den Fingern gepackt und mit einem Gummiknüppel auf Ihre Lippen geschlagen hätte. Weiters hätte er so fest zugedrückt, dass Ihnen dadurch ein Finger an der rechten und einer an der linken Hand gebrochen wäre.
Auf Nachfrage gaben Sie - wiederum widersprüchlich zu den bisherigen Angaben - sogar an, dass Sie dem Polizisten mit der Faust auf den Nacken geschlagen hätten, dieser gestürzt wäre und Sie ihm schließlich, als er am Boden lag, ins Gesicht getreten hätten. Und dann wäre ein anderer Polizist gekommen, hätte Sie an den Händen ergriffen und die Finger zusammengedrückt. Somit haben Sie ein und denselben Vorfall - und zwar genau jenen, der Sie zur Ausreise veranlasst hat - mehrfach widersprüchlich dargestellt - und ist schon aus diesem Grund nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich in die geschilderten Ereignisse involviert sind.
Gegen die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung spricht weiters noch, dass Sie keineswegs schlüssig erklären konnten, woher eigentlich bekannt sein sollte, dass gerade Sie einen Polizisten verletzt haben, wenn Sie doch weder festgenommen, noch Ihre Daten sonst aufgenommen wurden. Dass Ihnen ein Freund, den Sie aus Weißrussland angerfufen hätten mitteilte, dass man sie schon suchen würde und er zudem wissen, dass besagter Polizist (dessen Namen nicht bekannt ist) dem aserbaidschanischen Innenminister nahesteht, ist aus Sicht der Behörde lediglich eine vage Behauptung Ihrerseits.
Widersprüche ergeben sich aber auch aus den von Ihnen vorgelegten Fotos - behaupteten Sie doch zunächst, dass der Vorfall am 1. April 2012 war, dann ein weitere am 2. April 2012 und dieser dann auf Youtube zu sehen gewesen wäre - und die Fotos dazu jemand in XXXX ausgedruckt hätte. Jedoch ist auf den Fotos der 28.02.2012 als Datum ersichtlich - wurden diese also mehr als einen Monat vor dem von Ihnen behaupteten Vorfall (1. April 2012) ausgedruckt oder angefertigt. Somit stellen diese ganz eindeutig, abgesehen davon, dass darauf Ihren Angaben zufolge weder Sie noch Ihr Haus zu sehen ist, kein taugliches Beweismittel für die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben dar. Vielmehr ergibt sich auch aus dem aufgedruckten Datum, dass Sie lediglich versuchen ein Ereignis, welches offenbar tatsächlich stattgefunden hat, nämlich der Abriss von Häusern, für Ihr Vorbringen zu nutzen indem Sie behaupten in dieses involviert gewesen zu sein.Widersprüche ergeben sich aber auch aus den von Ihnen vorgelegten Fotos - behaupteten Sie doch zunächst, dass der Vorfall am 1. April 2012 war, dann ein weitere am 2. April 2012 und dieser dann auf Youtube zu sehen gewesen wäre - und die Fotos dazu jemand in römisch 40 ausgedruckt hätte. Jedoch ist auf den Fotos der 28.02.2012 als Datum ersichtlich - wurden diese also mehr als einen Monat vor dem von Ihnen behaupteten Vorfall (1. April 2012) ausgedruckt oder angefertigt. Somit stellen diese ganz eindeutig, abgesehen davon, dass darauf Ihren Angaben zufolge weder Sie noch Ihr Haus zu sehen ist, kein taugliches Beweismittel für die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben dar. Vielmehr ergibt sich auch aus dem aufgedruckten Datum, dass Sie lediglich versuchen ein Ereignis, welches offenbar tatsächlich stattgefunden hat, nämlich der Abriss von Häusern, für Ihr Vorbringen zu nutzen indem Sie behaupten in dieses involviert gewesen zu sein.
Erst auf Vorhalt des Widerspruches behaupteten Sie, dass man "das in den Nachbargegenden angerichtet habe" bevor man zu Ihnen vorgedrungen sei.
Nicht plausibel nachvollziehbar ist auch noch, dass jemand, der vehement eine höhere Entschädigungssumme fordert als die Behörden geboten haben dann nicht einmal angeben kann, um wie viele Quadratmeter es sich eigentlich gehandelt hat - obwohl sich ja gerade daraus die geforderte Summe ergeben würde. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, warum Sie für das Geschäft nichts gefordert hätten - mit der Begründung, dass Sie schon für das Haus nichts bzw. zu wenig bekommen. Immerhin hätten Sie durch das Geschäft grundsätzlich mehr lukrieren können und stellt dies, zumal es sich dabei ja auch um Ihre wirtschaftliche Grundlage gehandelt hätte, ein zusätzliches Argument für Ihre Forderungen dar.
Der Vollständigkeit halber wird schließlich noch darauf hingewiesen, dass auch Zweifel daran bestehen, dass Sie tatsächlich ein Geschäft inne hatten zumal bei einer Steuerleistung von 500.- Manat und 300.- Manat Kosten für den Angestellten bei einem Umsatz von 1000.- bis 1200.- Manat pro Monat wohl relativ wenig an Gewinn für Sie selbst übrigbleibt - und auch nicht nachvollziehbar ist, wie Ihre Frau dann eine Summe von 9000.- Dollar aus der Geschäftskasse nehmen konnte.
Beweismittel für Ihr Vorbringen wie insbesondere Unterlagen über die Eigentumsverhältnisse am Haus und am Geschäft sowie auch zu Ihrer Person konnten Sie nicht beibringen und sind Sie auch den Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan in keiner Weise entgegengetreten.
Nicht zu vernachlässigen ist aber auch, dass Ihnen - so wie von Ihnen selbst angegeben auch anderen betroffenen Personen - auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, den Rechtsweg zu bestreiten und dies auch naheliegender gewesen wäre.
Selbst wenn man nun aber theoretisch davon ausgeht, dass Ihr Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, so fehlt es diesen eindeutig an Anknüpfungspunkten zur Genfer Flüchtlingskonvention zumal es sich wohl ganz eindeutig nur um allgemeine behördliche Maßnahmen handeln würde, wenn die Polizei eine Person, die einen Polizisten im Zuge einer Auseinandersetzung verletzt hat, suchen würde. Auch dem Abrisse der Häuser selbst lässt sich keine Asylrelevanz entnehmen zumal auch diesem ein Anknüpfungspunkt zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen für eine Asylgewährung fehlt.
Somit haben Sie Ihr Vorbringen eindeutig widersprüchlich dargestellt und konnten Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.
Betrachtet man dazu noch die Angaben Ihrer Lebensgefährtin, so ergeben sich auch daraus insbesondere folgende erheblichen Widersprüche zu Ihren Schilderungen:
Während Sie davon sprachen, dass etwa 15 Einwohnern ("Burschen") einer Zahl von sechs oder sieben Polizisten gegenüberstanden, sprach Ihre Lebensgefährtin von 20, 30 Polizisten und drei, vier Polizeifahrzeugen, sowohl Pkws als auch Kleinbussen.
Weiters gab Ihr Lebensgefährtin widersprüchlich zu Ihnen an, dass Ihnen ein Polizist mit der Faust auf die Lippe geschlagen hätte - und nicht mit einem Gummiknüppel - und Sie dadurch verletzt worden wären und auch, dass Sie einem Polizisten den Arm gebrochen hätten ("Das habe ich gesehen und er hat mir gesagt, dass er das gespürt hat") - wovon Sie nichts erwähnten.
Auch Ihre Mutter hätte man nur hin- und hergestoßen und dann zu Boden geworfen - von einem Einschlagen auf sie war bei den Schilderungen Ihrer Lebensgefährtin keine Rede.
Somit ist auch das Vorbringen Ihrer Lebensgefährtin - dem im Übrigen auch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde - nicht geeignet, die aus Ihrem Vorbringen hervorgehenden Widersprüche zu entkräften sondern trägt dieses vielmehr dazu bei, die Unglaubwürdigkeit Ihrer Schilderungen noch zu verstärken.
Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Vorbringen daher unglaubwürdig ist - und Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnten.
Wie bereits geschildert, stellen die vorgelegten Fotos keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass Sie in den darauf zu sehenden Ereignissen involviert waren. Auch auf eine nähere Auswertung der angeblich auf Youtube verfügbaren Aufzeichnungen konnte verzichtet werden, zumal auf diesen Aufnahmen, wie Sie selbst angegeben haben, Sie nicht zu sehen sind und schließlich die Behörde auch gar nicht in Abrede stellt, dass es tatsächlich zu Enteignungen und Abrissarbeiten gekommen sein mag - Sie jedoch, wie geschildert, nicht an den behaupteten Vorfällen beteiligt waren."
Das BAA hat damit den bP schon die Glaubwürdigkeit hinsichtlich eines Abrisses ihres Wohnhauses und damit in weiterer Folge hinsichtlich damit verbundener Probleme mit den Sicherheitsbehörden versagt. Dies obwohl es weiters festhält, dass es die Abrissarbeiten bzw. etwaige Probleme in diesem Zusammenhang generell in Aserbaidschan nicht in Abrede stellt. Das BAA ging jedoch aufgrund einiger Widersprüche davon aus, dass die bP nicht tatsächlich in derartige Vorfälle involviert gewesen wären. Das BAA hat sich aber in keiner Weise substantiiert mit den vorgelegten Fotos oder dem angeführten Youtube Bericht auseinandergesetzt. Entgegen der Würdigung des BAA hat die bP 1 aber von vornherein nie behauptet, dass die Fotos ihr Haus betreffen würden, sondern lediglich ausgeführt, dass diese Fotos Häuser in ihrer Gegend betroffen hätten und dort schon früher derartige Vorkommnisse stattgefunden hätten. Dass diese Fotos bzw. der Youtube Bericht damit von vornherein ungeeignet wären, die Angaben der bP zu belegen, kann damit nicht erkannt werden, auch wenn ein etwaiges Vorgehen der Behörden in der Wohngegend der bP lediglich ein Indiz dafür darstellen kann, dass derartiges auch den bP selbst passiert ist. Die bP haben aber vor allem auch die genauen Adressdaten ihres Wohnhauses sowie des Geschäftes bekannt gegeben, wodurch eine Zerstörung des Wohnhauses bzw. Geschäftes der bP leicht im Heimatstaat überprüfbar gewesen wäre.
Der Ansicht des BAA, dass dem Vorbringen der bP ein Anknüpfungspunkt an die GFK fehle, da sich selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens lediglich ergeben würde, dass die Polizei eine Person, die einen Polizisten im Rahmen einer Auseinandersetzung verletzt habe, suchen würde, kann nicht gefolgt werden. Die bP hat insbesondere vorgebracht, dass es aufgrund der Ansiedelung von Staatsbeamten und ungerechtfertigten Vertreibungen von Bewohnern zu der Auseinandersetzung gekommen sei und die bP nunmehr auch von der Polizei gesucht werden würde. Der verletzte Polizist weise überdies ein Naheverhältnis zum Innenminister auf, wodurch an sich zumindest Zweifel bei tatsächlichem Vorliegen der Behauptungen der bP an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens in diesem Fall aufkommen muss. Das Vorbringen der bP ist damit auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich Rechtsschutz, Justiz, Polizeigewalt, Folter, Korruption und Sicherheitskräften nicht von vornherein als nicht asylrelevant zu beurteilen.
Das Vorbringen der bP wäre daher einer näheren Überprüfung zuzuführen gewesen. Dies wäre auch leicht aufgrund der von den bP genannten Adressen hinsichtlich des zerstörten Wohnhauses bzw. des zerstörten Geschäftes durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder dergleichen möglich gewesen. Weiters hätte bei tatsächlicher Zerstörung des Wohnhauses ermittelt werden können, ob in Aserbaidschan tatsächlich mittels Haftbefehl nach der bP gesucht wird. Erst nach entsprechender Überprüfung sowie Ermittlung, ob der bP 1 tatsächlich ein strafrechtlicher Tatbestand vorgeworfen wird, hätte das Bundesasylamt den wesentlichen Sachverhalt feststellen können. Dieser ermittelte Sachverhalt hätte dem Beschwerdeführer auch vorgehalten werden müssen.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt und auch nicht mit dem Inhalt der angebotenen Beweismittel verglichen.
Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Fotos und ein Youtube Video - weitgehend ignoriert, die darauf aufbauende etwaige strafrechtliche Verfolgung der bP nicht erörtert und damit gebotene Ermittlungen unterlässt.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Fotos und ein Youtube Video - weitgehend ignoriert, die darauf aufbauende etwaige strafrechtliche Verfolgung der bP nicht erörtert und damit gebotene Ermittlungen unterlässt.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, nach Möglichkeit etwaige Bescheinigungsmittel etwa auch über die in Aserbaidschan verbliebene Mutter vorzulegen bzw. selbstständig - etwa über die ÖB und/oder einen Vertrauensanwalt - Ermittlungen hinsichtlich der Zerstörung des Eigentums der bP oder einem etwaig gegen die bP 1 vorliegenden Haftbefehl durchzuführen haben. Mit den bP ist dann das so erlangte Ermittlungsergebnis samt aktuellen Länderfeststellungen zu erörtern.
Sollten sich das Vorbringen der bP auch nur teilweise als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die aserbaidschanischen Behörden unter Berücksichtigung etwaiger Verbindungen des verletzten Polizisten zum Innenminister und einer Haft der bP 1) haben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
07.06.2013