TE AsylGH Beschluss 2013/4/11 C2 421219-2/2013

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Veröffentlicht am 11.04.2013
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Spruch

C2 421219-2/2013/3Z BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013, FZ. 12 18 825-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013, FZ. 12 18 825-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 17.8.2011:römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 17.8.2011:

Der Beschwerdeführer - ein Han-Chinese ohne religiöses Bekenntnis - stellte am 17.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass seine inzwischen verstorbene Frau sehr krank gewesen sei und er sich zur Finanzierung der notwendigen Behandlung von einer Mafiagruppe hoch verzinstes Geld habe ausborgen müssen; nunmehr habe er so viele Schulden, dass er diese nicht bezahlen könne und die Mafialeute ihn daher töten würden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2011, Fz. 11 09.052-BAT, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, dieser aber chinesischer Staatsbürger sei. Weiters wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und ihm auch im Falle seiner Rückkehr nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte aus der EMRK drohe. Auch stehe sein Privat- und Familienleben einer Ausweisung nach China nicht entgegen.

Der Bescheid wurde durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 29.8.2011 erlassen.

Mit am 8.9.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Auch wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Eine vom Asylgerichtshof am 13.9.2011 durchgeführte Meldeauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer nicht aufrecht gemeldet ist, eine am selben Tag durchgeführte Anfrage beim Grundversorgungssystem ergab, dass der Beschwerdeführer von 17.8.2011 bis 26.8.2011 in Grundversorgung war, danach aber wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle entlassen wurde. Diese Anfragen wurden mit gleichem Ergebnis am 20.09.2011 wiederholt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.9.2011, C2 421.219-1/2011/2Z wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Fz. C2 421219-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2011, Fz. 11 09.052-BAT, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Fz. C2 421219-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2011, Fz. 11 09.052-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei und ihm auch ansonsten keine Verfolgung drohe. Weiters sei der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt gesund gewesen und drohe ihm in China auch keine Verletzung seiner relevanten Rechte. Schließlich stünde auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nicht entgegen.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung am 28.10.2011 und dessen Rechtsanwalt am 17.11.2011 zugestellt.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 29.12.2012:römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 29.12.2012:

Am 29.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er in einer Privatwohnung in XXXX gewohnt habe und als es zu einer Polizeikontrolle gekommen sei, geflohen sei. Er sei aus dem Fenster im dritten Stock gesprungen und habe sich bereits beim Aufprall verletzt; trotzdem sei er weitergelaufen und bei der weiteren Flucht von einem fahrenden Auto niedergestoßen worden. Auch nun sei der Beschwerdeführer weggelaufen und habe die nächste Nacht bei einem Bekannten verbracht. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer dann auf der Straße zusammengebrochen und mit der Rettung ins XXXX verbracht worden. Er habe bei dem Unfall mehrere Knochenbrüche im Bereich der linken Hüfte und des Oberschenkels erlitten und sich vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden. Als er sich am 28.12.2012 hilfesuchend an den MigrantInnenverein St. Marx gewandt habe, habe man ihm dort geraten einen neuen "Asylantrag" zu stellen, damit der Beschwerdeführer wieder einen Versicherungsschutz habe und seine Behandlungen weiterführen könne.In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er in einer Privatwohnung in römisch 40 gewohnt habe und als es zu einer Polizeikontrolle gekommen sei, geflohen sei. Er sei aus dem Fenster im dritten Stock gesprungen und habe sich bereits beim Aufprall verletzt; trotzdem sei er weitergelaufen und bei der weiteren Flucht von einem fahrenden Auto niedergestoßen worden. Auch nun sei der Beschwerdeführer weggelaufen und habe die nächste Nacht bei einem Bekannten verbracht. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer dann auf der Straße zusammengebrochen und mit der Rettung ins römisch 40 verbracht worden. Er habe bei dem Unfall mehrere Knochenbrüche im Bereich der linken Hüfte und des Oberschenkels erlitten und sich vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden. Als er sich am 28.12.2012 hilfesuchend an den MigrantInnenverein St. Marx gewandt habe, habe man ihm dort geraten einen neuen "Asylantrag" zu stellen, damit der Beschwerdeführer wieder einen Versicherungsschutz habe und seine Behandlungen weiterführen könne.

Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung wiederholte der Beschwerdeführer seine im ersten Verfahren vorgebrachten und geprüften Fluchtgründe.

Vorgelegt wurde eine Behandlungsbestätigung des XXXX, nach der sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden habe und in der als Diagnose verschiedene Brüche aufgelistet sind.Vorgelegt wurde eine Behandlungsbestätigung des römisch 40 , nach der sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden habe und in der als Diagnose verschiedene Brüche aufgelistet sind.

Weiters langte beim Bundesasylamt am 7.1.2013 eine Aufenthaltsbestätigung ein, nach der sich der Beschwerdeführer vom 31.12.2012 bis 4.1.2013 im Landesklinikum XXXX in Behandlung befunden habe.Weiters langte beim Bundesasylamt am 7.1.2013 eine Aufenthaltsbestätigung ein, nach der sich der Beschwerdeführer vom 31.12.2012 bis 4.1.2013 im Landesklinikum römisch 40 in Behandlung befunden habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 3.1.2013, Fz. 12 18.825 EAST Ost, teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Die Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 9.1.2013 ausgefolgt.

Mit (neuerlicher) Verfahrensanordnung vom 14.1.2013, Fz. 12 18.825 EAST Ost, teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorläge. Die Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 15.1.2013 ausgefolgt.

Am 21.1.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, nachdem er eine Rechtsberatung (im Zulassungsverfahren) erhalten hatte.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass die Vollmacht zum einschreitenden Rechtsanwalt nicht mehr aufrecht sei, da dieser ihn mangels Geldes nicht habe vertreten wollen.

Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Integration, die sich auf Kontakt zu chinesischen Landleute beschränke und seinen Fluchtgründen befragt. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch existieren würden, er habe von einer (namentlich nicht genannten) Chinesin, die aus seinem Heimatgebiet stammen würde, erfahren, dass die Mafia immer noch nach ihm suche.

Er habe den Antrag aber gestellt, da er seine in Österreich erlittenen Verletzungen behandeln lassen müsse und hiefür kein Geld gehabt habe. Ebenso habe er keine Unterkunft gehabt. Wenn er diese Verletzungen nicht erlitten hätte, hätte der Beschwerdeführer keinen neuen Antrag gestellt. Auch habe man den Beschwerdeführer im "anderen Krankenhaus" (gemeint: das Landesklinikum XXXX) untersucht, da es einen kleinen Schatten auf der Lunge des Beschwerdeführers gebe, der Beschwerdeführer habe auch immer viel Schleim im Hals und manchmal Blut in der Nase. Zwar habe er im Krankenhaus keine Medikamente erhalten, habe aber ein schlechtes Gefühl. Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Krankenhaus Schmerzmittel erhalten zu haben.Er habe den Antrag aber gestellt, da er seine in Österreich erlittenen Verletzungen behandeln lassen müsse und hiefür kein Geld gehabt habe. Ebenso habe er keine Unterkunft gehabt. Wenn er diese Verletzungen nicht erlitten hätte, hätte der Beschwerdeführer keinen neuen Antrag gestellt. Auch habe man den Beschwerdeführer im "anderen Krankenhaus" (gemeint: das Landesklinikum römisch 40 ) untersucht, da es einen kleinen Schatten auf der Lunge des Beschwerdeführers gebe, der Beschwerdeführer habe auch immer viel Schleim im Hals und manchmal Blut in der Nase. Zwar habe er im Krankenhaus keine Medikamente erhalten, habe aber ein schlechtes Gefühl. Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Krankenhaus Schmerzmittel erhalten zu haben.

Abermals wurde die oben erwähnte Behandlungsbestätigung des XXXX sowie ein mit 20.12.2012 datiertes Arztschreiben des XXXX, gerichtet an den weiterbehandelnden Arzt, eine auf den Beschwerdeführer bezugnehmende Krankengeschichte und eine Aufenthaltsbestätigung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX von 14. bis 20.12.2012 vorgelegt.Abermals wurde die oben erwähnte Behandlungsbestätigung des römisch 40 sowie ein mit 20.12.2012 datiertes Arztschreiben des römisch 40 , gerichtet an den weiterbehandelnden Arzt, eine auf den Beschwerdeführer bezugnehmende Krankengeschichte und eine Aufenthaltsbestätigung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im römisch 40 von 14. bis 20.12.2012 vorgelegt.

Laut dem Arztschreiben des XXXX müsse der Beschwerdeführer bis zur vollständigen Mobilisierung weiterhin das Medikament Lovenox 40 mg (offenbar ein Antithrombosemittel) erhaltenLaut dem Arztschreiben des römisch 40 müsse der Beschwerdeführer bis zur vollständigen Mobilisierung weiterhin das Medikament Lovenox 40 mg (offenbar ein Antithrombosemittel) erhalten

Am 7.2.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, am 20.1.2013 im Landesklinikum XXXX zur Kontrolle gewesen zu sein, die nächste Kontrolle würde am 13.2.2013 stattfinden; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Befund vorzulegen. Nunmehr sei auch ein namentlich genannter Rechtsanwalt wieder der Vertreter des Beschwerdeführers.In dieser gab der Beschwerdeführer an, am 20.1.2013 im Landesklinikum römisch 40 zur Kontrolle gewesen zu sein, die nächste Kontrolle würde am 13.2.2013 stattfinden; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Befund vorzulegen. Nunmehr sei auch ein namentlich genannter Rechtsanwalt wieder der Vertreter des Beschwerdeführers.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass der Hauptgrund für seinen Antrag der Zustand seines Beines sei, er halte aber auch die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht, der Beschwerdeführer habe die Behörde niemals angelogen.

Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Arztbrief des Landesklinikum XXXX vorgelegt, nach dem unter anderem an 13.2.2013 eine weitere Kontrolle notwendig sei.Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 vorgelegt, nach dem unter anderem an 13.2.2013 eine weitere Kontrolle notwendig sei.

Ein Befund vom 13.2.2013 wurde bis dato nicht vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt in der Einvernahme vom 7.2.2013 - allerdings ohne Setzung eines Termins - aufgefordert worden war.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass diesbezüglich keine relevante Änderung vorliegen würde, da es sich um dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren handeln würde. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leide noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung; er sei jedoch am 13.12.2012 als Fußgänger beim Überqueren der Straße von einem PKW niedergestoßen worden und sei eine Fraktur des oberen Schambeinastes sowie eine zarte Fraktur des linken Massa lateralis festgestellt worden.

Zum Gesundheitszustand wurde beweiswürdigend ausgeführt:

"Bei Ihrer Einvernahme am 21.01.2013 und 07.02.2013, legten Sie Unterlagen vor. Sie wurden am 13.12.2012, als Fußgänger durch ein Auto niedergestoßen und erlitten dabei eine Fraktur des oberen Schambeinastes und eine leichte Fraktur des linken Massa lateralis.

Für den 13.02.2013 war ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen. Sie wurden daher in der Einvernahme am 07.02.2013 aufgefordert, nach der Kontrolluntersuchung weitere Befunde vorzulegen. Bis zum Tag der Bescheiderstellung legten Sie keine weiteren Befunde vor. Sie wurden am 08.03.2013 von der XXXX abgemeldet. Ihr weiterer Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt. Nachdem der Unfall nun bereits drei Monate zurückliegt, Sie es nicht für notwendig gehalten haben, weitere Befunde vorzulegen und Sie weiters die XXXX ohne weiterer Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse verlassen haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihre Verletzungen bereits ausgeheilt sind. Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur gestellt haben, um krankenversichert zu sein, damit Sie die Kosten für Ihre Behandlung nicht selber tragen müssen. Diesen Umstand haben Sie sogar selbst bei Ihrer Einvernahme am 21.01.2013 zugegeben.Für den 13.02.2013 war ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen. Sie wurden daher in der Einvernahme am 07.02.2013 aufgefordert, nach der Kontrolluntersuchung weitere Befunde vorzulegen. Bis zum Tag der Bescheiderstellung legten Sie keine weiteren Befunde vor. Sie wurden am 08.03.2013 von der römisch 40 abgemeldet. Ihr weiterer Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt. Nachdem der Unfall nun bereits drei Monate zurückliegt, Sie es nicht für notwendig gehalten haben, weitere Befunde vorzulegen und Sie weiters die römisch 40 ohne weiterer Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse verlassen haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihre Verletzungen bereits ausgeheilt sind. Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur gestellt haben, um krankenversichert zu sein, damit Sie die Kosten für Ihre Behandlung nicht selber tragen müssen. Diesen Umstand haben Sie sogar selbst bei Ihrer Einvernahme am 21.01.2013 zugegeben.

Weiters brachten Sie bei Ihrer Einvernahme am 21.01.2013 vor, dass Sie einen Schatten auf Ihrer Lunge hätten. Sie wären deswegen auch im Krankenhaus gewesen. Allerdings haben Sie diesbezüglich weder Medikamente verschrieben bekommen, noch wurden Sie zu einer Kontrolluntersuchung geladen, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass Sie nicht an einer derartigen Lungenerkrankung leiden, die eine weitere Behandlung notwendig macht.

Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung eines ASt. bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:

[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung ihrer Person in die VR China nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde."

Auch stünden weder das Privat- noch das Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung entgegen. Schließlich wurden umfangreiche Feststellungen zu China getroffen.

Daher sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach China auszuweisen.

Der Bescheid wurde, da der Beschwerdeführer seit 8.3.2013 ohne (gemeldeten) Wohnsitz in Österreich ist, am 18.3.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt; dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid am 27.3.2013 zugestellt.

Mit am 2.4.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben und die Entscheidung "im vollen Umfang angefochten". Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Auch sei es notwendig, vor einer inhaltlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Begründet wurde die Beschwerde damit, dass er auf Grund seiner aktenkundigen und unbestrittenen Verletzungen durch einen Unfall in der VR China in eine unmenschliche und lebensbedrohliche Lage geraten würde, daher sei sein Antrag inhaltlich zu prüfen. Es wäre notwendig gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen.

Auch habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er in China immer noch von der Mafia gesucht werde.

Weiters falle auf, dass die zuständige Referentin den Beschwerdeführer im Verfahren "heruntergemacht" habe.

Schließlich sei auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schatten an der Lunge ignoriert worden.

Daher wurde beantragt, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrags und die Ausweisung des Fremden aus dem Bundesgebiet nicht zulässig sei.

Schließlich wurde ein effektiver Rechtsberater beantragt.

2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um eine "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um eine "vertretbare Behauptungen" handelt.

3. Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde (siehe dazu auch VfGH vom 20.06.2012, U 202/12-14).

Dies deshalb, da der Beschwerdeführer das Vorliegen von - zumindest Ende Jänner 2013 aktueller - Erkrankungen bzw. Verletzungen nachgewiesen hat, die das Bundesasylamt in seiner Entscheidung ohne Einbindung eines Sachverständigen und ohne den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist zur Vorlage aktueller Befunde aufzufordern als nicht entscheidungsrelevant beurteilt hat; diese Beurteilung kann der Asylgerichtshof prima vista nicht nachvollziehen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters - ein solcher wurde ihm vom Bundesasylamt nicht beigegeben - beantragt und es ist - trotz des Wortlauts des § 66 AsylG 2005 - nicht von vornherein auszuschließen, dass diesem Antrag Folge zu geben ist.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters - ein solcher wurde ihm vom Bundesasylamt nicht beigegeben - beantragt und es ist - trotz des Wortlauts des Paragraph 66, AsylG 2005 - nicht von vornherein auszuschließen, dass diesem Antrag Folge zu geben ist.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis deshalb zwingend gehalten gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis deshalb zwingend gehalten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinisch belegbare Tatsachen, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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